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§ 54 LWG - Wasserschutzgebiete

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG zu erlassen, und ist zuständig für vorläufige Anordnungen und behördliche Entscheidungen nach § 52 WHG.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen, von denen die obere Wasserbehörde in der Rechtsverordnung zur Festsetzung des einzelnen Wasserschutzgebiets nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG oder der behördlichen Entscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG abweichen kann. Rechtsgültige Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG oder behördliche Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG bleiben von der Rechtsverordnung nach Satz 1 unberührt.

(3) Auf die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 WHG sowie auf vorläufige Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.