Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1957, Az.: BVerwG VI B 17.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 17.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 13542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 28.10.1954 - AZ: Bf. II 321/53
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- § 63 G 131
Amtlicher Leitsatz
Die Tatsacheninstanz muß bei Anwendung des § 7 G 131 nur dann die Möglichkeit einer zeitlichen Verschiebung der Laufbahn erörtern, wenn der Sachverhalt dies bei vernünftige Betrachtung nahelegt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
am 6. März 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
die Bundesrichterin Schmitt und
den Bundesrichter Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1954 - OVG Bf. II 321/53 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) erhoben worden, sie ist aber unbegründet. Die Revision wäre nur aus den gesetzlichen Gründen des § 53 Abs. 2 BVerwGG zuzulassen, Hiervon scheidet Buchstabe b von vornherein aus (Beteiligung gewisser Bundesbehörden). Es ist aber auch keine Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage, zu erwarten (Buchstabe a), und das Oberverwaltungsgericht ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes nicht abgewichen (Buchstabe c).
Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß der Kläger bisher nicht wiederverwendet, sondern im Jahre 1949 mit dem Ruhegehalt eines Justizinspektors in den Ruhestand versetzt worden ist. Rechtlich hat es gefolgert, daß der Kläger nach § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zu den Personen gehöre, "deren beamtenrechtliche Beziehungen der Regelung jenes Gesetzes unterstellt sind". Damit hat es die nach Auffassung des Klägers unterlassene Prüfung vorgenommen, ob das Gesetz zu Artikel 131 GG anwendbar ist. Die Erörterung hierüber wirft nach Lage der Sache keine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Die Frage, ob ein vor dem 1. April 1951 ohne Einschränkung entnazifizierter Beamter dem Gesetz zu Art. 131 GG unterliegt, hat der erkennende Senat im Urteil vom 16. Januar 1957 (BVerwG VI C 30.56) im Anschluß an die Rechtsprechung des II. Senats (BVerwGE 1, 314) bereits bejaht. Auch die Frage nach der "mutmaßlichen Laufbahn des Klägers", wie es in der Beschwerdeschrift heißt, ist nicht mehr klärungsbedürftig, denn der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - BVerwGE 2, 10 ff. - bereits entschieden, daß bei der Anwendung von § 7 G 131 die nach der Wahrscheinlichkeit anzunehmende Laufbahn zu berücksichtigen ist, wenn der politische Unrechtsgehalt sich nur auf den Zeitpunkt einer beamtenrechtlichen Ernennung erstreckt. Nicht klärungsbedürftig, sondern schon durch das Prozeßrecht selbst völlig klargestellt ist endlich die dritte in der Beschwerde erwähnte Frage, ob das in einem mündlich geführten Streitverfahren ergehende Urteil auf Parteibehauptungen und Urkunden gestützt werden darf, zu denen der Prozeßgegner sich in einer mündlichen Verhandlung nicht hat äußern können. Daß dies unzulässig ist, ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der im mündlichen Verfahren dazu zwingt, den Prozeßbeteiligten zu jeder rechtserheblichen Frage Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Das Oberverwaltungsgericht ist auch nicht von der höchstrichterlichen Verwaltungsrechtsprechung abgewichen. In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde nur die "Frage nach der mutmaßlichen Laufbahn des Klägers" angeschnitten, ihre Nachprüfung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerläßlich. So liegt es jedoch nicht. Die oben erwähnte Rechtsprechung des II. Senats fordert keineswegs in jedem Falle der Aberkennung von Beamtenrechten eine ausdrückliche Nachprüfung durch die Tatsacheninstanz, ob bei an sich berechtigter Aberkennung diese oder jene Ernennung im Wege der zeitlichen Verschiebung der Laufbahn doch noch sachlich gerechtfertigt sein könnte und daher berücksichtigt werden müsse. Wenn diese Prüfung von vornherein überflüssig ist, weil nach Lage der Sache die zeitliche Verschiebung der Laufbahn überhaupt nicht in Betracht kommt, so ist die Tatsacheninstanz der Erörterung enthoben. Der Sachverhalt muß bei vernünftiger Betrachtung geeignet sein, die Möglichkeit einer solchen zeitlichen Verschiebung überhaupt anzusetzen; nur dann ist durch Unterlassung jener Prüfung von der die Wiederherstellung der materiellen Gerechtigkeit bezweckenden Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen worden. Im Falle des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht von dieser Prüfung ohne Abweichung von der oben erwähnten Rechtsprechung abgesehen. Zu beachten ist hierbei die das Urteil vom 3. Dezember 1954 ergänzende Rechtsprechung des II. Senats im Urteil vom 13. Januar 1956 - BVerwG II C 149.54 - BVerwGE 3, 88 ff. -, wonach nur eine tatsächlich erreichte Rechtsstellung in die Betrachtung einbezogen werden kann. Damit scheidet die etwaige weitere Laufbahn des Klägers in der Justizverwaltung von vorherein aus, denn er hat diese Verwaltung als Inspektor verlassen. Die Stellung als Verwaltungsoberinspektor konnte ohne weiteres außer Betracht bleiben; denn zwischen der Laufbahn der gehobenen mittleren Beamten in der Justiz und in der Gesundheitsverwaltung besteht kein derartiger Zusammenhang, daß der Übergang des Klägers vom Justizinspektor zum Verwaltungsoberinspektor überhaupt hätte wahrscheinlich sein können. Damit liegt auch die Möglichkeit außerhalb der vernünftigen Betrachtung, daß der Kläger die Spitzenstellung des Amtmanns oder gar die Stellung des Amtsrats, des Senatsrats und Obersenatsrats in der Ernährungsverwaltung erreicht hätte. Daß das Berufungsgericht ebenfalls der Meinung war, der Kläger hätte bis zum 8. Mai 1945 in der Gesundheits- und in der Ernährungsverwaltung keine der von ihm tatsächlich erlangten Rechtsstellungen erreicht, ergibt sich aus den Urteilsgründen. Das Berufungsgericht war also nicht genötigt, auf die Möglichkeit einer zeitlichen Verschiebung der Laufbahn ausdrücklich einzugehen.
Nicht gerügt ist mit der Beschwerde die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß bei festgestellter politischer Motivation der Ersternennung die darauf folgenden Beförderungen nicht gesondert auf ihren politischen Unrechtsgehalt zu prüfen seien. Damit setzt sich das Oberverwaltungsgericht in Gegensatz zu dem oben erwähnten Urteil des II. Senats vom 3. Dezember 1954. Wegen dieser Abweichung ist die Revision jedoch nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf seiner rechtsirrtümlichen Auffassung beruht; denn es hat ausdrücklich festgestellt, daß - ungeachtet seiner Rechtsauffassung - jede Ernennung des Klägers wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus ausgesprochen worden sei und daß es sich bei der Laufbahn des Klägers im ganzen um eine typisch politische Karriere handele.
Aus diesen Gründen besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen, so daß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückzuweisen ist.
II.
Die Revision des Klägers ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG). Da sie durch das Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, könnte sie nur dann statthaft sein, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt würden und eine der vorstehend schon bezeichneten Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorlägen (§ 54 Abs. 1 BVerwGG). Damit scheiden die in der Revisionsschrift vorsorglich gerügten materiellen Rechtsverstöße ohne weiteres aus. Auch die verfahrensrechtlichen Rügen machen die Revision nicht statthaft. Der ersten Rüge, das Berufungsgericht habe ohne Einverständnis des Klägers im schriftlichen Verfahren entschieden, mangelt es daran, daß keiner der Tatbestände des § 53 Abs. 2 BVerwGG erfüllt ist; im übrigen ist das Urteil ausdrücklich auf Grund der mündlichen Verhandlung ergangen, es ist nur gemäß § 78 MRVO Nr. 165 nicht mündlich verkündet, sondern zulässigerweise lediglich zugestellt worden. Der zweiten Rüge, welche die Ausführungen des Berufungsgerichts über die förmliche Zustellung des angefochtenen Bescheides bemängelt und die Frage des rechtlichen Gehörs aufwirft, fehlt es ebenfalls daran, daß eine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt - was oben bereits dargelegt ist -, daß gewisse Bundesbehörden beteiligt sind oder daß von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen worden ist.
Da aus diesen Gründen auch die Revision erfolglos ist, muß der Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 65 Abs. 1 BVerwGG).
Schmitt
Reimer