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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.1997, Az.: I ZB 3/96
„Fachhochschuljurist“

Unterlassungsanspruch wegen irreführender Bezeichnung eines Abschlusses zum "Diplom-Wirtschaftsjurist/in (Fachhochschule)" oder "Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH)"; Rechtswegzuweisung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1997
Aktenzeichen
I ZB 3/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14996
Entscheidungsname
Fachhochschuljurist
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 14.12.1995
LG Köln - 01.08.1995
VG Lüneburg

Fundstellen

  • BB 1998, 73 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1998, 139-140 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • GRUR 1998, 174-175 (Volltext mit amtl. LS) "Fachhochschuljurist"
  • JuS 1998, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1998, 66-67 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1998, 546-547 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 320 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1998, 781-782 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1998, 55-57
  • WissR 1998, 188-192

Amtlicher Leitsatz

Für die Unterlassungsklage eines Rechtsanwaltes, mit der ein Verbot für die beklagte Fachhochschule erstrebt wird, den Absolventen des von ihr angebotenen Studienganges "Wirtschaftsrecht" die akademische Graduierung "Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH)" zu verleihen, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

In der Beschlußsache
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann, Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 1995 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. August 1995 abgeändert. Es wird festgestellt, daß zur Entscheidung über das Klagebegehren die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Lüneburg verwiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein bei dem Landgericht K. zugelassener Rechtsanwalt, nimmt die Beklagte, eine in N. ansässige Fachhochschule, als angebliche Störerin auf Unterlassung in Anspruch.

2

Die Beklagte bot erstmals zum Wintersemester 1994/95 einen acht Semester umfassenden Studiengang "Wirtschaftsrecht" an, für den sie mit Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und Kultur des Landes N. eine inzwischen in Kraft getretene Diplom-Prüfungsordnung beschlossen hat. Diese sieht in § 2 unter anderem den Erwerb des Hochschulgrades "Diplom-Wirtschaftsjurist/in (Fachhochschule)" oder "Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH)" nach erfolgreichem Studienabschluß vor.

3

Der Kläger hält die Führung des von der Beklagten verliehenen Berufstitels für irreführend im Sinne von § 3 UWG. Er behauptet, die Absolventen des Studienganges "Wirtschaftsrecht" würden alsbald die Zusätze "Diplom" und "(Fachhochschule)" bzw. "(FH)" weglassen und unter der Bezeichnung "Wirtschaftsjurist" auftreten. Bei den betroffenen Verkehrskreisen werde dadurch die irrige Vorstellung hervorgerufen, der Betreffende habe eine volljuristische Berufsausbildung absolviert und besitze daher die Befähigung zum Richteramt.

4

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte wirke durch die Verleihung des Hochschulgrades "Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH)" an dem künftigen wettbewerbswidrigen Handeln der Absolventen des Studienganges "Wirtschaftsrecht" mit. Sie könne daher als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

5

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

6

Absolventen des von ihr eingerichteten Studienganges "Wirtschaftsrecht" die akademische Graduierung "Diplom-Wirtschaftsjurist (Fachhochschule)" zu verleihen.

7

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten gerügt; sie hält die Verwaltungsgerichte für zuständig, weil die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Wirtschaftsjurist (Fachhochschule)" hoheitlich erfolge. Sie unterliege dabei nicht den Bindungen des Zivilrechts. Die Streitigkeit sei deshalb öffentlich-rechtlicher Natur.

8

Das Landgericht hat durch Beschluß den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erachtet. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.

9

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde,

deren Zurückweisung

10

der Kläger beantragt.

11

II.

Die weitere sofortige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Feststellung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und zur Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Lüneburg.

12

1.

Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht entschieden, daß der Rechtsstreit als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehöre. Dazu hat es ausgeführt:

13

Ausgehend von dem Begehren des Klägers und der von ihm dafür gegebenen Begründung bestehe zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis, das - unabhängig von der unzweifelhaft hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten bei der Graduierung der erfolgreichen Absolventen des Studienganges "Wirtschaftsrecht" - vom Prinzip der Gleichordnung geprägt sei. Der Kläger verfolge das Ziel, ein künftiges wettbewerbswidriges Verhalten der Absolventen des Studienganges "Wirtschaftsrecht" zu verhindern. Die Beklagte nehme er (nur) deshalb als Störerin in Anspruch, weil sie ihre Absolventen durch die Graduierung erst in die Lage versetze, sich auf die vom Kläger als wettbewerbswidrig angesehene Weise zu verhalten. Vor diesem Hintergrund komme der Frage, welcher Natur das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den einzelnen zukünftigen Absolventen des Studienganges "Wirtschaftsrecht" sei, streitentscheidende Bedeutung zu. Denn was diesbezüglich für jenes Rechtsverhältnis gelte, müsse auch für das Verhältnis zur Beklagten gelten, die neben bzw. hinter den zukünftigen Absolventen als (Mit-)Störerin gelte. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den zukünftigen Absolventen des Studienganges "Wirtschaftsrecht" sei indes bürgerlich-rechtlicher Natur. Demzufolge handele es sich bei dem vorliegenden Verfahren auch um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Der Umstand, daß der von dem Kläger als Störung angesehene Beitrag der Beklagten im Verhältnis zu den einzelnen Absolventen einen Hoheitsakt darstelle, führe nicht dazu, daß die ihrer Natur nach privatrechtliche Auseinandersetzung zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit werde.

14

Der Streitfall unterscheide sich von den bisher entschiedenen Fällen zwar dadurch, daß die Beklagte nicht selbst und im eigenen wirtschaftlichen Interesse am Wettbewerb teilnehme. Dieser Umstand rechtfertige jedoch keine andere Beurteilung, weil die Beklagte nach Darstellung des Klägers durch ihr Verhalten in ein zukünftiges privatrechtliches Wettbewerbsverhältnis eingreife bzw. dessen Entstehung erst ermögliche.

15

Es komme hinzu, daß durch die Eröffnung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten eine Befassung der sachnäheren Gerichte mit dem Fall erreicht werde.

16

2.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei dem von dem Kläger verfolgten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.

17

Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 - Rollstühle; 108, 284, 286 - Öffentlich-rechtliche Krankenkassen; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; 130, 13, 14 - Remailing I; BGH, Beschl. v. 16.11.1995 - I ZB 14/95, NJWE-WettbR 1996, 25, 26). Danach stellt der Streitfall eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar.

18

a)

Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit spricht vorliegend bereits der Umstand, daß der Kläger von der beklagten Fachhochschule die Unterlassung eines hoheitlichen Verhaltens beansprucht.

19

aa)

Daß die Beklagte bei der Verleihung eines Fachhochschulgrades hoheitlich tätig wird, stellt der Kläger mit Recht nicht in Abrede. Die Beklagte (Fachbereich Wirtschaftsrecht) hat auf der Grundlage des § 105 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NdsHochschG) für den Studiengang "Wirtschaftsrecht" eine Diplom-Prüfungsordnung beschlossen, die der N. Minister für Wissenschaft und Kultur genehmigt hat (Bek. v. 09.09.1994, NdsMBl 1994, 1416). In § 2 dieser Prüfungsordnung ist - entsprechend der Regelung in § 22 Abs. 1 NdsHochschG - bestimmt, daß die Hochschule nach bestandener Diplom-Prüfung den Hochschulgrad "Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH)" verleiht. In der Verleihung eines solchen Grades liegt ein begünstigender Verwaltungsakt.

20

bb)

Allerdings entspricht es der vom Beschwerdegericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, daß ein behördliches Verhalten, das sich im Verhältnis zu den Benutzern der jeweiligen Einrichtung als (schlicht-)hoheitlich darstellt, im Verhältnis zu einem Dritten, mit dem die fragliche öffentliche Einrichtung in einem nicht durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geprägten Wettbewerbsverhältnis steht, insoweit eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende unerlaubte Handlung darstellen kann (BGHZ -GSZ- 66, 229, 237 - Studentenversicherung; 67, 81, 89 - Auto-Analyzer; BGHZ 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 f. - Rollstühle; BGHZ 121, 126, 130 - Vermessungsingenieur). Dies hat der Bundesgerichtshof etwa für den Fall entschieden, daß eine Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Verhältnis zu ihren Versicherungsnehmern öffentlich-rechtlich tätig wird, in Wettbewerb zu den Angeboten privater Krankenversicherungen tritt (BGHZ -GSZ- 66, 229, 233 f. - Studentenversicherung; anders für das Verhältnis von Krankenkassen i.S. von § 4 Abs. 1 SGB V untereinander GmS-OGB BGHZ 108, 284, 287). Der Gemeinsame Senat hat einen Fall entsprechend beurteilt, in dem eine Krankenkasse orthopädische Hilfsmittel an ihre Versicherungsnehmer abgegeben hatte und dabei in Wettbewerb zu den privaten Anbietern derartiger Hilfsmittel getreten war (GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 f. - Rollstühle). Das Verhalten, um dessen Beurteilung es in derartigen Fällen geht, zeichnet sich durch eine Doppelnatur aus: Die Krankenkassen i.S. von § 4 Abs. 1 SGB V sind sowohl im Falle der Werbung neuer Versicherungsnehmer als auch bei der Abgabe von Sachleistungen gegenüber den (potentiellen) Versicherungsnehmern schlicht-hoheitlich tätig, während sich die Beziehung zu den durch das Verhalten beeinträchtigten privaten Wettbewerbern allein nach wettbewerbsrechtlichen und damit bürgerlich-rechtlichen Maßstäben richten kann.

21

Diese Rechtsprechung, auf die der Kläger sich beruft, hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung die ihnen übertragenen hoheitlichen Befugnisse nicht gegenüber jedermann, sondern nur gegenüber einem beschränkten Personenkreis, in erster Linie gegenüber ihren Mitgliedern, zustehen, so daß dieselbe Tätigkeit, die sich gegenüber den Versicherten als ein schlicht-hoheitliches Handeln darstellt, gegenüber privaten Mitbewerbern wettbewerbsrechtliche Auswirkungen zeitigt. Die Krankenkassen können sich bei der Werbung um neue Mitglieder oder bei der Selbstabgabe von Krankenhilfsmitteln nur im Verhältnis zu ihren Mitgliedern auf das ihnen eingeräumte bzw. auferlegte öffentlich-rechtliche Sonderrecht stützen; dagegen stehen ihnen für die Gestaltung des Wettbewerbs mit den privaten Anbietern von Versicherungsleistungen hoheitliche Mittel nicht zu Gebote (GmS-OGB BGHZ 108, 284, 286).

22

cc)

Diese Erwägungen lassen sich entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht auf den Streitfall übertragen. Zum einen steht die beklagte Fachhochschule nicht in einem Wettbewerb zu privaten Anbietern, die vergleichbare Leistungen anbieten, so daß von einer Doppelnatur des fraglichen Verwaltungshandelns nicht die Rede sein kann. Zum anderen - und dies ist letztlich entscheidend - ist die in Rede stehende hoheitliche Befugnis der beklagten Fachhochschule nicht auf das Verhältnis zu den Absolventen der von ihr durchgeführten Abschlußprüfungen beschränkt. Vielmehr verleiht die Satzung der Beklagten die auch gegenüber Dritten wirkende Berechtigung, die Berufsbezeichnung zur Führung im Rechtsverkehr zu verleihen. Wird ein Dritter, wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt, durch die Führung eines von der Beklagten verliehenen Titels in seinen Rechten beeinträchtigt - etwa weil der verliehene Titel zu seinem Nachteil eine Täuschung im Rechtsverkehr zu bewirken droht -, so liegt darin eine allein nach öffentlichem Recht zu beurteilende Auswirkung hoheitlichen und letztlich auch gesetzgeberischen Handelns.

23

b)

Allein eine solche Einordnung als öffentlich-rechtlich wird dem Klagebegehren gerecht. Der Kläger stützt seinen Antrag, die Beklagte möge es unterlassen, den akademischen Grad "Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH)" zu verleihen, nicht allein auf die Gefahr einer Täuschung, die mit der Führung des Titels "Wirtschaftsjurist/in (FH)" durch einen Nichtjuristen verbunden ist. Vielmehr richten sich seine Angriffe vor allem gegen die Diplom-Prüfungsordnung, die die Verleihung des umstrittenen Grades vorsieht. Sie stehe mit § 22 Abs. 1 NdsHochschG nicht in Einklang; die auf der Grundlage dieser Bestimmung verliehenen Hochschulgrade, so macht der Kläger geltend, müßten einen ausreichenden Abstand zu anderen Examens- und Berufsbezeichnungen wahren. Da die Juristenausbildung im Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen geregelt sei, dürfe für den von der Beklagten angebotenen Fachhochschulabschluß kein Grad verliehen werden, der den Begriff "Jurist" einschließe. Damit wird deutlich, daß das Anliegen des Klägers jedenfalls auch auf die Überprüfung der Gültigkeit einer Satzung, also einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift gerichtet ist (vgl. § 47 VwGO).

24

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Ullmann
Bornkamm
Pokrant