Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1969, Az.: VII ZR 163/68
Zulässigkeit eines Schiedsspruch gegen andere Personen als die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens; Schiedsspruch gegen Rechtsnachfolger; Vollstreckung eines Titels nach Auflösung und Vollbeendigung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG); Erlöschen eines Schiedsvertrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1969
- Aktenzeichen
- VII ZR 163/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 14.10.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 922-923 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 567 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage, wann ein Schiedsspruch gegen einen anderen als den Schiedsbeklagten für vollstreckbar erklärt werden kann.
- b)
Zur Frage, ob Restitutionsgründe, die bereits im Schiedsgerichtsverfahren hätten geltend gemacht werden können, einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegenstehen.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Auf Grund Kaufvertrages vom 23. Oktober 1958 (mit Nachtrag vom 18. November 1958) lieferte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma Ch., P. bis Ende 1959 an die damalige aus den beiden Beklagten bestehende offene Handelsgesellschaft S. & Be., H.-Al., Li.str. ... (im folgenden OHG) größere Mengen des chemischen Lösungsmittels Aromatol. Die Lieferungen aus dem 4. Quartal 1959 bezahlte die OHG nicht, weil die Chemapol zu spät, zu wenig und schlecht geliefert habe.
Darauf erwirkte die Ch., auf Grund einer "Freundschaftsklausel" im Kaufvertrage, gegen "die beklagte Partei: S. & Be., H.-Al., Li.str. ..." am 9. April 1961 einen Schiedsspruch des Schiedsgerichts der tschechoslowakischen Handelskammer in Prag. Darin wurde die Schiedsbeklagte verurteilt, an die Ch. 128.612,40 DM nebst Zinsen sowie 7.740 Kcs (tschechoslowakische Kronen) Kosten zu zahlen. Von einer mittels Aufrechnung und Widerklage geltend gemachten Gegenforderung von 304.916,80 DM erachtete das Schiedsgericht nur 8.362,20 DM für begründet und "abzugsfähig", den Rest wies es ab.
Durch Vertrag vom 31. Mai 1961 veräußerten die Beklagten das von ihnen betriebene Handelsgeschäft mit Wirkung vom 1. Juni 1961 an ihre Ehefrauen, die es in Form einer offenen Handelsgesellschaft unter derselben Firma fortführten. Aktiven und Passiven wurden von den Erwerbern nicht übernommen.
Am 7. Dezember 1961 trat die Ch. ihre Forderungen gegen die OHG und die Beklagten aus dem Schiedsspruch und dem diesem zu Grunde liegenden Sachverhalt an die Klägerin ab.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin von den beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 128.612,40 DM nebst Zinsen, abzüglich 8.362,20 DM, gefordert, sowie Zahlung des DM-Betrages, welcher 7.740 Kcs nach dem Umrechnungskurs des Zahltages entspricht.
Die Beklagten haben u.a. die Einrede rechtskräftiger Entscheidung und die Einrede des Schiedsvertrages erhoben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der Klage. Das greift die Revision an.
1.)
Sie meint, das Berufungsgericht hätte die "Freundschaftsklausel" des Vertrages vom 23. Oktober 1958 dahin auslegen müssen, daß die Vertragsparteien damit schlechthin jegliche staatliche Gerichtsbarkeit hätten ausschließen wollen, auch soweit im schiedsgerichtlichen Verfahren kein Rechtsschutz zu erlangen sei, z.B. falls die Klägerin aus dem Schiedsspruch gegen die jetzigen Beklagten nicht vollstrecken könne.
Die Rüge geht fehl.
a)
Das Berufungsgericht hat nach dem Urteilszusammenhang (vgl. S. 24 des Urteils) die "Freundschaftsklausel" dahin ausgelegt, daß der vereinbarte Ausschluß des Rechtswegs vor den staatlichen Gerichten nur so weit reicht, wie das Schiedsverfahren einen Rechtsschutz ermöglicht. Diese Auslegung ist rechtsfehlerfrei und bindet das Revisionsgericht.
b)
Es ist auch kein Anhaltspunkt für die Annahme der Revision ersichtlich, die Vertragsparteien hätten einen unter Umständen völligen Ausschluß des Rechtsschutzes gewollt. Ein Schiedsvertrag soll nach seinem Inhalt, Sinn und Zweck den Rechtsschutz vom staatlichen Gericht auf ein privates Schiedsgericht verlagern; er soll aber nicht einer Partei jeglichen Rechtsschutz abschneiden (vgl. BGHZ 41, 104, 108) [BGH 30.01.1964 - VII ZR 5/63].
2.)
Die Revision hält das Berufungsurteil für widerspruchsvoll.
Das ist nicht der Fall. Die vermeintlichen Widersprüche sind nichts anderes als Ausführungen über die unterschiedliche Rechtslage, je nachdem, ob deutsches oder tschechoslowakisches Recht angewendet wird Näher ist darauf unten noch einzugehen.
3.)
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe irrevisibel festgestellt, daß der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zwischen den Parteien habe; damit erweise sich die Klage "wegen rechtskräftiger Vorentscheidung" d.h. weil die Sache durch den Schiedsspruch bereits rechtskräftig entschieden sei, als unzulässig.
Die Rüge ist nicht begründet.
a)
Der Prager Schiedsspruch ist nach den Darlegungen des Berufungsgerichts nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangen; nicht die jetzigen Beklagten, sondern die OHG war im Schiedsverfahren Partei. Zwar kennt, wie das Oberlandesgericht feststellt, das tschechoslowakische Recht das Institut der Offenen Handelsgesellschaft nicht; es verweist aber für die Frage der (prozessualen) "Handlungsfähigkeit" bei ausländischen Parteien auf deren Heimatrecht. Danach ist der Schiedsspruch nicht gegen die beiden Beklagten, sondern gegen die OHG ergangen, die nach dem maßgebenden deutschen Recht parteifähig war (§ 124 HGB). Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. §§ 549, 562 ZPO).
Gegen die Beklagten liegt also keine rechtskräftige Entscheidung vor.
b)
Eine andere Frage ist es, ob die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse daran hat, trotz des gegen die OHG ergangenen Schiedsspruchs im Wege des ordentlichen Klageverfahrens gegen die Beklagten einen Vollstreckungstitel in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen.
aa)
Ein Schiedsspruch, auch ein ausländischer, erlangt nach unserem Recht Vollstreckbarkeit durch Vollstreckbarerklärung des staatlichen Gerichts (vgl. das UN.-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, abgedruckt bei Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. S. 35 ff; vgl. auch §§ 1044, 1042 ff ZPO; § 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO). Grundsätzlich ist eine Vollstreckbarerklärung nur möglich gegen die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens, hier also gegen die OHG. Aus einem gegen die OHG gerichteten Titel könnte aber gegen die beiden Beklagten nach § 129 Abs. 4 HGB nicht vollstreckt werden.
bb)
Ausnahmsweise kann ein Schiedsspruch auch gegen andere Personen als die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens für vollstreckbar erklärt werden. In dieser Beziehung sind die Vorschriften sinngemäß anwendbar, die für die Umschreibung von Vollstreckungstiteln gegen andere Personen als die darin bezeichneten Schuldner gelten (§§ 727 ff ZPO; vgl. Baumbach-Schwab a.a.O. S. 200; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29. Aufl. § 1042, 3 A; Stein-Jonas ZPO, 18. Aufl. § 1042 VI). Rechtsnachfolger der OHG im Sinne des § 727 ZPO sind die Beklagten nicht; vielmehr waren sie von Anfang an deren gemäß § 128 HGB mithaftende Gesellschafter.
Es fragt sich aber, ob im Falle einer nach Rechtskraft des Titels eintretenden Auflösung und Vollbeendigung der OHG die §§ 727 ff ZPO entsprechend anzuwenden sind. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig (vgl. RGZ 124, 146; dagegen: Fischer in Großkomm. z. HGB 3. Aufl. § 124 Anm. 32, 33, 37 mit Nachweisen; Hueck, Recht der OHG 3. Aufl. § 22 Anm. 8).
cc)
Bei einer so zweifelhaften Rechtslage kann der Klägerin hier nicht entgegengehalten werden, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr erhobene Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs (vgl. Baumbach-Schwab a.a.O. S. 193) deshalb, weil sie den Weg der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hätte einschlagen können und müssen (vgl. Wieczorek ZPO § 1044 C II c). Das Rechtsschutzbedürfnis für die Erwirkung eines neuen Vollstreckungstitels ist nämlich bereits dann zu bejahen, wenn für einen verständigen Gläubiger erhebliche Zweifel bestehen, ob er einen schon vorhandenen Titel verwenden kann, und wenn er bei der Vollstreckung aus dem alten Titel mit Schwierigkeiten rechnen muß (vgl. RGZ 124, 146, 151).
dd)
So liegt der Fall hier. Dabei fällt noch ins Gewicht, daß für die Klägerin der verhältnismäßig einfache und schnelle Weg der Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger gemäß den §§ 727 ff ZPO nicht unmittelbar in Betracht käme, sondern eben das Verfahren auf gerichtliche Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. In diesem würden die Beklagten die Möglichkeit haben, dieselben Einwendungen vorzubringen, die sie im gegenwärtigen Rechtsstreit geltend gemacht haben. Es konnte von vornherein kein Zweifel bestehen, daß sie diese Einwendungen auch im Vollstreckbarkeitsverfahren erheben würden. Dann aber wäre ein solches Verfahren weder einfacher noch schneller als der jetzige Prozeß. Auch aus diesem Grunde läßt sich hier nicht sagen, daß der Klägerin ein einfacherer und schnellerer Weg offenstände, zu einem Vollstreckungstitel gegen die Beklagten zu kommen, als der von ihnen eingeschlagene Weg der Klage auf Erfüllung des Schiedsspruchs.
ee)
Das Rechtsschutzbedürfnis für die gegenwärtige Klage fehlt auch nicht deswegen, weil die Zedentin der Klägerin im Schiedsverfahren möglicherweise darauf hätte hinwirken können, daß im Rubrum des Schiedsspruchs die beiden Beklagten persönlich als Schiedsbeklagte aufgeführt worden wären, wodurch die jetzigen Schwierigkeiten bei der beabsichtigten Vollstreckung gegen die Beklagten unter Umständen vermieden worden wären. Denn unstreitig ist das nicht geschehen.
4.)
Die Beklagten haben hilfsweise die Einrede des Schiedsvertrages erhoben.
Das Berufungsgericht hat auch diese Einrede (§ 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) verworfen. Es hat dazu u.a. ausgeführt:
Ein Schiedsvertrag müsse dann als erloschen gelten, wenn sich das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht für unzuständig erklärt habe. Ebenso müsse von einem Erlöschen des Schiedsvertrages dann ausgegangen werden, wenn sich das ausländische Schiedsgericht nach dem maßgebenden Recht für unzuständig erklären müsse. Das sei hier der Fall. Für ein Verfahren gegen die Beklagten persönlich sei vor dem Prager Schiedsgericht kein Raum, weil aus dem Schiedsspruch gegen die OHG in der Tschechoslowakei nach tschechoslowakischem Recht ohne weiteres gegen die jetzigen Beklagten (als Gesellschafter der OHG) vollstreckt werden könne. Dem tschechoslowakischen Recht sei nämlich die "OHG" als besonderes parteifäbiges Gebilde unbekanntes fehle dort aber auch eine dem § 129 Abs. 4 des deutschen HGB entsprechende Bestimmung.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen über den Inhalt dieses Rechts können auch nicht als unvereinbar mit der oben erwähnten weiteren Feststellung bezeichnet werden, daß die deutsche OHG im Verfahren vor tschechoslowakischen Gerichten (auch Schiedsgerichten) als parteifähig behandelt wird.
b)
Nachprüfen kann das Revisionsgericht allerdings, welchen Umfang die in § 1 des tschechoslowakischen Gesetzes über das internationale und interlokale Privatrecht und über die Rechtsstellung der Ausländer vom 11. März 1948 ausgesprochene Rückverweisung auf deutsches Recht hat; denn insoweit geht es letztlich um die Prüfung des deutschen international-privatrechtlichen Grundsatzes, daß Rückverweisungen ausländischer Rechtsordnungen zu beachten sind (vgl. Art. 27 EGBGB; BGH NJW 1958, 750; BGHZ 24, 352, 354 [BGH 05.06.1957 - IV ZR 16/57]; 28, 375, 380 [BGH 21.11.1958 - IV ZR 107/58]; 45, 351) [BGH 02.05.1966 - III ZR 92/64].
Die Auffassung des Berufungsgerichts zu diesem Punkte ist richtig. § 129 Abs. 4 des deutschen HGB gehört nicht zu den Vorschriften, welche von der tschechoslowakischen Rückverweisung durch die genannte Kollisionsnorm umfaßt sind. Mit Recht geht daher das Berufungsgericht davon aus, daß das Schiedsgericht den § 129 Abs. 4 des deutschen HGB nicht anzuwenden hat.
c)
Die Revision macht geltend, es bestehe die Möglichkeit, nach tschechoslowakischem Recht bei dem Schiedsgericht in Prag einen "Ergänzungsschiedsspruch" zu erwirken, durch den die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten persönlich in Deutschland möglich werden würde.
Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf eine Neufassung der Verfahrensordnung des Prager Schiedsgerichts vom März 1960, ferner auf "andere" Bestimmungen der tschechoslowakischen bürgerlichen Gerichtsordnung vom 25. Oktober 1950, als die dem Berufungsgericht bekannten. Diese Vorschriften könne und müsse das Revisionsgericht anwenden, da sie dem Berufungsgericht unbekannt geblieben seien (vgl. § 565 Abs. 4 ZPO und BGHZ 40, 197, 200 [BGH 23.10.1963 - V ZR 146/57]-201).
Die Rüge ist nicht begründet, selbst wenn man unterstellt, daß die Verfahrensordnung des Schiedsgerichts echte Rechtsnormen enthielte.
aa)
Es läßt sich weder aus der neuen, noch aus der alten Fassung der Verfahrensordnung der Schluß ziehen, daß das Schiedsgericht befugt und verpflichtet wäre, noch nach Erlaß des Schiedsspruchs einen zusätzlichen "Ergänzungsschiedsspruch" zu fällen, wie die Revision das annimmt. Ein sachlicher Unterschied zwischen beiden Fassungen ist nicht erkennbar.
bb)
Die Revision hat auch keine Bestimmung der bürgerlichen Gerichtsordnung der Tschechoslowakei zu nennen vermocht, nach der das Schiedsgericht gehalten wäre, eine "Ergänzung" des Schiedsspruchs gegen die Beklagten persönlich vorzunehmen. Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, von sich aus nach einer solchen tschechoslowakischen Vorschrift zu forschen (§ 293 ZPO).
d)
Die Revision erhebt in diesem Zusammenhang eine Rüge aus § 139 ZPO.
Sie geht fehl. Das Berufungsgericht brauchte - über das ihm vorliegende Rechtsgutachten von Prof. Dr. Stajgr hinaus - keine weiteren Nachforschungen nach etwaigen sonstigen tschechoslowakischen Rechtsvorschriften anzustellen (§ 293 ZPO) Es hatte dazu keinen Anlaß, solange die Parteien in dieser Richtung nichts vortrugen. Das Berufungsgericht hatte insoweit auch keine Fragepflicht nach § 139 ZPO (vgl. Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. § 293 III; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29. Aufl. § 293, 2).
e)
Nach alledem hat das Revisionsgericht davon auszugehen, daß die Klägerin beim Prager Schiedsgericht den von ihr gewünschten Titel gegen die Beklagten persönlich nicht erlangen kann. Dann aber dürfen die Beklagten sie nach Treu und Glauben nicht mehr an der Schiedsabrede festhalten. Die Klägerin hat vielmehr den Schiedsvertrag spätestens mit der Klageerhebung vor dem staatlichen deutschen Gericht wirksam aus wichtigem Grunde gekündigt (BGHZ 41, 104, 108 [BGH 30.01.1964 - VII ZR 5/63]; BGH NJW 1969, 277).
II.
Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil die Schuld der OHG durch den Schiedsspruch rechtskräftig feststehe und die Beklagten persönliche Einwendungen nicht erhoben hätten (§ 129 Abs. 1 HGB).
Die Revision bittet auch insoweit um Überprüfung des Urteils. Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten sind jedoch nicht erkennbar.
In einem Punkte erhebt die Revision ausdrücklich eine Rüge. Es handelt sich um folgendes:
Die Beklagten haben im jetzigen Prozeß geltend gemacht, der Schiedsspruch sei von der Zedentin durch Prozeßbetrug und Falschaussagen zweier ihrer Angestellten erwirkt worden. Die Beklagten haben im Laufe des Prozesses gegen diese Angestellten deswegen auch Strafanzeige in Deutschland erstattet; das Ermittlungsverfahren ist aber eingestellt worden, zuletzt mit der Begründung, daß die Beschuldigten sich nicht in Deutschland aufhielten.
Die Beklagten haben auf Grund dessen im gegenwärtigen Rechtsstreit die Auffassung vertreten, die Restitutionsgründe des § 580 Ziff. 3 und 4 ZPO ständen einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen (vgl. Baumbach-Schwab a.a.O. S. 238). Deswegen dürfe der Schiedsspruch vom deutschen Gericht auch insoweit nicht beachtet werden, als ihnen (den Beklagten) wegen des Schiedsspruchs an sich verwehrt sei, im jetzigen Rechtsstreit noch Einwendungen der OHG gegen die Klageforderung geltend zu machen (§ 129 Abs. 1 HGB). Diese Einwendungen müßten ihnen vielmehr nach wie vor offen stehen. Die Rüge ist nicht begründet, auch wenn man den Beklagten gestattet, gegen ihre Haftung für die im Schiedsspruch festgestellte Schuld der OHG schwere Mängel jenes Schiedsspruchs einzuwenden.
1.)
Nach Art. V Abs. 2 b des oben genannten UN-Übereinkommens darf allerdings die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs u.a. dann versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, daß dies der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde. Ähnlich heißt es in § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der hier allerdings neben dem UN-Abkommen nicht anzuwenden ist (vgl. Baumbach-Schwab a.a.O. S. 235), der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs sei abzulehnen, wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
Das Vorhandensein eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 Nr. 1 bis 6 ZPO ist zwar bei ausländischen. Schiedssprüchen weder nach dem UN-Abkommen noch nach § 1044 ZPO (anders als bei inländischen, §§ 1041 Nr. 6, 1042 ZPO) ausdrücklich als Hindernis für eine Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs genannt. Der Sache nach macht das jedoch keinen Unterschied. Die Anerkennung oder Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs würde nämlich beim Vorhandensein von derartigen Restitutionsgründen zugleich einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellen (vgl. Baumbach-Schwab a.a.O. S. 238, 256, 270).
2.)
Eine Restitutionsklage ist aber nach § 582 ZPO nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Dieser Rechtsgrundsatz ist auch im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Waren die Beklagten in der Lage, den Restitutionsgrund bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren vorzubringen, so können sie mit der Berufung darauf die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs jetzt nicht mehr verhindern.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagten die von ihnen jetzt als Restitutionsgründe vorgebrachten Einwendungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren hätten vortragen können. Sie können daher damit jetzt nicht mehr gehört werden.
3.)
Da das Berufungsurteil in diesem Punkt schon durch die oben zu 2) gegebene Begründung getragen wird, kommt es auf das, was das Berufungsgericht sonst noch hierzu ausführt, und auf die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe nicht mehr an.
4.)
Im übrigen ergeben sich aus dem von den Beklagten behaupteten Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte für einen Prozeßbetrug oder eine Falschaussage der Angestellten der Zedentin. Darauf allein, daß diese Angestellten im Schiedsverfahren nicht ausdrücklich auf den Nachtragsvertrag vom 18. November 1958 und die darin enthaltene Erhöhung des Aromatengehalts ("über 50 %", statt wie bisher "höchstens 50 %") hingewiesen haben, und darauf, daß sie die von den Beklagten behauptete Änderung der Zahlungsweise ("30 Tage Ziel" statt "netto Kasse gegen Dokumente") nicht erwähnt haben, läßt sich ihre Verurteilung wegen Prozeßbetrugs oder Falschaussage nicht stützen, umso weniger, als auch die Beklagten (die OHG) im Schiedsgerichtsverfahren zu diesen beiden Punkten nichts vorgebracht haben.
III.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Erbel
Meyer
Vogt
Finke