Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.1990, Az.: 3 StR 180/90
Konkurrenzverhältnis bei fortdauernder Nötigung während einer Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 180/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 22.09.1989
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Detlef Heinrich L. aus V., geboren am ... 1948 in Al./Th.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Mai 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. September 1989 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Überprüfung auf Grund der Sachrüge führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs im Hinblick auf das Konkurrenzverhältnis zwischen den einzelnen Tathandlungen. Durch die gleichzeitige und fortdauernde Nötigung aller Tatopfer wird das gesamte Geschehen zu einer einheitlichen Tat verbunden.
Die dadurch erforderlich gewordene Änderung des Schuldspruchs konnte der Senat selbst vornehmen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen konnte. Damit entfallen die beiden Einzelstrafen, die Gesamtstrafe von vier Jahren bleibt als Einzelstrafe bestehen. Durch die bloße Änderung des Konkurrenzverhältnisses werden weder der Schuldumfang noch das Tatunrecht berührt. Es ist deshalb auszuschließen, daß der Tatrichter bei Annahme nur einer Tat auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Krauth
Harms
Rissing-van
Saan
Miebach