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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.03.1958, Az.: 2 AZR 221/56

Lohnsteuer; Haftung des Arbeitgebers; Erstattung vom Arbeitnehmer; Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Ordnungsgemäße Berechnung; Erstattungsanspruch des Arbeitgebers; Tarifliche Ausschlußfristen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.03.1958
Aktenzeichen
2 AZR 221/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 13.04.1956 - 2 Sa 113/56

Fundstellen

  • BAGE 6, 52 - 59
  • AP Nr. 5 zu § 670 BGB
  • DB 1958, 931-932 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 801 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 1460-1462 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber, der vom Finanzamt wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer seines Arbeitnehmers in Anspruch genommen wird, kann vom Arbeitnehmer volle Erstattung der für diesen bezahlten Steuern verlangen.

2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schließt an sich die Pflicht ein, die Lohnsteuer richtig zu berechnen. Eine schuldhaft falsche Berechnung der Lohnsteuer verpflichtet den Arbeitgeber daher zum Ersatz des dem Arbeitnehmer daraus entstehenden Schadens. Ein Schaden kann aber nicht schon darin bestehen, daß der Arbeitnehmer die Lohnsteuer später bezahlen muß, als er sie eigentlich hätte bezahlen müssen. Nur soweit aus dieser verspäteten Zahlung der Lohnsteuer dem Arbeitnehmer ein besonderer Nachteil entsteht, entfällt der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers. Einen solchen besonderen Nachteil aber muß der Arbeitnehmer dartun.

3. Tarifliche Ausschlußfristen sind eng auszulegen.