Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1996, Az.: BVerwG 2 C 32/95
Urlaubsbemessung nach Werktagen; Wechseldienst; Beamte; Erholungsurlaubsanspruch; Zustimmungsvorbehalte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 32/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Koblenz 25.08.1995 - 10 A 10713/95
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 ArbZV
- § 89 Abs. 1 BBG
- § 5 Abs. 5 S. 3 EUrlV
Fundstellen
- BVerwGE 101, 189 - 194
- DVBl 1996, 1153 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1997, 130 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 801 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1997, 298-299 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1997, 46-47 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einer Urlaubsbemessung nach Werktagen für im Wechseldienst in der Sechstagewoche eingesetzte Beamte entspricht es dem Sinn und Zweck dieser Urlaubsbemessung und dem Gebot der Gleichbehandlung aller Beamten, einen auf einen Samstag fallenden gesetzlichen Feiertag (hier: 1. Mai 1993) auf den nach Werktagen festgelegten Erholungsurlaubsanspruch anzurechnen.
2. Gegenstand des Zustimmungsvorbehaltes für das Bundesministerium des Innern in § 5 Absatz 5 Satz 3 EUrlV ist das Abweichen von der vorgesehenen Berechnungsweise dem Grunde nach in den durch die Erholungsurlaubsverordnung und das Gebot der Gleichbehandlung aller Beamten gesetzten Grenzen, jedoch nicht in allen Einzelheiten.
Tatbestand:
I.
Der Kläger ist Postbetriebsassistent im Dienst der Beklagten. Er ist beim Postamt K. im Wechseldienst in der Sechstagewoche mit einer Wochenarbeitszeit von 38, 5 Stunden beschäftigt. Vom 26. April bis 9. Mai 1993 befand er sich im antragsgemäß mündlich genehmigten Erholungsurlaub. Laut Dienstplan hätte er am 1. Mai 1993 Dienst leisten müssen. Weder Antrag noch Bewilligung enthielten Angaben über die einzusetzenden Urlaubstage. Mit Schreiben vom 23. Juli 1993 teilte ihm die Beklagte mit, daß der auf einen Samstag fallende 1. Mai 1993 auf seinen Urlaubsanspruch anzurechnen sei und sich sein Resturlaub um einen Tag verringere. Sein dagegen eingelegter Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger angefochtenen Bescheide antragsgemäß aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die streitige Verwaltungspraxis der Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie gewähre Beamten im Wechseldienst im Rahmen des § 5 Abs. 5 Satz 3 der Erholungsurlaubsverordnung Urlaub nach Werktagen statt nach Arbeitstagen mit einem im Verhältnis 5: 6 erhöhten Urlaubsanspruch, entsprechend sechs Werktagen pro Urlaubswoche. Diese Berechnungsweise müsse grundsätzlich soweit möglich zur gleichen Urlaubsdauer führen wie die nach Arbeitstagen. Sie sei nur aus Praktikabilitätsgründen zugelassen und solle nicht eine etwaige erhöhte Belastung durch längeren Urlaub ausgleichen. Dem entspreche die Anfang 1993 geänderte Praxis der Beklagten, auf einen Samstag fallende Feiertage auf den Urlaubsanspruch anzurechnen, so hier den 1. Mai 1993. Die für den gleichen Zeitraum einzusetzenden zwölf statt bisher elf Urlaubstage entsprächen im Vergleich zu zehn bei Beamten mit festen Arbeitszeiten dem Verhältnis 5: 6.
Die Beklagte habe ihre neue Verwaltungspraxis bei unverändertem Wortlaut ihrer Ausführungsanweisungen bzw. der Erholungsurlaubsverordnung auf die Neufassung des § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung - AZV - stützen dürfen. Die Entwicklung des Arbeitszeit- und des Urlaubsrechts zeige Wechselwirkungen. Zuvor habe die Beklagte Nachteile für Beamte im Wechseldienst bei der Berechnung ihrer Wochenarbeitszeit ausgeglichen. Bei ihnen habe jeder Wochenfeiertag die Wochenarbeitszeit jeweils um ein Sechstel, bei Beamten mit fester Arbeitszeit ein auf einen Montag bis Freitag fallender Feiertag um ein Fünftel gekürzt, obwohl mehr Feiertage auf diese Tage fielen als auf einen Samstag. Diesen Nachteil habe der Gesetzgeber aber durch die Neufassung des § 1 Abs. 2 AZV beseitigt. Danach mindere ein auf Montag bis Freitag fallender Wochenfeiertag die Wochenarbeitszeit für beide Beamtengruppen in demselben Umfange ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange der Beamte an dem Tage tatsächlich Dienst leisten müsse.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 1995 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 6. Dezember 1994 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 23. Juli 1993 und vom 4. November 1993 festgestellt wird.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Sein ursprüngliches Begehren hat sich erledigt, nachdem die ersten sechs Monate des folgenden Urlaubsjahres - hier 1994 - abgelaufen sind und damit der Urlaubsanspruch insoweit gemäß § 7 der Erholungsurlaubsverordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom 23. Oktober 1992 (BGBl I S. 1803) - EUrlV - verfallen ist (vgl. u. a. Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 2 C 3.86 - (Buchholz 232.3 Nr. 1) m. w. N.). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Eine vergleichbare tatsächliche Situation kann zukünftig wieder entstehen. Die Beklagte will an ihrer Berechnungsweise festhalten. Im übrigen will sie dem Kläger im Falle seines Obsiegens anderweiten Ausgleich gewähren.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte war gemäß § 89 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 5 EUrlV berechtigt, den auf einen Samstag fallenden Feiertag des 1. Mai 1993 auf den nach Werktagen festgelegten Erholungsurlaubsanspruch des im Wechseldienst in der Sechstagewoche eingesetzten Klägers anzurechnen.
Grundsätzlich bemißt sich der Erholungsurlaub zunächst für die Fünftagewoche nach Arbeitstagen (§ 5 Abs. 1 EUrlV) und ist bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche entsprechend anteilig umzurechnen (§ 5 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EUrlV). Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 EUrlV kann jedoch in Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt, mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern von der Berechnungsweise der Sätze 1 und 2 des § 5 Abs. 5 EUrlV abgewichen werden. Dies ist hier nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) der Fall.
Die abweichende Berechnungsweise muß jedoch - gegebenenfalls unter Vereinfachung und unter Inkaufnahme von daraus sich ergebenden geringen Abweichungen der Ergebnisse im Einzelfall - grundsätzlich zur gleichen Dauer des Erholungsurlaubs insgesamt führen wie die sonst vorgesehene Berechnung nach Arbeitstagen (vgl. Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 2 C 3.86 - (a.a.O.)). Entspricht ein Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche (§ 5 Abs. 1 EUrlV) einem Urlaubszeitraum von sechs Kalenderwochen, so muß sich bei einer abweichenden Berechnung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 EUrlV z. B. nach Werktagen ein Urlaub von 36 Werktagen ergeben. Dem hat die Beklagte durch die vorgesehene Umrechnung des Urlaubsanspruchs im Verhältnis 5 : 6 grundsätzlich Rechnung getragen.
Auch die hier streitige, Anfang 1993 eingeführte Praxis der Beklagten, alle Samstage als Urlaubstage anzurechnen, selbst wenn sie auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, ist zum Zwecke der Einhaltung einer grundsätzlich gleichen Urlaubsdauer im Rahmen des § 5 Abs. 5 Satz 3 EUrlV gerechtfertigt. Die Beklagte hat beachtet, daß die Urlaubsberechnung nach Werktagen mit im Verhältnis 5 : 6 erhöhter Zahl von Urlaubstagen voraussetzt, daß der anzurechnende Urlaub neben Arbeitstagen auch die entsprechenden arbeitsfreien Werktage einschließt. Sie hat in pauschalierender und typisierender Weise den in dem beantragten und bewilligten Urlaubszeitraum liegenden, auf einen Samstag fallenden gesetzlichen Feiertag auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Eine derart pauschalierende und typisierende Regelung ist durch den Vereinfachungszweck des § 5 Abs. 5 Satz 3 EUrlV gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 2 C 3.86 - (a.a.O.)). Sie entspricht dem Sinn und Zweck der Urlaubsbemessung nach Werktagen und dem Gebot der Gleichbehandlung aller Beamten. Sie stellt den Kläger nicht schlechter als einen in der Fünftagewoche eingesetzten Beamten, dessen Urlaubsanspruch nach Arbeitstagen bemessen ist. In dem hier streitigen Zeitraum vom 26. April (Montag) bis 9. Mai 1993 (Sonntag) hätte letzterer 10 Urlaubstage einsetzen müssen, so daß ihm danach bei einem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen mit noch 20 weiteren Arbeitstagen ein Gesamturlaubsanspruch von vier Wochen verblieben wäre. Ein wie der Kläger im Wechseldienst in der Sechstagewoche eingesetzter Beamter mit einem nach Werktagen bemessenen Gesamturlaubsanspruch von hier 36 Werktagen hätte ohne Anrechnung des auf den Samstag fallenden 1. Mai-Feiertages grundsätzlich nur 11 Urlaubstage einsetzen müssen, bei der nunmehr von der Beklagten geübten Praxis 12 Urlaubstage. Entsprechend verbliebe ihm ohne die Anrechnung ein Urlaubsanspruch von mehr als vier Wochen, mit Anrechnung ein solcher von ebenfalls vier Wochen. Ohne die Anrechnung stünde ihm mithin bei gleicher regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ein höherer Gesamturlaubsanspruch zu als einem in der Fünftagewoche eingesetzten Beamten. Eine Begünstigung für besondere Belastungen ist nicht vorgesehen.
Dieses Ergebnis zeigt, daß die Urlaubsberechnung der Beklagten in Fallgestaltungen der vorliegenden Art voll im Einklang mit dem Normzweck des § 5 Abs. 5 Satz 3 EUrlV steht, in Anknüpfung an die Regelung des § 5 Abs. 1 EUrlV in Verbindung mit den abweichenden Regelfällen des § 5 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EUrlV den von dieser Vorschrift erfaßten ebenfalls sechswöchigen Urlaub - aber auch nicht mehr - zu gewähren. Diese dem Grundsatz nach pauschalierende und typisierende Regelung, die auch im Einzelfall gewisse Abweichungen von dem Ergebnis rechtfertigt, zu dem eine spitze Urlaubsberechnung nach Arbeitstagen führen würde, schließt hier eine andere Berechnungsweise praktisch aus.
Letztlich steht sie in diesen Fallgestaltungen auch im Einklang mit § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung Art. 1 Nr. 1 der 9. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 962), der vorsieht, daß sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit für Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf vermindert, ob und wie lange der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten muß.
Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte die Änderung der Berechnungsweise nicht der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern. Nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 5 Abs. 5 Satz 3 EUrlV erstreckt sich der Zustimmungsvorbehalt darauf, ob bei Verwaltungen unter den dort genannten Voraussetzungen von der zuvor in den Sätzen 1 und 2 des gleichen Absatzes geregelten Berechnungsweise abgewichen werden kann oder nicht. Gegenstand des Zustimmungsvorbehaltes ist das Abweichen von der vorgesehenen Berechnungsweise dem Grunde nach in den durch die Erholungsurlaubsverordnung und das Gebot der Gleichbehandlung aller Beamten gesetzten Grenzen, jedoch nicht in allen Einzelheiten. Mithin erstreckt sich der Zustimmungsvorbehalt - wovon auch das Bundesministerium des Innern ausgeht - nicht auf die mit der genehmigten Umstellung verbundenen Einzelheiten der Anrechnung eines gewährten Urlaubszeitraumes auf den jeweiligen Urlaubsanspruch.
Für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall die durch die Erholungsurlaubsverordnung und das Gebot der Gleichbehandlung aller Beamten gesetzten Grenzen beachtet sind, kommt es auf die tatsächlich verwandte Berechnungsweise an und nicht auf den Wortlaut von Ausführungsanweisungen, hier der Ziffer 2. der Ausführungsanweisungen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen zu § 5 Abs. 5 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst (AmtsblVfg. Nr. 558/1971 S. 1363).
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes führen zu keinem anderen Ergebnis. Bei der mündlichen Urlaubsgewährung wurde noch nicht über die verbrauchten Urlaubstage entschieden. Das ist erst später geschehen. Die Beklagte durfte ihre Praxis für die Zukunft ändern, wie vor dem 1. Mai 1993 rechtzeitig geschehen. Das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Berechnungsweise ist nicht allein deshalb schützenswürdig, weil sie erst später von einer Änderung erfahren haben, auch wenn eine frühere Unterrichtung wünschenswert gewesen wäre.