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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1991, Az.: 1 StR 528/91

Aufhebung eines Strafausspruchs; Fehlerhafte Strafzumessung als Revisionsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1991
Aktenzeichen
1 StR 528/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 17077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 03.04.1991

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Prozessgegner

1. Thomas K. aus E. geboren am ... 1965 in S.

2. Karl R. aus A., geboren am ... 1966 in M.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Dezember 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger für den Angeklagten K., Rechtsanwalt ... als Verteidiger für den Angeklagten R.,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 3. April 1991 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten Rock wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat beide Angeklagte des schweren Raubes für schuldig erkannt und deswegen den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten R. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten beider Angeklagter eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich jeweils gegen den Strafausspruch; hierauf ist das auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel beschränkt. Auch die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten K. ist auf den Strafausspruch beschränkt. Mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision rügt der Angeklagte R. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sämtliche Rechtsmittel haben zum Strafausspruch Erfolg.

2

1.

Die von dem Angeklagten R. angebrachte Verfahrensrüge genügt mangels jeglicher Darlegung nicht den Formerfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die erhobene Sachbeschwerde hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

4

2.

Die Strafzumessung weist Rechtsfehler sowohl zu Gunsten wie zu Ungunsten der Angeklagten auf.

5

a)

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß das Landgericht zu Gunsten der Angeklagten gewertet hat, die Tat sei "in einer dilettantischen Weise ausgeführt" worden. Das ist durch die Feststellungen nicht belegt, diese legen eher eine Bewertung als "profihaftes" Vorgehen nahe: Maskierung, Bewaffnung, Tatausführung nachts und zu zweit, abseits gelegene Tankstelle, Anweisung an den Tankwart, sich auf den Fußboden zu legen, Abstellen des Fluchtfahrzeugs in der Nähe der Tankstelle, damit das Kennzeichen nicht notiert werden kann, Tragen von Handschuhen (Angeklagter R.) zur Vermeidung von Fingerabdrücken.

6

Ohne nähere Erläuterung durch Angabe eines Bezugspunktes ist ferner bedenklich die Einstufung der Tatbeute von 1.960,00 DM als "verhältnismäßig gering"; bei Tankstellenüberfällen liegt sie eher im oberen Bereich der erfahrungsgemäß erzielbaren Beute.

7

b)

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht straferschwerend berücksichtigt, daß der Überfallene Tankwart die Bedrohung mit der ungeladenen Gaspistole "ernst genommen" hat. Daß der Bedrohte die objektive Ungefährlichkeit der ihm vorgehaltenen Waffe nicht erkannte, die Drohung vielmehr ernst nahm, war hier Voraussetzung für die Vollendung des Tatbestandes (vgl. Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 12; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH, Beschluß vom 27. November 1990 - 1 StR 663/90 - m.w.Nachw.). Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich diese unzulässige Strafzumessungserwägung zum Nachteil der Angeklagten auf die Höhe der erkannten Strafen ausgewirkt hat. Auch deshalb müssen die Strafen neu zugemessen werden.

8

Weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten zeigen die Revisionen der Angeklagten nicht auf.

9

Aus den Feststellungen ergibt sich nichts dafür, daß der Angeklagte K. die Tat etwa zur Beschaffung der für seine "Spielsucht" erforderlichen Mittel begangen hat. Unter diesen Umständen mußte der Tatrichter die Spielsucht nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des § 21 StGB erörtern, zumal Spielsucht nur ausnahmsweise zur Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB führt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 8 (Spielsucht); § 250 Abs. 2 Schuldfähigkeit 1).

10

Das Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten Strafen zueinander kann grundsätzlich die Revision nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 1991 - 5 StR 373/91 m.w.Nachw.); ein besonders gelagerter Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Gribbohm
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl