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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.10.1994, Az.: BVerwG 4 B 196.94

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Landschaftsverbandes im Rahmen einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung des Begriffs "Landschaftsbild" nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landschaftsgesetz (LG); Bewertung einer als Ersatzmaßnahme qualifizierte landschaftspflegerischen Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme durch das Verwaltungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 196.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.06.1994 - AZ: 23 A 1081/91

In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks. Mit seiner Klage wendet er sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß des beklagten Landschaftsverbandes. Der Plan hat den Neubau einer Landstraße zum Gegenstand. Seine Durchführung erfordert, daß auf Grund und Boden des klägerischen Grundstücks zugegriffen wird.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat als erstinstanzliches Gericht die Klage abgewiesen. Es hat den Planfeststellungsbeschluß in verfahrensmäßiger und inhaltlicher Hinsicht als rechtmäßig angesehen. Dabei hat es insbesondere die Erfordernisse geprüft und beschieden, die sich für das Planvorhaben durch den massiven Eingriff in Natur und Landschaft ergeben mußten.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, daß vorinstanzliche Gericht habe vor allem zwei Fragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukomme, fehlerhaft entschieden. Beide betreffen die Anwendung des § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verb, mit der landesgesetzlichen Ausgestaltung.

4

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

5

1.

Die Beschwerde trägt vor: Das Berufungsgericht habe den in § 8 BNatSchG und § 4 des Landschaftsgesetzes enthaltenen Ausdruck "Landschaftsbild" dahin ausgelegt, daß damit nur optisch wahrnehmbare Beeinträchtigungen, nicht aber auch anderweitig sinnlich wahrnehmbare Beeinträchtigungen erfaßt würden. Eine derartige enge Auslegung sei verfehlt. Jedenfalls komme dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zu.

6

Der Beschwerde ist darin zu folgen, daß eine höchstrichterliche Klärung des naturschutzrechtlichen Ausdrucks "Landschaftsbild" nicht besteht. Die Meinungen im Schrifttum sind unterschiedlich. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig. Dabei mag dahinstehen, inwieweit die Revisibilität der Fragestellung zu bejahen ist.

7

Auch wenn man - mit der Beschwerde - von einem "weiten" Begriff des Landschaftsbildes ausgeht (vgl. etwa Gassner, Zum Recht des Landschaftsbildes, in: NuR 1989, 61), ist deutlich zu unterscheiden: Es handelt sich zunächst darum, gemäß § 8

8

Abs. 1BNatSchG die maßgebende Eingriffslage zu bestimmen. Hier mag es im Einzelfall angezeigt sein, von einer eher weiten Begriffsbildung auszugehen, um die sich aus § 8 BNatSchG als Folge eines Eingriffs ergebenden gestuften Pflichten zutreffend zu erfassen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Bundesrecht hierzu gegenüber der Landesgesetzgebung in Anspruch genommenen Regelungskompetenz (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 = DVBl 1991, 209). Davon zu trennen ist die anderweitige und nach § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG zu beurteilende Frage, ob das zunächst vorhandene Landschaftsbild "landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist". Nur hiermit hat sich das Berufungsgericht näher beschäftigt und die Frage einer Ausgleichsmaßnahme verneint. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Ausgleichsgebot erfordere nicht, neben optisch wahrnehmbaren auch andere sinnlich erfahrbare Beeinträchtigungen auszugleichen. Seine Ausführungen betreffen also nicht die Frage des Eingriffs, sondern jene der Ausgleichsfähigkeit und Ausgleichsbedürftigkeit.

9

Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt schließt einen landschaftsgerechten Ausgleich in der von der Beschwerde verfolgten "weiten" Begriffsbestimmung von vornherein aus. Das kann das Beschwerdegericht im Hinblick auf § 144 Abs. 4 VwGO bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde feststellen. Insoweit ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsfähig. Denn eine in Natur und Landschaft erstmals gebaute Landesstraße löst im Landschaftsbild regelmäßig dauernde Beeinträchtigungen des zuvor vorhandenen Landschaftsbildes aus, die wegen ihrer Intensität nicht wirklich ausgleichsfähig sind. Das versiegelte Straßenband bleibt bestehen. Dieser dauerhafte Zustand kann - insbesondere aus der Sicht der von einer Enteignung betroffenen Grundstücke - nicht wirklich in dem Sinne ausgeglichen werden, daß ein zuvor bestehender "sinnlich" wahrnehmbarer Eindruck wirksam durch ein anderes Landschaftsbild ausgeglichen oder substituiert wird. Das Berufungsgericht hat diese in der Sache selbst liegende Begrenzung der Ausgleichspflicht beschreiben wollen. Das ergibt der Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe. Gerade die partielle Unmöglichkeit, den Eingriff eines erheblich oder nachhaltig beeinträchtigten Landschaftsbildes im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG durch anderweitige Maßnahmen wirksam auszugleichen, wird die Planfeststellungsbehörde zu einer auch hierauf gerichteten Abwägung verpflichten. Diese Abwägung hat alsdann zunächst im Rahmen des § 8 Abs. 3 BNatSchG zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13 = NVwZ 1993, 565).

10

2.

Die Beschwerde trägt ferner vor: Das Berufungsgericht habe die im landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltene Ausweisung von Ersatzflächen teilweise als Ausgleichsflächen betrachtet. Es habe dies getan, um eine im Begleitplan enthaltene Vorgabe benötigter Ausgleichsflächen als erfüllt anzusehen. Es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Verwaltungsgericht eine von der Planfeststellungsbehörde als Ersatzmaßnahme qualifizierte landschaftspflegerische Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme ansehen und bewerten dürfe.

11

Die Frage rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision. Sie ist auf der Grundlage der bislang entstandenen Rechtsprechung ohne weiteres zu bejahen. Die Pflicht zum Ausgleich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist nicht ermessensgebunden, sondern striktes Recht. Als solches gebietet § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auch im Rahmen einer Planfeststellung unbedingte Beachtung (vgl. näher BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - a.a.O.). Daraus folgt des weiteren, daß auch die Erfüllung dieser Pflicht, wie sie § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG näher umschreibt, nicht Gegenstand einer eigenen planerischen Beurteilungs- oder Ermessensermächtigung der Planfeststellungsbehörde ist. Es mag gewiß förderlich sein, wenn die Behörde in der konkreten Anwendung der durchaus interpretationsbedürftigen Bestimmungen des § 8 Abs. 2 BNatSchG eigene Vorgaben formuliert. Das ändert indes nichts daran, daß es sich insoweit um gerichtlich voll nachprüfbare Entscheidungen handelt. Bezeichnet daher die Behörde eine Fläche als Ersatzfläche, obwohl ihr objektiv die Funktion einer Ausgleichsfläche zukommt, dann kann das Gericht diesen Rechtsfehler korrigieren. Denn die Bestimmung einer Fläche als Ausgleichsfläche betrifft allein die Anwendung des in der Abwägung zu beachtenden strikten Rechts. In das Abwägungsgefüge selbst - wie die Beschwerde offenbar meint - wird dadurch nicht eingegriffen. Der Kläger wird durch die vorinstanzliche Entscheidung zudem nicht zu seinem Nachteil beschwert. Wenn eine als Ersatzmaßnahme gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG vorgesehene Fläche in Wahrheit eine Ausgleichsfläche im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG ist, kann sich seine Rechtsstellung nur verbessert haben. Denn die inhaltlichen Anforderungen, die an die Funktion einer Ausgleichsfläche zu stellen sind, übersteigen jene einer Ersatzfläche deutlich.

12

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162, Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 DM festgesetzt.

Gaentzsch
Berkemann
Halama