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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1993, Az.: KZR 20/91

Gruppenfreistellung; Kfz; Leasing; Wettbewerbsregel; Wettbewerbsbeschränkung; Vertriebsbindungssystem; Wohnsitz; Firmensitz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1993
Aktenzeichen
KZR 20/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1993, 181-184 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1993, 979 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 9 / 1993 § 26 GWB Nr. 78
  • MDR 1993, 750-751 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1672
  • WM 1993, 969-972 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, A9 (Kurzinformation)
  • ZIP 1993, 455-458 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verstößt es - auch bei Berücksichtigung der VO (EWG) Nr. 123/85 - gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag, wenn ein Kraftfahrzeughersteller, der seine Kraftfahrzeuge über ein selektives Vertriebsbindungssystem absetzt, mit seinem Vertragshändlern vereinbart, daß herstellerunabhängige Leasingunternehmen dann nicht mit dem Kraftfahrzeugen beliefert werden dürfen, wenn die Fahrzeuge Leasingnehmern zur Verfügung gestellt werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz außerhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers haben, oder wenn ein Kraftfahrzeughersteller eine Aufforderung an die Vertragshändler zu entsprechendem Verhalten richtet?

  2. 2.

    Falls Frage 1 verneint wird: Steht die VO (EWG) Nr. 123/85 einer Entscheidung des nationalen Gerichts entgegen, durch die einem Kraftfahrzeughersteller eine Aufforderung an seine Vertragshändler mit dem in Frage 1 dargelegten Inhalt untersagt werden soll, weil diese eine nach dem nationalen Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen rechtswidrige Aufforderung zu einer Liefersperre sei?

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1993
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Melullis und Dr. Greger
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Das Verfahren wird ausgesetzt.

  2. II.

    Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1. 1.

      Verstößt es - auch bei Berücksichtigung der VO (EWG) Nr. 123/85 - gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag, wenn ein Kraftfahrzeughersteller, der seine Kraftfahrzeuge über ein selektives Vertriebsbindungssystem absetzt, mit seinem Vertragshändlern vereinbart, daß herstellerunabhängige Leasingunternehmen dann nicht mit dem Kraftfahrzeugen beliefert werden dürfen, wenn die Fahrzeuge Leasingnehmern zur Verfügung gestellt werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz außerhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers haben, oder wenn ein Kraftfahrzeughersteller eine Aufforderung an die Vertragshändler zu entsprechendem Verhalten richtet?

    2. 2.

      Falls Frage 1 verneint wird: Steht die VO (EWG) Nr. 123/85 einer Entscheidung des nationalen Gerichts entgegen, durch die einem Kraftfahrzeughersteller eine Aufforderung an seine Vertragshändler mit dem in Frage 1 dargelegten Inhalt untersagt werden soll, weil diese eine nach dem nationalen Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen rechtswidrige Aufforderung zu einer Liefersperre sei?

Gründe

1

I. Die Klägerin ist ein herstellerunabhängiges Leasingunternehmen, das Kraftfahrzeuge verschiedener Hersteller an private und gewerbliche Leasingnehmer verleast. Sie bietet auch einen sogenannten Full-Service an, der neben der Nutzung eines Kraftfahrzeugs Reparaturen, Kraftfahrzeuginspektionen, Versicherungen, Steuern, Radiogebühren und die Abwicklung von Unfällen einschließt. Die Leasingverträge der Klägerin enthalten keine Kaufoptionen zugunsten der Leasingnehmer.

2

Die Klägerin verleast auch Kraftfahrzeuge der Marke B., die von der Beklagten hergestellt werden. Sie kauft diese bei denjenigen Vertragshändlern oder Niederlassungen der Beklagten, die ihr die günstigsten Vertragsbedingungen einräumen. Die gekauften Fahrzeuge verleast sie auch an solche Leasingnehmer, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz außerhalb des Vertragsgebiets haben, das dem Vertragshändler, der sie beliefert, in seinem Händlervertrag mit der Beklagten als Vertragsgebiet zugewiesen ist.

3

Die Beklagte vertreibt die von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge im Inland teils über Niederlassungen, teils über Vertragshändler (zu den Händlerverträgen vgl. GA 232/249). Eine entsprechende Vertriebsorganisation unterhält die Beklagte auch im Ausland, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Zum Konzern der Beklagten gehören die B. Kredit Bank GmbH und die B. Leasing GmbH, deren Leistungsangebote auch von den Vertragshändlern der Beklagten angeboten werden.

4

Die Beklagte hat am 12. Februar 1988 folgendes Rundschreiben an ihre Vertragshändler gerichtet: "Belieferung von Fremdleasing-Gesellschaften Sehr geehrte Damen und Herren, die Bedeutung des Leasinggeschäftes im Automobil-Verkauf hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. So wird inzwischen jeder vierte neuzugelassene B. verleast. In den nächsten Jahren wird der Leasinganteil weiter wachsen.

5

Nachdem Sie diesen Anforderungen des Marktes schon seit langem mit dem Angebot der B. Leasing GmbH Rechnung tragen, beteiligen sich auch Fremdleasing-Gesellschaften zunehmend an diesem Geschäft. Diese sind wie jeder andere Endverbraucher bei dem Bezug der B. Neufahrzeuge auf die B. Handelsorganisation angewiesen.

6

Fremdleasing-Gesellschaften wickeln ihr Geschäft regelmäßig über einen oder einige wenige Partner der B. Handelsorganisation ab. Hierbei nehmen sie keine Rücksicht darauf, für welchen Kunden/Leasingnehmer die Fahrzeuge bestimmt sind, insbesondere wo dieser seinen Sitz/Wohnsitz hat. Dadurch entsteht praktisch eine Art überregionaler Vertrieb, der ein für Sie wesentliches Element unseres Vertriebssystems, nämlich die Konzentration des Vertriebs auf das jeweilige Marktverantwortungsgebiet, in Frage stellt. Es ist unsere gemeinsame Aufgabe, der Etablierung überregionaler Vertriebssysteme neben der B. Handelsorganisation entgegenzuwirken.

7

Die regionale Struktur des B. Vertriebssystems ist in Ziffer 2. 2 des Händlervertrages niedergelegt. Folgerichtig sind in Ziffer 2.4 des Händlervertrages in Übereinstimmung mit der EG-Gruppenfreistellungsverordnung bestimmte Ge- und Verbote in Bezug auf die Verantwortung innerhalb und außerhalb des Vertragsgebietes geregelt, die in erster Linie auch dem Schutze der gesamten B. Händlerschaft dienen. Diese Bestimmungen des Händlervertrages werden durch die Fremdleasing-Gesellschaften häufig unterlaufen, wenn diese sämtliche Fahrzeuge ohne Rücksicht auf den Sitz/Wohnsitz des Leasingnehmers/Kunden bei einem oder einigen wenigen B. Händlern beziehen. In diesen Fällen werden die betroffenen B. Händler im Ergebnis auch dazu verleitet, gegen den B. Händlervertrag zu verstoßen. Diesen Zustand können wir im gemeinsamen Interesse der Aufrechterhaltung unseres Vertriebssystems nicht dulden.

8

Unzulässig sind danach Geschäfte mit Leasingnehmern, deren Wohnsitz außerhalb Ihres Vertragsgebietes liegt und die durch die Fremdgesellschaft angeworben wurden bzw. werden. In diesen Fällen nimmt die jeweilige Fremdleasing-Gesellschaft praktisch eine Vermittlerfunktion wahr. Eine solche Vermittlung im Zusammenhang mit einer ständigen Geschäftsverbindung über das Vertragsgebiet hinaus bedeutet aber regelmäßig einen Verstoß gegen Ziffer 2.4 des B. Händlervertrages. Etwas anderes gilt nur, wenn die Nachfrage nach dem Fahrzeug von den Kunden/Leasingnehmern ausgeht, bzw. wenn Ihr Betrieb eine Geschäftsverbindung zu einem Kunden unterhält, der selbst Wert auf die Einschaltung einer Fremdleasing-Gesellschaft legt. In diesem Fall wird die Nachfrage nicht über den Vermittler gesteuert, sondern die Leasing-Gesellschaft wickelt lediglich den konkreten Leasingvertrag ab.

9

Entsprechende Geschäftsverbindungen innerhalb des Vertragsgebietes sind dagegen unproblematisch. Daraus ergeben sich für Ihre Geschäftsabwicklung folgende Konsequenzen:

10

1. Es ist ausgehend vom Händlervertrag bei Verträgen mit Fremdleasing-Gesellschaften grundsätzlich Ihre Aufgabe, sich zu vergewissern, wo der jeweilige Kunde seinen Sitz/Wohnsitz hat. Liegt der Sitz/Wohnsitz nicht im Vertragsgebiet, ist die Fremdleasing-Gesellschaft grundsätzlich an einen örtlich zuständigen Partner der Handelsorganisation zu verweisen.

11

2. Um im Interesse der gesamten Handelsorganisation die entsprechenden Angaben der Fremdleasing-Gesellschaften hinsichtlich des Endkunden (Leasingnehmer) überprüfen zu können, müssen wir Sie auffordern, Ihre Verkäufe an Fremdleasing-Gesellschaften in einer Liste zu dokumentieren und diese Dokumentation stets durch eine Fotokopie der Fahrzeugzulassung zu ergänzen. Wir werden in Ihrem Interesse unsere Außendienstmitarbeiter anhalten, sich von der Einhaltung der Vertragsgebietsgrenzen zu überzeugen.

12

3. Erfolgen Verstöße im vorgenannten Sinne, so berechtigen uns diese nach Abmahnung des Vertragsverstoßes zur Kündigung des Vertrages gemäß Ziffer 11. 5.

13

Wir dürfen Sie bitten, künftig sich mit Sorgfalt dieser Problematik zu widmen. Nur so ist es möglich, die im Interesse von Handelsorganisation und Kunden aufgebaute Vertriebsstruktur langfristig zu erhalten.

14

Die Klägerin sieht in diesem Rundschreiben einen rechtswidrigen Boykottaufruf, eine unbillige Behinderung ihres Geschäftsbetriebs und einen Verstoß gegen Art. 85 EWG-Vertrag. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Kfz-Händler zu veranlassen, die Lieferung von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines von der Klägerin akquirierten Geschäfts abzulehnen, wenn das Kraftfahrzeug Leasingnehmern zur Verfügung gestellt werden soll, die ihren Wohn- oder Firmensitz außerhalb des Vertragsgebiets des Vertragshändlers haben.

15

Sie hat ferner Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht gestellt.

16

Die Beklagte hat entgegnet, die Klägerin könne B. - Kraftfahrzeuge über die zuständige Niederlassung oder den für das Auslieferungsgebiet zuständigen Vertragshändler beziehen. Es könne ihr aber im Interesse der Aufrechterhaltung der regionalen Vertriebsstruktur nicht jede Freiheit bei der Auswahl ihres Lieferanten aus der Vertriebsorganisation eingeräumt werden.

17

Das Landgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main WRP 1991, 799 = ZIP 1991, 1227). Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

18

II. Das Berufungsgericht hat das Rundschreiben der Beklagten vom 12. Februar 1988 als Boykottaufruf (§ 26 Abs. 1 GWB) beurteilt. Das Rundschreiben enthalte eine - unter Androhung der Vertragskündigung erklärte - Aufforderung an die Vertragshändler, herstellerunabhängige und überregional tätige Leasingunternehmen nicht mehr zu beliefern, solange sich diese nicht in ihrer Nachfrage und ihrem Leistungsangebot der - auf den Händlerverträgen beruhenden - regionalen Marktaufspaltung auf seiten der Vertragshändler der Beklagten unterwerfen. Diese Aufforderung sei in der Absicht erklärt worden, herstellerunabhängige Leasingunternehmen, darunter auch die Klägerin, unbillig zu behindern. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht auf den Inhalt ihrer Händlerverträge berufen, da die Händler nach diesen Verträgen nicht verpflichtet seien, Verkäufe an Fremdleasingunternehmen zu unterlassen.

19

Der Beklagten gehe es mit ihrem Rundschreiben darum, die Klägerin durch einen Boykott dazu zu zwingen, ihre Nachfrage und Vertriebsstruktur gemäß der Gebietsaufteilung unter den Vertragshändlern zu regionalisieren und damit zu zersplittern. Würden alle Kraftfahrzeughersteller dies verlangen, sei den herstellerunabhängigen Leasinggesellschaften eine geordnete Unternehmensführung und ein wirtschaftlich sinnvoller Einkauf nicht mehr möglich.

20

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen komme den schutzwürdigen Belangen der Klägerin im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Wettbewerbsfreiheit zu erhalten, das größere Gewicht zu gegenüber dem Interesse der Beklagten, ihre Händler vor der erheblichen Nachfragemacht der Klägerin zu schützen. Die Boykottaufforderung sei auch deshalb rechtswidrig, weil mit ihr Zwecke verfolgt würden, die der geltenden Rechts- und Wirtschaftsordnung entgegenstünden. Die mit ihr angestrebte Regionalisierung der Nachfrage verstoße gegen die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985 1 Nr. 15/16). Da die Beklagte entsprechende Vertriebsorganisationen auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterhalte, wäre die Klägerin durch eine Regionalisierung ihrer Nachfrage auch gehindert, ihren Bedarf dort zu decken.

21

III. Der Unterlassungsantrag der Klägerin zielt darauf ab, daß der Beklagten untersagt wird, ihre Vertragshändler dazu aufzufordern, die Klägerin dann nicht mit Kraftfahrzeugen zu beliefern, wenn diese Leasingnehmern zur Verfügung gestellt werden sollen, die von der Klägerin geworben wurden und die ihren Wohnsitz oder Firmensitz außerhalb des Vertragsgebiets des Händlers haben. Wie sich aus dem Klagevorbringen ergibt, sollen - trotz des weiter gefaßten Wortlauts des Klageantrags ("veranlassen" ) - andere Tathandlungen als Aufforderungen nicht vom Klageantrag erfaßt werden. Die Unterlassungsverpflichtung soll zudem unabhängig davon bestehen, ob die Aufforderung Erfolg hat.

22

IV. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag aus §§ 35, 26 Abs. 1 GWB zugesprochen. Ob dem zugestimmt werden kann, hängt von der Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts ab (Art. 85 EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984).

23

1. Das Berufungsgericht hat das Rundschreiben vom 12. Februar 1988 ohne Rechtsfehler als Aufforderung zu einer Liefersperre ausgelegt. Ebenso rechtsfehlerfrei ist seine Beurteilung, diese Aufforderung habe sich nicht auf die Fälle beschränkt, in denen ein Fremdleasingunternehmen in ständiger Geschäftsbeziehung beliefert werden soll, sondern habe allgemein darauf abgezielt, überregional tätige, herstellerunabhängige Leasinggesellschaften in ihrem Leasinggeschäft mit Kraftfahrzeugen der Beklagten regional dadurch zu beschränken, daß der Bereich ihrer geschäftlichen Tätigkeit den in den Händlerverträgen vorgegebenen Vertragsgebieten angepaßt wird.

24

Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision auch unbeanstandet angenommen, daß sich die Aufforderung zur Liefersperre auch gegen die Klägerin, das größte herstellerunabhängige Leasingunternehmen in Deutschland, gerichtet hat.

25

2. Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die beanstandete Aufforderung der Beklagten an ihre Vertragshändler nicht lediglich eine Mahnung an diese beinhaltete, rechtswirksame Verpflichtungen aus den Händlerverträgen einzuhalten.

26

Die Vertragshändler sind nicht bereits nach ihren Händlerverträgen mit der Beklagten verpflichtet, an Fremdleasingunternehmen Kraftfahrzeuge dann nicht zu veräußern, wenn diese Leasingnehmern zur Verfügung gestellt werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz nicht im Vertragsgebiet des Händlers haben.

27

Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts wird ein Leasingunternehmen wie die Klägerin nach dem Erwerb von B. -Fahrzeugen nicht als Wiederverkäuferin im Sinne der Nr. 1.4 des Händlervertrages tätig. Ein Leasingunternehmen veräußert die erworbenen Kraftfahrzeuge nicht als Neuwagen, sondern als Gebrauchtwagen und erst nach Beendigung der mit seinen Kunden geschlossenen Leasingverträge.

28

Die Vertragshändler sind auch nicht durch Nr. 2.4 des Händlervertrages gehindert, Fremdleasingunternehmen zu beliefern. Diese Vertragsbestimmung untersagt den Vertragshändlern nicht, eine von außerhalb ihres Vertragsgebiets auf sie zukommende Nachfrage zu befriedigen. Fremdleasingunternehmen sind aber auch keine Vermittler im Sinne der Nr. 2.4 des Händlervertrages. Dies gilt nicht nur dann, wenn das Leasingunternehmen ein Kraftfahrzeug erwirbt, ohne dafür bereits einen Leasingnehmer an der Hand zu haben. Auch sonst erwerben die Leasingunternehmen die Kraftfahrzeuge selbst zur weiteren Verwertung im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs, der sich - vor allem beim gewerblichen Leasing - vielfach nicht nur auf das Leasinggeschäft im engeren Sinn bezieht, sondern auch eine Reihe von Dienstleistungen einschließt (z.B. die Wartung der verleasten Fahrzeuge).

29

3. Ein nach § 26 Abs. 1 GWB verbotener Boykottaufruf könnte allerdings dann nicht angenommen werden, wenn die Beklagte nicht in der Absicht gehandelt hat, Dritte unbillig zu beeinträchtigen. Dies wäre anzunehmen, wenn sie bei ihrer Aufforderung an die Vertragshändler Interessen verfolgt hat, die bei der Abwägung, ob die von der Beklagten angestrebte Beeinträchtigung der Fremdleasingunternehmen unbillig wäre, berücksichtigungsfähig sind und auch zugunsten der Beklagten den Ausschlag geben könnten (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 4. 11. 1980 - KRB 3/80, WuW/E 1786 - ARA; Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 26 Rdn. 34 und 43 m.w.N. ). Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob das europäische Gemeinschaftsrecht Vereinbarungen zwischen einem Kraftfahrzeughersteller und seinen Vertragshändlern zuläßt, durch die sich diese verpflichten, Fremdleasingunternehmen nicht zu beliefern, wenn die erworbenen Kraftfahrzeuge für Leasingnehmer bestimmt sind, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz nicht im Vertragsgebiet des Händlers haben, oder - bei "auf Vorrat" erworbenen Kraftfahrzeugen - gegebenenfalls auch solchen Leasingnehmern zur Verfügung gestellt werden sollen. Dabei ist nach den rechtsfehlerfreien, von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß das von der Beklagten erwünschte Verhalten ihrer Vertragshändler geeignet wäre, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

30

Die Revision sieht es als nach europäischem Gemeinschaftsrecht zulässig an, wenn ein Kraftfahrzeughersteller den Geschäftsverkehr seiner Vertragshändler mit Fremdleasingunternehmen vertraglich in der Weise beschränkt, wie es die Beklagte in ihrem Rundschreiben vom 12. Februar 1988 anstrebt. Sie beruft sich dazu auf die Verordnung (EWG) Nr. 123/85, durch die derartige Vereinbarungen von Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag freigestellt seien. Nach Auffassung der Revision läßt diese Verordnung Vereinbarungen zu, die den Vertragshändler verpflichten, die aktive Vermarktung der Vertragsware auf sein eigenes Vertragsgebiet zu konzentrieren. Die Revision verweist dazu auf die Vorschriften des Art. 3 Nr. 8 und 9 der Verordnung. Dies schließe eine Zusammenarbeit mit Fremdleasingunternehmen aus, wenn diese die Kraftfahrzeuge Leasingnehmern außerhalb des Vertragsgebietes zur Verfügung stellen wollten. Nach Art. 3 Nr. 10 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 123/85 könnten die Vertragshändler zudem verpflichtet werden, an einen Wiederverkäufer Vertragswaren nur zu liefern, wenn er ein Unternehmen des Vertriebsnetzes sei. Leasingunternehmen seien Wiederverkäufer in diesem Sinn gleichzusetzen, da auch diese Kraftfahrzeuge, wenn auch nicht als Verkäufer, absetzten. Dementsprechend bestimme auch Art. 13 Nr. 12 der Verordnung, daß die Begriffe "vertreiben" und "verkaufen" im Sinne der Verordnung auch andere Formen des Absatzes wie zum Beispiel das Leasing umfassen sollen. Wenn es rechtmäßig sei, den Verkauf von Kraftfahrzeugen an Fremdleasingunternehmen vollständig auszuschließen, dann gelte dies auch für weniger einschneidende Maßnahmen wie das Verbot, solche Fremdleasingunternehmen nicht zu beliefern, die Fahrzeuge außerhalb des Vertragsgebiets des Vertragshändlers, von dem sie diese erworben haben, verleasen.

31

Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Frage, ob diese Rechtsansicht zutrifft, entscheidend an (vgl. dazu auch BKartA WuW/E 2459, 2463; vgl. weiter in der Literatur Engmann, Ausgesuchte Probleme der Gruppenfreistellungsverordnung 123/85 für Kraftfahrzeugvertrieb und Kraftfahrzeugservice, S. 137; Schütz in Gemeinschaftskommentar zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 4. Aufl., VO (EWG) Nr. 123/85 Rdn. 16 ff.; Bunte/Sauter, EG-Gruppenfreistellungsverordnungen, III 4 Rdn. 26 und 50; Bunte WuW 1988, 373; Schwintowski BB 1989, 2337, 2339). Falls ein Verhalten eines Kraftfahrzeugherstellers, wie es mit der Klage angegriffen wird, nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, stellt sich die Frage, ob die nationalen Gerichte durch europäisches Gemeinschaftsrecht gehindert sind, dieses Verhalten nach nationalem Recht als rechtswidrige Aufforderung zum Boykott zu untersagen (vgl. dazu Erwägungsgrund Nr. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85; vgl. weiter Engmann aaO. S. 36 ff.; Schütz aaO. Einführung Rdn. 21; Wiedemann, Kommentar zu den Gruppenfreistellungsverordnungen des EWG-Kartellrechts, Bd. I, AT Rdn. 401 ff. ).

32

Die Entscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist nach Art. 177 EWG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten. Das Verfahren ist daher auszusetzen und nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeizuführen.