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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1990, Az.: 1 StR 663/90

Strafschärfende Bewertung des Umstandes der Benutzung einer Scheinwaffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1990
Aktenzeichen
1 StR 663/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 17.07.1990

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Prozessführer

Stefan R. aus M., geboren am ... 1964 in M.

Prozessgegner

Staatsanwaltschaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 27. November 1990
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Juli 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB gewertet werden kann, hat die Strafkammer dem Angeklagten u.a. angelastet, 'daß das Maß der Bedrohung aus der Sicht der Opfer, die die Scheinwaffe als solche nicht erkannten, erheblich war' (UA S. 10). Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie außerdem straferschwerend hervorgehoben, daß die drei von dem Angeklagten und seinem Mittäter bedrohten Sparkassenangestellten 'um ihr Leben fürchteten, ... weil sie die Scheinwaffe als solche nicht erkannten' (UA S. 12). Das widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wie der 1. Strafsenat erst jüngst entschieden hat, 'darf bei Verwendung einer Scheinwaffe der Umstand, daß der Täter das Opfer in Angst um sein Leben versetzt hat, grundsätzlich nicht strafschärfend verwertet werden' (BGH, GA 1990, 316).

Es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß sich die unzulässige Strafzumessungserwägung zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe seiner Strafe ausgewirkt hat. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden."

2

Dem tritt der Senat bei und verweist ergänzend auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1979 (5 StR 703/79), vom 12. September 1989 (1 StR 475/89) und vom 21. Dezember 1989 (1 StR 584/89 = BGHR StGB § 46 Abs. 3 - Raub 3). Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Motivation des Angeklagten, die zu seiner Straftat führte, in seine Strafzumessungserwägungen einzubeziehen.

Maul
Kuhn
Ulsamer
Richter am BGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
v. Gerlach