Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1997, Az.: BVerwG 1 B 56.97
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Rechtsfrage zur Untersagung der Ausübung eines Gewerbes wegen Steuerrückständen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 56.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 26.11.1996 - AZ: 8 UE 2858.96
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- GewArch 1997, 244-245
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. März 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gewerbebehörde untersagte dem Kläger im Hinblick auf Steuerrückstände von rund 93.000 DM die Ausübung seines Gewerbes und jeder selbständigen gewerblichen Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt. Nach Einlegung des Widerspruchs stellte der Kläger bei der Finanzverwaltung einen Antrag auf Stundung und bot auf die Rückstände Ratenzahlungen von monatlich 1.000 DM an. Der Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 10. März 1995 abgelehnt, gegen den der Kläger Beschwerde einlegte. Der Widerspruch gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung wurde durch Bescheid vom 11. Mai 1995 zurückgewiesen. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.
Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, "ob und unter welchen Voraussetzungen ein Stundungsantrag im Hinblick auf Steuerschulden die derentwegen auszusprechende Gewerbeuntersagung hindert", erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil es auf der Hand liegt, daß ein bloßer Stundungsantrag, den der Steuerschuldner stellt, die Gewerbeuntersagung nicht hindern kann.
Die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung sind seit langem revisionsgerichtlich dahin geklärt, daß derjenige Gewerbetreibende unzuverlässig ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im besonderen verhindert, ohne daß - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes - Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Steuerrückstände sind nur dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. Beschluß vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57 = GewArch 1995, 115). Die Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im übrigen aus § 220 AO. Ist die Vollziehung ausgesetzt worden (§ 361 AO, § 69 FGO), so braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten. Ist eine Stundung unter Ratenzahlung gewährt worden, braucht die Steuer gemäß § 222 AO nur der Stundung gemäß gezahlt zu werden. Hingegen hat der bloße Stundungsantrag keinen Einfluß auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer; erst recht gilt dies, wenn der Antrag abgelehnt worden ist. Ob und unter welchen Umständen im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, kann auf sich beruhen, weil der Kläger einen darauf gerichteten Antrag nicht gestellt hat. Ändert der bloße Stundungsantrag sonach nichts daran, daß die Steuerrückstände zu entrichten sind, kann er auch grundsätzlich keine Auswirkung auf die Gewerbeuntersagung haben, die wegen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten erfolgt. Das schließt es nicht aus, einen Stundungsantrag als Teil eines Sanierungskonzeptes anzusehen und entsprechend den Umständen des Einzelfalles bei der Würdigung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu berücksichtigen. Die Gewerbebehörde ist aber jedenfalls dann nicht verpflichtet, die Erfolgsaussichten eines Stundungsantrages zu prüfen, wenn das Finanzamt ihn bereits abgelehnt hat (vgl. auch Beschluß vom 12. Januar 1996 - BVerwG 1 B 177.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 62). Wenn im Sinne der Fragestellung des Klägers schon die bloße Stellung eines Stundungsantrages die Gewerbeuntersagung hindern könnte, könnte der wegen der Verletzung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten unzuverlässige Gewerbetreibende durch ggf. ständig wiederholte Stundungsanträge das Gewerbeuntersagungsverfahren blockieren. Dies wäre mit dem durch § 35 GewO verfolgten Ziel des Schutzes der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten nicht zu vereinbaren.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hahn
Groepper