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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1987, Az.: IVb ZB 4/87

Rechtmäßigkeit eines familiengerichtlich genehmigten Vergleichs zwischen geschiedenen Eheleuten ; Verzicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf die Einbeziehung einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft in die Versorgungsausgleichsberechnung; Übertragung größerer Rentenanwartschaften als geseztlich vorgesehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1987
Aktenzeichen
IVb ZB 4/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 08.12.1986

Fundstelle

  • FamRZ 1988, 153

Redaktioneller Leitsatz

Die Vereinbarung eines Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs ist unwirksam, wenn sie zur Übertragung überhöhter Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung führen würde, sofern der Ausgleichsberechtigten werthöhere betriebliche Anwartschaften erwerben würde.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 7. Oktober 1987
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz wird der Beschluß des 2. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Dezember 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 19. September 1953 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 27. November 1981 zugestellt worden.

2

In der Ehezeit (1. September 1953 bis 31. Oktober 1981 § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 853,70 DM und die Ehefrau in Höhe von 437,10 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1981. Weiterhin haben beide Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung erlangt: Für den Ehemann bestehen nach seiner Angabe und einer eingeholten Auskunft solche gegenüber der Firma Gebrüder K. in M., möglicherweise kommen auch solche gegenüber der Firma A.O. AG in R. in Betracht; zu beiden betrieblichen Versorgungsanrechten sind tatrichterliche Feststellungen nicht getroffen. Die Ehefrau war am Ende der Ehezeit bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert; das Oberlandesgericht hat angenommen, sie habe dort in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ehezeitlich eine unverfallbare Anwartschaft auf eine - statische - Versicherungsrente in Höhe von monatlich 96,17 DM erworben.

3

Vor dem Amtsgericht - Familiengericht - haben die Parteien am 29. Februar 1984 durch Vergleich für den Fall der Scheidung "gegenseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, soweit davon der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners und der VBL-Rente der Antragstellerin betroffen ist". Das Amtsgericht hat den Vergleich genehmigt.

4

Später hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von (853,70 DM - 437,10 DM): 2 = 208,30 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1981,übertragen hat.

5

Die LVA hat sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gewandt. Sie hat beanstandet, das Amtsgericht habe zu hohe Rentenanwartschaften von dem Ehemann auf die Ehefrau übertragen. Der familiengerichtlich genehmigte Vergleich sei nichtig, weil durch ihn eine höhere Ausgleichsquote als gesetzlich vorgesehen erreicht werde und somit mittelbar entgegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB Anwartschaftsrechte übertragen würden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

6

Mit der zugelassenen - weiteren - Beschwerde verfolgt die LVA ihren Rechtsstandpunkt weiter.

7

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache.

8

1.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es habe zwar bisher die Auffassung vertreten, daß eine Vereinbarung, durch die der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die Einbeziehung einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft verzichte, ungeachtet der familiengerichtlichen Genehmigung wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB nach § 134 nichtig sei, weil eine solche Vereinbarung dazu führe, daß mehr Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen würden, als dies bei Einbeziehung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten der Fall wäre. Daran halte es jedoch nach der Entscheidung des Senats vom 28. Mai 1986 (IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890) zum Teilausschluß des Versorgungsausgleichs nicht länger fest.

9

2.

Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde zu Recht.

10

a)

Das in § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene gesetzliche Verbot, durch eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB zu begründen oder zuübertragen, wird durch den Senatsbeschluß vom 28. Mai 1986 nicht relativiert. In jenem Beschluß hat der Senat vielmehr die Geltung dieses Verbotes betont und in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall den Teilausschluß des Versorgungsausgleichs gerade deshalb gebilligt, weil die - dort ehevertraglich getroffene - Vereinbarung zu einem Ergebnis führte, das die zu Lasten der Versorgung des Ehemannes für die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anwartschaften nicht erhöhte, sondern verringerte (a.a.O. S. 892).

11

Für die Geltung des gesetzlichen Verbots in § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB kommt es nicht darauf an, ob die Vereinbarung unmittelbar oder nur mittelbar, nämlichüber die Absprache der Außerachtlassung bestimmter Versorgungsanrechte auf selten des Ausgleichsberechtigten, zur Übertragung oder Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Davon geht bereits der nicht veröffentlichte Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1983 (IVb ZB 120/82) aus; ebenso (OLG Bremen FamRZ 1981, 973, 974 und OLG Koblenz FamRZ 1983, 406, 407). Abweichendes ist dem Senatsbeschluß vom 28. Mai 1986 (aaO) nicht zu entnehmen.

12

Der Senat ist vielmehr der - früher auch von dem Beschwerdegericht vertretenen - Auffassung, daß eine Vereinbarung, durch die der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die Einbeziehung einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft des ausgleichsberechtigten Ehegatten verzichtet, nach § 134 BGB nichtig ist, wenn sie zur Folge hätte, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Ausgleichsberechtigten der Fall wäre (vgl. Göppinger/Wenz, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung, 5. Aufl. Rdn. 409 a a.E.; Soergel/v. Hornhardt BGB 11. Aufl.§ 1587 o Rdn. 13 m.w.N.; s. auch Zimmermann/Becker FamRZ 1983, 1, 3).

13

b)

Es ist nicht auszuschließen, daß ein solcher Fall hier vorliegt. Die Parteien haben vereinbart, die VBL-Rente der Ehefrau und die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Diese beiden in § 1587b Abs. 1 und 2 BGB nicht genannten Anwartschaften, die nach früherem Recht von § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt wurden, sind auch unter der Geltung des neuen Rechts ( § 1 VAHRG) einander gegenüberzustellen und zu saldieren. Soweit sich dabei einÜberschuß auf selten des Ausgleichsberechtigten ergibt, kommt es, wie bisher, wegen des in § 1587b Abs. 3 Satz 3 BGB verankerten Grundsatzes des Einmalausgleichs zu einer Verrechnung dieses Wertunterschiedes mit den übrigen (werthöheren) Anwartschaften des Ausgleichsverpflichteten (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). Hier kann sich auf seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau ein in die Verrechnung einzustellender Überschuß ergeben, so daß nicht auszuschließen ist, daß der Verzicht des Ehemannes auf die Verrechnung dieses Überschusses gegen seine Rentenanwartschaften gegen das Verbot des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Zur Höhe der von dem Ehemann bei der Firma Gebrüder K., möglicherweise auch bei der Firma A.O. AG, in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Versorgungsanwartschaften fehlen bisher Feststellungen. Die Höhe der Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die die Ehefrau in der Ehezeit erlangt hat, ist bereits nach der bisherigen Annahme des Oberlandesgerichts nicht unbeträchtlich; es geht insoweit von einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine - statische - Versicherungsrente in Höhe von monatlich 96,17 DM aus, die angesichts des Alters der Ehefrau bei der Umrechnung nach der Barwertverordnung nur einen verhältnismäßig geringen Dynamisierungsabschlag erfahren würde. Zudem ist die Ehefrau sowohl nach ihrem eigenen wie auch nach dem Vortrag der LVA aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und bezieht seit 13. Januar 1984 Rente der LVA wegen Erwerbsunfähigkeit. Daher kann ihre zunächst noch verfallbare Anwartschaft auf die - dynamische - Versorgungsrente der VBL im für die tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt ( § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) unverfallbar geworden sein.

14

Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen muß die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp