Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1962, Az.: BVerwG IV C 10.61
Verlustvon Betriebsvermögen; Betriebsvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG); Regelung von Vertreibungsschäden nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Verlust von Betriebsvermögen eines stillgelegten Betriebes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 10.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 25.10.1960 - AZ: I/11 L/60
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG
Fundstellen
- IFLA 1962, 159
- RLA 1963, 40
- ZLA 1962, 265
Amtlicher Leitsatz
Verlust von Betriebsvermögen eines vorübergehend stillgelegten Betriebes ist entschädigungsfähig.
Vorübergehend stillgelegt ist ein Betrieb dann, wenn der Betriebsinhaber den festen Willen und aller Voraussicht nach die Möglichkeit hatte, den Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zu eröffnen. Das Ende des Krieges ist als genügend bestimmter Zeitpunkt anzusehen. Eine nach Kriegsende zu erwartende ungewöhnliche wirtschaftliche Lage ist bei Prüfung der Möglichkeit einer Wiedereröffnung nicht in Rechnung zu stellen (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 72.60).
Der Übergang eines Gewerbetreibenden in ein Beamtenverhältnis spricht nur dann für die endgültige Stillegung des früheren Betriebes, wenn keine Merkmale vorhanden sind, aus denen sich die vorübergehende Natur des Beamtenverhältnisses ergibt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1962 in Freiburg i/Br.
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung des Verlustes von Betriebsvermögen. Er war bis zum Jahre 1938 Inhaber eines Betriebes im Sudetenland, der Posamenten, und zwar insbesondere perlengewebte Damennandtaschen herstellte. Nach der Einverleibung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich ging das Geschäft wegen mangelnden Exportes zurück. Der Betrieb wurde stillgelegt, und der Kläger trat im Jahre 1939 in den Dienst der Deutschen Reichspost. Im Jahre 1943 wurde er Beamter; als solcher wurde er nach seiner Vertreibung von der Deutschen Bundespost übernommen. Die Ausgleichsbehörden lehnten die beantragte Schadensfeststellung für den Verlust von Maschinen, Webstühlen und Zubehör deswegen ab, weil der frühere Betrieb des Klägers zur Zeit der Vertreibung nicht mehr bestanden habe, vielmehr spätestens mit der Ernennung des Klägers zum Postbeamten endgültig erloschen sei.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob auf die vom Kläger hiergegen erhobene Klage die Entscheidung der Ausgleichsbehörden auf, weil der Betrieb im Zeitpunkt der Vertreibung nur vorübergehend eingestellt gewesen sei. Der Kläger habe den Willen gehabt, seinen Betrieb später wieder zu eröffnen. Zur Stillegung sei es nur deswegen gekommen, weil nach der Besetzung des Sudetenlandes die Wareneinkäufer weggeblieben seien, da dies vorwiegend Juden gewesen wären. Sie sei ein politischer Umstand, der außerhalb der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, wie sie für die Existenzfähigkeit eines Betriebes maßgebend sei, beurteilt werden müsse. Sobald die politische Lage es ihm gestatten werde, habe der Kläger seinen Betrieb wieder eröffnen wollen. Diesem seinen Willen stehe auch nicht der Ubergang in ein Beamtenverhältnis entgegen. Seine Beschäftigung bei der Reichspost habe der Kläger vielmehr von vornherein nur als eine Notlösung angesehen, zumal er als Beamter nur etwa die Hälfte seines früheren Einkommens gehabt habe. Einen bestimmten Zeitpunkt für die Wiedereröffnung des Betriebes habe der Kläger zwar zunächst nicht in Aussicht nehmen können. Er habe aber damit rechnen können, daß mindestens nach Kriegsende die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich wieder derart normalisieren würden, daß er seinen Betrieb hätte wieder aufnehmen können. Die Möglichkeit, den Betrieb dann weiterzuführen, habe auch nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung bestanden. Nach wirtschaftlichen Grundsätzen sei der Betrieb nach wie vor existenzfähig gewesen. Es sei auch die gesamte Betriebseinrichtung noch vorhanden gewesen. Nach Wegfall der politischen Umstände, die zur Stillegung des Betriebes gezwungen hätten, hätte mithin einer Weiterführung des Betriebes nichts im Wege gestanden. Zwar gehörten zu einem gewerblichen Unternehmen auch Beziehungen, wie Ruf, Kundschaft und Geschäftsverbindungen, die nach einem gewissen Zeitraum verlorengingen. Ob dies im vorliegenden Falle nach einem Zeitraum von 6 1/2 Jahren bereits erfolgt wäre, erscheine zweifelhaft. Es könne dies jedoch deswegen dahingestellt bleiben, weil die lange Dauer der Einstellung des Betriebes kriegsbedingt gewesen sei. Während des Krieges nämlich hätte der Kläger seinen Betrieb, der überwiegend vom Export abhängig gewesen sei, auf keinen Fall weiterführen können. Kriegsbedingte Umstände aber dürften nicht zuungunsten eines Geschädigten verwertet werden.
Mit der zugelassenen Revision rügt der örtliche Vertreter des Ausgleichsfonds unrichtige Auslegung des Begriffs des Betriebsvermögens. Der Betrieb sei im Jahre 1939 aus marktwirtschaftlichen Gründen eingestellt worden. Der Kläger möge die unbestimmte Absicht einer späteren Wiederaufnahme des Betriebes gehabt haben. Es sei aber in keiner Weise damit zu rechnen gewesen, ob und wann einmal die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich so gestalten würden, daß der Betrieb wieder existenzfähig hätte werden können. Dafür, daß nach Kriegsende wieder ein Absatzmarkt für perlengewebte Damenhandtaschen vorhanden sein würde, hätten sich seinerzeit keine Anhaltspunkte ergeben. Über die Tatsache, daß der Betrieb bereits vor dem Kriege eingestellt worden sei, könne man nicht hinwegkommen. Dabei habe das Verwaltungsgericht auch den Übergang des Klägers in ein Beamtenverhältnis falsch gewertet. Seinerzeit hätten viele Inhaber kleiner Gewerbebetriebe im Sudetenland das Bestreben gehabt, als Angestellte in der Wirtschaft oder gar als Beamte des Staates ein besseres Unterkommen zu finden. Wenn der Kläger sein ehemaliges Anlagevermögen bis zu seiner Vertreibung nicht veräußert habe, so könne dies daran liegen, daß er sich unter den unsicheren Umständen Sachwerte habe erhalten wollen oder daß sein Betriebsinventar zur Herstellung gefragter Artikel nicht geeignet gewesen sei.
Der Kläger hält die Revision nicht für zulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Überdies sei aber das angefochtene Urteil richtig. Für die Frage, ob er seinen Betrieb habe wieder aufnehmen wollen, sei allein sein Wille ausschlaggebend gewesen. Dieser aber sei vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände richtig beurteilt worden. Schon die Tatsache, daß er sämtliches Inventar seines Betriebes behalten habe, spreche für seinen Willen, den Betrieb zu gegebener Zeit wieder aufzunehmen. Mit einer solchen Möglichkeit habe er auch tatsächlich gerechnet. Dabei habe er im Auge gehabt, daß nach Ende des ersten Weltkrieges eine starke Nachfrage nach Posamentenartikeln eingesetzt habe. Er sei nicht allein auf die Herstellung von Damenhandtaschen angewiesen gewesen. Vielmehr würden in einem Betrieb, wie dem seinen, auch Perlfransen, Perlvorhänge, Gürtel aus Flitter und Perlen sowie Halsketten angefertigt. Es könnten auch Stoffe mit Perlen bestickt werden. Allerdings seien in den letzten Jahren vor der Einverleibung des Sudetenlandes perlengewebte Damentaschen besonders gefragt gewesen. Überdies hätte das Betriebsinventar seine Eigenschaft als Betriebsvermögen schon deswegen behalten, weil diese Eigenschaft nicht schon mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit verlorengehe, sondern erst mit der Veräußerung oder Überführung der Gegenstände in das Privatvermögen des Betriebsinhabers. Der Betrieb hätte mit dem nach wie vor vorhandenen Inventar jederzeit wieder eröffnet werden können. Dieser Möglichkeit einer Wiedereröffnung habe lediglich der Krieg entgegengestanden. Die Einstellung des Betriebes aber sei durch das Ausbleiben der jüdischen Einkäufer bedingt gewesen, was schon dadurch erwiesen werde, daß alle gleichgearteten Betriebe des Ortes in gleichem Maße betroffen gewesen und stillgelegt worden seien. Ob die ehemals jüdischen Einkäufer durch andere hätten ersetzt werden können, sei unbeachtlich. Jedenfalls hätte der kurze Zeitraum, der zwischen der Besetzung des Sudetenlandes und dem Kriegsbeginn gelegen habe, dieser Möglichkeit entgegengestanden. Mit Kriegsbeginn aber sei wegen des unterbrochenen Exportes sein Betrieb auf jeden Fall nicht mehr existenzfähig gewesen. Wenn das Verwaltungsgericht auf Grund seiner Angaben davon ausgegangen sei, daß er durch einen Betrieb mit 14 ständigen Arbeitern und etwa 15 weiteren Heimarbeitern mindestens das Doppelte des Gehaltes eines Postsekretärs verdient habe, so habe es dies ohne weitere Sachaufklärung tun können. Eine Tendenz, vom Gewerbebetrieb zum Angestellten- oder Beamtenverhältnis überzugehen, sei im Sudetenland nur für kleine Familienbetriebe festzustellen gewesen. Ein solcher Betrieb sei aber das Unternehmen des Klägers nicht gewesen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ist der Revision beigetreten. Er hält es für möglich, daß der Kläger wegen Auftragsmangels zunächst seinen Betrieb nicht endgültig habe einstellen wollen. Die endgültige Einstellung eines Betriebes, die spätestens in der Überführung des bisherigen Betriebsvermögens in das sonstige Vermögen des Eigentümers zu sehen sei, sei bei persönlichen Unternehmen ein rein innerer Vorgang, der nach außen hin nicht unmittelbar in Erscheinung trete, vielmehr nur anhand äußerer Anzeichen erkannt werden könne. Ein solches Anzeichen sei jedoch der Eintritt des Klägers in das Beamtenverhältnis. Spätestens mit der übernähme des Klägers in das Beamtenverhältnis der Reichspost habe er das aufbewahrte Betriebsvermögen in sein sonstiges Vermögen übergeführt und den Betrieb endgültig eingestellt. Als Beamter habe er ein Gewerbe nicht betreiben dürfen, Man könne auch nicht mit dem angefochtenen Urteil davon ausgehen, daß der Kläger jederzeit aus dem Staatsdienst wieder hätte ausscheiden können, um seinen Gewerbebetrieb erneut weiterzuführen. Hätte der Kläger nach dem Kriege eine solche Entscheidung getroffen, die einen Verzicht auf seine gesamte inzwischen erworbene Lebensgrundlage als Beamter bedeutet hätte, dann müßte in der Wiederaufnahme des Betriebes mit dem noch vorhandenen Betriebsinventar des im Jahre 1939 zum Ruhen gebrachten Betriebes die Neuaufnahme eines Betriebes gesehen werden.
II.
Die Revision führt zur Rückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, weil weitere Erörterungen erforderlich erscheinen.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht ist die Revision zulässig, obwohl sie vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ohne Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht dem Anwaltszwang unterliegt(Beschluß vom 18. März 1961 - BVerwG Gr. Sen. 4.60 in BVerwGE 12, 119).
Nachdem der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht die von der Revision zunächst erhobenen Verfahrensrügen zurückgenommen hat, bleibt allein zu untersuchen, ob der Begriff des Betriebsvermögens vom Verwaltungsgericht richtig erkannt worden ist. Der erkennende Senat hat sich mit diesem Begriff wiederholt befassen müssen. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß trotz der allgemeinen Bindung des Lastenausgleichsrechtes an das Steuerrecht und insbesondere an das steuerliche Bewertungsrecht und trotz dem Wortlaut des Gesetzes in § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, der Vertreibungsschäden an "Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes" regelt, dieser Begriff im Ausgleichsrecht Unterschiede vom bewertungsrechtlichen Begriff des Betriebsvermögens aufweist, die sich zwangsläufig aus seiner Einordnung in ein Rechtsgebiet ergeben, das sich nicht auf die Besteuerung eines Wirtschaftsgutes, sondern auf eine Entschädigung seines Verlustes bezieht. So hat der Senat erkannt, daß Wirtschaftsgüter, die für einen Betrieb während seines kriegsbedingten Ruhens erworben worden sind, zum Betriebsvermögen im Sinne des Lastenausgleichsrechtes gehören (BVerwG IV C 240.55 in NJW 58, 396). Er hat ferner den Verlust von Betriebsvermögen eines stillgelegten Betriebes für entschädigungsfähig erklärt, wenn die Stillegung des Betriebes eine vorübergehende war. Dabei hat er die Stillegung eines Betriebes dann als vorübergehend angesehen, wenn der Betriebsinhaber den festen Willen und aller Voraussicht nach auch die Möglichkeit hatte, den früheren oder einen gleichartigen Betrieb, für den er die verlorenen Wirtschaftsgüter benötigt hätte, zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zu eröffnen. Das Ende des Krieges ist dabei als genügend bestimmter Zeitpunkt angesehen worden.
Eine nach Kriegsende zu erwartende ungewöhnliche wirtschaftliche Lage soll unberücksichtigt bleiben (BVerwG IV C 72.60 in ZLA 61, 214). Der erkennende Senat hat damit zwei Voraussetzungen aufgestellt, die einen nicht mehr arbeitenden Betrieb als einen nur vorübergehend stillgelegten Betrieb erkennen lassen. Es ist dies einmal die subjektive Voraussetzung des Willens der Wiedereröffnung, zum anderen die objektive Voraussetzung der Möglichkeit einer Wiedereröffnung. Dabei ist der Revision zu folgen, wenn sie den Willen der Wiedereröffnung als einen inneren Vorgang ansieht, der sich in äußeren Umständen erkennbar machen muß.
Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Betriebes spätestens bei Kriegsende nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung bestanden habe, so ist es nach Überzeugung des Senates zu dieser Feststellung ohne Rechtsverletzung gelangt. Es hat dabei insbesondere die Tatsache richtig bewertet, daß die zur Weiterführung des Betriebes erforderlichen Maschinen (Webstühle) noch vorhanden waren. Die Möglichkeit, den Betrieb aufrechtzuerhalten, mag unter den besonderen Umständen nach Einverleibung des Sudetenlandes in das Reichsgebiet vorübergehend nicht mehr bestanden haben. Geht man aber mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates davon aus, daß für die nach Kriegsende in Aussicht genommene Wiedereröffnung eines Betriebes eine normale wirtschaftliche Lage zu unterstellen ist, dann konnte der Kläger nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Weiterführung seines Betriebes nach Kriegsende rechnen. Wenn nämlich im Sinne der Revision der Bedarf an perlengewebten Schmuckgegenständen der Mode unterworfen ist und der Absatz entsprechender Waren in einer Zeit politischer Spannungen, wie sie vor dem Kriege bestanden haben, auf Schwierigkeiten gestoßen sein mag, war nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens damit zu rechnen, daß nach Beruhigung der allgemeinen politischen Lage ein entsprechender Absatz sich wieder einstellen würde. Tatsächlich hat auch die Erfahrung gezeigt, daß dieser Wirtschaftszweig nach dem Kriege erneut aufgelebt ist.
Hingegen erscheinen die Erörterungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der subjektiven Voraussetzung eines ruhenden Betriebes ungenügend, nämlich zur Frage des festen Willens einer Wiedereröffnung des Betriebes. Mit Recht hat die Revision darauf Hingewiesen, daß eine solche Willensbildung als innerer Vorgang nur an äußeren Umständen erkennbar werden kann. Der Revision ist weiter einzuräumen, daß der Eintritt des Klägers in ein Beamtenverhältnis zunächst gegen seinen Willen sprichit, jemals das frühere Gewerbe weiterzuführen. Zwar kann der Revision nicht beigepflichtet werden, wenn sie in der übernähme des Klägers in ein Beamtenverhältnis einen derart tiefen Einschnitt in seine Lebensverhältnisse sieht, daß dadurch auf jeden Fall der Wille einer Wiedereröffnung des Betriebes verneint werden müsse oder ein dennoch wieder eingerichteter Betrieb als neuer Betrieb anzusehen wäre. Der erkennende Senat hält es vielmehr durchaus für möglich, daß der Kläger die Möglichkeit eines Überganges in das Beamtenverhältnis gewählt hat, um eine Zwischenzeit zu überbrücken, während der ihm die Weiterführung seines Betriebes unrentabel und damit unmöglich erschien. Es ist nicht einzusehen, warum er für diese Zeit eines etwaigen Überganges nicht anstelle eines Angestelltenverhältnisses bei der Post ein Beamtenverhältnis hätte wählen können, wenn ihm die Möglichkeit hierzu geboten war. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis eine so starke Auswirkung auf die Lebensgestaltung des Klägers hätte haben sollen, daß ein danach aufgenommener Betrieb auch dann ein neuerrichteter Betrieb im Sinne des Lastenausgleichsrechtes hätte sein müssen, wenn er in allem dem früheren Betrieb entsprochen hätte und auch mit dem früheren Betriebsinventar eingerichtet worden wäre. Der Wille des Klägers, den eingestellten Betrieb nach einer Beendigung des Beamtenverhältnisses weiterzuführen, läßt nach Überzeugung des Senates durchaus die Möglichkeit offen, den Betrieb des Klägers als einen nur vorübergehenden, mithin ruhenden Betrieb anzusehen. Da jedoch der Ubergang in das Beamtenverhältnis sicher eine bedeutende Umstellung mit sich gebracht hat, die zunächst einen Willen zur späteren Weiterführung des Betriebes nicht erkennen läßt, sondern eher einen gegenteiligen willen, hätte das Verwaltungsgericht erörtern müssen, ob und welche Umstände gegenüber dieser bedeutsamen Entscheidung des Klägers dennoch für seinen Willen auf eine spätere Weiterführung des Betriebes sprachen. Insoweit hat die Revision richtig geltend gemacht, daß ein innerer Willensvorgang sich stets durch äußere Umstände erkennbar machen muß. Sind nur äußere Umstände vorhanden, die gegen einen bestimmten Willen sprechen, dann kann auf Grund der Erklärung des Betroffenen allein der entgegenstehende Wille nicht als glaubhaft oder nachgewiesen angesehen werden.
An Merkmalen, die für den Willen des Klägers sprächen, fehlt es aber im bisher festgestellten Sachverhalt. Die Tatsache, daß das Betriebsinventar sich noch im Eigentum des Klägers befand, kann allein als solche nicht in diesem Sinne gewertet werden. Sie könnte es vielleicht dann, wenn festgestellt würde, daß das ehemalige Betriebsinventar vom Kläger nicht veräußert wurde, obwohl ihm ein außerordentlich günstiges Angebot gemacht worden ist. Hingegen kann es sehr wohl so gewesen sein, daß die Veräußerung des Inventars nur einen so geringen Erlös erbracht hätte, daß der Kläger schon deswegen von einem Verkauf abgesehen hat. Äußere Merkmale, die den Willen einer späteren Wiedereröffnung bekräftigen könnten, wären, etwa Äußerungen, die der Kläger gegenüber anderen Personen getan haben könnte; auch die Aufrechterhaltung der Verbindung mit dem Personenkreis seiner früheren Heimarbeiter und Lieferanten, weiterer Bezug von Fachzeitschriften, weitere Mitgliedschaft in Verbänden, das Vorhandensein von Familienmitgliedern, die früher im Betriebe tätig waren und zur Weiterführung des Geschäfts die erforderliche Fachkenntnis besitzen, und dergleichen könnten solche Merkmale sein, die die Absicht der Wiedereröffnung des Betriebes untermauern würden. Sie könnten auch darin gesehen werden, daß der Kläger etwa das vorhandene Betriebsinventar im Hinblick auf seine spätere Wiederverwendung ergänzt oder verbessert, jedenfalls aber laufend gepflegt und für alsbaldige Wiederverwendung instand gehalten hätte. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich bei erneuter Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht Anhaltspunkte in dieser Hinsicht ergeben könnten. Sollten sich solche Merkmale freilich nicht nachweisen lassen, dann wäre kaum der feste Wille des Klägers nachweisbar, trotz seines Übertrittes in ein Beamtenverhältnis nach Kriegsende wieder sein früheres Gewerbe aufzunehmen. Wollte er lediglich abwarten, wie sich der Wirtschaftszweig nach dem Kriege entwickeln würde und wollte er danach die Entscheidung treffen, ob er Beamter bleiben oder wieder einen Gewerbebetrieb führen wollte, so dürfte dies seinem bestimmten Willen auf Wiedereröffnung des früheren Betriebes entgegenstehen.
Zur Nachholung der erforderlichen Erörterungen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Müller
Clauß