Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1981, Az.: BVerwG 4 CB 46.81
Bezugnahme eines Urteils auf die Gründe eines anderen zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteils; Nichtigkeit eines in Zusammenarbeit zwischen der Baubehörde und dem Bauherrn zustande gekommen Verwaltungsakts; Zusammenwirken zwischen dem Leiter des Tiefbauamtes als Architekt des Bauherrn und der Baugenehmigungsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 CB 46.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 09.09.1981 - AZ: 3 S 1137/81
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Dezember 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. September 1981 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos, weil ihrem Vorbringen ein Grund für die Zulassung der Revision nicht zu entnehmen ist.
Die Beschwerde bezeichnet als klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage, ob es zulässig sei, wenn das Berufungsgericht anstelle einer selbständigen Begründung des Berufungsurteils in den Entscheidungsgründen auf eine andere zwischen den Parteien ergangene Entscheidung verweise. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Daß die Bezugnahme eines Urteils auf die Gründe eines anderen zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteils verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist, ist durch Urteil vom 7. September 1963 - BVerwG I C 139.60 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 4 entschieden worden. Es ist nicht klärungsbedürftig, daß Gleiches gilt, wenn ein Urteil auf die Gründe eines im selben Rechtsstreit nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses verweist, für den dieselben Fragen wie für das Urteil entscheidungserheblich waren und mit derselben Fragestellung nach der Verletzung von Rechten des Klägers abgehandelt worden sind, sofern sie - wie hier - dem Revisionsgericht die vollständige Prüfung der Urteilsbegründung gestatten. Daß dem Kläger durch diese Form der Bezugnahme verfahrensrechtliche Nachteile entstanden wären, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
Die weiter von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob ein Verwaltungsakt nichtig sei, der "in Zusammenarbeit zwischen der Baubehörde und dem Bauherrn" zustande gekommen ist, würde sich so in einem zukünftigen Revisionsverfahren nicht stellen: Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geben für eine "Zusammenarbeit" zwischen dem Leiter des Tiefbauamtes in seiner Eigenschaft als Architekt des Bauherrn und der Baugenehmigungsbehörde - abgesehen von der Übergabe der Baugenehmigung an den Architekten und der Aushändigung der Genehmigung durch diesen an den Bauherrn - nichts her.
Daß die Übergabe der Genehmigung an den Architekten nicht zu ihrer Nichtigkeit führen kann, liegt dabei auf der Hand.
Allerdings greift die Beschwerde insoweit die einschlägigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an. Sie meint, das Berufungsgericht hätte hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Zusammenwirkens zwischen dem Leiter des Tiefbauamtes als Architekt des Bauherrn und der Baugenehmigungsbehörde den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Diese Rüge greift jedoch nicht: Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es insoweit einer Sachaufklärung nicht. Das Berufungsgericht ist in Auslegung und Anwendung des nach §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO irrevisiblen Landesrechts davon ausgegangen, daß der Leiter des Tiefbauamtes als Architekt tätig werden durfte (§ 90 Abs. 5 Satz 1 LBO) und daß es dabei ohne Bedeutung ist, ob dies aus der Sicht des Beamtenrechts zulässig war.
Von diesem Standpunkt aus - von dem wegen der Irrevisibilität des Landesrechts auch der beschließende Senat in einem zukünftigen Revisionsverfahren ausgehen müßte - bedurfte es einer zusätzlichen Sachaufklärung nicht. Erheblich hätte allenfalls sein können, ob der Architekt des Bauherrn als Bediensteter des Tiefbauamtes in unzulässiger Weise auf die Genehmigungserteilung Einfluß genommen hat. Dafür gab es jedoch aus der Sicht des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte, zumal die Genehmigung nach Auffassung des Berufungsgerichts objektiv rechtmäßig erteilt worden ist. Und auch der Vortrag des Klägers im zweiten Rechtszug enthielt insoweit keine substantiierten Behauptungen, denen das Gericht hätte nachgehen müssen. Vielmehr erschöpften sich die Ausführungen des Klägers insoweit in Vermutungen: Nur wegen der Übergabe der Genehmigung an den Architekten ist vom Kläger auf ein unzulässiges Zusammenwirken geschlossen worden.
Der Rechtssache kommt in diesem Zusammenhang auch keine grundsätzliche Bedeutung zu: Ist das Beamtenrecht für die Anwendung des § 90 Abs. 5 Satz 1 LBO ohne Bedeutung, so würde auch der Senat in einem Revisionsverfahren keinen Anlaß, haben, der Prüfung beamtenrechtlicher Fragen nachzugehen.
Die Revision kann auch nicht im Hinblick auf die weiteren Verfahrensrügen zugelassen werden. Das Berufungsgericht hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Lage des Grundstücks, Umfang des nach den Bauvorlagen beabsichtigten Vorhabens und Nutzungsart waren nicht streitig. Auf die Einschränkung der "schönen Aussicht" kam es - wie dem in Bezug genommenen Beschluß vom 8. Juli 1981 zu entnehmen ist - ebensowenig an wie auf eine etwaige Wertminderung, die - wie es im Berufungsurteil heißt - nur indiziellen Charakter hat. Und über die angebliche Rauchbelästigung hätte eine Besichtigung des bisher unbebauten Grundstücks des Beigeladenen sowie des Grundstücks des Klägers ohnehin keinen Aufschluß geben können. Deswegen durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Bauvorlagen und Pläne treffen.
Das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, über die Wertminderung Beweis zu erheben. Sind sowohl etwaige Immissionen als auch die Verschlechterung der Aussicht hinzunehmen, so kommt es auf die hierdurch verursachte Wertminderung nicht an (vgl. dazu Urteil des Senats vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96 und 97.76 - NJW 1979, 995).
Darin, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung auf das "Gebot der Selbstbindung der Verwaltung" nicht eingegangen ist, liegt kein Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat in seinem in Bezug genommenen Beschluß ausgeführt, welche Bedeutung dem Schreiben vom 3. Juli 1963 zukommt. Läßt sich - wie noch darzulegen ist - in diesem Schreiben eine Zusicherung nicht sehen, so kommt angesichts der ausschließlichen Anwendung zwingenden Rechts eine Selbstbindung der Verwaltung nicht in Betracht.
Auch im Hinblick auf die Auslegung des Schreibens vom 3. Juli 1963 liegt ein Verfahrensfehler nicht vor: Durch die Verweisung auf den Beschluß vom 8. Juli 1981 ist dieser Punkt des Klagevorbringens hinreichend behandelt worden, übrigens ist die Auslegung dieses Schreibens als Auskunft zutreffend. Die Beschwerde übersieht, daß etwa vorausgegangene Besprechungen zwischen dem Kläger und Bediensteten der beklagten Stadt Rechte des Beigeladenen in keinem Fall einschränken konnten. Selbst eine dem Kläger gegebene Zusicherung, die Bebauung des benachbarten Grundstücks werde nicht genehmigt, könnte einem rechtens bestehenden Anspruch des Beigeladenen auf Erteilung einer Baugenehmigung nach § 34 Abs. 1 BBauG oder § 35 Abs. 2 BBauG nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Anlaß zu einer Sachverhaltserforschung bestand schon deswegen nicht.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen.
Die zugleich eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Da sie nicht gemäß § 132 VwGO zugelassen worden ist, wäre sie nur zulässig, wenn mit ihr einer der in § 133 VwGO aufgeführten Verfahrensmängel - schlüssig - gerügt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beschwerde rügt insoweit, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei, soweit es um das Schreiben vom 3. Juli 1963 gehe, nicht mit Gründen versehen (§ 133 Nr. 5 VwGO): Zwar werde hierauf im Tatbestand eingegangen; in den Gründen aber werde dieser Punkt nicht erwähnt. Der Hinweis des Berufungsgerichts, es halte an den Gründen seines Beschlusses vom 8. Juli 1981 fest, reiche insoweit nicht aus, zumal das Gericht im folgenden nur auf zwei (andere) Punkte eingegangen sei, nicht aber auf die Zusicherung.
Tatsächlich jedoch hat das Berufungsgericht in unmißverständlicher Weise den Inhalt seines Beschlusses vom 8. Juli 1981 in Bezug genommen, wenn es im Berufungsurteil heißt, der Senat halte insoweit an seinen dortigen Ausführungen fest und die mündliche Verhandlung habe keine anderen Erkenntnisse gebracht. Da sich der hiermit in Bezug genommene Beschluß eingehend mit dem Schreiben vom 3. Juli 1963 auseinandersetzt, ist das Berufungsurteil insoweit nicht lückenhaft. Daß das Berufungsurteil auf zwei bereits im Beschluß vom 8. Juli 1981 behandelte Rechtsfragen zusätzlich und vertiefend eingeht, steht der Rechtmäßigkeit der im übrigen erfolgten Verweisung auf die Beschlußgründe nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Schlichter
Gielen