Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1991, Az.: BVerwG 2 WD 33/90
Herabsetzung des Dienstgrades als Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen wiederholten strafrechtlichen Vergehens sowie vorsätzlich falscher Angaben auf seinem Bewerbungsbogen für die Bundeswehr; Strafrechtliches Vergehen als schweres Dienstvergehen; Fragwürdigkeit der charakterlichen Qualifikation als Vorgesetzter; Notwendigkeit der Verhängung eines Beförderungsverbots trotz Überschneidung mit einem bereits zuvor ergangenen Beförderungsverbot; Beginn der Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 33/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 19426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 12.06.1990 - AZ: N 8 VL 11/90
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 127 Abs. 3 WDO
Prozessgegner
Unteroffizier ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 30. Januar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, sowie
Oberstleutnant Günther,
Stabsunteroffizier Okon als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. Juni 1990 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von 20 Monaten verhängt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 23 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre Grund- und Hauptschule, die er mit dem Hauptschulabschluß verließ. Danach absolvierte er ein Berufsgrundbildungsjahr, ehe er am 15. August 1983 eine Ausbildung zum Schweißer begann, die er am 23. Juli 1985 erfolgreich beendete. Anschließend war er kurze Zeit als Schweißer und danach als Aushilfskellner tätig. Diese Tätigkeiten waren wiederholt durch einige Monate währende Arbeitslosigkeit unterbrochen.
Zum 5. Januar 1987 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur 8./S.bataillon 11 in L. einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung am 9. März 1988 als Obergefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre und drei Monate, sodann auf vier Jahre und zwei Monate festgesetzt; sie wird demnach mit Ablauf des 28. Februar 1991 enden.
Nachdem er die Unteroffizierprüfung für den Sanitätsdienst mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde der Soldat am 7. Oktober 1988 zum Unteroffizier befördert.
Nach der Grundausbildung wurde er vom 1. April 1987 an zur 2./S.bataillon 11 in L. versetzt und als Sanitätssoldat im Krankenpflegedienst verwendet. Vom Oktober 1988 an wurde er als Sanitätsunteroffizier Schockbekämpfung im Schockbekämpfungstrupp eingesetzt.
In dieser Dienststellung wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in der Beurteilung vom 21. März 1989 in der gebundenen Beschreibung überwiegend mit "4" bewertet. In der freien Beschreibung wurde ihm für den Bereich "Durchsetzungsvermögen" von seinem Disziplinarvorgesetzten der Ausprägungsgrad "O" erteilt, den der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte auf "U" herabsetzte, weil der Soldat noch sehr unsicher und wenig gefestigt wirke und sein Durchsetzungsvermögen zu wenig ausgeprägt sei. Ausweislich der in diesem Verfahren angeforderten Beurteilung vom 31. Juli 1990 konnte der Soldat seine Leistungen steigern. Nunmehr wurden seine dienstlichen Leistungen als Sanitätsunteroffizier Schockbekämpfung in der gebundenen Beschreibung überwiegend mit "3" bewertet. In der freien Beschreibung wurde nunmehr für den Bereich "Durchsetzungsvermögen" ausdrücklich hervorgehoben, daß der Soldat seine Aufgaben schwungvoll angehe und an Selbstbewußtsein und Selbstverständnis gewonnen habe. Für den Bereich "Fähigkeit zur Einsatzführung und Betriebsführung" wurde ihm sogar der Ausprägungsgrad "B" erteilt.
Der Soldat ist berechtigt, seit November 1987 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst, seit Oktober 1988 das Tätigkeitsabzeichen für den Sanitätsdienst und seit September 1989 das Tätigkeitsabzeichen für Führungsdienst Personal jeweils in Bronze zu tragen. Am 21. Dezember 1989 wurde ihm eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt, weil er als Schockbekämpfungsunteroffizier während der Kompaniebesichtigung seine Teileinheit zu hohen Leistungen geführt hatte und ohne Rücksicht auf seine eigene Person im Hauptverbandsplatzzug stets bereit war, ihm übertragene Aufträge auch weit über seinen Aufgabenbereich hinaus zur vollsten Zufriedenheit zu erledigen.
Gegen den Soldaten wurde außer im sachgleichen Strafverfahren durch Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 2. März 1989 - 3 Cs 3 Js 46/89 -, rechtskräftig seit dem 23. März 1989, wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM verhängt. Außerdem wurde der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von noch eineinhalb Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
In dem hierzu teilweise sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren, in welchem dem Soldaten zusätzlich zur Last gelegt wurde, daß er der Wahrheit zuwider in seinem Bewerbungsbogen für die Bewerbung zum freiwilligen Dienst in der Bundeswehr angegeben hatte, daß er Inhaber der zivilen Fahrerlaubnis der Klasse 3 sei, wurde er durch Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 11. Juli 1989 - N 8 VL 9/89 -, rechtskräftig seit demselben Tage, zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren verurteilt. Des weiteren wurde der Soldat am 13. Juni 1989 durch die Verhängung einer Ausgangsbeschränkung von sieben Tagen disziplinar gemaßregelt, weil er am 9. Juni 1989 in Leer zum wiederholten Male verspätet zum Dienst erschienen war.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.207,27 DM brutto; unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, einer steuerfreien Zulage von 100 DM sowie sonstiger Abzüge in Höhe von 78 DM werden ihm tatsächlich 1.868,31 DM ausgezahlt. Vom 1. März 1991 an hat er für die Dauer von sechs Monaten bis zum 31. August 1991 Anspruch auf Übergangsgebührnisse von monatlich 1.743,84 DM brutto, bei Zugrundelegung der Steuerklasse VI 1.309,48 DM netto. Er hat darüber hinaus eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 9.300,48 DM erdient. Für zwei Kredite in ursprünglicher Höhe von 6.500 DM hat der Soldat monatliche Raten von 265 DM zu bezahlen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Der ledige Soldat lebt mit seiner Verlobten in einer gemeinsamen Wohnung.
II
Im Oktober 1989 kam es wiederum zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht W. am 21. Februar 1990 - 3 Ds 6 Js 3069/89 -, rechtskräftig seit 1. März 1990, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, deren Vollstreckung es gegen Zahlung eines Geldbetrages von 1.000 DM in monatlichen Raten von 250 DM zur Bewährung aussetzte. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, vor Ablauf von 18 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten, teilweise sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 9. Mai 1990, in der dem Soldaten zusätzlich vorgeworfen wurde, daß er sich gegenüber dem Polizeibeamten, der seine Personalien aufnehmen wollte, als sein jüngerer Bruder Uwe ausgab, die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 12. Juni 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.
Die Kammer ging von den tatsächlichen Feststellungen des nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden rechtskräftigen Strafurteils aus:
"Am 16. Oktober 1989 befuhr er um 19.08 Uhr in E. öffentliche Straßen mit dem Pkw, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, was ihm bewußt war"
und stellte ergänzend fest:
"Durch am selben Tage rechtskräftiges Urteil vom 11.07.1989 wurde gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 3 Jahren verhängt, weil er in der Zeit von Anfang April 1988 bis zum 11.12.1988 regelmäßig mit seinem privaten Pkw von seiner Wohnung in E. zum Dienst zu seiner Einheit nach L. gefahren war, obwohl er niemals die zum Führen eines Pkw erforderliche zivile Fahrerlaubnis erworben hatte. Darüber hinaus hatte er am 02.10.1987 in seinem Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr vorsätzlich der Wahrheit zuwider angegeben, daß er Inhaber der zivilen Fahrerlaubnis der Klasse 3 sei, obwohl er in dem Bewerbungsbogen ausdrücklich auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen worden war. Hinsichtlich der Maßnahmebemessung führte die Kammer aus, das Dienstvergehen werfe nach Eigenart und Schwere die Frage auf, ob dem Soldaten weiterhin ein Vorgesetzteneigenschaft verleihender Dienstgrad belassen werden könne. Lediglich mit Rücksicht darauf, daß der Soldat in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen sei, sich auf diesem Hintergrund durch einen einmal begangenen Fehler in eine fast ausweglose Situation verstrickt habe und den errungenen sozialen Status weitgehend wieder verlieren würde mit allen negativen Auswirkungen auf seine zivilberuflichen Möglichkeiten, könne von einer Dienstgradherabsetzung noch abgesehen und im Hinblick auf das durchaus positive Leumundszeugnis des Kompaniechefs auf ein dreijähriges Beförderungsverbot erkannt werden.
Dessen ungeachtet kam es nur etwa 3 Monate nach Rechtskraft dieses disziplinargerichtlichen Urteils zu der dem Soldaten im Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfenen erneuten Fahrt ohne Fahrerlaubnis. Insoweit hat sich der Soldat unwiderlegt eingelassen, er habe bis zu diesem Tage nicht mehr am Lenkrad eines Pkw gesessen. Er habe am 16.10.1989 dienstfrei gehabt und sei zu Hause in W. gewesen, während seine Verlobte im 23 km entfernten Wasserschloß in N., einem Kurbetrieb, als Küchenhilfe gearbeitet habe. Ihren Pkw habe sie zu Hause gelassen, da sie am Morgen von einer Kollegin mitgenommen worden sei. Gegen 17.00 Uhr dieses Tages habe sie ihm fernmündlich mitgeteilt, sie sitze im Wasserschloß fest, da ihre Kollegin bereits vorher nach Hause gefahren sei. Sie habe ihn gebeten, jemanden zu finden, der sie dort abholen könne. Daraufhin habe er mit einigen seiner 5 Brüder, die alle im Umkreis von ca. 15 km wohnen würden, sowie mit einigen Freunden - allerdings ohne Erfolg - telefoniert. Dabei sei es immer später geworden, und er habe gewußt, daß seine Verlobte, die seit 18.30 Uhr Feierabend gehabt habe, in der Kälte stehen und darauf warten würde, abgeholt zu werden. In dieser Situation sei es, ohne daß er an seine vorangegangene strafgerichtliche bzw. disziplinargerichtliche Verurteilung gedacht habe, zu einer Fehlreaktion bei ihm gekommen. Er habe die Autoschlüssel an sich genommen und sei mit dem Pkw losgefahren, um seine Verlobte abzuholen. Auf den Gedanken, diese anzurufen, sei er gar nicht gekommen, weil in dem Kurbetrieb Privatgespräche nicht erwünscht seien. Ein Taxi sei angesichts der Länge der Strecke zu teuer gewesen (ca. 50,- DM). Auf dem Weg nach N. sei er dann in eine Radarkontrolle der Polizei geraten. Er sei gefragt worden, ob er wüßte, wie schnell er gefahren sei, was er jedoch verneint habe. Auf die Frage des Polizisten nach seinen Papieren habe er so getan, als ob er sie suchen würde. Daraufhin habe ihn der Polizist gebeten, in den VW-Bus der Polizei zu kommen, damit seine Personalien aufgenommen werden könnten. Bereits auf dem Weg zum VW-Bus habe er sich dann spontan entschlossen, die Personalien seines jüngeren Bruders Uwe anzugeben, der im Besitz des Führerscheins (auf Probe) gewesen sei. Bei der Ortsangabe habe er zunächst gezögert; denn er habe dem Beamten plausibel machen müssen, warum er sich gerade auf dieser Strecke befand. Mit Rücksicht auf seinen geraume Zeit zuvor erfolgten Umzug nach Westerholt habe er schließlich drei Adressen angegeben. Die Polizisten hätten ihn dann fahren lassen, nachdem er ihnen den Grund seiner Fahrt erklärt habe. Sie hätten ihn jedoch aufgefordert, auf dem Rückweg wieder vorbeizukommen. Bei der Rückfahrt habe er sie aber nicht mehr angetroffen. Zuhause in Westerholt angekommen, habe er sofort seinen Bruder Uwe angerufen und ihn gebeten vorbeizukommen. Nach Aufklärung über den Sachverhalt habe dieser jedoch erklärt, daß er 'da nicht mitspiele,' und statt dessen von ihm verlangt, den Sachverhalt bei der Polizei sofort richtigzustellen. Da er sehr unschlüssig gewesen sei, habe er dies jedoch nicht getan, so daß sein Bruder am 13.11.1989 zur Polizei vorgeladen worden sei. Am nächsten Abend seien die Polizisten dann bei ihm erschienen, und er habe alles zugegeben. Er habe auch noch weiterhin Kontakt zu seinem Bruder Uwe; denn er sei diesem nicht böse. Wahrscheinlich hätte er an dessen Stelle genauso gehandelt."
Die Kammer würdigte die Teilnahme des Soldaten am Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis und die falschen Angaben zu seiner Person gegenüber dem Polizeibeamten jeweils als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, sich außer Dienst, außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege so schwer, daß dem zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteten Soldaten ein Vorgesetzteneigenschaft verleihender Dienstgrad nicht mehr belassen werden könne. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, daß es sich ausschließlich um Pflichtverletzungen im außerdienstlichen Bereich handele; denn diese bestätigten die bereits im vorangegangenen disziplinargerichtlichen Verfahren aufgekommenen erheblichen Zweifel hinsichtlich der charakterlichen Integrität und damit letztlich auch der dienstlichen Zuverlässigkeit des Soldaten. Insoweit sei er schon damals nur knapp einer Dienstgradherabsetzung entgangen. Die Kammer sehe sich außerstande, dem Soldaten nochmals entgegenzukommen, nachdem er unter Beweis gestellt habe, daß er offensichtlich entweder nicht willens oder nicht in der Lage sei, die Konsequenzen aus einem solchen Urteil zu ziehen. Sie verkenne dabei nicht, daß der Soldat alles in allem eine recht ordentliche dienstliche Beurteilung erhalten und auch sein jetziger Kompaniechef ihm erneut ein durchaus positives Leumundszeugnis ausgestellt habe. Dies könne jedoch ein Absehen von der gebotenen Dienstgradherabsetzung nicht rechtfertigen. Der Charakter könne nämlich nicht in eine dienstliche und eine außerdienstliche Sphäre aufgespalten werden. Vielmehr sei in diesem Fall die Dienstgradherabsetzung zum Hauptgefreiten im Interesse der Reinerhaltung des Unteroffizierkorps unumgänglich. Die daraus für den Soldaten erwachsenen nachteiligen Folgen habe er sich auf Grund seines Fehlverhaltens selbst zuzuschreiben.
Gegen diese ihm am 29. Juni 1990 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch Schreiben vom 17. Juli 1990, das am 19. Juli 1990 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen:
Das Urteil bedeute für ihn eine besondere Härte, weil damit nicht nur die Dienstgradherabsetzung, sondern auch ein finanzieller Verlust verbunden sei, der seine finanzielle Situation insgesamt so verschlechtere, daß er nur unter großen Entbehrungen seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen könne, zumal es für ihn mit dieser Vorbelastung noch schwieriger werde, einen Arbeitsplatz ab März 1991 zu finden. Außerdem habe er anzumerken, daß seine dienstlichen Leistungen nicht entsprechend gewertet worden seien. Danach habe er sicherlich nach anfänglichen Schwierigkeiten seine Leistungen so steigern können, daß er während der Kompaniebesichtigung im Dezember 1989 mit seiner Teileinheit so hohe Leistungen habe erbringen können, daß er dafür von seinem Kompaniechef eine förmliche Anerkennung erhalten habe. Auch sein neuer Hauptverbandsplatz-Zugführer habe ihm in einem Gespräch mitgeteilt, daß er mit seinen Leistungen sehr zufrieden sei. Er bitte daher, unter diesen Gesichtspunkten das Urteil noch einmal zu prüfen, so daß ihm eine besondere Härte erspart bleiben könne.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung ist das Rechtsmittel auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.
Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt freilich nicht leicht. Der Soldat hat im Oktober 1989 wiederum ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Dabei ist zur Schwere dieser Pflichtverletzung zu berücksichtigen, daß er erst im März 1989 wegen fortgesetzten Fahrens mit einem zivilen Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis strafgerichtlich verurteilt worden ist und daß dieser Sachverhalt etwa drei Monate später im Juli 1989 disziplinar mit einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren geahndet wurde. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt für sich allein schon die dienstliche Zuverlässigkeit eines Vorgesetzten ernsthaft in Frage. Denn die Nichtbeachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften, die zum Schütze der Allgemeinheit erlassen sind, lassen zwangsläufig Rückschlüsse auf mangelnde charakterliche Qualifikation zu. Ein Vorgesetzter, der verpflichtet ist, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG), hat dadurch sein Verantwortungsbewußtsein erheblich in Zweifel gezogen. Dies gilt auch, wie die Kammer richtig festgestellt hat, ungeachtet der Tatsache, daß es sich ausschließlich um außerdienstliches Fehlverhalten handelt. Da der Soldat durch die straf- und disziplinargerichtliche Verurteilung wenige Monate vorher hinreichend gewarnt war, hat er sich durch das neuerliche Fehlverhalten als unbelehrbar erwiesen. Gründe, die dieses strafrechtlich immerhin mit einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen abgeurteilte Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, liegen nur bedingt vor. Der Soldat hat zwar nicht in einer anders nicht zu beseitigenden Notlage zum Steuer des Pkw seiner Freundin gegriffen. Er war jedoch in eine Situation geraten, die für ihn jedenfalls subjektiv auf andere Weise nicht zu bewältigen war. Denn seine Freundin hatte ihn gebeten, für ihre Abholung zu sorgen, und seine Versuche, einen seiner Brüder oder seiner Bekannten zu bewegen, sie abzuholen, waren fehlgeschlagen. Dennoch berechtigte ihn dies nicht, die Fahrt zur Abholung seiner Freundin selbst durchzuführen.
Darüber hinaus hat der Soldat seine charakterliche Qualifikation als Vorgesetzter auch dadurch in Frage gestellt, daß er gegenüber dem Polizeibeamten, der ihn nach einer verkehrsrechtlichen Oberprüfung zur Vorlage seines Führerscheins aufforderte, die Personalien seines jüngeren Bruders Uwe angab, um sich auf diese Weise einer erneuten Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu entziehen. Dieses Verhalten gegenüber dem Polizeibeamten als Staatsorgan, aber auch gegenüber seinem jüngeren Bruder, der seinen Führerschein noch auf Probe besaß, stellt ebenfalls eine nicht leichtzunehmende Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht des Soldaten dar. Ein Vorgesetzter, der sich so verhält, verliert erheblich an Achtung bei Untergebenen und Gleichgestellten und büßt ganz beträchtlich Vertrauen bei seinen Vorgesetzten ein. Den Soldaten mußte auch belasten, daß er im Juni 1989 kurz vor der Hauptverhandlung im ersten disziplinargerichtlichen Verfahren wegen viermaligem verspäteten Erscheinens zum Dienst, also wegen erheblicher dienstlicher Nachlässigkeiten, mit einer Ausgangsbeschränkung von sieben Tagen gemaßregelt worden ist.
Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten sprachen jedoch seine über dem Durchschnitt liegenden Leistungen. Sein Disziplinarvorgesetzter hat ihm auch in der Berufungshauptverhandlung insgesamt ein sehr positives Zeugnis ausgestellt. Der Leumundszeuge Hauptmann M. bekundete, daß der Soldat, nachdem er von ihm im Juni 1989 mit sieben Tagen Ausgangsbeschränkung gemaßregelt worden war, seine dienstlichen Aufgaben besonders umsichtig und zuverlässig erfüllt habe. Die Maßregelung habe sich erzieherisch sehr positiv ausgewirkt. Im dienstlichen Bereich habe der Soldat von diesem Zeitpunkt an eine sehr überzeugende Entwicklung als Unteroffizier und damit als Vorgesetzter genommen, die bis heute auch unter dem Eindruck des neuerlichen straf- und disziplinargerichtlichen Verfahrens angehalten habe.
Angesichts der Tatsache, daß dem Dienstvergehen ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten zugrunde liegt, das für sich allein von der Einstufung her mit einer Gehaltskürzung wohl angemessen zu ahnden gewesen wäre (BVerwG Urteil vom 15. November 1990 - 2 WD 34/90), und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände in der Tat und in der Person des Soldaten war der Senat der Auffassung, daß der Soldat eine Dienstgradherabsetzung noch nicht verwirkt hat. Vielmehr hielt der Senat die laufbahnhemmende Maßnahme des Beförderungsverbotes für erforderlich und ausreichend, um das Dienstvergehen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend richtig einzustufen (BVerwGE 63, 62, 66) [BVerwG 27.04.1978 - 2 WD 17/78].
Bei der Bemessung des Beförderungsverbots waren wiederum die überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und die positive dienstliche Entwicklung des Soldaten zu berücksichtigen, so daß eine Dauer von 20 Monaten als angemessen erschien.
Der Senat war nicht gehindert, dieses (weitere) Beförderungsverbot während der Vollstreckung des gegen den Soldaten am 11. Juli 1989 rechtskräftig erkannten Beförderungsverbotes von drei Jahren zu verhängen. Denn wenn ein Beförderungsverbot nach Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens und unter Berücksichtigung seiner Auswirkungen, des Maßes der Schuld, der Persönlichkeit und der bisherigen Führung des Soldaten die angemessene Disziplinarmaßnahme ist, darf und muß es verhängt werden, auch wenn sich seine Vollstreckung, die nach § 127 Abs. 3 WDO mit der Rechtskraft des Urteils kraft Gesetzes beginnt, mit einem vorher rechtskräftig verhängten Beförderungsverbot, dessen Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist, ganz oder teilweise überschneidet. Die Frage der Vollstreckung ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob ein Beförderungsverbot angemessen und damit verwirkt ist. Ganz abgesehen davon, daß die Verhängung einer derartigen Maßnahme unter solchen Umständen de lege lata nicht ausgeschlossen ist und die Wehrdienstgerichte dazu berufen sind, für ein festgestelltes Dienstvergehen die angemessene Maßnahme zu finden und zu verhängen, fällt die Vollstreckung der von den Wehrdienstgerichten in disziplinargerichtlichen Verfahren verhängten Disziplinarmaßnahmen ohnedies in die Zuständigkeit des Wehrdisziplinaranwalts (§ 74 Abs. 2 Satz 4 WDO).
4.
Da die Berufung des Soldaten somit Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Schwandt
Roth
Günther
Okon