Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1997, Az.: III ZB 41/97
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versehen einer Rechtsanwaltsgehilfin; Zurechnung des (Organisations-) Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1997
- Aktenzeichen
- III ZB 41/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 28.08.1997
Rechtsgrundlage
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und
die Richterin Ambrosius
am 18. Dezember 1997 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: DM 343.000
Gründe
I.
Die Klägerin hat am 19. März 1997 gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der am 21. April 1997 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist begründet. Ein auf den 17. April 1997 datierter Fristverlängerungsantrag ist erst am 25. April 1997 beim Oberlandesgericht eingegangen. Nachdem die Klägerin durch Verfügung des Vorsitzenden vom 28. April 1997 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen worden war, hat sie am 9. Mai 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufungsbegründung nachgeholt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt sie im wesentlichen vor: Aufgrund eines unerklärlichen Versehens der ansonsten stets zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin J. sei der von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin V. am 17. April 1997 unterschriebene Fristverlängerungsantrag nicht an das Berufungsgericht gegeben worden, sondern in der Akte verblieben. Außerdem habe Frau J. es trotz entsprechender Kanzleianweisungen und Organisationsmaßnahmen versäumt, Rechtsanwältin V. am 21. April 1997, dem letzten Tag der Begründungsfrist, auf deren bevorstehenden Ablauf aufmerksam zu machen.
Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b, 547, 238 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Organisationsverschulden der Rechtsanwältin V. beruht, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird bereits durch die Erwägung getragen, daß im vorliegenden Fall im Anwaltsbüro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine besonders auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist zutage getreten ist, die entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung, Erprobung und Überwachung der Büroangestellten oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 = VersR 1985, 270): Die Klägerin stellt im Beschwerdeverfahren selbst nicht in Abrede, daß Frau J. hier mindestens zwei besonders schwere Fehler unterlaufen sind. Zum einen hatte sie den unterschriebenen Fristverlängerungsantrag in der Akte behalten, statt ordnungsgemäß seinen Abgang zum Berufungsgericht zu veranlassen. Zum anderen hatte sie es versäumt, Rechtsanwältin V. auf den Fristablauf am 21. April 1997 hinzuweisen; die Berufungsbegründungsfrist war, obwohl sie im großen Fristenkalender durch Rotunterstreichung besonders hervorgehoben war, unerledigt offengeblieben. Indiziell wird der fehlerhafte Umgang mit der Frist auch durch das spätere Verhalten von Frau J. bestätigt, die den Fristverlängerungsantrag vom 17. April 1997 am 24. April 1997 ungeprüft an das Berufungsgericht abschickte, obwohl aus dem Inhalt des Antrages auf den ersten Blick zu erkennen war, daß die Frist damals bereits abgelaufen war. In zusammenfassender Beurteilung läßt dieser Geschehensablauf nur folgende Schlußfolgerungen zu: Entweder handelte es sich bei dem Personal der Prozeßbevollmächtigten - entgegen deren Erklärung - nicht um gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Angestellte, deren Verschulden der Rechtsanwältin nicht hätte zugerechnet werden können. Anderenfalls verbleiben nur die Möglichkeiten, daß die Anweisungen der Rechtsanwältin unvollständig waren oder daß - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - die Büroorganisation, auch soweit sie fehlerfrei angeordnet war, zumindest nicht tatsächlich so wirksam überprüft und durch Hinweise kontrolliert wurde, daß die Einhaltung von Fristen zuverlässig gewährleistet erschien. Welcher dieser Fälle hier vorliegt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da sich die Prozeßbevollmächtigte bei jeder dieser einzelnen Möglichkeiten die Fehler zurechnen lassen muß (Senatsbeschluß aaO).
Werp
Wurm
Dörr
Ambrosius