Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.11.1977, Az.: 5 AZR 175/76
Ersatzmitglieder des Betriebsrats; Besonderer Kündigungsschutz; Nachwirkender Kündigungsschutz; Verhinderungsfall
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.11.1977
- Aktenzeichen
- 5 AZR 175/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 02.12.1975 - 1 Sa 61/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 495-496 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 909-910 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ersatzmitglieder des Betriebsrats genießen den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, solange sie stellvertretend für ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied dem Betriebsrat angehören. Ob ihnen auch der nachwirkende Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zukommt, bleibt unentschieden.
2. Tritt bei einem zur Amtsausübung berufenen Ersatzmitglied nachträglich ebenfalls ein Verhinderungsfall ein, so behält das Ersatzmitglied den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG auch während der eigenen Verhinderung, sofern deren Dauer im Vergleich zur voraussichtlichen Dauer des Vertretungsfalles als unerheblich anzusehen ist. Eine ersichtlich unbedeutende Unterbrechung der Amtsausübung gilt nicht als Unterbrechung der Berufung des Ersatzmitglieds zur stellvertretenden Wahrnehmung des Betriebsratsamts.