Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1994, Az.: III ZR 4/93
Gewässerunterhaltungspflicht; Verletzung; Schutzbereich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1994
- Aktenzeichen
- III ZR 4/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 125, 186 - 195
- DVBl 1994, 710 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1994, 775-776 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 3090-3092 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 102 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1994, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 946-948 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 1541-1544 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Schutzbereich der Haftung für Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht.
Tatbestand:
Die Kläger bewirtschaften in N. (Rheinhessen) eine 2, 3 ha große eigene sowie eine hinzugepachtete weitere landwirtschaftliche Fläche am Südrand des Grailsbachs, eines Gewässers dritter Ordnung in der Unterhaltungslast der beklagten Verbandsgemeinde. Der Bach entwässert die Talaue, in der die Grundstücke liegen, und mündet unterhalb von Worms in den Rhein.
Der Grailsbach verlief in diesem Bereich früher etwa 200 m weiter nördlich. Sein Lauf wurde in den 40er Jahren in sein heutiges Bett verlegt. Dabei wurde ein gegen Ende des vorigen Jahrhunderts errichtetes altes Drainagesystem, das die gesamte Talfläche durchzog, teilweise durchschnitten. Die heutige Funktion dieser alten Drainage ist zwischen den Parteien umstritten. Pläne zur Errichtung eines neuen Drainagesystems durch einen Wasser- und Bodenverband zerschlugen sich Ende der 70er, Anfang der 80er Jahre aus Kostengründen.
Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger, die das ihnen gehörende Grundstück im Frühjahr 1985 neu drainieren ließen, die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte sei seit dem Übergang der Unterhaltungszuständigkeit von der Ortsgemeinde auf die Verbandsgemeinde über Jahre hinweg ihrer Pflicht zur Unterhaltung des Grailsbachs nicht nachgekommen, was zu einer zunehmenden Vernässung der umliegenden Flächen geführt habe, so daß eine Bewirtschaftung als Ackerland teilweise nicht mehr möglich gewesen sei. Nachdem die Beklagte den Grailsbach von Grund auf gereinigt habe, arbeite die alte Drainage wieder, so daß die auf ihrem Grundstück neu gebaute überflüssig sei. Die Kläger beanspruchen von der Beklagten Ersatz für Ernteausfälle auf dem ihnen gehörenden Grundstück in den Jahren 1979 bis 1985 sowie Erstattung der Baukosten der neuen Drainage.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, das Grundstück der Kläger liege in einem von Natur aus durchnäßten Gebiet. Für die alte Drainage sei sie nicht verantwortlich. Eine mangelnde Funktion dieser Entwässerungsanlage stehe nicht im Zusammenhang mit dem Zustand und der Unterhaltung des Grailsbachs, den sie regelmäßig und ausreichend gewartet habe.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 25.584, 38 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Kläger, der die Beklagte entgegentritt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der von ihnen geltend gemachten Ernteausfallschäden in den Jahren 1979 bis 1985 sowie auf Erstattung der Baukosten der auf ihrem Grundstück im Jahre 1985 errichteten neuen Drainage.
1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zu.
a) Als Anspruchsgrundlage der Klage kommt § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, und zwar unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht.
Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur (§ 54 LWG RhPf v. 1. August 1960, GVBl. S. 153; § 63 Abs. 1 Satz 2 LWG RhPf v. 4. März 1983, GVBl. S. 31; § 63 Abs. 1 Satz 2 LWG RhPf v. 14. Dezember 1990, GVBl. S. 11). Drittbetroffene haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der Unterhaltungslast auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbeiten. In Rheinland-Pfalz ist das durch § 63 Abs. 1 Satz 3 LWG jetzt ausdrücklich ausgesprochen. Das bedeutet indes nur, daß die Unterhaltungspflicht gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen ist und dies allein von der Wasserbehörde im Verwaltungswege erzwungen werden kann. Wird ein Betroffener durch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht in seinem Eigentum geschädigt, so kann ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegeben sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nach allgemeinem Deliktsrecht (nicht aus Amtspflichtverletzung) gehaftet wird, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 = NJW 1993, 1799, 1800/1801 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ 121, 367 vorgesehen; Beile LWG RhPf § 63 Erl. 1; Himmel LWG RhPf und WHG§ 63 LWG/§ 29 WHG Rn. 9, 24, 25).
b) Die beklagte Verbandsgemeinde ist passivlegitimiert.
Der Grailsbach ist ein Gewässer dritter Ordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG; § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG 1960, § 3 Abs. 1 Nr. 3 LWG 1983/1990). Der Bach ist ein natürliches Fließgewässer ungeachtet der in den 40er Jahren erfolgten Verlegung seines Laufs in dem hier interessierenden Bereich um etwa 200 m nach Süden in sein heutiges - insoweit künstlich geschaffenes - Bett (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LWG 1960, § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 3 LWG 1983/1990; vgl. Himmel aaO § 3 LWG Rn. 6, 11 ff.).
Die Unterhaltung eines solchen Gewässers obliegt nach § 29 Abs. 1 WHG, § 56 Abs. 1 Nr. 3 LWG 1960 allgemein den Gemeinden. In dem hier interessierenden Zeitraum ist dies die Verbandsgemeinde, auf die die Unterhaltungslast am 1. Januar 1975 von der Ortsgemeinde übergegangen ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 7 GemO RhPf v. 14. Dezember 1973, GVBl. S. 419, i.V.m. § 14 GemODVO v. 21. Februar 1974, GVBl. S. 98, und den Vorschriften der VO v. 2. September 1974, GVBl. S. 380; § 63 Abs. 1 Nr. 3 LWG 1983/1990; s.a. MinBl. RhPf 1971, 680; 1974, 1022; 1976, 180 sowie Himmel aaO § 63 LWG/§ 29 WHG Rn. 17; vgl. zu dem vor 1960 in Rheinhessen geltenden Recht Hartmann LWG RhPf 2. Aufl. 1969 Vorbem. vor § 54; auch LT-Drucks. IV. WP Abt. II/49 S. 235, 257 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat Inhalt und Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht (§ 28 WHG; § 55 LWG 1960; § 64 LWG 1983 und 1990) nicht verkannt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Unterhaltung eines Gewässers die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustands für den Wasserabfluß umfaßt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG) und daß sie - im Hinblick auf die hier zur Entscheidung stehende Frage - insbesondere dazu verpflichtet, das Gewässerbett für den Wasserabfluß zu erhalten, zu räumen und zu reinigen, das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser zu erhalten sowie Feststoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen (§ 55 LWG 1960, § 64 LWG 1983). Der vom Wortlaut her unterschiedlichen Fassung der beiden vorgenannten Bestimmungen des Landeswassergesetzes hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keine entscheidende Bedeutung beigemessen, da Art und Umfang der hier in Rede stehenden Unterhaltungspflicht durch die 1983 in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes nicht geändert worden sind (vgl. LT-Drucks. 9/2225 S. 81).
Hinzuweisen ist ferner auf § 55 Abs. 2 LWG 1960 bzw. § 64 Abs. 2 LWG 1983. Bei ganz oder teilweise ausgebauten Gewässern ist grundsätzlich der Zustand zu erhalten, in den sie durch den Ausbau versetzt worden sind. Dies gilt auch für solche Gewässer, die vor Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Landeswassergesetzes ausgebaut wurden (vgl. OVG Koblenz ZfW 1991, 129 m.w.N.). Daß die in den 40er Jahren erfolgte Verlegung des Grailsbachs in das jetzige grabenartige Bachbett ungenehmigt erfolgt wäre (vgl. insoweit OVG Koblenz aaO S. 130 f.), kann nicht angenommen werden. Die beklagte Verbandsgemeinde hat deshalb in dem hier streitigen Abschnitt grundsätzlich den vorgegebenen Ausbauzustand des Grailsbachs zu erhalten.
3. Das Berufungsgericht hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, daß die Beklagte der ihr obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist. Das wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und läßt einen durchgreifenden Rechtsfehler auch nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gleichwohl verneint, weil die Verstopfung der noch aus dem vorigen Jahrhundert stammenden alten Drainage, die zur Vernässung der von den Klägern bewirtschafteten Ackerflächen geführt habe, der Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen sei.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Die nach § 28 WHG i.V.m. § 55 LWG 1960 und § 64 LWG 1983 auf die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustands für den Wasserabfluß gerichtete Gewässerunterhaltungspflicht beschränkt sich allerdings nicht darauf, durch Räumung und Freihaltung des Gewässerbetts dafür zu sorgen, daß das dem Gewässer nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen gewöhnlich zufließende Wasser an sich ungehindert und störungsfrei abfließen kann. In den Unterhaltungszweck einbezogen ist auch die Verhinderung schädlicher Auswirkungen des Wasserabflusses, wie sie etwa durch Vernässungen im Einflußbereich des Gewässers eintreten können (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski WHG 6. Aufl. § 28 Rn. 16; Sieder/Zeitler/Dahme WHG § 28 Rn. 9, 10).
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf § 1 a Abs. 1 WHG zutreffend hervorgehoben, daß die Gewässerunterhaltung dafür sorgen soll, daß die Gewässer dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.
b) Nach den Feststellungen des Sachverständigen, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, ist der Grailsbach, wenn der natürliche Abflußquerschnitt frei von groben Hindernissen ist und insbesondere die Brückendurchlässe freigehalten werden, an sich in der Lage, selbst starke Regenmengen vollkommen abzuführen. Überschwemmungen durch den Bach werden von den Klägern auch nicht behauptet.
Nach den Untersuchungen des Sachverständigen hat das in dem hier interessierenden Bereich örtlich vorhandene Grundwasser mit den Vernässungen auf dem Grundstück der Kläger nichts zu tun. Es hat keine hydraulische Verbindung mit dem Grailsbach in seinem jetzigen Verlauf. Dem Bach kommt insoweit eine Funktion als Vorfluter nicht zu. Der heutige Bachlauf liegt wesentlich höher als der Grundwasserspiegel.
Die Verlegung des Bachlaufs hat ferner dazu geführt, daß der Grailsbach selbst bei vollständigem Ausräumen auch nicht als Vorfluter für das anfallende Niederschlagswasser dienen kann. Ein natürlicher Abfluß des auf dem Grundstück der Kläger vorhandenen Oberflächenwassers in den Grailsbach ist nicht möglich, weil der tiefste Punkt des Grundstücks nicht am Grailsbach liegt, sondern etwa in der Mitte des Ackers. Das Gelände bildet dort eine morphologische Senke, die etwa 0, 35 m tiefer liegt als der Weg unmittelbar am Bach.
Die Bildung von Staunässe auf dem Grundstück der Kläger wird noch dadurch verstärkt, daß das sich sammelnde Niederschlagswasser in dem schwerdurchlässigen Boden nicht schnell genug versickern kann.
c) Die gegen Ende des vorigen Jahrhunderts in der Talaue des Grailsbachs angelegte alte Flächendrainage zog sich nördlich und südlich des Grailsbachs in seinem heutigen Verlauf hin. Sie hatte ihren Auslauf weiter östlich außerhalb des hier interessierenden Gebiets. Die genaue Kenntnis des Verlaufs der Drainage ging mit der Zeit verloren. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, die das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, verläuft durch das Grundstück der Kläger südlich des Bachs von Westen nach Osten eine Hauptsammelleitung, in die etwa 430 m unterhalb des Grundstücks der Kläger von Nordwesten her ursprünglich eine weitere Sammelleitung einmündete. Diese Zuleitung, die früher ebenso wie der genannte Hauptsammler südlich des Grailsbachs verlief, wurde bei der Verlegung des Bachs nach Süden durchschnitten. Ein Rohrende mündet heute auf der Nordseite des Bachs schräg in Fließrichtung unmittelbar in das Gewässer. Auf der südlichen Bachseite setzt sich dieser Strang in südöstlicher Richtung so fort, daß die Rohröffnung am Bach gegen die Fließrichtung des Gewässers gerichtet ist. Die Leitung weist von dieser Öffnung zu dem Hauptsammler hin Gefälle auf, so daß Treibstoffe, Feinsand, Schlamm und Blätter durch den Bach eingespült werden können. Zuleitung und Hauptsammler der alten Drainage sind heute von der Durchschneidungsstelle an verstopft und ohne Entwässerungsfunktion.
Abhilfe für die Entwässerung der umliegenden Flächen haben erst die im Jahre 1985 von den Klägern auf ihrem Grundstück verlegte neue Drainage sowie eine von den Klägern etwa 300 m unterhalb ihres Grundstücks hergestellte Ableitung von dem alten Hauptsammler zum Bach geschaffen.
d) Das Berufungsgericht hat bei dieser Sachlage ohne Rechtsirrtum entschieden, daß die von den Klägern geltend gemachten Schäden nicht von der Beklagten zu erstatten sind. Es handelt sich nicht um Folgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist (vgl. auch BGH Urteil vom 17. Mai 1961 - V ZR 201/59 = BGHWarn 1961 Nr. 119 = VersR 1961, 728, 730).
Dem - sachverständig beratenen - Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß nach den getroffenen Feststellungen eine andere Ursache für die Vernässung des Grundstücks der Kläger als die der nicht funktionsfähigen alten Drainage ausscheidet. Soweit die Verlegung des Bachlaufs in den 40er Jahren dazu geführt hat, daß der Bach seine Funktion als Vorfluter für Grundwasser und Oberflächenwasser verlor, ist eine Haftung der Beklagten dafür nicht ersichtlich. Auf diesen Gesichtspunkt stützen die Kläger ihren Ersatzanspruch auch nicht. Auch die Verstopfung der alten Drainage, die dadurch ihre Entwässerungsfunktion verloren hat, ist der Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen. Zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustands für den Wasserabfluß gehört nicht die Sorge für eine Gewässerbenutzungsanlage, die - wie hier das durchschnittene Rohr einer Drainage - ihre ursprüngliche Funktion als Entwässerungsanlage in technischer Hinsicht nicht mehr erfüllen kann und für die nicht der Gewässerunterhaltungspflichtige, sondern der Betreiber der Anlage und damit ein anderer die Unterhaltungslast trägt (§ 29 WHG; § 57 LWG 1960; § 77 LWG 1983/1990). Der eine Gefahrenbereich ist von dem anderen zu trennen, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat.
e) Die Revision macht demgegenüber geltend, die Beklagte sei gehalten gewesen, sich im Rahmen der ihr obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht auf die bei Schaffung des neuen Bachbetts herbeigeführte Situation einzustellen und dementsprechend dafür zu sorgen, daß eine höhenmäßig für den Anschluß der Drainage an den Grailsbach bedeutsame Mulde im Bachbett erhalten bleibt.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Bachbett in dem hier fraglichen Abschnitt ein unterschiedliches Gefälle aufweist, so daß die Bachsohle in Längsrichtung eine Mulde bildet. Diese Mulde wird von dem Gewässer infolge der geringer werdenden Fließgeschwindigkeit auch bei ständiger Reinigung bereits nach kurzer Zeit durch Ablagerung von Sand- und Schlammpartikeln stets so weit wiederaufgefüllt, bis die Mulde eingeebnet ist und ein gleichmäßiges Gefälle sowie eine gleichmäßige Fließgeschwindigkeit erreicht sind.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Mulde in der Bachsohle durch ständiges Ausbaggern, wie es nach den Ausführungen des Sachverständigen notwendig sein würde, so zu erhalten, daß die bei der Bachverlegung durch Zerschneiden des Strangs entstandenen Ausläufe der Drainage in ausreichender Höhe über dem Wasserspiegel liegen. Die Aufsandung der Mulde in der Bachsohle des Grailsbachs ist hydraulisch bedingt. Es entspricht dem natürlichen und konstanten Gefälle des Gewässers, die Mulde immer wieder aufzufüllen und damit, wie der Sachverständige ausgeführt hat, die theoretische Bachsohle zu beseitigen, um so die hydraulisch mögliche Bachsohle zu erreichen. Der Wasserabfluß des Grailsbachs wird dadurch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beeinträchtigt.
Die abweichende Auffassung der Revision ließe sich allenfalls mit der Erwägung rechtfertigen, die Beklagte müsse den Klägern gegenüber für die Folgen einstehen, die sich aus der Durchschneidung des alten Drainagesystems ergeben. Das aber betrifft nicht die Unterhaltung, sondern den Ausbau des Gewässers, für den die Beklagte nicht verantwortlich ist. Es würde die Beklagte auch unverhältnismäßig belasten, wollte man von ihr verlangen, die Bachsohle im Bereich der Mulde ständig ausbaggern zu lassen, damit das durchschnittene Rohr der alten Drainage nach Möglichkeit oberhalb des Wasserspiegels des Grailsbachs liegt. Laufende Eingriffe solcher Art in den vorgegebenen "Zustand für den Wasserablauf" (§ 28 WHG) gehen über das im Rahmen der Gewässerunterhaltung Gebotene hinaus. Insoweit wird die Unterhaltungspflicht der Beklagten durch Gesichtspunkte der Zumutbarkeit inhaltlich begrenzt (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 28 Rn. 20).
Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die Beklagte habe zumindest die auf der Südseite des Bachs befindliche, gegen die Fließrichtung des Gewässers gerichtete Rohröffnung der durchschnittenen Drainageleitung verschließen müssen. Die Gewässerunterhaltung erstreckt sich zwar grundsätzlich auch auf die Ufer (§ 28 WHG; § 55 LWG 1960; § 64 LWG 1983 und 1990). Für Anlagen in und an Gewässern gelten jedoch besondere Regeln (§ 29 WHG; § 57 LWG 1960; §§ 76, 77 LWG 1983 und 1990; vgl. hierzu Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 29 Rn. 29 ff. m.w.N.). Insbesondere trifft die Unterhaltungslast den Inhaber der Anlage. In § 77 Abs. 2 LWG 1983 und 1990 ist zudem für den Fall, daß eine Anlage oder Teile einer Anlage zugleich das Ufer des Gewässers bilden, ausdrücklich ausgesprochen, daß die Gewässerunterhaltung insoweit dem Inhaber der Anlage obliegt. Das ist hier nicht die Beklagte.
4. Das Berufungsgericht hat die Klage auch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) für nicht begründet erachtet. Es hat insoweit aufgrund des Vortrags der Kläger, die Ortsgemeinde habe früher bei der Unterhaltung des Grailsbachs stets auf die Freihaltung der Drainageeinmündung geachtet und Amtsnachfolger des Ortsbürgermeisters darauf hingewiesen, eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Pflicht zu konsequentem Verhalten (vgl. BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rn. 197 m.w.N.) geprüft und verneint, weil ein Vertrauenstatbestand gegenüber den Klägern nicht ausreichend geschaffen worden, eine Bindung der beklagten Verbandsgemeinde insoweit nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend dargetan sei, inwiefern eine konsequente weitere Freihaltung der Drainageöffnung eine Verstopfung des Hauptsammlers verhindert hätte.
Das läßt entgegen der Annahme der Revision einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen.
5. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO).
Die Revision der Kläger ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.