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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2026, Az.: B 12 BA 36/25 B

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.03.2026
Aktenzeichen
B 12 BA 36/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:040326BB12BA3625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 09.01.2024 - AZ: S 22 BA 118/22
LSG Nordrhein-Westfalen - 21.02.2025 - AZ: L 22 BA 22/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten - soweit dies der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist - darüber, ob der Kläger während seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Beigeladene in der Zeit vom 14.2.1997 bis zum 6.3.2022 beschäftigt oder selbstständig war.

2

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, worin dieses die im Hauptantrag verfolgte isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Beklagten abgelehnt und entgegen dem Hilfsantrag bestätigt hat, dass der Kläger über den von der Beklagten angekündigten Prüfzeitraum (1.1.2017 bis zum 31.12.2020) hinaus "in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis" stehe.

II

3

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet.

4

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).

5

a) Der Kläger formuliert zu Buchst A "Isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids" der Begründung folgende Fragen:

"Rechtsfrage 1: Erfüllt - bei inhaltlich begründetem Widerspruch - der schlichte Verweis auf den Ausgangsbescheid und dessen Feststellungen / Rechtsausführungen die gesetzlichen (Mindest-)Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG?

Rechtsfrage 2: Gilt dies jedenfalls dann, wenn der Widerspruch sich gegen eine sog. gebundene Entscheidung der Verwaltung richtet?

Rechtsfrage 3: Reicht es zur 'sachgemäßen Rechtewahrnehmung' durch den Widerspruchsführer aus, wenn er dem Ausgangsbescheid die einschlägige Rechtsprechung des BSG zwar zu der materiellen Streitfrage, nicht aber zu weiteren von ihm erhobenen Rügen verfahrens- und materiell-rechtlicher Art entnehmen kann?"

6

Die Beschwerde ist insoweit bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger in der Beschwerdebegründung die Klärungsfähigkeit dieser Fragen - die Qualität als Rechtsfrage jeweils unterstellt - nicht den nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt hat. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt es nicht, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Es muss vielmehr darüber hinaus dargetan werden, dass der Senat in den angestrebten Revisionsverfahren tatsächlich über die formulierten Fragen entscheiden müsste. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die angestrebte Entscheidung geeignet, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 - juris RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 3.3.2025 - B 2 U 108/24 B - juris RdNr 16 mwN). Hierzu hätte der Kläger ausführen müssen, dass über den auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichteten Hauptantrag im angestrebten Revisionsverfahren in der Sache zu entscheiden wäre, weil eine der Fallgruppen vorliegt, in denen nach der Rechtsprechung des BSG die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids zulässig ist (vgl zB BSG Urteil vom 29.6.1978 - 5 RJ 58/77 - BSGE 47, 3 = SozR 1500 § 85 Nr 5 - juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 25/21 R - SozR 4-4200 § 44b Nr 7 RdNr 13 mwN). Hieran fehlt es.

7

Ausführungen dazu, dass es bei einer Entscheidung über das vom Kläger hilfsweise geltend gemachte, gegen die Statusfeststellung der Beklagten als solche gerichtete Begehren im Revisionsverfahren notwendig auf die Beantwortung der formulierten Fragen ankommen könnte, fehlen ebenfalls. Hierzu hätte jedoch Anlass bestanden (vgl BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 54 RdNr 9; BSG Urteil vom 24.3.2015 - B 8 SO 16/14 R - SozR 4-3500 § 116 Nr 1 RdNr 15).

8

b) Zu Buchst B "Zeitliche Grenzen für Statusfeststellung" formuliert der Kläger folgende Fragen:

"Rechtsfrage 1: Dürfen Statusfeststellungen, die im Rahmen der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV mit Feststellungwirkung für die davon betroffenen Beschäftigten getroffen werden, über den Zeitraum von vier Jahren hinausgehen?

Rechtsfrage 2: Gelten iRd. § 28p SGB IV gleiche Regeln für die Beitragsfestsetzung gegenüber Arbeitgebern und die Statusfeststellung gegenüber Arbeitgebern/Beschäftigten, was die zeitliche Reichweite der Festsetzungen/Feststellungen angeht?"

9

In Bezug auf diese Fragen fehlen in der Beschwerdebegründung hinreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Eine Rechtsfrage ist auch dann als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; siehe auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Deshalb ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, dass die bisher ergangene Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte (vgl BSG Beschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21 - juris RdNr 14) keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen bietet. Zwar enthält die Begründung des Klägers hierzu umfängliche Ausführungen, doch genügen diese den genannten Anforderungen im Ergebnis nicht.

10

So räumt der Kläger ein, dass das BSG im bereits vom LSG zitierten Urteil vom 17.12.2014 (B 12 R 13/13 R - SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 19) festgehalten hat, dass Gegenstand des Revisionsverfahrens die Feststellung der Versicherungspflicht der damaligen Klägerin "ab 1.1.2005" bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen am 19.4.2013 war und demzufolge die Feststellung der Versicherungspflicht auch über den damaligen Prüfzeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2008 hinaus in Streit stand. Zugleich räumt der Kläger ein, dass die den Prüfzeitraum überschreitende - also im Sinne der Formulierung der ersten Frage "über den Zeitraum von vier Jahren hinaus" erfolgende - Feststellung der Versicherungspflicht der damaligen Beklagten vom BSG nicht infrage gestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund hätte der hiesige Kläger aufzeigen müssen, dass die Frage einer den Prüfzeitraum überschreitenden Befugnis zur Feststellung des Status und der Versicherungspflicht weiterhin klärungsbedürftig ist oder erneut klärungsbedürftig geworden ist. Dafür ist darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist, oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8 mwN). Der Kläger benennt jedoch nur Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung, die der vom BSG eingenommenen Position folgen und stellt dieser lediglich seine eigene rechtliche Bewertung gegenüber, ohne bisher nicht berücksichtigte, eine andere Bewertung ermöglichende Gesichtspunkte aufzuzeigen.

11

Zudem wäre es in Bezug auf beide Fragen auch notwendig gewesen, auf die ständige Rechtsprechung des BSG einzugehen, wonach Arbeitgeber aus vorangegangenen beanstandungsfreien Betriebsprüfungen in der Regel keine Rechte herleiten können, sofern nicht die Versicherungs- und Beitragspflicht sowie -höhe im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume oder aber das Nichtbestehen von Versicherungs- oder Beitragspflicht durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (vgl nur BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 = SozR 4-2400 § 7 Nr 43, RdNr 33 ff mwN). Denn auch diese Rechtsprechung lässt Rückschlüsse auf die Beantwortung der formulierten Fragen zu, indem sie nicht ausschließt, dass Feststellungen auch für vorangegangene Prüfzeiträume getroffen werden können (vgl zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R - juris RdNr 3, 17 ff).

12

Speziell zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der zweiten Frage fehlt es zudem an einer Sichtung der Rechtsprechung des BSG zu Fragen der Verjährung und Verwirkung von Beitragsansprüchen im Zusammenhang mit der Nacherhebung von Beiträgen im Anschluss an Betriebsprüfungen. Auch deren Prüfung auf mögliche Hinweise zur Beantwortung der formulierten Frage wäre erforderlich gewesen, denn das BSG hat bereits 1975 ausgeführt, dass auch bei zuvor beanstandungsfrei verlaufenen Betriebsprüfungen dem berechtigten Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die kurze Verjährungsfrist des § 29 Abs 1 RVO(heute § 25 Abs 1 SGB IV) hinreichend Rechnung getragen wird (BSG Urteil vom 10.9.1975 - 3/12 RK 15/74 - SozR 2400 § 2 Nr 3 - juris RdNr 20).

13

2. Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung zudem weder den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet (vgl hinsichtlich dieser Anforderungen zur Divergenz zB BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2017 - B 12 KR 92/16 B - juris RdNr 23; vgl zu Verfahrensmängeln zB BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 - juris RdNr 4 und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4, jeweils mwN). Obwohl er eingangs der Begründung auch diese Zulassungsgründe geltend macht, fehlt es im Weiteren an jeglichen Ausführungen hierzu.

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.