Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.01.1979, Az.: 5 AZR 891/77
Ersatzmitglieder des Betriebsrats; Besonderer Kündigungsschutz; Dauer der Vertretung; Ordentliches Betriebsratsmitglied; Teilnahme an einer Sitzung; Arbeitsaufnahme des Ersatzmitgliedes; Förmliche Benachrichtigung; Vorschlagsliste; Vorbereitungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.01.1979
- Aktenzeichen
- 5 AZR 891/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg - 04.07.1977 - AZ: 2 Sa 20/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1979, 888
- DB 1979, 1136-1138 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ersatzmitglieder des Betriebsrats genießen den besonderen Kündigungsschutz des KSchG § 15 Abs. 1 S. 1 für die gesamte Dauer der Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds und nicht nur an den Tagen, an denen sie Geschäfte eines Betriebsrats - etwa Teilnahme an einer Sitzung - wahrnehmen (im Anschluß an BAG 09.11.1977 5 AZR 175/76 = AP Nr. 3 zu § 15 KSchG 1969).
2. Die Vertretung beginnt mit der Arbeitsaufnahme des Ersatzmitgliedes an dem Tag, an dem das ordentliche Mitglied erstmals verhindert ist. Eine förmliche Benachrichtigung des Ersatzmitgliedes ist nicht erforderlich.
3. Das erste Ersatzmitglied der jeweiligen Vorschlagsliste ist solange Vertreter im Betriebsrat, wie ein Vertretungsfall gegeben ist. Weitere Ersatzmitglieder rücken nach, solange und soweit weitere Vertretungsfälle eintreten.
4. Fällt in eine kurze Vertretung oder zu Beginn einer längeren Vertretung eine Betriebsratssitzung, genießt das Ersatzmitglied auch in der Vorbereitungszeit den besonderen Kündigungsschutz. Dies ist die Zeit ab Ladung; in der Regel sind jedoch drei Arbeitstage als Vorbereitungszeit ausreichend.