Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.02.1964, Az.: 5 AZR 371/63
Rückerstattug von Lohnüberzahlungen; Wegfall der Bereicherung; Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Berechnung des Lohns; Schadenersatzansprüche; Lohnabrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.02.1964
- Aktenzeichen
- 5 AZR 371/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 23.04.1963 - 1 Sa 16/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 15, 270 - 275
- DB 1964, 662
- MDR 1964, 538 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1964, 1241-1243 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 860 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird in einem Arbeitsvertrag ausdrücklich die Verpflichtung des Arbeitnehmers festgelegt, Lohnüberzahlungen zurückzuerstatten, so kann sich der Arbeitnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
2. Es besteht zwar grundsätzlich eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dahin, den Lohn richtig zu berechnen. Ihre Verletzung kann Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers zur Folge haben. Diese sind aber, zumindest bei typischen Versehen bei der Lohnabrechnung, ausgeschlossen, wenn durch Arbeitsvertrag ausdrücklich die Rückzahlung zuviel gezahlten Lohnes vereinbart wird.
3. Ein Schaden des Arbeitnehmer liegt nicht schon deshalb vor, weil er jetzt Beträge einsparen muß, die er früher schon erhalten und verausgabt hat (im Anschluß an BAG 27.03.1958 2 AZR 221/56 = BAGE 6, 52 [BAG 27.03.1958 - 2 AZR 221/56] = AP Nr. 5 zu § 670 BGB).
4. In dem Verlangen des Arbeitgebers auf Rückzahlung irrtümlich überzahlter Lohnbeträge liegt keine unzulässige Rechtsausübung, wenn er dem Arbeitnehmer weder die Richtigkeit der Lohnberechnung ausdrücklich zugesagt noch es ihm unmöglich gemacht hat, die Richtigkeit der Abrechnung selbst zu überprüfen