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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.11.2025, Az.: B 4 AS 90/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.11.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 90/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:051125BB4AS9025BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen - 25.11.2024 - AZ: S 3 AS 1939/24
LSG Baden-Württemberg - 26.02.2025 - AZ: L 3 AS 3741/24

Redaktioneller Leitsatz

Ist ein pauschales Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, darf das LSG ohne Verstoß gegen § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Berufung des Beteiligten entscheiden.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2025 - L 3 AS 3741/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin selbst hat mit am 5.4.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 3.4.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die streitgegenständlichen Untätigkeitsklagen seien größtenteils unzulässig und die Berufung insgesamt unbegründet, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals die Übernahme doppelter Mietzahlungen und sonstiger "Überschneidungskosten" sowie die Feststellung beantragt hat, "dass der Rechtsstreit (Eilantrag für eine Erstausstattung) unangemessen lange im Sinne des § 198 GVG gedauert" habe. Insoweit ist das LSG jeweils von einer unzulässigen Klageänderung ausgegangen (vgl § 99 Abs 1 SGG), weil sie nicht sachdienlich sei und der Beklagte ausdrücklich widersprochen habe. Es ist nicht ersichtlich, dass sich insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl zur instanziellen Zuständigkeit des LSG BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 124 RdNr 50).

5

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) erfolgreich rügen könnte. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beim LSG einen Befangenheitsantrag mit der Begründung gestellt: "Alle Richter in Deutschland sind nicht unabhängig und daher befangen." Diesen Antrag hat das LSG unter Mitwirkung der abgelehnten Richter durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung als offensichtlich unzulässig abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob diese Entscheidung als unanfechtbare Vorentscheidung (§ 177 SGG) nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO; hierzu zuletzt zB BSG vom 23.1.2025 - B 4 AS 250/24 BH - juris RdNr 6; vgl auch BSG vom 16.12.2015 - B 14 AS 191/15 B - juris RdNr 2 f). Das LSG durfte vorliegend jedenfalls ohne Verstoß gegen § 60 Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Berufung der Klägerin entscheiden, weil das pauschale Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig war.

7

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Entgegen der Ansicht der Klägerin (Schreiben vom 17.4.2025) besteht kein Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art 267 AEUV.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.