Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.09.1996, Az.: 2 StR 320/96
Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung bei Möglichkeit der Herbeiführung einer Lebensgefährdung; Notwendigkeit der Erörterung aller konkreten Umstände einer Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 320/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Fulda - 25.01.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 67 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Nötigung u.a.
Prozessgegner
Norbert B., geboren am ... 1957 in G.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 4. September 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Athing als beisitzende
Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 25. Januar 1996
- a)
im Schuldspruch wegen Nötigung und Körperverletzung dahin geändert, daß der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist,
- b)
im Ausspruch über die Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung und wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt, das durch den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis abgegolten ist.
Die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung wird von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angegriffen. Sie erstrebt eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, die der Angeklagte mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen habe. Beanstandet wird außerdem, daß das Landgericht das Tatgeschehen rechtsfehlerhaft nur als eine Tat bewertet habe, obwohl es aus zwei selbständigen Handlungen bestehe. Die Strafzumessung sei vor allem deswegen zu beanstanden, weil das Landgericht das bloße Fehlen eines Strafschärfungsgrundes strafmildernd berücksichtigt habe.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Änderung des Schuldspruchs wegen Nötigung und Körperverletzung dahin, daß der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist. Daraus folgt die Aufhebung des Ausspruchs über die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Das Landgericht hat zu Unrecht alle gegen die Nebenklägerin gerichteten Taten als eine Tat im Rechtssinne gewertet.
Nach den Feststellungen drang der alkoholisierte Angeklagte gewaltsam in die Wohnung seiner getrenntlebenden Ehefrau ein, um mit ihr eine Aussprache über den weiteren Verlauf ihrer Beziehung herbeizuführen. Als er seine Ehefrau, die bereits geschlafen hatte, unbekleidet antraf, entschloß er sich, notfalls mit Gewalt geschlechtlich mit ihr zu verkehren. Er packte sie und begann, sie am Hals zu würgen. Die Ehefrau wehrte sich und es gelang ihr trotz des Würgegriffs noch, den Angeklagten anzuschreien, er solle sie in Ruhe lassen. Trotz ihres Widerstandes vollzog der Angeklagte mit ihr den Geschlechtsverkehr und zwang sie zur Duldung weiterer Sexualpraktiken. Als er nach diesem Geschehen eingeschlafen war, versuchte seine Ehefrau das Zimmer zu verlassen. Hierdurch wachte der Angeklagte wieder auf und zwang sie erneut unter Würgen und Schlägen zur Duldung des Geschlechtsverkehrs.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als eine Nötigungshandlung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung bewertet. Dem kann nicht gefolgt werden. Die verschiedenen gegen die Nebenklägerin gerichteten Handlungen fanden zunächst dadurch ein Ende, daß der Angeklagte einschlief. Sie stellen sich bis zu diesem Zeitpunkt als eine Handlung im Rechtssinne dar. Während der Angeklagte - wenn auch nur kurz - schlief, übte er weder Gewalt im Sinne von § 240 StGB gegen die Nebenklägerin aus, noch drohte er weiter mit einem empfindlichen Übel. Als er nach diesem kurzen Schlaf wieder erwachte und seine Ehefrau daran hinderte, das Zimmer zu verlassen, sie ins Bett zurückzog, sie würgte und schlug und erneut zum Geschlechtsverkehr zwang, begann ein von einem neuen Willensentschluß getragenes weiteres mehraktiges Tatgeschehen, das seinerseits zwar als eine Tat zu bewerten ist, mit dem vorangegangenen Geschehen aber nicht zu einer einheitlichen Tat zusammengefaßt werden kann. Beide Geschehen stellen sich auch objektiv für einen Dritten nicht als einheitliches zusammengehöriges Tun dar (vgl. auch BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 3).
Die Begründung, mit der das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung verneint, begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat nach Anhörung eines Sachverständigen gefährliche Körperverletzung in der Art einer das Leben gefährdenden Behandlung mit der Begründung verneint, es habe nicht festgestellt werden können, "daß das Würgen durch den Angeklagten in jener konkreten Situation zu einer tatsächlich eingetretenen Lebensgefahr für die Nebenklägerin geführt" habe (UA S. 22).
Die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung setzt indessen nicht voraus, daß das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Erforderlich ist vielmehr nur, daß die nach den konkreten Umständen des Einzelfalles als Körperverletzung zu berurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. August 1987 - 4 StR 367/87; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Lebensgefährdung 1, 7). Aus diesem Grunde sind alle konkreten Umstände der Tat zu erörtern. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, wie lange und auf welche Weise der Angeklagte die Nebenklägerin würgte. Aus der Tatsache, daß sie ihn noch anschreien konnte, er solle sie in Ruhe lassen, ergibt sich einerseits, daß die Frau trotz des Würgegriffs noch atmen konnte. Die festgestellten Tatfolgen hingegen sprechen für ein kräftiges Würgen.
Es ist zu besorgen, daß das Landgericht die konkreten Umstände des Einzelfalles deshalb nicht weiter aufgeklärt hat, weil es zu Unrecht auf die nicht eingetretene "tatsächliche Lebensgefährdung" abgestellt hat.
Der Senat hält es allerdings für ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellungen zu den konkreten Umständen des Falles getroffen werden können (vgl. auch BGHR StGB § 223 a Lebensgefährdung 7), die eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtfertigen würden. Er hat es deshalb im Rahmen der Schuldspruchänderung bei der Bewertung der Taten (auch) als vorsätzliche Körperverletzung belassen.
Auch wenn die Bewertung des Geschehens als zwei selbständige Taten den Unrechts- und Schuldgehalt des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs nicht verändert (vgl. auch BGH, Beschluß vom 31. Mai 1990 - 3 StR 180/90) mußte der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden, da es dem Senat von Rechts wegen verwehrt ist, zwei Einzelstrafen zu bilden und die bisherige Einzelstrafe als Gesamtstrafe bestehen zu lassen.
Theune
Gollwitzer
Detter
Athing