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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1990, Az.: X ZR 82/88

Vorliegen eines unzulässigen In-sich-Geschäfts; Voraussetzungen für die Übertragung eines Handelsgeschäfts; Übertragbarkeit von Lizenzrechten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1990
Aktenzeichen
X ZR 82/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 15319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 24.06.1988

Fundstellen

  • NJW-RR 1990, 1251-1253 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1990, 1573-1577 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. der B. G.-Fabrik P. & K. Nachfolger GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Jörg R., R. straße ... B.,
2. des Kaufmanns Dr. Manfred R. B., H. straße ..., H. 1,

Prozessgegner

Der Techniker Reinhard N., T. straße ..., N. 1,

In dem Rechtsstreit
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1990
durch
die Richter Brodeßer, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 1988 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger als Lizenzgeber schloß am 22. Juli/24. August 1981 und am 16. September 1982 mit der Hirsekorn Kunststoffverarbeitung und Präzisionswerkzeuge KG als Lizenznehmerin Lizenzverträge (Kl "Wandgerät", K2 "RolMaster") über mehrere Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, die eine Kabelaufrollvorrichtung betreffen. Nach § 2 der Verträge erteilte der Kläger der H. KG "im gesetzlichen Rahmen das ausschließliche Recht, Lizenzgegenstände im Vertragsgebiet herzustellen, feilzuhalten und in Verkehr zu bringen". Die Lizenz sollte nicht übertragbar sein. In § 4 Ziffer 5 bzw. 4 vereinbarten die Partner eine Nichtangriffsabrede. Zur Änderung der Lizenzverträge sollte die Schriftform erforderlich sein. Die Anmeldungen haben zwischenzeitlich zur Erteilung des Patents 32 49 569, das im Nichtigkeitsverfahren vor dem Senat Bestand hatte (X ZR 54/88), und zur Eintragung des Gebrauchsmusters 82 37 226 geführt.

2

Die Gesellschafter der H. KG, nämlich der Komplementär H. und der Kommanditist R., übertrugen am 26. Januar 1983 ihre Anteile an der Gesellschaft auf die B. G.-Fabrik P. & K. Kommanditgesellschaft, an der sie allein beteiligt waren. In einem Rundschreiben vom 5. April 1983 betreffend den "Wechsel der Firmierung" erklärte H. namens der H. KG auch gegenüber dem Kläger, "sämtliche Verpflichtungen, Absprachen und Zusagen" blieben "auch für die jetzige Firma verbindlich". In der Folgezeit übersandte der Kläger der B. G.-Fabrik P. & K. KG die Lizenzabrechnungen. Diese zahlte bis Oktober 1983 Lizenzen.

3

Mit Kaufvertrag vom 20. September 1983 erwarb der Beklagte zu 2 das Unternehmen zum 1. November 1983 und führte die Firma mit einem Nachfolgezusatz fort. In § 6 Nr. 7 des Vertrages versicherten die Verkäufer H. und R., daß "keine sonstigen Dauerverträge mit Ausnahme von Lizenzverträgen ... lt. Aufstellung als Anlage 2 zum Kaufvertrag bestünden". Diese Aufstellung wurde nicht angefertigt.

4

Die B. G. Fabrik KG rechnete unter dem 3. Januar 1984 die Lizenzen für RolMaster-Verkäufe für November und Dezember 1983 ab. Mit Schreiben vom 27. Januar 1984 teilte sie dem Kläger mit, die Abrechnung sei ungültig, da sie "in die Verpflichtungen aus den früheren Lizenzverträgen" nicht eingetreten sei.

5

Der Beklagte zu 2 führte das Unternehmen zunächst als Einzelhandelsfirma fort und wandelte es sodann in eine GmbH, die Beklagte zu 1, um. Diese wurde am 14. August 1984 im Handelsregister eingetragen.

6

Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 75.498,92 DM (nebst Zinsen) für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 14. August 1984 und auf weitere 14.411,81 DM (nebst Zinsen) für die Zeit vom 15. August 1984 bis 31. Oktober 1984 sowie jeweils im Wege der Stufenklage auf Auskunft nebst weiteren Zahlungsansprüchen in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die Beklagten hätten Kabelaufroller nach den lizenzierten Schutzrechten hergestellt und vertrieben. Er hat die Auffassung vertreten, die Lizenzverträge seien auf die Beklagten wirksam übertragen worden, so daß diese als Lizenznehmer für ihre eigenen Benutzungshandlungen Lizenzen zu zahlen hätten.

7

Das Landgericht hat durch Teilurteil

  1. 1.

    die Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 60.018,33 DM nebst 7 v.H. Zinsen seit dem 20. Dezember 1984 zu zahlen;

  2. 2.

    die Beklagten ferner gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 14. August 1984 für sämtliche Kabelroller, die sie nach den technischen Schutzrechten des DBGM 82 08 356.8, P 32 49 569.2 = DBGM 82 37 226 und P 32 46 765.6 = DBGM 82 35 519, hergestellt und vertrieben haben, und zwar aufgegliedert nach Artikeln, Stückzahl, Rechnungsdatum und Preis;

  3. 3.

    die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kläger weitere 11.620,65 DM nebst 7 v.H. Zinsen seit dem 20. Dezember 1984 zu zahlen;

  4. 4.

    die Beklagte zu 1 ferner verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 15. August 1984 bis 31. Oktober 1984 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen für die unter Nr. 2 genannten Gegenstände in der dort genannten Art und Weise;

  5. 5.

    im übrigen die Klage, soweit sie auf bestimmte Zahlungen und Auskunft gerichtet ist, abgewiesen.

8

Mit der Berufung haben die Beklagten weiterhin vertragliche Ansprüche bestritten und ferner in Abrede gestellt, mit den von ihnen hergestellten RolMaster-Kabelaufrollern von den Schutzrechten des Klägers Gebrauch zu machen. Der Kläger hat vorsorglich seine Ansprüche auch auf unerlaubte Benutzung seiner Schutzrechtsanmeldungen gestützt und hierfür eine angemessene Entschädigung verlangt. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Betrag von 60.018,33 DM in Ziffer 1 des Tenors in 60.018,26 DM berichtigt wird.

9

Mit der Revision erstreben die Beklagten Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung. Sie rügen Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11

I.

Das Berufungsgericht hat die Beklagten für passivlegitimiert angesehen und vertragliche Lizenzzahlungs- und Auskunftsansprüche des Klägers gegen die Beklagten bejaht. Die H. habe den Lizenzvertrag vom 16. September 1982 (K2) im Frühjahr 1983 zusammen mit dem Unternehmen wirksam auf die B. G.-Fabrik P. & K. KG als neue Lizenznehmerin übertragen. Ein unzulässiges In-sich-Geschäft nach § 181 BGB habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe dem Schuldnerwechsel zugestimmt, indem er in Kenntnis der Übertragung nicht widersprochen, seine Rechnungen der neuen Schuldnerin übersandt, deren Abrechnungen nebst Zahlungen angenommen und schließlich gegen die Beklagten Klage erhoben habe. Im Herbst 1983 sei der Beklagte zu 2 durch Unternehmenskauf in die Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag vom 16. September 1982 eingetreten. Jedenfalls hafte er auch für die nach dem Inhaberwechsel entstandenen Verbindlichkeiten nach § 25 HGB, weil er die Firma im wesentlichen unverändert fortgeführt habe. Schließlich habe der Beklagte zu 2 seine Rechtsposition auf die Beklagte zu 1 übertragen, indem er das Einzelhandelsunternehmen in eine GmbH umgewandelt habe, so daß seine Verbindlichkeiten nach § 56 f. Abs. 1 Satz 2 UmwG auf die Gesellschaft übergegangen seien; daneben gelte auch § 25 HGB. Aus § 56 f. Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 UmwG und aus § 26 HGB folge, daß der Beklagte zu 2 von seiner Lizenzzahlungspflicht nicht befreit sei.

12

Die Beklagten seien aus § 242 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet. Diese Pflicht bestehe auch hinsichtlich des Lizenzvertrages vom 22. Juli 1981 (Kl). Die erteilte Auskunft habe nicht zur Erfüllung des Anspruchs geführt.

13

Auf die vorsorglich geltend gemachte Entschädigung nach § 33 PatG komme es nicht mehr an.

14

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.

15

1.

Im Ergebnis nicht zu halten ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Gesellschafter der H. KG hätten zusammen mit ihren Unternehmensanteilen wirksam und mit Zustimmung des Klägers die Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag vom 16. September 1982 auf die B. G.-Fabrik P. & K. KG übertragen.

16

a)

Wer verpflichtet ist, ein Handelsgeschäft zu übertragen, hat allerdings dem Erwerber das Geschäft so zu verschaffen, daß dieser in die Lage versetzt wird, das Geschäft in gleicher Weise fortzuführen, wie es bisher von dem Veräußerer betrieben worden ist. Deshalb erstreckt sich die Verpflichtung des Veräußerers im Zweifel auf alles das, was nicht vertraglich besonders ausgenommen worden ist (Staub/Würdinger, HGB 3. Aufl. § 22 Anm. 6, 7). Von diesem Grundsatz ausgehend hat das Berufungsgericht mit Recht den Beschluß der Gesellschafterversammlung der H. KG vom 26. Januar 1983 dahin ausgelegt, daß nach der Willenseinigung der Gesellschafter das gesamte Unternehmen einschließlich aller bestehenden Rechte und Pflichten übergehen sollte. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht unter Würdigung des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 26. Januar 1983, des Rundschreibens des Gesellschafters H. vom 5. April 1983, der Abrechnungsschreiben an den Kläger, der Aussagen des Zeugen H. und des Geschäftsführers R. und der mit der Unternehmenszusammenlegung verfolgten Ziele gelangt. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

17

b)

Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe das der H. KG als Lizenznehmerin eingeräumte Nutzungsrecht entgegen dem Wortlaut des § 2 des Lizenzvertrages nicht als ein ausschließliches verstanden, gleichwohl aber die Übertragbarkeit der Lizenzrechte angenommen, ohne sich mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 62, 272, 274 - Anlagengeschäft) über die Nichtübertragbarkeit einfacher Lizenzen auseinanderzusetzen und ohne das vertragliche Verbot der Übertragbarkeit der Lizenz zu erörtern.

18

Das Berufungsgericht hat bereits im Tatbestand festgestellt, daß der Kläger der H. KG gemäß § 2 des Lizenzvertrages eine ausschließliche Lizenz eingeräumt hat. Hiervon ist es ersichtlich auch bei seinen von der Revision mißverstandenen Ausführungen zur Frage der Nichtigkeit des Lizenzvertrages nach § 306 BGB ausgegangen. Angesichts dessen war das Berufungsgericht nicht veranlaßt, sich mit der von der Revision herangezogenen Rechtsprechung auseinanderzusetzen.

19

Ein Begründungsmangel im Sinne des § 551 Ziffer 7 ZPO liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht sich mit dem vertraglichen Übertragungsverbot gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Lizenzvertrag nicht befaßt hat. Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß sich die Beklagten im Berufungsverfahren zur Verteidigung gegen die Klageansprüche auf das Übertragungsverbot berufen haben.

20

c)

Entgegen der Auffassung der Revision war es den Gesellschaftern H. und R. auch nicht verwehrt, in ihrer doppelten Eigenschaft als Komplementär bzw. Kommanditist der H. KG und der B. G.-Fabrik KG die Lizenzverträge auf letztere zu übertragen. Dabei kann hier dahinstehen, ob § 181 BGB auf einstimmige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer KG Anwendung findet (verneinend Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 181 Rdn. 12; Palandt/Heinrichs, BGB 49. Aufl. § 181 Anm. 1). Jedenfalls war es Sache der Gesellschafterversammlung, dem persönlich haftenden Gesellschafter H. das Selbstkontrahieren zu gestatten. Dazu genügte ein Gesellschafterbeschluß, der auch durch schlüssiges Handeln gefaßt und kundgegeben werden konnte (BGH NJW 1976, 1538, 1539 m.w.N.).

21

d)

Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Kläger durch schlüssiges Handeln dem Schuldnerwechsel durch Eintritt der B. G. Fabrik KG in das Lizenzvertragsverhältnis zugestimmt und sein Einverständnis der neuen Lizenznehmerin erklärt hat, indem er in Kenntnis der Vertragsübernahme seine Lizenzabrechnungen der B. G.-Fabrik KG zugesandt und deren Abrechnungen und Zahlungen entgegengenommen hat. Eine Zustimmung durch schlüssiges Handeln ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Zustimmungsberechtigte das Rechtsgeschäft als gültig behandelt (Palandt/Heinrichs, BGB 49. Aufl. § 182 Anm. 2 b). Das war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

22

e)

Der Wirksamkeit der Übertragung der Lizenzverträge auf die B. G. Fabrik KG stand auch nicht § 9 Ziffer 1 der Lizenzverträge entgegen, wonach Abänderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Es steht außer Frage, daß die Auswechselung des Lizenznehmers eine wesentliche Änderung des Vertrages darstellt, so daß an sich Schriftform für die rechtsgeschäftliche Übertragung der Lizenzverträge und die Einverständniserklärung des Klägers geboten war. Solche vertraglichen Schriftformklauseln binden grundsätzlich aber nur die Vertragspartner untereinander; sie können daher von ihnen einverständlich aufgehoben werden, zumal die Zustimmung nach § 182 Abs. 2 BGB nicht der Schriftform des Rechtsgeschäfts bedarf (vgl. BGH WM 1982, 902, 903).

23

f)

Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Lizenzverträge von der H. KG auf die B. G.-Fabrik KG erwachsen hingegen wegen der in § 4 Ziffer 5 (K1) bzw. 4 (K2) vereinbarten Nichtangriffsabrede aus § 34 GWB, wonach Verträge, die Wettbewerbsbeschränkungen der in den § 20 GWB bezeichneten Art enthalten, schriftlich abzufassen sind. Zwar haben der Kläger und die H. KG die Lizenzverträge einschließlich der Nichtangriffsabrede schriftlich niedergelegt und unterzeichnet, so daß insoweit dem Zweck der Formvorschrift des § 34 GWB, den Kartellbehörden und Gerichten zu erleichtern, sich Gewißheit über den Vertragsinhalt und über Ausmaß, Tragweite und Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkungen auf die Vertragspartner und auf die Wettbewerbsverhältnisse insgesamt zu verschaffen, Genüge getan ist. Anders könnte die Übertragung der Lizenzverträge auf die B. G.-Fabrik P. & K. zu beurteilen sein. Zwar wird in der Rechtsprechung nicht verlangt, daß sich die Wettbewerbsbeschränkung im einzelnen auch aus dem Übertragungsvertrag ergibt (vgl. BGHZ 84, 322, 324 [BGH 29.06.1982 - K ZR 19/81] - Laterne). Vielmehr genügt es, wenn ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht und dies in dem Folgevertrag so weit zum Ausdruck kommt, daß Kartellbehörden und Gerichte Anlaß erhalten, auch diesen bei der Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts einzubeziehen (vgl. BGH LM § 34 GWB Nr. 24 Bl. 3). Ob der Gesellschafterbeschluß vom 26. Januar 1983, der keinen ausdrücklichen Bezug auf die Lizenzverträge enthält, diesen Voraussetzungen genügt, bedarf weiterer Prüfung. Im Ergebnis kann diese Frage hier jedoch dahinstehen, weil das angefochtene Urteil bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist.

24

2.

Die Revision rügt mit Erfolg die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die B. G.-Fabrik KG habe die Lizenzverträge wirksam auf den Beklagten zu 2 übertragen, so daß dieser und in der Folge auch die Beklagte zu 1 zur Lizenzzahlung aus Vertrag verpflichtet seien.

25

a)

Soweit das Berufungsgericht die Lizenzpflicht des Beklagten zu 2 aus Vertrag auf "weitgehend ähnliche Erwägungen" stützt, fehlen tatrichterliche Feststellungen, welche die Annahme einer wirksamen vertraglichen Übertragung der Lizenzverträge rechtfertigen könnten, was die Revision zutreffend als Begründungsmangel nach § 551 Ziffer 7 ZPO beanstandet. Das Berufungsgericht hat zwar in einem anderen Zusammenhang ausgeführt, nach dem Willen der Beteiligten sei der Beklagte zu 2 in die Rechte und Pflichten aus den Lizenzverträgen (K1 und K2) eingetreten. Dies reicht jedoch angesichts des Bestreitens der Beklagten zur Begründung eines vertraglichen Anspruchs nicht aus.

26

b)

Der Zahlungsanspruch des Klägers läßt sich auch nicht aus § 25 Abs. 1 HGB herleiten.

27

Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß der Beklagte zu 2 durch Vertrag vom 20. September 1983 die B. G.-Fabrik KG erworben und mit Wirkung vom 1. November 1983 an übernommen hat und ferner, daß er die Firma des Unternehmens ohne nennenswerte Änderung mit Nachfolgezusatz fortgeführt hat. Es hat auch nicht verkannt, daß der Kläger nicht Verbindlichkeiten des Rechtsvorgängers des Beklagten zu 2 geltend macht, sondern Ansprüche aus den Lizenzverträgen ableitet, die ohne Rechtsübergang aufgrund von Benutzungshandlungen der Beklagten nach dem Geschäftsübergang am 1. November 1983 entstanden sind. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der gesetzlichen Haftungsregelung des § 25 Abs. 1 HGB im Streitfall bejaht, weil die Ansprüche des Klägers auf einem von den Rechtsvorgängern des Beklagten zu 2 und dem Kläger begründeten und fortbestehenden Dauerschuldverhältnis beruhten und daher ihre Wurzeln in der Vergangenheit hätten. Dies ist rechtsfehlerhaft.

28

Es ist zwar anerkannt, daß der Erwerber eines Handelsgeschäfts bei Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma nicht nur für Verbindlichkeiten haftet, die im Zeitpunkt des Geschäftsübergangs bereits voll wirksam sind, sondern daß als zur Zeit der Geschäftsübernahme bestehende Ansprüche auch solche anzusehen sind, die noch nicht fällig betagt oder bedingt sind, wenn nur der Rechtsgrund für diese Ansprüche schon vor der Geschäftsübernahme entstanden ist. Bei einem Dauerschuldverhältnis, das der Veräußerer des Handelsgeschäfts begründet hat, wird auch eine - allerdings restriktive - Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB dahin angenommen, daß der Erwerber für die nach dem Inhaberwechsel liegenden Zeitabschnitte nur insoweit verpflichtet ist, als er Anspruch auf die Gegenleistung hat (Staub/Hüffer, HGB 4. Aufl. § 25 Rdn. 57). Gleichwohl bildet hier die Bestimmung des § 25 Abs. 1 HGB nicht die geeignete Rechtsgrundlage zur Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche aus den Lizenzverträgen gegen die Beklagten. Die Vorschrift betrifft die Frage, was beim Wechsel des Inhabers eines Handelsunternehmens aus den bisherigen Geschäftsverbindlichkeiten im Verhältnis zu den Gläubigern wird. Rechtsgrund der Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ist die in der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma liegende, an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung des Erwerbers, für die Geschäftsschulden haften zu wollen, verbunden mit dem Erwerb der Grundlage für diese Schuldenhaftung, dem Geschäftsvermögen (BGH NJW 1982, 577, 578 m.w.N.). § 25 HGB regelt ausschließlich das Außenverhältnis zwischen Erwerber und Gläubiger und begründet somit unabhängig davon, ob der Erwerber ein bestehendes Schuldverhältnis beim Erwerb des Unternehmens mitübernommen hat, dessen Haftung für die bereits vor Geschäftsübergang entstandenen Verbindlichkeiten. Bei den hier streitigen Zahlungsansprüchen aus Lizenzvertrag könnte daher die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB nur dann in Frage kommen, wenn die die Ansprüche begründenden Benutzungshandlungen bereits vor Geschäftsübergang erfolgt wären, nicht aber bei Lizenzansprüchen, die erst nach Geschäftsübergang durch Handlungen des Geschäftsübernehmers ausgelöst wurden. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 14. Juli 1961 (I ZR 147/57 - S. 14/15 des Umdrucks) ausgesprochen.

29

III.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

30

Auf Grund des übereinstimmenden Vortrags der Parteien und den oben erörterten Grundsätzen könnte zwar angenommen werden, daß der Beklagte zu 2 auf Grund des Vertrages vom 20. September 1983 das Unternehmen der B. G. Fabrik P. & K., KG einschließlich aller Rechte und Pflichten aus den Lizenzverträgen übernommen hat, wobei auch hier die Frage offen ist, ob der Vertrag im Zusammenhang mit dem Gesellschafterbeschluß vom 26. Januar 1983 und den Lizenzverträgen (K1 und K2) der Schriftform des § 34 GWB genügt. Bei der Übernahme eines Lizenzvertrages handelt es sich jedoch um einen dreiseitigen Vertrag eigener Art, bei dem die ursprünglichen Vertragspartner und der den alten ersetzende neue Lizenznehmer zusammenwirken (vgl. BGH LM § 581 Nr. 16 BGB betreffend Pacht; Benkard/Ullmann, PatG 8. Aufl. § 15 Rdn. 58 a.E.). Dabei ist die Zustimmung des Lizenzgebers ein notwendiger Bestandteil der Vertragsübertragung, weil nur auf diese Weise bewirkt werden kann, daß das Schuldverhältnis als Ganzes übergeht, also einschließlich derjenigen Elemente, die von einer Abtretung (§§ 398 ff. BGB) und einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) nicht erfaßt würden (vgl. BGHZ 96, 302, 304) [BGH 27.11.1985 - VIII ZR 316/84].

31

Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger der Übertragung der Lizenzverträge auf den Beklagten zu 2 zugestimmt hat. Zustimmung, auch durch schlüssiges Handeln, erfordert, daß der Zustimmungsberechtigte von der Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts wußte oder mit ihm rechnete (vgl. BGH NJW 1988, 1200 [BGH 16.11.1987 - II ZR 92/87]). Eine solche Kenntnis konnte der Kläger den Lizenzabrechnungen vom 21. November 1983 und vom 3. Januar 1984 und den Lizenzgutschriften für Oktober 1983 vom 10. Januar 1984 nicht entnehmen. Denn diese erfolgten sämtlich unter der Firmenbezeichnung der B. C. Fabrik P. & K. KG und enthielten keinen Hinweis auf den zum 1. November 1983 vorgenommenen Inhaberwechsel. Erst mit Schreiben vom 27. Januar 1984 ließ der Beklagte zu 2, wenn auch wiederum unter der Firma der KG, dem Kläger mitteilen, daß er in die Verpflichtungen aus den Lizenzverträgen nicht eingetreten sei. Ob der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt, etwa durch Erhebung der Klage, einer etwaigen Übertragung der Lizenzverträge auf die Beklagten zugestimmt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

32

IV.

Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Lizenzverträge von der B. G.-Fabrik P. & K. KG auf den

33

Beklagten zu 2 und von diesem auch auf die Beklagte zu 1 stattgefunden hat, was streitig ist. Sollte dies der Fall sein, so wird es entscheidend auf die Frage der Formbedürftigkeit der Übertragungsakte der H. KG auf die B. G.-Fabrik KG und von dieser auf den Beklagten zu 2 nach § 34 GWB ankommen, was gegebenenfalls durch das für Kartellsachen zuständige Gericht vorab zu klären sein wird. Sollten danach vertragliche Zahlungs- und Auskunftsansprüche gegen die Beklagten ausscheiden, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob dem Kläger gesetzliche Ansprüche aus Verletzung seiner Schutzrechte zustehen.

Brodeßer
Rogge
Maltzahn
Jestaedt
Broß