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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1957, Az.: BVerwG VI B 144/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI B 144/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden
und die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Tellenbach
am 29. Juni 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Mai 1956 - V OVG A 103/55 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision - abgesehen von dem hier ohne weiteres ausscheidenden Fall des Buchstaben b - nur dann zuzulassen, wenn entweder im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt indessen hier vor.

3

Die angefochtene Verfügung wird auf § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG vom 24. Dezember 1951 (Nds. GVBl. S. 233) gestützt. Diese Vorschrift enthält zwar revisibles Recht, weil die Anwendung einer bundesrechtlichen Vorschrift - hier des § 7 Abs. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG - der Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht dadurch entzogen werden kann, daß sie inhaltlich unverändert in eine landesgesetzliche Regelung einbezogen wird. Der Kläger macht jedoch zu Unrecht geltend, die Begründung des Berufungsurteils gebe Anlaß zur Klärung der Rechtsfrage, inwieweit eine Anwendung des § 11 Abs. 1 des Nds. Gesetzes bzw. des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG bei einer fachlichen Eignung noch in Betracht komme. Diese Rechtsfrage ist bereits durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 7 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG die politischen gegen die sachlichen Beweggründe der Ernennung oder Beförderung abgewogen werden müßten und daß die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 nur dann ausgeschlossen sei, wenn diese Abwägung zu der Feststellung führe, daß die Befähigung und die Leistungen des Betroffenen für die Ernennung oder Beförderung mindestens das gleiche Gewicht hätten wie seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus (vgl. BVerwGE 2, 10 ff. [18, 19]).

4

Mit dieser Rechtsprechung stimmen die Ausführungen des Berufungsurteils überein; daher scheidet insoweit auch der in § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG angeführte Zulassungsgrund aus. Das Berufungsgericht ist auf Grund der von ihm getroffenen eingehenden Feststellungen, an die der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger das Amt des Bürgermeisters der Stadt Bad Pyrmont überwiegend seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zu verdanken hat. In diese Würdigung hat es - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift - auch die Frage einer fachlichen Eignung des Klägers einbezogen; es hat dazu ausgeführt, daß dieser über praktische Erfahrungen in der Kommunalverwaltung nicht verfügt habe. Auch seine theoretischen Kenntnisse in der Kommunalwissenschaft, die in der Diplomprüfung für Volkswirte mit der Note "noch ausreichend" bewertet worden seien, seien nicht dazu angetan gewesen, um hieraus auf eine besondere Befähigung für das Amt des Bürgermeisters von der Bedeutung der Stadt Bad Pyrmont schließen zu können. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine grundsätzliche Frage aufzuwerfen, deren Klärung in einem Revisionsverfahren erwartet werden könnte. Denn die Würdigung des dem Verwaltungsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht obliegt allein dem Tatrichter.

5

Auch die Frage, welche Bedeutung die Verfügung des Regierungspräsidenten in Hannover vom 24. Oktober 1934, durch welche der Kläger in das Amt des Bürgermeisters der Stadt Bad Pyrmont berufen wurde, für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Nds. G 131 hat, wirft über den vorliegenden Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Ausführungen des Berufungsurteils hierzu lassen auch nicht eine Abweichung von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erkennen, daß jede Ernennung und Beförderung selbständig daraufhin geprüft werden muß, ob ihr in überwiegendem Maße rechts- oder sachwidrige Erwägungen zugrunde lagen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt, daß es zu dieser Berufung nur noch deshalb gekommen ist, weil die nach früherem Recht erforderliche Wahl nicht mehr hat ausgesprochen werden können, nachdem am 1. Januar 1934 das preußische Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 in Kraft getreten war.

6

Schließlich weicht das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, weil es nur den Ernennungsakt geprüft, nicht aber untersucht hat, ob die erlangte Rechtsstellung am 8. Mai 1945 gerechtfertigt war. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß bei der Anwendung des § 7 G 131 die nach der Wahrscheinlichkeit anzunehmende Laufbahn zu berücksichtigen ist, wenn der politische Unrechtsgehalt sich nur auf den Zeitraum einer beamtenrechtlichen Ernennung erstreckt (Urteile vom 3. Dezember 1954 - BVerwGE 2, 10 ff. - undvom 15. März 1957 - BVerwG VI C 58.56). Diese Rechtsprechung fordert aber keineswegs in jedem Falle eine ausdrückliche Nachprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob bei an sich berechtigter Aberkennung diese oder jene Ernennung im Wege der zeitlichen Verschiebung einer Laufbahn doch noch sachlich gerechtfertigt sein könnte und daher berücksichtigt werden müsse. Wenn diese Prüfung von vornherein überflüssig ist, weil nach Lage der Sache eine zeitliche Verschiebung der Laufbahn überhaupt nicht in Betracht kommt, so ist die Tatsacheninstanz der Erörterung enthoben. Der Sachverhalt muß bei vernünftiger Betrachtung geeignet sein, die Möglichkeit einer solchen zeitlichen Verschiebung überhaupt anzusetzen(Beschluß vom 6. März 1957 - BVerwG VI B 17.56). Im Falle des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht von dieser Prüfung ohne Abweichung von der oben erwähnten Rechtsprechung abgesehen.

7

Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [ergibt sich] aus § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Dr. Breitfeld
Tellenbach