Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1990, Az.: III ZR 47/89
Übernahme eines Denkmals; Regierungspräsident; Ablehnung eines Antrags; Behördliche Verfahren; Enteignung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 47/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 30 EnteigG Pr
Fundstellen
- BRS 1990, 319-321 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1991, 67-69 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1990, 1185 (amtl. Leitsatz)
- GuG 1991, 215-216 (Volltext mit red. LS)
- LM H. 7 / 1991 Art. 14 GrundG Nr. 26
- MDR 1991, 130 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1990, 595-596 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1892-1894 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Gegen die Ablehnung des vom Eigentümer beim Regierungspräsidenten gestellten Antrags, die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde anzuordnen, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten jedenfalls dann gegeben, wenn das behördliche Verfahren noch nach den Vorschriften des EnteigG Pr durchgeführt worden ist.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in X. , das sie langfristig an die - mit ihr wirtschaftlich verbundene - Klägerin zu 2 verpachtet hat. Die Klägerin zu 2 betreibt dort ein Handels- und Reparaturgeschäft für Kraftfahrzeuge.
Das Grundstück ist Teil des Bodendenkmals Colonia Ulpia Traiana und wurde im Jahre 1984 von der beklagten Stadt unter Denkmalschutz gestellt. Im Hinblick darauf konnten die Pläne der Klägerinnen, den Kraftfahrzeug-Betrieb auf dem Grundstück zu erweitern, nicht durchgeführt werden. Ein Bauantrag und eine Bauvoranfrage der Klägerin zu 1 scheiterten daran, daß die Beklagte die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilte.
Die Klägerinnen strebten deshalb die Übernahme des Grundstücks durch die Beklagte gegen Entschädigungsleistung an. Ihren entsprechenden Antrag vom 3. Juni 1985 lehnte der Regierungspräsident in D. jedoch mit Bescheid vom 25. März 1988 ab; der Widerspruch der Klägerinnen wurde am 7. Juli 1988 zurückgewiesen.
Daraufhin haben die Klägerinnen die Beklagte vor dem Landgericht auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen. Dabei hat die Klägerin zu 1 die Verurteilung der Beklagten zu einer verzinslichen Entschädigungszahlung von 3.123.923,60 DM Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem Grundstück und die Klägerin zu 2 die Verurteilung der Beklagten zu einer weiteren Entschädigungsleistung von 1.337.818,19 DM nebst Zinsen beantragt. Außerdem haben die Klägerinnen in Höhe von 27.669,51 DM zuzüglich Zinsen Ersatz für Rechtsverfolgungskosten verlangt, die ihnen wegen Verhandlungen mit der Beklagten vor der Einleitung des Übernahmeverfahrens erwachsen sind. Ferner soll festgestellt werden, daß die Beklagte für den Schaden aufzukommen hat, der den Klägerinnen zukünftig aus der Grundstücksübernahme und seit dem 1. Januar 1983 - aus denkmalschutzrechtlichen Hindernissen, die einer Nutzungserweiterung und -änderung des Grundstücks entgegenstehen, entstanden ist oder noch entsteht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der Sprungrevision.
Entscheidungsgründe
Die - nach Maßgabe des § 566 a ZPO zulässige - Revision ist begründet.
I. Das Landgericht hat die Klage für unzulässig erachtet, weil sie eine Grundstücksübernahme durch die Beklagte bezwecke und lediglich im Zusammenhang damit über eine Ersatzpflicht der Beklagten entschieden werden solle. Bei der Beurteilung des Übernahmeverlangens der Klägerinnen gehe es nicht um die Folgen eines Enteignungsakts und damit um die Frage der Enteignungsentschädigung, sondern darum, unmittelbar über die Vornahme einer Enteignung zu befinden. Dies sei eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit und falle nicht unter die besondere Rechtswegzuweisung des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG an die ordentlichen Gerichte.
Dagegen wendet die Revision sich mit Erfolg.
II. Gegen die Entscheidung des Regierungspräsidenten vom 25. März 1988, durch den er die Anordnung der Übernahme des unter Denkmalschutz gestellten Grundstücks abgelehnt hat, steht den Klägerinnen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
1. Die Klägerinnen begehren Entschädigung für Nachteile, die ihnen infolge der Unterschutzstellung des im Eigentum der Klägerin zu 1 stehenden und von ihr der Klägerin zu 2 verpachteten Grundstücks in der beklagten Stadt als Teil eines Bodendenkmals entstanden sind. Sie machen geltend, eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks sei unmöglich geworden. Eine Entschädigung habe daher in Form der Übernahme des Denkmals zu erfolgen.
Im Falle der Unterschutzstellung eines Denkmals kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Unterschutzstellung "enteignende Wirkung hat" (§ 33 Denkmalschutzgesetz - DSchG - vom 11. März 1980, GV NW S. 226, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989, GV NWS. 366),
die Übernahme des Grundstücks durch die Gemeinde verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals aufgrund einer behördlichen Maßnahme nach dem Denkmalschutzgesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen Art zu nutzen (§ 31 Satz 1 DSchG).
2. Der Anspruch auf Übernahme nach § 31 DSchG ist - wie der Entschädigungsanspruch nach § 33 DschG - vom Eigentümer zunächst durch einen Antrag beim Regierungspräsidenten als Enteignungsbehörde geltend zu machen. Das ergibt sich aus der Verweisung auf § 30 DSchG in § 31 Satz 2 DSchG. Für den vorliegenden Fall verweist § 30 Abs. 5 DSchG auf das Preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (SGV § 214) - PrEnteigG -. Dieses ist mit Wirkung vom 1. Januar 1990 durch das Landesenteignungs- und entschädigungsgesetz - EEG NW - vom 20. Juni 1989 (GV NW S. 366) ersetzt worden. Gemäß § 52 EEG NW ist das anhängige Verfahren jedoch nach den Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes weiterzuführen, da eine Verhandlung nach § 25 PrEnteigG bereits stattgefunden hat.
3. Im Anwendungsbereich des. Preußischen Enteignungsgesetzes ist für die rechtliche Qualifizierung des hier geltend gemachten Übernahmeanspruchs auf die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze abzustellen. Danach ist die hier ergangene Entscheidung des Regierungspräsidenten über den Übernahmeanspruch im Zivilrechtsweg zu überprüfen (§ 30 PrEnteigG).
Der hier geltend gemachte Übernahmeanspruch steht dem Anspruch nahe, der in § 9 PrEnteigG dem von einer Teilenteignung betroffenen Eigentümer gewährt wird. Dieser beruht letztlich auf dem in § 8 Abs. 2 PrEnteigG zum Ausdruck kommenden Entschädigungsgrundsatz, dem Eigentümer einen Aus- gleich für alle ihm durch die Enteignung zugefügten Nachteile zu verschaffen, bei nur teilweiser Inanspruchnahme eines Grundstücks also auch für die Wertminderung, die am restlichen Grundbesitz eintritt (vgl. auch § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB; Senatsurteil BGHZ 76, 1[BGH 08.11.1979 - III ZR 87/78]). Sind die Nachteile für den Restbesitz so groß, daß dieser nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann, so soll der volle Wert des bisherigen Ganzen dem Enteignungsbetroffenen vergütet werden (vgl. Eger, PrEnteigG 3. Aufl. Anm. 70 zu § 9). Dieser Anspruch steht nur dem betroffenen Eigentümer zu. Ihn trifft aber keine Pflicht zur Übertragung; ebensowenig hat der Enteignungsbegünstigte ein entsprechendes Recht, die Abtretung des Ganzen zu verlangen (Eger aaO. Anm. 73). Dementsprechend hat das Reichsgericht diesen Übernahmeanspruch als einen Entschädigungsanspruch behandelt, weil der Eigentümer mit dem Angebot, das Grundstück zu übereignen, die Voraussetzung erfülle, von der das Gesetz die Entschädigung für das Ganze abhängig mache (vgl. RGZ 86, 402, 403; 99, 104; s. auch Berkemann in BerlKomm. z. BauGB § 92 Rn. 5: Art der Entschädigung i. S. von Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG). Diese Betrachtungsweise hat das Reichsgericht selbst bei Übernahmeansprüchen wegen enteignender Festsetzung von Fluchtlinien angelegt (HRR 1932 Nr. 1156). Einen wesentlichen Grund für die Qualifizierung des Übernahmeanspruchs als Bestandteil des Entschädigungsanspruchs hat das Reichsgericht hierbei darin gesehen, daß mit der Geltendmachung des Anspruchs nur Zwang gegenüber der Gemeinde, nicht gegenüber dem Eigentümer ausgeübt werde (HRR aaO.).
4. Der hier zu beurteilende Übernahmeanspruch nach § 31 DSchG NW ist als ein Anspruch anzusehen, der die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch schafft, mit dem aber ein Recht der Gemeinde, die Enteignung des Grundstücks ihrerseits zu verlangen, nicht korrespondiert. Hierin unterscheidet sich der Anspruch in einem für die rechtliche Einordnung entscheidenden Punkt von Übernahmeansprüchen, die dem Eigentümer unter bestimmten Kriterien wirtschaftlicher Unzumutbarkeit das Recht geben, dem Enteignungsverlangen der öffentlichen Hand lediglich zuvorzukommen. Für diese Gruppe von Übernahmeansprüchen ist typisch, daß wegen bereits wirksam gewordener Festsetzungen (regelmäßig) enteignenden Inhalts die öffentliche Hand das Eigentum letztlich ohnehin erwerben wird. Der Eigentümer hält sich daher von vornherein im Rahmen der gegen ihn erwirkten Enteignungsmaßnahme, wenn er selbst die ihm gebotene Möglichkeit der Initiative ergreift, um in den Genuß der Entschädigung zu kommen (BauGB § 40 Abs. 2; Senatsurteil BGHZ 50, 93, 97).
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, für die begehrte "Selbstenteignung" wüßten die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der "Enteignung" (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG) gegeben sein. Die in § 31 Satz 2 DSchG NW 9 - enthaltene Verweisung auf § 30 DSchG NW hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung; sie bedeutet nicht etwa, daß das Recht des Eigentümers aus § 31 DSchG NW nur unter der Voraussetzung besteht, daß gegen ihn im Wege "klassischer" Enteignung vorgegangen werden kann. Deren materielle Voraussetzungen sind in § 30 Abs. 1 bis 3 DSchG NW abschließend geregelt. Würde von ihnen auch die Zulässigkeit eines Übernahmeverlangens nach § 31 DSchG NW abhängen, verlöre diese Bestimmung ihre Bedeutung als eigenständige materielle Anspruchsgrundlage.
Ob mit dem Anspruch nach § 31 DSchG im Einzelfall auch ein Enteignungsrecht der öffentlichen Hand nach § 30 DSchG NW korrespondieren kann und welche Folgerungen sich daraus für den Rechtsweg ergeben könnten, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Jedenfalls wenn - wie hier - die öffentliche Hand eine Übernahme dem Grunde nach ablehnt, weil sie das Vorliegen eines zur Enteignung (§ 30 DSchG NW) berechtigenden Tatbestandes verneint (vgl. dazu die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 1988, S. 8), handelt es sich bei dem Übernahmeanspruch des Eigentümers um ein Begehren, das - in Ansehung des § 30 PrEnteigG - allein die Form und den Inhalt des Anspruchs auf Entschädigung betrifft.
III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Insbesondere steht der Klage nicht die Rechtshängigkeit der von den Klägerinnen von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobenen Anfechtungsklage gegen die die Anordnung der Übernahme ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf entgegen. Denn diese Klage ist nicht gegen die hier beklagte Stadt, sondern gegen den Regierungspräsidenten gerichtet.