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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.11.1977, Az.: 5 AZR 175/76

Ersatzmitglieder des Betriebsrats; Besonderer Kündigungsschutz; Nachwirkender Kündigungsschutz; Verhinderungsfall

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.11.1977
Aktenzeichen
5 AZR 175/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 02.12.1975 - 1 Sa 61/75

Fundstellen

  • DB 1978, 495-496 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 909-910 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ersatzmitglieder des Betriebsrats genießen den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, solange sie stellvertretend für ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied dem Betriebsrat angehören. Ob ihnen auch der nachwirkende Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zukommt, bleibt unentschieden.

2. Tritt bei einem zur Amtsausübung berufenen Ersatzmitglied nachträglich ebenfalls ein Verhinderungsfall ein, so behält das Ersatzmitglied den besonderen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG auch während der eigenen Verhinderung, sofern deren Dauer im Vergleich zur voraussichtlichen Dauer des Vertretungsfalles als unerheblich anzusehen ist. Eine ersichtlich unbedeutende Unterbrechung der Amtsausübung gilt nicht als Unterbrechung der Berufung des Ersatzmitglieds zur stellvertretenden Wahrnehmung des Betriebsratsamts.