Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1991, Az.: BVerwG 8 C 24.89
Anfechtung eines Jagdsteuerbescheides; Erfüllung der Heranziehungsvoraussetzungen bei Eigenjagden ; Jagdsteuern als Aufwandsteuern; Vorliegen einer besonderen Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 24.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 28.11.1986 - AZ: 8 VG A 190/84
- OVG Niedersachsen - 02.02.1989 - AZ: 3 L 39/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1991, 464-465 (Volltext mit amtl. LS)
- KSZZ 1991, 72-73
- NVwZ-RR 1991, 423 (Volltext mit amtl. LS)
- VBVBl 1991, 368-370
- ZUF 1991, 156
Amtlicher Leitsatz
Die Heranziehung zu einer Jagdsteuer begegnet auch bei Eigenjagden, die mit einem landwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang stehen, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Eigenjagdbezirks. Er wendet sich gegen einen auf die Jagdsteuersatzung des beklagten Landkreises gestützten Jagdsteuerbescheid über 61,80 DM für die Zeit vom 1. April 1984 bis zum 31. März 1985.
Der Kläger hat zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage im wesentlichen geltend gemacht: Jagdsteuer dürfe nur als Aufwandsteuer erhoben werden. Die sich daraus ergebenden Heranziehungsvoraussetzungen seien bei Eigenjagden nicht erfüllt. In der Haltung von Eigenjagden komme kein besonderer Aufwand zum Ausdruck. Vielmehr handele es sich um eine Fruchtziehung kraft Eigentums wie z.B. auch beim Anbau von Getreide oder der Aufzucht von Vieh. Diese Würdigung gebiete sich um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Eigenjagd Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes sei. Überdies widerspreche es dem Gleichheitssatz, die Eigenjagdbesitzer zu einer Jagdsteuer heranzuziehen.
Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28. November 1986 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 2. Februar 1989 zurückgewiesen. Es führt aus: Der angefochtene Bescheid rechtfertige sich aus § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 8. Februar 1973 in Verbindung mit der rechtswirksamen Jagdsteuersatzung des Beklagten vom 18. April 1979. Nach diesen Regelungen seien auch Eigenjagdbesitzer der Jagdsteuer unterworfen. Dagegen bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag,
unter Abänderung der vorinstanzlichen Urteile den angefochtenen Jagdsteuerbescheid aufzuheben.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er vertieft die Begründung des angefochtenen Urteils durch weitere Rechtsausführungen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage.
Der angefochtene Bescheid beruht in Verbindung mit dem Landes-Kommunalabgabenrecht auf einer Jagdsteuersatzung des Beklagten.
Die Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften ist irrevisibel (§§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO, § 562 ZPO); darauf ist dementsprechend nicht einzugehen.
Revisibles Recht wird einzig durch die Frage berührt, ob die der Heranziehung des Klägers zugrundeliegenden Vorschriften Bundes(verfassungs)recht verletzen. Das Berufungsgericht verneint dies. Das ist richtig. Die Heranziehung des Klägers widerspricht weder Art. 105 GG noch Art. 3 GG. Verstöße anderer Art kommen nach Lage der Dinge ohnedies nicht in Betracht.
Das Bundesrecht gestattet den Ländern die Einführung einer Jagdsteuer. Das ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 a GG. Jagdsteuern sind Aufwandsteuern im Sinne dieser Vorschrift (BVerfG, Beschluß vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - UPR 1990, 61 in Übereinstimmung mit BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1978 - BVerwG 7 B 60.77 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 2 S. 1 <2>, vom 27. April 1981 - BVerwG 8 B 12.81 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 3 S. 1 f. und vom 30. September 1986 - BVerwG 8 B 53.86 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 4 S. 3 f.). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen (BVerfG, Beschluß vom 10. August 1989, a.a.O.). Um eine solche besondere Konsumfähigkeit handelt es sich bei der Ausübung des Jagdrechts unabhängig davon, ob es sich um eine gepachtete Jagd oder um eine Eigenjagd handelt (BVerfG, Beschluß vom 10. August 1989, a.a.O.; ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1981 und vom 30. September 1986, jeweils a.a.O.). Dagegen läßt sich nicht überzeugend einwenden, daß bei einer Eigenjagd für die Zulässigkeit der Jagdausübung ein besonderer Aufwand wiederkehrend nicht anfalle (BVerfG, Beschluß vom 10. August 1989, a.a.O.). Der die Steuererhebung rechtfertigende Aufwand liegt - vor dem Hintergrund der Investition im Eigentum - darin, daß der Eigentümer um der eigenen Jagausübung willen auf eine Verpachtung der Jagd und damit auf die dadurch erzielbaren Einkünfte verzichtet (BVerwG, Beschluß vom 27. April 1981, a.a.O. S. 2 und vom 30. September 1986, a.a.O. S. 4). Angesichts der darin liegenden wirtschaftlichen Vergleichbarkeit widerspricht es auch nicht dem Gleichheitssatz, bei verpachteten Jagden den Jagdpächter und bei nicht verpachteten Jagden den Eigentümer zur Jagdsteuer heranzuziehen (BVerfG, Beschluß vom 10. August 1989, a.a.O.). Ebensowenig spielt eine Rolle, ob die Jagdausübung des Eigentümers im Einzelfall mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Berufsausübung zusammentrifft oder gar zusammenhängt (BVerwG, Beschluß vom 27. April 1981, a.a.O.). Die Jagdausübung erfüllt als solche nicht den Begriff der Land- oder Forstwirtschaft; für das Vorliegen des gekennzeichneten besonderen Aufwandes ist der etwaige Zusammenhang mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Berufsausübung belanglos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 61,80 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert, Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl