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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1988, Az.: BVerwG 4 B 39.88

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen einer Abweichung von den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) wegen der besonderen öffentlichen Zweckbestimmung bestimmter Vorhaben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 39.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 14.06.1984 - AZ: 2 A 363/81
OVG Niedersachsen - 16.09.1987 - AZ: 1 A 19/86
nachfolgend
BVerwG - 14.02.1991 - AZ: BVerwG 4 C 20.88

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und B. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. September 1987 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Voraussetzungen weiter zu klären, unter denen nach § 37 Abs. 1 BauGB wegen der besonderen öffentlichen Zweckbestimmung bestimmter Vorhaben von den Vorschriften des Baugesetzbuchs abgewichen werden kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Sommer