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§ 15 KatSG - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist im Katastrophenfall mit dem Ressortübergreifenden Krisenstab abzustimmen. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.