Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1996, Az.: I ZR 58/94
„Übergang des Vertragsstrafeversprechens“
Handelsfirma; Rechtsnachfolge; Vertragsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1996
- Aktenzeichen
- I ZR 58/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14606
- Entscheidungsname
- Übergang des Vertragsstrafeversprechens
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1996, 1957-1959 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 2534 (amtl. Leitsatz)
- EWiR 1996, 1089-1090 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- GRUR 1996, 995-996 (Volltext mit amtl. LS) "Übergang des Vertragsstrafeversprechens"
- JuS 1997, 565-566 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1996, 1250-1251 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2866-2867 (Volltext mit amtl. LS) "Übergang des Vertragsstrafeversprechens"
- WM 1996, 2121-2122 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A87 (Kurzinformation)
- ZIP 1996, 1608-1609 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat sich der frühere Inhaber eines Handelsgeschäfts zur Unterlassung und für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, so schuldet derjenige, der das Handelsgeschäft übernimmt und unter der bisherigen Firma fortführt, nicht nur Unterlassung, sondern im Falle einer Zuwiderhandlung auch die versprochene Vertragsstrafe.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Vereinigung von B. -Vertragshändlern; zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kfz-Gewerbe zu achten. Die Beklagte, die die Firma Autohaus P. GmbH führt, ist B. -Vertragshändlerin. Sie hat den Geschäftsbetrieb des Autohauses am 1. Januar 1992 von ihrem Geschäftsführer übernommen, der ihn bis dahin unter der Firma Autohaus Manfred P. als einzelkaufmännisches Unternehmen geführt hatte.
Als Inhaber dieses Autohauses hatte sich der Geschäftsführer der Beklagten am 12. Januar 1988 gegenüber der Klägerin verpflichtet, "es zukünftig zu unterlassen, Preisnachlässe von mehr als 3 % beim Verkauf von Kraftfahrzeugen an Letztverbraucher anzukündigen, anzubieten und/oder zu gewähren"; für jeden Fall der Zuwiderhandlung hatte er die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5. 100 DM versprochen.
Die Klägerin hat die Beklagte aufgrund dieser Vereinbarung wegen Rabattverstößen, die im Sommer 1992 stattgefunden haben sollen, auf Unterlassung und Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte der Klägerin für die vom Inhaber des früheren einzelkaufmännischen Unternehmens begründete Verpflichtung aus der Unterwerfungserklärung vom 12. Januar 1988, weil sie das Handelsgeschäft übernommen habe und unter der bisherigen Firma fortführe. In den Rechtsmittelinstanzen ist nur noch der Antrag der Klägerin im Streit, die Beklagte wegen zweier Rabattverstöße vom Juli 1992 zur Zahlung von 10. 200 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (OLG Hamm NJW-RR 1995, 608 [OLG Hamm 18.01.1994 - 4 U 125/93]).
Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach § 25 Abs. 1 HGB in die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung vom 12. Januar 1988 eingetreten sei. In beiden Firmenbezeichnungen, also in der Firma des Einzelunternehmens und in der der Beklagten, dominiere der Familienname P.; der Geschäftsbereich habe sich ebensowenig geändert wie die Anschrift, unter der das Geschäft nach wie vor betrieben werde. Es sei auch davon auszugehen, daß es sich um ein vollkaufmännisches Unternehmen gehandelt habe. Die in Rede stehende Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe sei bereits im Geschäftsbetrieb des früheren Inhabers begründet worden; denn hierfür sei allein auf die Entstehung, nicht auf die Fälligkeit der Verbindlichkeit abzustellen. Die Feststellungen des Landgerichts zu den beiden Rabattverstößen vom 21. und 31. Juli 1992 hat das Berufungsgericht bestätigt.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
Nicht zu beanstanden - und von der Revision auch nicht angegriffen - ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte das einzelkaufmännische Unternehmen ihres Geschäftsführers unter Fortführung der bisherigen Firma übernommen hat, so daß grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gegeben sind. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß es in zwei Fällen im Juli 1992 zu Rabattverstößen gekommen sei, greift die Revision nicht an.
Sie wendet sich allein dagegen, daß es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe um eine im Betrieb des Geschäfts des früheren Inhabers begründete Verbindlichkeit i.S. des § 25 Abs. 1 HGB handeln soll. Auch wenn die Beklagte die Unterlassungsverpflichtung übernommen habe, ergebe sich daraus noch keine Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe. Denn die vom Inhaber des übernommenen Unternehmens begründete Zahlungsverpflichtung sei durch die Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aufschiebend bedingt. Ein solcher bedingter Anspruch entstehe aber erst mit Eintritt der Bedingung, im Streitfall also mit der Zuwiderhandlung, zu der es erst nach der Übernahme des Geschäftsbetriebs durch die Beklagte gekommen sei. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht beizutreten.
Entgegen der Ansicht der Revision spricht bereits der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für eine Übernahme des Vertragsstrafeversprechens durch die Beklagte. Denn bei der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle des Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot handelt es sich um einen Anspruch, der zwar unter der aufschiebenden Bedingung einer zukünftigen Zuwiderhandlung steht, der aber bereits mit dem Vertragsstrafeversprechen begründet worden ist. Das Gesetz läßt es für den Übergang einer Verbindlichkeit ausreichen, daß ihr Rechtsgrund noch vom früheren Inhaber gesetzt worden ist (vgl. Großkomm/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 25 Rdn. 57), auch wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der Geschäftsübernahme noch nicht fällig, wenn er betagt oder bedingt ist (BGH, Urt. v. 15. 5. 1990 - X ZR 82/88, NJW-RR 1990, 1251, 1253; für den Fall des Vertragsstrafeversprechens ausdrücklich OLG Stuttgart Recht 1918, Nr. 1705; Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 25 Rdn. 29; vgl. für den Forderungsübergang nach § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB RGZ 72, 434, 437).
Dieses Ergebnis entspricht Sinn und Zweck des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sowie der Interessenlage der Beteiligten. Mit dieser Bestimmung knüpft das Gesetz die Rechtsfolge der Haftungskontinuität an die Unternehmenskontinuität, die nach außen durch Fortführung der bisherigen Firma in Erscheinung tritt (vgl. BGH, Urt. v. 16. 1. 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; Urt. v. 4. 11. 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912). Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß im Rahmen dieser vom Gesetz gewollten Haftungskontinuität die vom früheren Inhaber begründete vertragliche Unterlassungsverpflichtung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nunmehr auch die Beklagte trifft. Dies entspricht im übrigen einer schon vom Reichsgericht vertretenen, im Schrifttum nach wie vor zustimmend zitierten Auffassung (RGZ 58, 21, 23; 96, 171, 173; Großkomm/Hüffer, aaO Rdn. 55; Schlegelberger/Hildebrandt, HGB, 5. Aufl., § 25 Rdn. 11). Darüber hinaus haftet der Übernehmer aber auch für das - auf die Unterlassungsverpflichtung aufbauende und von ihr abhängige - Vertragsstrafeversprechen. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weswegen dieses - akzessorische - Versprechen, das allein der Durchsetzung des vertraglichen Unterlassungsgebots dient und dem darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung zukommt, im Falle der Firmenfortführung nicht das Schicksal der Unterlassungsverpflichtung teilen sollte. Verbliebe die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe beim früheren Inhaber des Handelsgeschäfts, wäre dem Gläubiger die von den Parteien des Unterwerfungsvertrags gewollte Sanktion genommen: Denn vom früheren Inhaber könnte im Falle einer Zuwiderhandlung in der Regel mangels Verschuldens keine Vertragsstrafe verlangt werden; abgesehen davon käme eine solche Verpflichtung ohnehin nur für die Übergangszeit in Frage, in der der frühere Inhaber noch für die vom neuen Inhaber übernommene Unterlassungsverpflichtung haftet (§ 26 HGB).
III. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.