Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1983, Az.: IVb ZB 120/82
Versorgungsausgleich bei Scheidung; Rechtmäßigkeit einer lediglichen Einbeziehung der Rentenanwartschaften des Ehemannes in die Ruhensberechnung; Bewertung und Ermittlung des in der Ehezeit erdienten Teils der Beamtenversorgung des Ehemannes; Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes als Beamter; Gegenüberstellung der Versorgungsanwartschaften der Eheleute
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZB 120/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 18.05.1982
- AG Kaufbeuren - 19.10.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Franz L., F. straße ..., N.,
Prozessgegner
Christa L. geb. S., B. straße ...,
Sonstige Beteiligte
Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion S., H. Straße ..., S., zu Az.: ...
Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung K., E., K., zu Vers.-Nr.: ... L 017,
Landesversicherungsanstalt Schwaben, An der B., A., zu Vers.-Nr.: ... S 516
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp
am 21. Dezember 1983
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 18. Mai 1982 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde der Deutschen Bundesbahn wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaufbeuren vom 19. Oktober 1981 in Ziff. III des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion S., werden auf dem Versicherungskonto ... S 516 der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 148,85 DM, bezogen auf den 31. Januar 1981, begründet.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Deutschen Bundesbahn werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde hat die Deutsche Bundesbahn 9/10 vorweg zu tragen. Im übrigen werden die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren den Parteien je zur Hälfte auferlegt und außergerichtliche Kosten insoweit nicht erstattet.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beträgt 1.000 DM. Auf den gleichen Betrag wird unter Änderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 18. Mai 1982 der Wert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 23. Juni 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag des am ... geborenen Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 25. Februar 1981 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Juni 1973 bis 31. Januar 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA, weitere Beteiligte zu 3) und der Ehemann bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung Karlsruhe (weitere Beteiligte zu 2). Die Anwartschaft der Ehefrau ist in den Vorinstanzen mit 51,70 DM angenommen worden; diejenige des Ehemannes beträgt 50,40 DM - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Während der Ehezeit ist der Ehemann Beamter der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 1) geworden, in deren Dienst er noch jetzt steht.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Deutschen Bundesbahn auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 154,08 DM, bezogen auf den 31. Januar 1981, begründet hat.
Dagegen hat die Deutsche Bundesbahn Beschwerde eingelegt, um eine Herabsetzung des im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichenden Betrages zu erreichen. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Parteien auf Vorschlag des Gerichts am 22. April 1982 einen Teilvergleich geschlossen, den das Oberlandesgericht genehmigt hat. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:
"Die Parteien wissen, daß die laut Auskunft der LVA Schwaben vom 19.5.1981 erworbenen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin auf der Anwendung verfassungsrechtlich bedenklicher Tabellenwerte beruhen.
Sie verzichten auf den Ausgleich jenes Teils der Anwartschaften, der sich durch künftige gesetzgeberische Maßnahmen als Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1981 (NJW 1981, 2177) ergeben kann."
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn, mit der diese das Ziel weiterverfolgt, in die Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG alle, nicht nur die ehezeitlich erworbenen, Rentenanwartschaften des Ehemannes einzubeziehen.
II.
Die weitere Beschwerde ist nur zu einem Teil begründet.
1.
Im Rahmen der Bewertung des in der Ehezeit erdienten Teils der Beamtenversorgung des Ehemannes haben beide Vorinstanzen angenommen, bei der Ruhensberechnung gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG seien nur die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten zu berücksichtigen. Nach dieser Rechnung ergäbe sich hier kein Ruhensbetrag. Der dem zugrundeliegenden Auffassung (OLG München FamRZ 1980, 1025) ist der Senat in seinem Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 (ebenso Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) jedoch nur zu einem Teil gefolgt. Er stellt zwar ebenfalls nur auf die durch ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften bewirkte Kürzung der Beamtenversorgung ab, erreicht dies aber dadurch, daß er das fiktive Altersruhegeld um den insgesamt sich ergebenden monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit kürzt, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen.
2.
Der Senat ist in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Er entnimmt der Bezugnahme des Oberlandesgerichts auf den Schriftsatz der Deutschen Bundesbahn vom 22. Juli 1981 nebst Anlagen die tatrichterliche Feststellung der darin enthaltenen Angaben beamtenversorgungsrechtlicher Art, die das Oberlandesgericht unabhängig vom Ergebnis der Auskunft im einzelnen durch die Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung verwertet hat.
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes betrugen in der Besoldungsgruppe A 5, bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach § 1587 a Abs. 8 BGB, bei Ehezeitende monatlich 1.912,74 DM. Bis zum Erreichen der Altersgrenze am 31. März 2009 wird der Ehemann insgesamt 38 Jahre und 190 Tage an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltsatz von 75 % (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75 % von 1.912,74 DM = 1.434,56 DM zuzüglich 1/12 der Jährlichen Sonderzuwendung (119,55 DM), insgesamt also 1.554,11 DM.
Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hat die Deutsche Bundesbahn in ihren Auskünften zutreffend mit 1.526,88 DM errechnet; für den Monat Dezember ist sie auf 3.053,76 DM zu verdoppeln. Danach gilt hier die folgende Ruhensberechnung:
| Jan.-Nov.: | Dezember: | ||
|---|---|---|---|
| a) | Höchstgrenze: | 1.526,88 DM | 3.053,76 DM |
| b) | ungekürzte Versorgung: | 1.434,56 DM | 2.869,12 DM |
| c) | Rente aus gesetzl. Rentenversicherung: | 373,80 DM | 373,80 DM |
| d) | Summe aus b) und c): | 1.808,36 DM | 3.242,92 DM |
| e) | davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrag: | 281,48 DM | 189,16 DM |
| f) | Beamtenversorgung nach Kürzung (Differenz b) ./. e): | 1.153,08 DM | 2.679,96 DM |
Es ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (= eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von (281,48 DM × 11 + 189,16 DM): 12 = 273,79 DM.
Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von
273,79 DM × 176,85 WE/1.311,83 WE = 36,91 DM
durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen.
Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen:
1.554,11 DM ./. 36,91 DM = 1.517,20 DM.
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Wert des ehezeitlich erworbenen Teils der Beamtenversorgung des Ehemannes:
1.517,20 DM × 7,67 Jahre/38,52 Jahre = 302,10 DM.
Auf seiten des Ehemannes sind daher insgesamt die folgenden ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen:
| gesetzliche Rentenversicherung: | 50,40 DM |
|---|---|
| Beamtenversorgung: | 302,10 DM |
| Summe: | 352,50 DM. |
Die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Beamtenversorgung mit monatlich 302,10 DM weicht geringfügig vom Ergebnis der letzten, unter dem 16. März 1983 erstatteten Auskunft der Deutschen Bundesbahn ab. Die genannte Auskunft hat entgegen § 12 b ARVNG i.d. Fassung des Art. 22 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857) beim Ansatz der von dem Ehemann insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften deren Verringerung aufgrund Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 nicht berücksichtigt. Diese Neuregelung hat zwar nicht den Betrag der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes (50,40 DM), wohl aber seine vor der Ehe - und damit auch insgesamt - erworbenen Rentenanwartschaften ermäßigt (Rentenanwartschaften insgesamt jetzt 373,80 DM statt 391,50 DM; Werteinheiten insgesamt jetzt 1.311,83 statt 1.373,84).
3.
Den Versorgungsanwartschaften des Ehemannes stehen die von der Ehefrau in der Ehezeit erlangten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber. Sie betragen unter Beachtung der Rechtsänderungen in Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 54,80 DM (statt - nach früherem Recht - 51,70 DM). Auf den Ausgleich des Mehrbetrages ist zwar in dem Teilvergleich vom 22. April 1982 verzichtet worden. Diese gerichtlich genehmigte Vereinbarung ist jedoch unwirksam. Denn durch die vereinbarte Nichtanrechnung eines Teils der der ausgleichsberechtigten Ehefrau zustehenden Anwartschaften erhöht sich der im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften für sie auszugleichende Betrag. Das verstößt gegen die Regelung des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch Vereinbarung nicht begründet oder übertragen werden können (vgl. Zimmermann/Becker FamRZ 1983, 1, 3).
4.
Der Wertunterschied der beiderseits ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften beträgt mithin (352,50 DM ./. 54,80 DM =) 297,70 DM.
In Höhe von 148,85 DM als der Hälfte des Wertunterschiedes waren zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.
Portmann
Seidl
Krohn
Nonnenkamp