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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1961, Az.: I ZR 147/57

Schadensersatz und Unterlassung wegen Verletzung von Patentrechten und Gebrauchsmusterrechten; Wirksamkeit eines Vertrags bei Auflösung der Gesellschaft (Vertragspartner) und Löschung aus dem Handelsregister infolge Enteignung in der Sowjetzone der ehemaligen DDR; Neugründung der Gesellschaft in Deutschland; Vorliegen einer "wirtschaftlichen Nachfolge"/ Firmennachfolge; Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1961
Aktenzeichen
I ZR 147/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

The B... Company in P... (USA),
vertreten durch ihren Präsidenten Edward G. B... jr.,

Prozessgegner

Auto-U... GmbH in I...,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr.-Ing. William W..., Oskar S..., Dr. Werner H... und Hans M..., sämtlich in D...,

Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Claßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Juli 1957 aufgehoben, soweit darin die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. Februar 1956 zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die durch die Revision der Klägerin verursachten Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt in diesem Rechtsstreit die im Jahre 1949 gegründete Auto-U... GmbH in I... für die Zeit bis zum 31. Dezember 1954 aus einem im Jahre 1938 mit der Auto-U... AG in C... abgeschlossenen Patentbenutzungsvertrag auf Lizenzzahlung und ferner mit anderen Anträgen für die Zeit seit dem 1. Januar 1955, hilfsweise auch für die vorangegangene Zeit, wegen Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechten auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch. Den Gegenstand dieses Revisionsurteils bilden lediglich die auf den Vertrag von 1938 gestützten Ansprüche der Klägerin, die vom Landgericht durch das Teilurteil vom 16. Februar 1956 und im zweiten Rechtszug vom Oberlandesgericht durch das Teilurteil vom 26. Juli 1957 mit der Begründung abgewiesen worden sind, daß die beklagte Auto-U... GmbH nicht aus dem mit der Auto-U... AG abgeschlossenen Vertrag in Anspruch genommen werden könne. Soweit die Klägerin Ansprüche wegen Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechten geltend macht, ist der Rechtsstreit teils im ersten, teils im zweiten, teils im dritten Rechtszug ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht worden.

2

Der Vertrag, auf den sich die Klägerin hier stützt, ist am 2. Oktober/18. November 1938 zwischen der Auto-U... AG in C... einerseits und der A...-B... Preßwerk GmbH - damals in B...-J... -, der B... International Corporation in P... und der mit der jetzigen Klägerin identischen, damals als Edward G. B... Manufacturing Company in P... firmierenden Gesellschaft andererseits abgeschlossen worden. In dem Vertrag erhielt die Auto-U... AG für die Fabrikation von Karosserien, Führerhäusern, Chassis, Preß- und Karosserieteilen für Auto-U... Wagen und für die Herstellung der dazu erforderlichen Gesenke, Werkzeuge usw. das nicht ausschließliche Recht zur Benutzung einer Anzahl einzeln aufgeführter Schutzrechte der B...-Gesellschaften auf diesem technischen Gebiet sowie aller den B...-Gesellschaften auf diesem Gebiet während der Dauer des Vertrags auf eigene Anmeldung erteilten Patente, Zusatzpatente und Gebrauchsmuster (Ziff. I 3 i.V.m. Ziff. II und Ziff. IV des Vertrags). Die Auto-U... AG ihrerseits verpflichtete sich, während der Dauer des Vertrags die unter den Vertrag fallenden Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen nicht anzugreifen (Ziff. V). Sie verpflichtete sich ferner, für alle Karosserien und Führerhäuser aus Ganzstahl oder Holzstahl Lizenzen in bestimmter Höhe zu zahlen, ohne daß die Benutzung eines Schutzrechts festgestellt zu werden brauchte (Ziff. VI). Der Vertrag sollte vom 1. Januar 1939 bis zum 31. Dezember 1941 laufen und sich sodann jeweils um 1 Jahr verlängern, falls er nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf gekündigt würde (Ziff. III). Die Auto-U... AG sollte nicht das Recht haben, Unterlizenzen zu vergeben oder Rechte aus dem Vertrag an Dritte zu übertragen, außer an einen Gesamtrecht nachfolger (Ziff. IX 1); falls infolge einer Fusion oder eines sonstigen Rechtsvorgangs die Auto-U... AG das Verfügungsrecht über eine andere Kraftfahrzeugfabrik erlangen oder eine andere Kraftfahrzeugfabrik die Rechtsnachfolgerin von Auto-U... werden würde, sollten sich die aus dem Vertrag folgenden Rechte nur im Falle ausdrücklicher Genehmigung der anderen Vertragspartei auf andere als die vorher von der Auto-U... AG als Auto-U...-Wagen herausgebrachten Typen erstrecken (Ziff. IX 2).

3

Die Auto-U... AG in C... wurde auf Grund eines Gesetzes des Landes Sachsen vom 30. Juni 1946 in der Sowjetzone entschädigungslos enteignet und am 17. August 1948 im Handelsregister C... gelöscht. Ihre nach den Westzonen abgewanderten Vorstandsmitglieder Dr. S... und H... ließen am 29. November 1948 in das Handelsregister für I... eine "Zweigniederlassung der Firma Auto-U... AG mit dem Sitz in C..." eintragen; die Registereintragung wurde später in "Auto-U... Aktiengesellschaft I..." geändert. Inzwischen war durch Gesellschaftsvertrag vom 25. März 1947 mit Nachtrag vom 10. Dezember 1947 eine (erste) "Auto-U... Gesellschaft mit beschränkter Haftung" mit dem Sitz in I... gegründet worden, die am

4

16. September 1948 unter der Nummer HRB 27 in das Handelsregister für I... eingetragen wurde; als Gegenstand des Unternehmens wurde angegeben: der Erwerb oder die Pacht der Auto-U...-Filialen in M..., N..., F..., H..., F...., B... und des Werkes S... unter Aufrechterhaltung der bisherigen Aufgabengebiete, nämlich Handel mit und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Motoren, auch von Fahrgestellen, Karosserien und Anhängern, sowie Montage kompletter Fahrzeuge. Auf diese (erste) Auto-U... GmbH übertrug die Auto-U... AG I... durch Vertrag vom 17. November/ 10. Dezember 1947 Vermögenswerte gegen einen Kaufpreis von mehreren Millionen Reichsmark.

5

Durch Gesellschaftsvertrag vom 3. September 1949 und 18. Januar 1950 wurde sodann eine (zweite) "Auto-U... Gesellschaft mit beschränkter Haftung" mit dem Sitz in I... - die jetzige Beklagte - gegründet, die am 4. Februar 1950 unter der Nummer HRB 35 in das Handelsregister für I... ... eingetragen und deren Eintragung im Bundesanzeiger vom 22. Februar 1950 bekanntgemacht wurde; als Gegenstand des Unternehmens wurde angegeben: Herstellung und Vertrieb von Kraftfahrzeugen und Maschinen jeder Art sowie der zu dieser Herstellung erforderlichen Hilfsmaschinen, Ersatz- und Zubehörteile und Werkstoffe. Die (erste) Auto-U... GmbH, die zu den Gründern der Beklagten gehörte und die ihre Firma nunmehr in "Industrie Auffang GmbH" änderte, brachte nach § 5 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten vom 3. September 1949 als Sacheinlage Aktiv- und Passivwerte aus dem Filialgeschäft der Auto-U... GmbH mit dem Recht zur Fortführung der Firma und das von ihr vom Zentraldepot für Auto-U...-Ersatzteile GmbH in I... erworben Ersatzteilgeschäft mit Aktiven und Passiven ein; im Gesellschaftsvertrag hieß es dazu weiter: in der Übernahmebilanz des Filialgeschäftes sei nicht enthalten die Restkaufpreisschuld der (ersten) Auto-U... GmbH von RM 2 252 283,65 gegenüber der Auto-U... AG; diese Verbindlichkeit werde nicht von der Gesellschaft - d.i. der Beklagten - übernommen; mit dem Erwerb des Filialgeschäftes und des Ersatzteilgeschäftes der Auto-U... GmbH würden die durch die Auto-U... GmbH geführten früheren Geschäftsbetriebe der Auto-U... AG fortgeführt; die von der Auto-U... AG herrührenden Verbindlichkeiten würden von der Gesellschaft nicht übernommen. Im Handelsregister und in der Bekanntmachung im Bundesanzeiger wurde dazu verlautbart, daß das Geschäft der (ersten) Auto-U... GmbH mit dem Recht zur Firmenfortführung unter Ausschluß der Übernahme der Restkaufpreisschuld der Gesellschaft von RM 2 252 283,65 gegenüber der Auto-U... AG in C... sowie der von der Auto-U... AG in C... herrührenden Verbindlichkeiten übernommen sei. Die anderen Gründer der Beklagten, zu denen auch die früheren Vorstandsmitglieder der Auto-U... AG C... Dr. B... und Dr. H... gehörten, die seinerzeit den Vertrag von 1938 mit den B...-Gesellschaften unterzeichnet hatten, brachten nach § 5 des Gesellschaftsvertrages u.a. Versuchs- und Entwicklungsfahrzeuge, darunter für den Personenwagen F 89 P, Konstruktionsverbesserungen für F 89 P sowie einen Anspruch gegen die Firma A... auf Lieferung von Werkzeugen für den DKW F 89 P ein. Als erste Geschäftsführer wurden u.a. die bereits genannten Dr. B..., Dr. H... und Dr. S... bestellt.

6

Am 3. September 1949, dem Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages der Beklagten, wurde ferner zwischen ihr und der "Auto-U... AG Chemnitz, Zweigniederlassung I..." ein Vertrag abgeschlossen, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde: die Auto-U... AG erklärte sich damit einverstanden, daß "die neue Produktionsgesellschaft" - d.i. die Beklagte - die Firma "Auto-U..." führe, nachdem sie (die AG) bereits sowohl der (ersten) Auto-U... GmbH wie dem Zentraldepot die Führung ihres Namens in der Firma unter Verzicht auf eigenen Geschäftsbetrieb in den Westzonen überlassen habe (Ziff. I); sie übertrug 32 einzeln aufgeführte Warenzeichen auf die neue Produktionsgesellschaft, die das Recht auf Übertragung der Warenzeichen mit ihrer Eintragung im Handelsregister erwerben sollte, mit der auch die von der Auto-U... GmbH fortgeführten, in den Westzonen gelegenen Geschäftsbetriebe der Auto-U... AG auf sie übergehen sollten (Ziff. II 1 und 2); die AG gewährte ferner der neuen Produktionsgesellschaft eine Generallizenz für die Westzonen Deutschlands und das gesamte Ausland auf im einzelnen aufgeführte gewerbliche Schutzrechte und gestattete der neuen Produktionsgesellschaft den Nachbau der von ihr (der AG) früher hergestellten Kraftfahrzeuge, Aggregate und Ersatzteile unter völliger oder teilweiser Nachahmung der früheren Herstellungsart (Ziff. III 1); die neue Produktionsgesellschaft sollte dafür an die AG eine Lizenz in Höhe von 1 Promille des Umsatzes in Lieferwagen, Motorrädern, Personenwagen und stationären Motoren zahlen (Ziff. III 2); in ähnlicher Weise räumte die AG der neuen Produktionsgesellschaft schließlich eine Option auf Gewährung einer Generallizenz für eine Anzahl weiterer, einzeln aufgeführter Schutzrechte sowie ein Vorrecht auf Lizenzgewährung an ihrem sonstigen Besitz an gewerblichen Schutzrechten, eingereichten Patentanmeldungen usw. ein (Ziff. III 4 und 5).

7

Im Jahre 1950 begann die Beklagte in ihrem Werk D...-...mit der Serienproduktion des Personenkraftwagens DKW-Meisterklasse, der auf den von der Auto-U... AG C... entwickelten Typ F 9 (F 89 P) zurückging.

8

In einem Vorprozeß der (jetzigen) Beklagten gegen die Ambi-Budd Preßwerk GmbH (4.0.209/53 LG. Düsseldorf) stellte sich letztere auf den Standpunkt, daß sie als Vertragspartnerin des Vertrages vom 2. Oktober/18. November 1938 die (jetzige) Beklagte wegen der von ihr hergestellten Karosserien und Führerhäuser auf Lizenzzahlung nach Ziff.VI des Vertrages in Anspruch nehmen könne. Die dahin gehende Widerklage der A...-B... Preßwerk GmbH wurde in allen drei Rechtszügen abgewiesen (Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1954, des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1956 und des Bundesgerichtshofs - I ZR 49/56 vom 17. Dezember 1957).

9

Während dieses Vorprozesses wurde der Vertrag von 1938 namens der Auto-U... AG und der (jetzigen) Beklagten durch Schreiben vom 15. Juni 1954 an die drei Vertragspartner der Auto-U... AG von 1938 vorsorglich gekündigt.

10

Die Klägerin des jetzigen Rechtsstreits ist der Meinung, daß die Beklagte mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Kraftwagen "DKW Sonderklasse" bzw. "DKW Meisterklasse" von einer Anzahl der unter den Vertrag von 1938 fallenden Schutzrechte Gebrauch mache. Sie hat das im einzelnen zur Begründung ihrer - hier nicht zur Entscheidung stehenden - Klagansprüche wegen Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechten dargelegt. Sie ist aber darüber hinaus, ebenso wie in dem erwähnten Vorprozeß die A...-B... Preßwerk GmbH, der Meinung, daß ihr die Beklagte, und zwar bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung vom 15. Juni 1954, auch ohne Feststellung der Benutzung von Schutzrechten nach Ziff. VI des mit der Auto-U... AG abgeschlossenen Vertrages von 1938 lizenzpflichtig sei. Zur Begründung dieser Auffassung hat sie u.a. vorgetragen: die im Vertrag von 1938 gewährte Lizenz sei als Betriebslizenz auf die Beklagte als die einzige westdeutsche Betriebsstätte der alten Auto-U... AG übergegangen; die Beklagte bezeichne sich selbst als "die" Auto-U... und damit als die Gesamtrechtsnachfolgerin des C... Unternehmens; sie knüpfe in ihrer Werbung an die Tradition der alten Auto-U... an und schreibe sich deren Verdienste zu; sie habe auch alle Konstruktionen, Patente, Warenzeichen und im Westen verfügbare Betriebseinrichtungen der alten Auto-U... übernommen und verwertet; sie sei daher bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als die Gesamtnachfolgerin der Auto-U... AG anzusehen; das gelte vor allem für das Tätigkeitsgebiet der alten Auto-U..., auf das sich der Vertrag von 1938 bezogen habe; die Beklagte habe insoweit alles von der alten Auto-U... übernommen, was mit diesem Tätigkeitsgebiet zusammenhänge; sie habe namentlich auch die Konstruktionszeichnungen zu dem bereits vor 1945 unter der Geltung des Vertrages von 1938 von der Auto-U... AG entwickelten und in Versuchsfahrzeugen erprobten DKW-Wagen Typ F 9 übernommen, der jetzt noch den Grundstock des Betriebs der Beklagten bilde, und sie sei auch in den von der Auto-U... AG abgeschlossenen Vertrag mit der Firma A... zur Herstellung der Preßwerkzeuge für dieses Fahrzeug eingetreten; die Beklagte sei also produktionsmäßig die unmittelbare Nachfolgerin der alten Auto-U...; da sie von den Vorteilen des Vertrags von 1938 Gebrauch mache, müsse sie auch die darin vorgesehenen Leistungen erbringen.

11

Die Klägerin hat, soweit sie Ansprüche aus dem Vertrag von 1938 herleitet, beantragt,

  1. I.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der Herstellung und des Vertriebes von Kraftwagen bis zum 31. Dezember 1954 und zwar getrennt nach Wagenkasten für Wagen bis 750 ccm und ab 750 ccm und Führerhäusern und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, wobei der Bestand der am 1. Januar 1955 in der Herstellung befindlichen Wagenkästen und Führerhäuser anzugeben ist;

  2. II.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für jeden von ihr bis zum 31. Dezember 1954 hergestellten oder vertriebenen oder bis zum 31. Dezember 1954 teilweise hergestellten und bis zum 31. Dezember 1955 gelieferten Wagenkasten aus Ganzstahl oder Holzstahl für Kraftfahrzeuge mit einer Maschine von weniger als 750 ccm Hubraum $ 0,50, von 750 ccm und mehr Hubraum $ 1,-- sowie für jedes Führerhaus $ 0,50 nebst 5 % Zinsen seit dem Tage der Fälligkeit zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Vertrag von 1938 in Anspruch genommen werden könne. Sie macht außerdem geltend, daß dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen die Dekartellierungsbestimmungen nichtig sei.

13

Das Landgericht hat die auf Vertrag gestützten Klaganträge durch ein erstes Teilurteil vom 16. Februar 1956 abgewiesen; es hat in diesem Teilurteil außerdem die Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung des österreichischdeutschen Patentes Nr. 160 705 abgewiesen und die Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung der Patentanmeldung B 5876 II/63 c zuerkannt.

14

Gegen dieses erste Teilurteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Ruhen des Verfahrens wegen der Ansprüche der Klägerin aus dem österreichisch/deutschen Patent Nr. 160 705 angeordnet und hat sodann durch das hier angefochtene Teilurteil vom 26. Juli 1957 sowohl die Berufung der Klägerin wegen der Klagansprüche aus dem Vertrag als auch die Berufung der Beklagten wegen der Klagansprüche aus der Patentanmeldung B 3876 II/63 c zurückgewiesen.

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Mit ihrer hier zur Entscheidung stehenden Revision verfolgt die Klägerin ihre auf den Vertrag gestützten Klaganträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung wegen Verletzung der Patentanmeldung B 3876 II/63 c wendet, ist durch Beschluß des Senats vom 25. April 1958 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Deutschen Patentamts über diese Patentanmeldung ausgesetzt worden.

Entscheidungsgründe

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I.

Das Berufungsgericht verweist zunächst auf die Begründung, mit der es in seinem Urteil vom 3. Februar 1956 in dem Vorprozeß zwischen der Beklagten und der A...-B... Preßwerk GmbH bereits den Standpunkt vertreten hatte, daß aus dem Vertrag vom 2. Oktober/18. November 1938 gegen die Beklagte keine Ansprüche hergeleitet werden könnten. In jenem Urteil hatte das Berufungsgericht ausgeführt: der zwischen der Auto-U... AG in C... und der B...-Gruppe geschlossene Vertrag von 1938 binde die Beklagte (die damalige Klägerin) nicht, da sie weder mit der Auto-U... AG personengleich noch deren Gesamtnachfolgerin im rechtlichen oder wirtschaftlichen Sinne sei und auch nicht durch eine besondere Vereinbarung in den Vertrag eingetreten ??? auch aus den Bestimmungen des § 419 BGB oder des § 25 ??? könnten die geltendgemachten Ansprüche nicht hergeleitet werden.

17

Das Berufungsgericht fährt sodann in dem hier angefochtenen Berufungsurteil fort: Was die Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit Neues hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Auto-U... AG C..., der Auto-U... AG I..., der ersten Auto-U... GmbH (jetzt Industrie-Auffang GmbH) und der Beklagten vorgetragen habe, könne Bedeutung nur für die Frage einer etwaigen "wirtschaftlichen Nachfolge" der Beklagten nach der Auto-U... AG C... haben. All das hierzu neu Vorgetragene (der Inhalt des Vertrages zwischen der Auto-U... AG und der Beklagten vom 3. September 1949, die Übernahme der Fertigungsunterlagen für den PKW F 9 und für andere Erzeugnisse durch die Beklagte, der Eintritt der Beklagten in den Auftrag an die Firma A..., der Erwerb aller in den Westzonen befindlichen Grundstücke der Auto-U... AG, die Personenidentität in den leitenden Stellen der Auto-U... AG und der Beklagten, der Übergang des ganzen Goodwill der Auto-U... AG auf die Beklagte) begründe aber noch keine Verpflichtung der Beklagten, in den Vertrag der Auto-U... AG C... mit der B...-Gruppe selber als Vertragspartnerin einzutreten; es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die das verlange; insbesondere folge das nicht aus § 419 BGB oder aus § 25 HGB. Es könne sich daher nur noch fragen, ob die Beklagte nach § 826 BGB zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag von 1938 angehalten werden könne; es lasse sich jedoch nicht feststellen, sondern könne sogar als ausgeschlossen angesehen werden, daß die Maßnahmen, die zur Befreiung der Beklagten von den Verbindlichkeiten der Auto-U... AG geführt haben, darauf abgezielt hätten, den Vertragspartner - die B... Gruppe - zu schädigen; um von dem Vertrage von 1938 loszukommen, hätten die Auto-U... AG oder die Beklagte ihn nur zu kündigen brauchen; der Vertrag sei aber ersichtlich in Vergessenheit geraten gewesen; die Beklagte habe zudem noch eine Reihe anderer triftiger Gründe dafür angeben können, daß sie damals habe bestrebt sein müssen, von den Verbindlichkeiten der Auto-U... AG loszukommen.

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Das Berufungsgericht hat sich danach, wie es ausdrücklich bemerkt, weder im Vorprozeß noch im jetzigen Rechtsstreit veranlaßt gesehen, auf die Frage einzugehen, ob der Vertrag von 1938 aus kartellrechtlichen Erwägungen nicht überhaupt unwirksam ist.

19

II.

Den hiergegen von der Revision erhobenen Rügen sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Art konnte jedenfalls im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden.

20

1.

Das Berufungsgericht hat in dem hier in Bezug genommenen Berufungsurteil vom 3. Februar 1956 im Vorprozeß zwischen der Beklagten und der A...-B... Preßwerk GmbH zutreffend festgestellt, daß die beklagte Auto-U... GmbH, weil die Auto-U... AG Chemnitz in der im Handelsregister für I... eingetragenen Auto-U... AG I... fortbesteht, weder mit der Auto-U... AG C... personengleich ist noch deren Gesamtrechtsnachfolgerin im Rechtssinne geworden sein kann. Die Beklagte kann daher weder unter dem einen noch unter dem anderen dieser beiden Gesichtspunkte als die spätere Vertragspartnerin der B...-Gesellschaften zu dem im Jahre 1938 mit der Auto-U... AG Chemnitz abgeschlossenen Vertrag angesehen werden. Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts vom erkennenden Senat bereits im Urteil vom 17. Dezember 1957 im Vorprozeß gebilligt und von der Revision der Klägerin in diesem Rechtsstreit auch nicht mehr angegriffen worden.

21

2.

Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 17. Dezember 1957 im Vorprozeß ferner die vom Berufungsgericht im Urteil vom 3. Februar 1956 vertretene Auffassung gebilligt, daß Ansprüche aus dem Vertrag von 1938 der Art, wie sie damals von der A...-B... GmbH ebenso wie jetzt von der Klägerin geltend gemacht worden sind, gegen die Beklagte nicht auf § 419 BGB gestützt werden können. Nach dieser Bestimmung können, wenn jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernimmt, die Gläubiger des letzteren unbeschadet der Fortdauer seiner Haftung von der Vermögensübernahme ab ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer des Vermögens geltend machen. Als zur Zeit der Vermögensübernahme bestehende Ansprüche werden zwar nicht nur solche Ansprüche angesehen, die zu dieser Zeit bereits vollwirksam sind, sondern u.a. auch noch nicht fällige oder noch bedingte Ansprüche, wenn nur der Rechtsgrund für diese Ansprüche schon vor der Vermögensübernahme entstanden ist (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 419 Anm. 21). Sowohl der Zweck des § 419 (den Gläubigern den Zugriff auf die bei der Entstehung ihrer Ansprüche vorhandene Vermögensmasse ihres Schuldners zu erhalten) als auch die in § 419 BGB bestimmten Rechtsfolgen (gesamtschuldnerische Haftung des Übergebers und des Übernehmers des Vermögens, Beschränkbarkeit der Haftung des Übernehmers auf das übernommene Vermögen) schließen es jedoch aus, als zur Zeit der Vermögensübernahme bestehende Ansprüche im Sinne des § 419 auch solche aus gegenseitigen Verträgen entstehende Ansprüche anzusehen, die erst nach der Vermögensübernahme durch Leistung an den Vermögensübernehmer oder durch Handlungen des Vermögensübernehmers ausgelöst werden. Das Entstehen derartiger Ansprüche gegen den Vermögensübernehmer setzt vielmehr den aus anderen Umständen zu folgernden Eintritt des Vermögensübernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag voraus; aus der Bestimmung des § 419 BGB läßt sich dafür nichts herleiten (vgl. dazu auch Esser, Schuldrecht § 95 Nr. 5 S. 434). Selbst wenn daher die Beklagte als Übernehmerin des Vermögens der Auto-U... AG C... im Sinne des § 419 BGB anzusehen wäre, so würde doch aus § 419, wie schon im Vorprozeß vom Berufungsgericht und vom erkennenden Senat sowie in diesem Rechtsstreit nochmals vom Berufungsgericht ausgeführt worden ist, allenfalls eine Mithaftung der Beklagten für die aus dem Vertrag von 1938 etwa bereits gegen die Auto-U... AG C... ausgelösten Einzelansprüche, nicht aber die Haftung der Beklagten für solche Ansprüche hergeleitet werden können, die ausschließlich auf ihre eigene neue Produktion gestützt werden. Mit Recht ist daher die Revision der Klägerin in diesem Rechtsstreit auf den Gesichtspunkt des § 419 BGB nicht mehr zurückgekommen.

22

3.

Ähnlich wie mit der Haftung des Übernehmers eines Vermögens nach § 419 BGB verhält es sich aber in den hier interessierenden Punkten auch mit der Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes nach § 25 HGB, auf die von der Revision der Klägerin in diesem Rechtsstreit besonderes Gewicht gelegt wird. Die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 1 HGB, wonach der Erwerber eines Handelsgeschäfts bei Fortführung des Geschäftes unter der bisherigen Firma für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet, findet zwar ebenso wie die Regelung des § 419 BGB z.B. auch auf noch nicht fällige, betagte oder bedingte Verbindlichkeiten Anwendung (vgl. Würdinger in HGB-RGRK 2. Aufl. § 22 Anm. 20). Auch hier aber schließen sowohl der gesetzgeberische Grund der Bestimmung (vgl. dazu BGHZ 29, 1, 3 [BGH 01.12.1958 - II ZR 238/57] m.w. Nachw. sowie Fischer in LM Nr. 3 zu § 28 HGB) als auch die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung (gesamtschuldnerische Haftung des früheren Inhabers und des Erwerbers des Handelsgeschäfts, Möglichkeit des Ausschlusses der Haftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 2 HGB) es aus, daß als im Betrieb des Geschäfts begründete Verbindlichkeiten des früheren Inhabers im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB (die im § 26 Abs. 1 HGB kurz als "frühere Geschäftsverbindlichkeiten" bezeichnet werden) auch solche aus gegenseitigen Verträgen entstehende Verbindlichkeiten angesehen werden könnten, die erst nach der Geschäftsübertragung durch Leistung an den Erwerber des Geschäfts oder durch Handlungen des Erwerbers ausgelöst werden (vgl. dazu auch Würdinger aaO § 25 Anm.l4 Auch hier würde das Entstehen derartiger Verbindlichkeiten des Geschäftserwerbers dessen Eintritt in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag voraussetzen, der aus anderen Umständen zu folgern wäre, für den aber aus der Bestimmung des § 25 HGB selbst nichts hergeleitet werden könnte. ??? aus diesen Gründen ließe sich daher, wie schon im Berufungsurteil vom 3. Februar 1956 im Vorprozeß mit Recht bemerkt ist, auch dann, wenn die Beklagte als Erwerberin desjenigen Geschäfts der Auto-U... AG C... anzusehen sein sollte, für dessen Betrieb der Vertrag von 1938 abgeschlossen worden ist, eine Haftung der Beklagten für solche Ansprüche, die ausschließlich auf ihre neue Produktion gestützt werden, nicht aus § 25 HGB herleiten. Es ist mithin durchaus richtig, wenn die Revision - allerdings nur im Zusammenhang mit der Frage des Ausschlusses der Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 2 HGB - selber bemerkt, daß die von der Klägerin hier geltend gemachte Abgabepflicht der Beklagten erst aus deren Geschäftsbetrieb erwachsen und schon sprachlich nicht eine "von der Auto-U... AG herrührende Verbindlichkeit" sei.

23

Bildet demnach die Bestimmung des § 25 HGBüberhaupt nicht eine geeignete Rechtsgrundlage zur Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche aus dem Vertrag von 1938 gegen die Beklagte, so kann sich die im hier angefochtenen Berufungsurteil erörterte Frage gar nicht mehr stellen, ob in bezug auf die Ansprüche der B...-Gesellschaften aus dem Vertrag von 1938 die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 25 Abs. 1 HGB auf die Beklagte wirksam durch Eintragung und Bekanntmachung einer abweichenden Vereinbarung nach § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen worden ist. Es kommt daher in diesem Zusammenhang auch nicht mehr auf die zahlreichen Rügen der Revision an, mit denen sie geltend machen will, daß der Ausschluß der Haftung der Beklagten für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag von 1938 nicht klar genug ausgesprochen worden sei, daß die Bekanntmachung des Haftungsausschlusses zu spät erfolgt sei, und daß die Berufung der Beklagten auf die Ausschließungsklausel eine unzulässige Rechtsausübung darstelle.

24

4.

Nach den Worten, mit denen das Berufungsgericht die eigenen Ausführungen des hier angefochtenen Berufungsurteils einleitet, hat es an sich zutreffend erkannt, daß dem neuen Tatsachenstoff, den die Klägerin in diesem Rechtsstreit zum Verhältnis zwischen den mehreren Auto-U...-Firmen beigebracht hat, rechtliche Bedeutung vor allem für die von der Klägerin so bezeichnete Frage einer "wirtschaftlichen Nachfolge" der Beklagten nach der alten Auto-U... AG C... zukommen könnte. Das Berufungsgericht hat den neuen Tatsachenstoff jedoch rechtlich nicht erschöpfend behandelt, indem es ihn nur unter den zwei Gesichtspunkten geprüft hat, ob danach eine Verpflichtung der Beklagten zum Eintritt in den Vertrag der Auto-U... AG mit der B...-Gruppe von 1938 begründet sein könnte oder ob danach das Verhalten der Beklagten als eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin im Sinne und mit der Folge des § 826 BGB gewertet werden müßte. Der neue Tatsachenstoff wäre vielmehr auch und in erster Linie unter dem Gesichtspunkt zu prüfen gewesen, ob danach die Annahme gerechtfertigt sein könnte, daß die Beklagte in den Vertrag von 1938 eingetreten ist oder sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen muß, als ob sie in den Vertrag von 1938 eingetreten wäre. Das Berufungsurteil des Vorprozesses vom 3. Februar 1956 hatte die Sache in dieser Richtung geprüft, indem es die Frage einer "stillschweigenden Übereinkunft" über den Eintritt der Beklagten in den Vertrag erörterte. Wenn der Tatsachenvortrag der Klägerin des Vorprozesses nicht ausgereicht hatte, um ihrer Klage unter diesem Gesichtspunkt zum Erfolg zu verhelfen, so mußte der nunmehr ergänzte und vervollständigte Tatsachenstoff doch Anlaß geben, die Prüfung in dieser Richtung bei der hier zur Entscheidung stehenden Klage erneut vorzunehmen. Dabei wäre nicht, wie es im Berufungsurteil des Vorprozesses geschehen war, lediglich darauf abzustellen gewesen, ob die Beklagte in den Vertrag von 1938 durch eine "stillschweigende Willenserklärung" in dem Sinne eingetreten sein könnte, daß sie den Willen zum Eintritt in den Vertrag gehabt, diesen an sich vorhandenen Willen aber nicht ausdrücklich, sondern auf andere Weise durch "schlüssige Handlungen" erklärt hat (vgl. dazu BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 5 vor § 116). Es könnte vielmehr sein, daß nach den gesamten Umständen des Falles, wie sie sich nach dem neuen Tatsachenvortrag der Klägerin in Verbindung mit dem früheren Tatsachenvortrag nunmehr darstellen, die Beklagte auch dann, wenn sie nicht den Willen zum Eintritt in den Vertrag gehabt hat, sich wegen des Eindrucks, den ihr Verhalten bei der Klägerin hervorgerufen hat, nach Treu und Glauben so behandeln lassen müßte, als wäre sie in den Vertrag eingetreten (vgl. hierzu BGB-RGRK aaO Anm. 6 und Anm. 8/9 vor § 116; Staudinger (-Coing) BGB 11. Aufl. Vorbem. 6 b und c, 7 c, 8 - Rdn. 3 e, 3 f, 3 g - vor § 116; Sörgel-Siebert BGB 9. Aufl. § 157 Rdn. 43 - 67; Enneccerus (-Nipperdey), Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts 15. Aufl. Bd. I 2 § 153 IV B 2 a)ß)??)-??) S. 945 ff, 950 - 952; sowie die dort angeführten Entscheidungen, namentlich RGZ 95, 122; 134, 195; BGHZ 11, 1, 5 [BGH 27.10.1953 - I ZR 3/52];  20, 149, 151 [BGH 03.03.1956 - IV ZR 314/55];  25, 311, 316) [BGH 10.10.1957 - II ZR 101/56]. Um die Berechtigung des Klagebegehrens unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt abschließend beurteilen zu können, ist allerdings zunächst eine hierauf abgestellte Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht erforderlich. Der erkennende Senat muß sich daher darauf beschränken, das angefochtene Berufungsurteil wegen Nichtberücksichtigung des genannten rechtlichen Gesichtspunkts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

25

5.

Bei der danach erforderlichen erneuten tatrichterlichen Prüfung des Streitfalls könnte es namentlich auf folgendes ankommen:

26

a) Eine wesentliche Voraussetzung dafür, daß die Klägerin aus dem Verhalten der Beklagten hätte den Eindruck gewinnen können, diese sei in den Vertrag von 1938 eingetreten, wäre es, daß die Beklagte überhaupt wirksam hätte in den Vertrag eintreten können, ohne daß die Klägerin oder die anderen an dem Vertrag von 1938 beteiligten B...-Gesellschaften dabei mitwirkten. Die Beurteilung dieser Frage wird davon abhängen, wie die dafür etwa in Betracht kommenden Bestimmungen des Vertrages von 1938, insbesondere die Bestimmungen der Ziffer IX, auszulegen sind. Die Auslegung des Vertrags ist allerdings zunächst Sache des Tatsachenrichters. Der erkennende Senat hält es indes zumindest nicht für von vornherein ausgeschlossen, daß die vom Tatrichter vorzunehmende Auslegung des Vertrags dahin führen könnte, daß die Beklagte, wenn sie das nach Ziff. IV Abs. 1 für den Vertrag allein wesentliche Kraftwagengeschäft der Auto-U... AG übernommen und fortgeführt hat, als deren "Gesamtrechtsnachfolgerin" im Sinne von Ziff. IX Abs. 1 des Vertrages anzusehen wäre und daß daher die Auto-U... AG nach dieser Bestimmung die Rechte aus dem Vertrag auch ohne Mitwirkung der B...-Gesellschaften wirksam auf die Beklagte hätte übertragen können. Eine solche Auslegung könnte sogar naheliegend erscheinen, ??? wenn dazu noch die Bestimmungen in Ziff. IX Abs. 2 des Vertrages herangezogen und ferner die bei Abschluß des Vertrages noch nicht vorauszusehenden, durch die politische Lage bedingten Entwicklungen der Verhältnisse der Auto-U... in den Jahren nach 1945 in Rechnung gestellt werden. Eine weitere Frage der Auslegung des Vertrages von 1938 wäre es sodann, ob die Auto-U... AG, falls sie nach Ziff. IX Abs. 1 die "Rechte aus dem Vertrag" ohne Mitwirkung der B...-Gesellschaften auf die Beklagte als ihre Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne der Ziffer IX übertragen durfte, diese "Rechte", die - als einfache Lizenzen - keine absoluten Rechte, sondern lediglich vertragliche Benutzungserlaubnisse waren, nur gegen Auferlegung der entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen hätte übertragen dürfen. Es erscheint dem Senat nicht ausgeschlossen, daß auch diese Frage zu bejahen sein könnte.

27

b)

Sollte die Auslegung des Vertrages von 1938 zu dem Ergebnis führen, daß die Auto-U... AG befugt gewesen wäre ohne Mitwirkung der B...-Gesellschaften die Rechte aus dem Vertrag gegen Auferlegung der entsprechenden Verpflichtungen auf die Beklagte zu übertragen, so wird weiter zu prüfen sein, ob die Übernahme alles dessen, was die Beklagte nach ihrem Gesellschaftsvertrag und nach ihrem Vertrag mit der Auto-U... AG vom 3. September 1949 aus deren Kraftwagengeschäft übernommen hat, in Verbindung mit der sich alsbald anschließenden Aufnahme der eigenen Kraftwagenproduktion der Beklagten unter der altbekannten Firma der "Auto-U..." bei den Partnern des Vertrags von 1938 den Eindruck hervorrufen mußte, sie habe von der Auto-U... AG auch die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernommen. Daß die Beklagte nur einen Teil dessen, was ihr übertragen oder überlassen worden ist, unmittelbar von der Auto-U... AG, das übrige aber von der (ersten) Auto-U... GmbH und von ihren anderen Gründern erhalten hat, wird bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht entscheidungserheblich zu sein brauchen, sofern es sich bei alledem um Werte gehandelt hat, die letztlich von der Auto-U... AG C... stammten. Dagegen wird es wesentlich darauf ankommen, welche Bedeutung bei objektiver Betrachtung ein Eintritt in den Vertrag von 1938 für das haben konnte und mußte, was die Beklagte bei ihrer Gründung zu tun beabsichtigt und hernach tatsächlich getan hat. Machte etwa der von ihr alsbald nach ihrer Gründung herausgebrachte Kraftwagen, für den sie das Entwicklungsergebnis der Auto-U... AG C... - z.B. die Zeichnungen, das Fabrikationsmodell und den Auftrag an die Firma A... - übernommen hatte, von Rechten der B...-Gesellschaften, deren Benutzung der Auto-U... nach dem Vertrag von 1938 gestattet war, tatsächlich Gebrauch, hätten also die B...-Gesellschaften die Herstellung und den Vertrieb des Wagens, wenn sie ohne ihre vertragliche Gestattung erfolgten, auf Grund ihrer Schutzrechte verbieten können, oder war ein Vertrag mit den B...-Gesellschaften aus anderen Gründen, etwa für die Ausfuhr der Beklagten, von Bedeutung, so konnte der Eindruck, die Beklagte sei in den Vertrag von 1938 eingetreten, eher entstehen als wenn solches nicht der Fall war und ein Eintritt in den Vertrag für die Beklagte daher weniger Nutzen als vielmehr lästige Verpflichtungen gebracht hätte. Es wird ferner darauf ankommen, ob bei objektiver Betrachtung die Annahme gerechtfertigt gewesen sein könnte, die fachkundigen Vertreter der Beklagten hätten den Vertrag von 1938 gekannt oder doch jedenfalls die Existenz eines solchen Vertrages wie des Vertrages von 1938 kennen müssen. In diesem Zusammenhang wird auch der im angefochtenen Berufungsurteil enthaltene Widerspruch aufzuklären sein, der darin liegt, daß es einerseits als ohne weiteres einleuchtend bezeichnet wird, daß der Vertrag von 1938 "in Vergessenheit geraten war", während andererseits in dem hier in Bezug genommenen Berufungsurteil des Vorprozesses der Vortrag der Beklagten (dortigen Klägerin) wiedergegeben worden war, sie sei von vornherein bemüht gewesen, keines der Patente (der dortigen Beklagten) zu benutzen, "um nicht mit der hierzu erforderlichen Lizenz den Gesamtvertrag übernehmen zu müssen".

28

c)

Daß bei der Eintragung der Beklagten im Handelsregister und bei der Bekanntmachung dieser Eintragung im Bundesanzeiger verlautbart worden ist, die Übernahme "der von der Auto-U... AG in C... herrührenden Verbindlichkeiten" sei ausgeschlossen worden, wird für die zur Entscheidung gestellte Frage nicht von Bedeutung sein können. Wie sich schon aus den Ausführungen oben zu II 3 ergibt, wird nicht angenommen werden können, daß diese Verlautbarung sich auch auf die durch eine eigene Produktion der Beklagten etwa ausgelösten Lizenzzahlungsverpflichtungen aus einem von ihr etwa übernommenen Lizenzvertrag beziehen sollte oder vom Verkehr als darauf bezüglich zu verstehen gewesen wäre. Dagegen kann es von Bedeutung sein, was die Beklagte etwa in Verhandlungen mit den B...-Gesellschaften selbst in bezug auf ihren Eintritt in den Vertrag von 1938 zum Ausdruck gebracht hat. Die im Berufungsurteil des Vorprozesses dazu gemachten Ausführungen bedürfen schon deshalb einer Überprüfung, weil es sich hier um eine andere B...-Gesellschaft handelt als im Vorprozeß. Außerdem aber könnte es auf die Auslegung dessen, was die Beklagte bei solchen Verhandlungen zum Ausdruck gebracht hat, von Einfluß sein, wenn in Rechnung zu stellen wäre, daß die Beklagte bereits durch ihr tatsächliches Verhalten den Bindruck erweckt haben könnte, als sei sie schon in den Vertrag eingetreten.

29

d)

Es wird schließlich zu prüfen sein, ob nach alledem nun gerade auch die Klägerin den Eindruck haben mußte und gehabt hat, die Beklagte sei in den Vertrag von 1938 eingetreten, und inwiefern die Rücksichtnahme auf Treu und Glauben im Verkehr es gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, daß die Klägerin die Beklagte wegen dieses etwa von ihr hervorgerufenen Eindrucks nunmehr an dem Vertrag bis zu dessen Kündigung festhält. In diesem Zusammenhang könnte es auch von Bedeutung sein, ob und in welcher Weise die Klägerin die Aufnahme der Kraftwagenproduktion durch die Beklagte und ihr Erscheinen auf dem Markt zum Anlaß genommen hat, die Rechte aus dem Vertrag von 1938 gegen die Beklagte geltend zu machen.

30

e)

Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die Beklagte sich so behandeln lassen muß, als sei sie in den Vertrag von 1938 eingetreten, so würde dann ferner noch die bisher offen gelassene Frage zu entscheiden sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die Dekartellierungsbestimmungen der Geltendmachung von Rechten aus dem Vertrag gegen die Beklagte entgegenstehen könnten.

31

III.

Nach alledem war das Berufungsurteil, soweit darin über die von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Ansprüche entschieden worden ist, auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diese Entscheidung hatte durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu erfolgen, da das Verfahren über die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision ausgesetzt und die Sache daher insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist. Die Entscheidung über die durch die Revision der Klägerin verursachten Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen.