Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1978, Az.: BVerwG 7 B 60.77
Jagdrecht; Besteuerung der Ausübung; Fischereirecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 60.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 08.04.1975 - AZ: 3 K 263/74
- OVG Rheinland-Pfalz - 17.01.1977 - AZ: 6 A 26/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr 2
- KStZ 1978, 190
Amtlicher Leitsatz
Die Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts verstößt nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil die Ausübung des Fischereirechts nicht (mehr) besteuert wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1977 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahrens auf 886,50 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Pächter eines Jagdbezirks. Der beklagte Landkreis zog ihn für das Jahr 1974 zu einer Jagdsteuer von 886,50 DM heran. Diesem Betrag liegen 20 v.H. der vom Kläger zu zahlenden Jahrespacht (4 000 DM) und Pauschale für Wildschäden im Walde (250 DM) sowie 10 v.H. des vom Kläger für 1973 geleisteten Wildschadensersatzes auf landwirtschaftlichen Flächen zugrunde. Durch Satzungsänderung hatte der Beklagte für 1974 den Steuersatz von bisher 10 v.H. auf 20 v.H. erhöht. Der Kläger erhob Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Die Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1977 ergangene Urteil (veröffentlicht in KStZ 1977, 149) zurück. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Gesetzliche Grundlage der streitigen Steuerpflicht ist § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz - KAG - vom 8. November 1954 (GVBl. S. 139), der vorschreibt, daß die Landkreise und kreisfreien Städte u.a. eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts erheben. Der Kläger meint, diese landesrechtliche Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, zumal der Landesgesetzgeber die Steuer auf die Ausübung des Fischereirechts, die § 6 Abs. 2 KAG ursprünglich ebenfalls vorsah, inzwischen durch § 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 417) abgeschafft habe. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die weitere Erhebung der Jagdsteuer ist indessen zweifelsfrei zu verneinen. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, mit der das Berufungsurteil in Einklang steht. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 13, 181 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59] [202 f.]). Dieser Gestaltungsfreiheit wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo ein einleuchtender Grund für eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten fehlt und diese daher willkürlich wäre (vgl. BVerfGE 31, 119 [130]). Zutreffend führt das Oberverwaltungsgericht aus, daß die Erhebung der Jagdsteuer - auch nach Abschaffung der Fischereisteuer - durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt erscheint. Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (zur früheren Einordnung der Jagdsteuer unter die Steuern mitörtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a.F, vgl. Urteil des Senats vom 8. November 1957 - BVerwG 7 C 64.57 - [BVerwGE 5, 339]). Gegenstand der Jagdsteuer ist die Ausübung des Jagdrechts, mit der ein über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender besonderer Aufwand an Einkommen oder Vermögen verbunden ist, der regelmäßig auch eineüberdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erkennen läßt. Einen sachlichen Grund für die Erhebung der Jagdsteuer sieht das Oberverwaltungsgericht zu Recht schon darin, daß in der Ausübung des Fischereirechts eine der Ausübung des Jagdrechts vergleichbare Betätigungsform, die eine einheitliche steuerliche Behandlung gebieten könnte, nicht vorhanden ist; es genügt hierbei nicht, daß andere Betätigungsformen in einzelnen Elementen möglicherweise mit der Ausübung des Jagdrechts vergleichbar sind, da es Sache des gesetzgeberischen Ermessens ist zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse der Gesetzgeber als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 13, 181 [202]; 26, 302 [310]). Der Landesgesetzgeber war deswegen berechtigt, die Jagdsteuer auch nach Abschaffung der Fischereisteuer beizubehalten. Wie in dem Berufungsurteil ergänzend festgestellt wird, hat der Landesgesetzgeber die Fischereisteuer wegen des erheblichen Rückgangs des Fischbesatzes in den Fließgewässern des Landes, der nur durch erhebliche finanzielle Aufwendungen der Fischereipächter zum Teil noch aufgefangen werden konnte, abgeschafft. Auch diese sachliche Erwägung rechtfertigte eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Ausübung des Jagdrechts und des Fischereirechts.
Die Erhebung der Jagdsteuer ist ferner nicht deswegen willkürlich, weil mit der Jagdausübung die Hege des Wildes verbunden ist und § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) nunmehr sogar die Pflicht des Jagdberechtigten zur Hege statuiert. Dadurch ändert sich nichts an dem Charakter der Jagdsteuer als einer Aufwandsteuer, die kraft landesgesetzlicher Ermächtigung ohne Verletzung des Grundgesetzes erhoben werden darf. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, daß § 5 Abs. 1 der Jagdsteuersatzung des Beklagten bei der Bemessung der Steuer nach dem Jagdwert neben dem Jahrespachtpreis die vom steuerpflichtigen Jagdpächter als Nebenleistung übernommene Verpflichtung zum Wildschadensersatz einbezieht. Dies bedeutet keine unzulässige Besteuerung des Wildschadens, wie die Beschwerde meint. Von der Zulässigkeit der Berücksichtigung des Wildschadensersatzes neben dem Pachtzins bei der Bemessung der Jagdsteuer ist der beschließende Senat auch bereits in seinem Urteil vom 8. November 1957 (vgl. BVerwGE 5, 339 [341]) ausgegangen. Eine Verletzung von Bundesrecht folgt schließlich nicht daraus, daß der Beklagte durch die am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Änderung des § 4 Abs. 2 der Jagdsteuersatzung den Steuersatz von bisher 10 v.H. auf 20 v.H. erhöht hat. Die Frage, ob diese Satzungsänderung wirksam zustande gekommen ist, beurteilt sich ausschließlich nach dem einschlägigen nicht revisiblen Landesrecht. Der Gesetzgeber des Steuerrechts besitzt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, bestehende Steuergesetze oder Steuersätze zu ändern, insbesondere bestehende Steuersätze zu erhöhen (vgl. BVerfGE 27, 375 [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvL 4/67] [383; 31, 8 [19]). Die vorgenommene Verdoppelung des Steuersatzes wäre verfassungsrechtlich dann bedenklich, wenn sie die Erfüllung des Steuertatbestandes, also die Ausübung der Jagd, durch eine erdrosselnde Wirkung praktisch unmöglich machen würde (vgl. BVerfGE 16, 147 [161]; 29, 327 [331]). Dies trifft jedoch nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen im vorliegenden Falle nicht zu. Das Grundgesetz gewährt keinen Vertrauensschutz darauf, daß der bisherige Steuersatz unverändert bleibt (vgl. BVerfGE 38, 61 [83]).
2.
Der von der Beschwerde weiter geltend gemachte Verfahrensmangel der ungenügenden Sachaufklärung zur Frage der Erdrosselungswirkung der Verdoppelung des Steuersatzes ist nicht ordnungsgemäß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Dazu hätte die Beschwerde näher darlegen müssen, welche Tatsachen im einzelnen das Berufungsgericht hätte aufklären müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahrens auf 886,50 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.