Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1985, Az.: 2 StR 127/85
Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelprozess; Verschlechterung des Urteils bei Einlegung eines Rechtsmittels durch den Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft; Unterbliebene Vereidigung aufgrund früherer Tatbeteiligung; Unzulässigkeit einer nicht ordnungsgemäß ausgeführten Rüge hinsichtlich des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen; Ablehnung eines Beweisantrags wegen fehlender Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels; Beweiskraft eines Notizbuches als Urkundensammlung; Voraussetzungen für den Einsatz von Zwangsmitteln gegenüber einem Zeugen zur Preisgabe des Aufenthaltsortes eines weiteren Zeugen; Strafaussetzung zur Bewährung bei ungewöhnlich langer Dauer des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 127/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 30.08.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 861-862 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 332-333 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1985, 493-494
- StV 1985, 411-412
- StV 1986, 468
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessführer
Ölfeuerungsmonteur Hans-Jürgen M. aus W., dort geboren am ... 1939
Amtlicher Leitsatz
Hatte die Revision des Angeklagten in vollem Umfang, diejenige der Staatsanwaltschaft dagegen nur zum Strafausspruch Erfolg, so ist der neu entscheidende Tatrichter nicht daran gehindert, einen schwereren Straftatbestand anzuwenden, einen größeren Tatumfang zugrundezulegen und auf eine höhere Strafe zu erkennen; diese darf nur nicht die Obergrenze des Strafrahmens aus dem vom Erstrichter angewendeten Strafgesetz überschreiten.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 29. Mai 1985
in der Sitzung vom 4. Juni 1985,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus K. als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom
29. Mai 1985,
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. August 1984 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte lieferte in der Zeit vom 5. November bis 29. Dezember 1975 über 1,3 Mio. Liter steuerbegünstigtes Mineralöl (Heizöl) an R., der es als Dieselkraftstoff weiterverkaufte ("verdieselte").
Das Landgericht verurteilte ihn am 9. November 1982 wegen Beihilfe zur Steuerverkürzung zu einer Geldstrafe, wobei es ihm lediglich die Abgabe von insgesamt 276.000 1 Mineralöl an R. in der Zeit vom 15. bis 29. Dezember 1975 als strafbare Beihilfe zur Last legte.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft fochten dies Urteil mit der Revision an. Der erkennende Senat hob am 18. Januar 1984 das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf, und zwar auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang, auf die Revision der Staatsanwaltschaft dagegen lediglich im Strafausspruch; die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen.
Das Landgericht, an das die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden war, hat den Angeklagten nunmehr wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; es hat ihm dabei sämtliche Öllieferungen an Richter seit dem 5. November 1975 als Steuerhinterziehung zugerechnet.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den Schuldspruch sowie Art und Höhe der Strafe betrifft; dagegen hat es mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
II.
Ein Verfahrenshindernis besteht - entgegen der von der Revision geäußerten Rechtsansicht - nicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil lasse die Bindungswirkung des ersten tatrichterlichen Urteils in dieser Sache außer acht. Da dieses Urteil nur auf seine eigene Revision in vollem Umfang, auf die Revision der Staatsanwaltschaft dagegen lediglich im Strafausspruch aufgehoben worden sei, hätten die bisherigen Feststellungen zum Schuldspruch zugunsten des Angeklagten ihre Bindungswirkung behalten; denn die volle Aufhebung des Urteils auf Grund seiner eigenen Revision dürfe sich nur zu seinen Gunsten, nicht aber zu seinen Lasten auswirken. Es handele sich um den Fall einer "relativen Teil-Rechtskraft". Das Landgericht habe unter Verkennung der damit gegebenen Rechtslage zuungunsten des Angeklagten neue, dem ersten Urteil zuwiderlaufende Feststellungen getroffen und den Schuldspruch dementsprechend verschärft. Das aber verstoße gegen die §§ 353, 358 StPO und widerspreche zumindest dem Sinn der Bindungswirkung sowie des Verschlechterungsverbots.
Diese Rechtsauffassung geht fehl. Sie beruht auf unzulässiger Vermengung der Grundsätze über die Teilrechtskraft, die Bindungswirkung und das Verschlechterungsverbot. Diese rechtlichen Grundsätze müssen aber - entsprechend ihrer ganz unterschiedlichen Funktion und Wirkungsweise - auseinandergehalten werden. Die gesonderte Prüfung unter diesen Gesichtspunkten ergibt:
1.
Probleme der Teilrechtskraft wirft der vorliegende Fall schon deshalb nicht auf, weil die erste Revisionsentscheidung des erkennenden Senats vom damals angefochtenen Urteil keinen rechtskraftfähigen Teil bestehengelassen hat.
2.
Auch von einer Bindungswirkung der Feststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils kann hier die Rede nicht sein. Der erkennende Senat hatte dies Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Aufhebung erstreckte sich auf die Feststellungen zum Schuldspruch. Dabei ist es rechtlich ohne Belang, daß die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen lediglich auf die Revision des Angeklagten aufgehoben worden sind, während die Revision der Staatsanwaltschaft nur zur Aufhebung des Strafausspruchs und der ihm zugehörigen Feststellungen geführt hat. Dies ändert jedenfalls nichts daran, daß nach der ersten Revisionsentscheidung des erkennenden Senats keine tatsächlichen Feststellungen mehr vorhanden waren, die das Landgericht bei seiner neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zu binden vermochten. Eine "relative" Bindungswirkung aufgehobener Feststellungen zugunsten desjenigen, der mit seiner erfolgreichen Revision die Aufhebung herbeigeführt hat, gibt es nicht; sie ist dem geltenden Verfahrensrecht fremd.
3.
Auch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) ist im vorliegenden Fall nicht verletzt. Das angefochtene Urteil darf hiernach, sofern nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zu seinem Nachteil geändert werden.
Soweit das Landgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil den Schuldspruch - verglichen mit dem ersten tatrichterlichen Urteil - verschärft, nämlich auf täterschaftlich begangene Steuerhinterziehung statt - wie zuvor - auf Beihilfe zur Steuerverkürzung erkannt und diesem Schuldspruch einen größeren Tatumfang zugrundegelegt hat, liegt diese Änderung schon für sich genommen außerhalb jenes Verbotsbereichs; sie wäre selbst dann zulässig gewesen, wenn nur der Angeklagte gegen das erste Urteil der Tatsacheninstanz Revision eingelegt hätte.
Freilich ist auch die Strafe zum Nachteil des Angeklagten verschärft worden; denn das Landgericht hat nunmehr anstelle der früher verhängten Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkannt. Dies begegnet jedoch deshalb keinen Bedenken, weil auch die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt hatte und - was den Strafausspruch anbetraf - mit ihrem Rechtsmittel erfolgreich gewesen war.
Das Verschlechterungsverbot bleibt zwar auch bei dieser Sachlage noch zu beachten. Es äußert hierbei die Wirkung, daß die Änderung des Rechtsfolgenausspruch zum Nachteil des Angeklagten nicht über den Erfolg des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hinausreichen darf. Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß, wenn die Staatsanwaltschaft ein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt hat, das Gericht aber einen Straftatbestand mit höherer Strafdrohung für gegeben erachtet, die Obergrenze des Strafrahmens aus dem vom Erstrichter angevendeten Strafgesetz auch für die Verhängung der neuen, aus dem nunmehr angewendeten Gesetz zu entnehmenden Strafe maßgeblich bleibt; dem liegt der Gedanke zugrunde, daß der Angeklagte nicht ungünstiger gestellt werden darf, als wenn allein die Staatsanwaltschaft ein auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt hätte (RGSt 62, 216 f; 62, 401, 403 f; BGH MDR 1978, 417; OLG Celle NJW 1967, 2275 [OLG Celle 12.06.1967 - 2 Ss 160/67]; Ruß in KK StPO § 331 Rdn. 3; KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 331 Rdn. 15; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 331 Rdn. 27). Gleiches muß - diesem Rechtsgedanken entsprechend - auch gelten, wenn das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zwar unbeschränkt eingelegt worden war, aber nur zum Strafausspruch Erfolg gehabt hatte und die Sache nach Zurückverweisung nun wiederum vom Tatrichter zu entscheiden ist.
Dagegen hat das Landgericht nicht verstoßen. Es war sich bewußt, daß es die Obergrenze des Strafrahmens aus dem im Ersturteil angewandten Strafgesetz nicht überschreiten durfte (UA S. 80), und hat sich auch daran gehalten.
III.
Keine der Verfahrensrügen dringt durch. Sie sind, soweit sie im folgenden nicht ausdrücklich erörtert werden, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die hiernach verbleibenden Verfahrensrügen (die in Klammern gesetzten Ziffern entsprechen der Numerierung in der Revisionsrechtfertigungsschrift des Rechtsanwalts Dr. B. vom 20. November 1984 unter II) gilt folgendes:
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß sein Unterbrechungsantrag gemäß § 222 a Abs. 2 StPO verspätet beschieden worden sei (1), ist diese Rüge bedeutungslos, da die Revision die Gerichtsbesetzung selbst nicht gerügt hat.
Keinen Erfolg hat die Rüge, der Zeuge E. sei zu Unrecht unvereidigt geblieben; die Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO hätten bei ihm nicht vorgelegen (2, 8).
Das Gegenteil ist der Fall. Der Zeuge E. hatte nach den Feststellungen (UA S. 15 - 19) den Zeugen R. dazu angestiftet, sich an denjenigen Geschäften zu beteiligen, die vom Gericht als eine von ihm und dem Angeklagten gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehung gewertet worden sind. Damit war eine Beteiligung des Zeugen an der Straftat des Angeklagten gegeben; sie schloß eine Vereidigung aus (§ 60 Nr. 2 StPO). Daß der Zeuge, der sich ursprünglich mit eigenem Kapital an den "Verdieselungsgeschäften" beteiligen sollte (UA S. 16), sich später zurückzog (UA S. 19), ändert nichts daran, daß er auf Grund seines bereits früher - nämlich als Anstifter - geleisteten Tatbeitrags im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO Tatbeteiligter blieb und mithin zu Recht nicht vereidigt worden ist.
Auch die Rüge, der Zeuge Ulrich B. sei - wiewohl beteiligungsverdächtig (§ 60 Nr. 2 StPO) - zu Unrecht vereidigt worden (3), dringt im Ergebnis nicht durch. Der Vorsitzende hat, wie die Revision selbst hervorhebt, im Verhandlungstermin vom 20. August 1984 erklärt, es sei beabsichtigt, die Bekundungen des Zeugen B. als unbeeidete Aussage zu werten. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß entgegen dieser Absichtserklärung die Aussage als eine beeidete gewertet worden sei. Dafür bieten die Urteilsgründe auch keinerlei Anhalt, zumal innerhalb der Ausführungen zur Beweiswürdigung die Angaben dieses Zeugen nirgends erwähnt werden.
Die Revision beanstandet dagegen zu Recht, daß der Zeuge K. vereidigt worden ist, obgleich § 60 Nr. 2 StPO seiner Vereidigung entgegenstand (5). In den Urteilsgründen legt das Landgericht dar, daß es die Aussage der Zeugin M. für unrichtig hält, und führt in diesem Zusammenhang aus (UA S. 47 f):
"Für ihre vorsätzlich uneidliche Falschaussage sprechen zunächst schon die Angaben des Zeugen K., Diesen Zeugen hat damals die Zeugin M. ... extra nach Köln geschafft, damit er vor den Zollfahndungsbeamten eine entlastende Aussage machen konnte. Daß der Zeuge entlastende Angaben gemacht hat, steht ... fest. Wie deutlich und wie weit er sich von dieser früheren Aussage distanziert, steht auf Grund seiner Bekundungen in dieser Hauptverhandlung fest, die durch Erinnerungslücken und Nervosität gekennzeichnet waren."
Der Revision ist zuzugeben, daß hiernach der Zeuge K. zumindest verdächtig war, durch seine frühere Aussage eine versuchte Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1, § 22 StGB) begangen zu haben, und daß seine Vereidigung deshalb gegen § 60 Nr. 2 StPO verstieß.
Die Rüge hat jedoch gleichwohl keinen Erfolg, weil das Urteil nicht auf diesem Verfahrensfehler beruht. Zunächst ist insoweit bedeutsam, daß sich das Gericht weniger auf den Inhalt der jetzigen Aussage des Zeugen als vielmehr auf dessen Aussageverhalten ("Erinnerungslücken und Nervosität") berufen hat, dessen Beweiswert durch die Vereidigung nicht verstärkt werden kennte. Darüberhinaus ergibt eine Gesamtbetrachtung der Beweiswürdigung, die dem Urteil zugrundeliegt, daß es dem Gericht auf die Aussage des Zeugen K. - was das Ergebnis betrifft - nicht ankam. Im Anschluß an die wiedergegebene Stelle der Urteilsgründe, die sich - wie die Worte "zunächst schon" verdeutlichen - als bloße Einleitung darstellt, legt das Gericht in aller Ausführlichkeit dar, daß es dem Zeugen R. glaubt und deshalb die entgegenstehenden Bekundungen der Zeugin M. für unwahr hält (UA S. 48 - 53). Nach dem Gewicht, das die Strafkammer der Aussage des Zeugen R. beigemessen hat, ist auszuschließen, daß sie die Angaben der Zeugin M. anders beurteilt hätte, wenn der Zeuge K. unvereidigt geblieben wäre.
Der Beschwerdeführer rügt des weiteren, der Zeuge W. sei zu Unrecht nach § 55 StPO belehrt worden und - nachdem er erklärt habe, von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen - unternommen geblieben; dies verstoße sowohl gegen § 245 Abs. 1 StPO als auch gegen § 244 Abs. 2 StPO (9). Zur Begründung wird geltend gemacht, dem Zeugen habe kein Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden. Zwar sei er nach den Urteilsfeststellungen Mittäter, ja sogar der eigentliche Initiator der Tat; indessen habe das Gericht das Verfahren geger, ihn durch Beschluß vom "15.10.1984" gemäß § 154 Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt. Der Zeuge brauche Strafverfolgung auch nicht mehr zu befürchten, weil die Dreimonatsfrist zur Wiederaufnahme des (eingestellten) Verfahrens (im Zeitpunkt der Vernehmung) schon abgelaufen gewesen sei (§ 154 Abs. 4 StPO).
Diese Rüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hätte, um das angebliche Fehlen des Auskunftsverweigerungsrechts schlüssig darzutun, vortragen müssen, wann der Zeuge rechtskräftig wegen jener anderen Tat verurteilt worden ist, die mit Rücksicht auf die ihretwegen zu erwartende Strafe den Anlaß zur vorläufigen Verfahrenseinstellung gab; denn davon hing ab, ob im Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war oder nicht. Den insoweit notwendigen Sachvortrag enthält die Revisionsrechtfertigung nicht; er kann auch nicht dadurch ersetzt werden, daß der Beschwerdeführer dem Revisionsgericht anheimgibt, sich im Freibeweisverfahren durch Beiziehung der entsprechenden Akte des Verfahrens gegen den Zeugen vom Ablauf der Frist zu überzeugen.
Die Rüge, das Gericht habe die Zeugin Sonja B. geb. R. (Tochter des Mitbeschuldigten R.) nur nach § 55 StPO, nicht aber auch gemäß § 52 StPO belehrt (12), ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift, in der die Belehrung gemäß § 52 StPO vor den Personalangaben der Zeugin vermerkt ist (Protokollband Bl. 72), trifft das Gegenteil zu.
Erfolglos bleibt auch die weitere Rüge, das Gericht habe den auf Vernehmung des Vorsitzenden R. zielenden Beweisantrag unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2, 3 und 6 StPO zurückgewiesen (14). In das Wissen des Zeugen war gestellt worden, daß die deutschen Behörden in Spanien Druck auf den Zeugen R. ausgeübt hätten, damit er (wie geschehen) zur Hauptverhandlung erscheine. Der Vorsitzende R. gab daraufhin eine dienstliche Erklärung des Inhalts ab, daß er zu den behaupteten Beweistatsachen keine Angaben machen könne.
Den gleichwohl nicht zurückgenommenen Beweisantrag lehnte das Gericht unter Hinweis auf die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden Richters ab, da die beantragte Vernehmung ein ungeeignetes Beweismittel sei, das nur zur Prozeßverschleppung dienen solle. Sie verspreche keine Sachaufklärung. Der Antrag ziele darauf ab, den Vorsitzenden R. an der Ausübung seines Amtes zu hindern und das Verfahren damit zum Abbruch zu führen.
Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Ablehnungsbeschluß und Begründung entsprechen der Rechtslage (BGHSt 7, 330).
Keinen Erfolg hat auch die Rüge, der Antrag auf vollständige Verlesung des vom Zeugen T. geführten Notizbuches sei zu Unrecht abgelehnt worden (15). Beweisthema war, daß das vom Zeugen T. (einem Zollbeamten) anläßlich seiner Vernehmung vorgelegte Notizbuch außer der bekundeten Eintragung über ein Telefonat mit dem Zeugen J. zahlreiche für das Verfahren bedeutsame Notizen über Telefonate und Gespräche zwischen den Zeugen enthalte.
Das Gericht hat diesen Antrag als unzulässig verworfen, weil die beantragte Verlesung das Steuergeheimnis von am Verfahren nicht beteiligten Dritten verletzen würde, der Antrag also auf eine verbotene Handlung gerichtet sei. Dies hat die Strafkammer in einen weiteren Beschluß ergänzend begründet.
Die Ablehnung des Antrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Darauf, ob die Verlesung das Steuergeheimnis Dritter beeinträchtigt hätte, kommt es nicht an. Denn das Begehren des Antragstellers war lediglich ein Beweisermittlungsantrag. Zwar fehlte es nicht an einer bestimmten Beweisbehauptung, wohl aber an der Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels; denn das Notizbuch des Zeugen T. stellt keine Einzelurkunde dar, sondern ist - ebenso wie etwa die Akten eines Gerichtsverfahrens - eine Urkundensammlung. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß sämtliche Eintragungen des Notizbuches verfahrenserheblich seien; ihm kam es vielmehr darauf an, durch vollständige Verlesung des Notizbuches erst herauszufinden, ob sich unter der Vielzahl der im Notizbuch äußerlich zusammengefaßten Urkunden auch solche befänden, die seine Behauptungen bestätigen könnten. Diesen Antrag durfte die Strafkammer ohne Bindung an die in § 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe zurückweisen (vgl. BGHSt 6, 128; BGH, Urteil vom 12. Juli 1977 - 1 StR 784/76; Herdegen in KK StPO, § 244 Rdn. 57 f; Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag, 5. Aufl. S. 82 ff).
Daß die Strafkammer mit dem beanstandeten Beschluß ihre Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hätte, wird von der Revision nicht ausdrücklich geltend gemacht; im übrigen wäre eine solche Rüge auch unbegründet, weil selbst unter Zugrundelegung des Revisionsvorbringens keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, daß die beantragte Verlesung des gesamten Notizbuchs irgendwelche entscheidungserhebliche, und sei es auch nur für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. wesentliche Erkenntnisse zutage fördern würde.
Die Rüge, das Gericht habe einen Beweisantrag des Angeklagten auf Vernehmung des "seinerzeitigen steuerlichen Betriebsleiters" der Raffinerie U. Kraftstoff in W. unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt (18), dringt jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Der Zeuge sollte bekunden, daß kein Beamter des Zollamtes Köln "zwecks" Lieferungen an die "Fa. M.-W." bei der genannten Raffinerie nachgefragt habe und zu Prüfungen erschienen sei, bei denen die "Lieferungen an Fa. M." in Erscheinung getreten wären.
Das Gericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil es sich bei dem steuerlichen Betriebsleiter um ein völlig ungeeignetes Beweismittel handele. Das hätten die vernommenen Zeugen E. und M. glaubhaft bekundet. Nachprüfungen des Zolls seien ausschließlich in der Abteilung des Zeugen E. erfolgt.
Es mag dahinstehen, ob diese Begründung rechtlicher Prüfung standhalten könnte. Auszuschließen ist jedenfalls, daß das Urteil auf der Ablehnung dieses Beweisantrages beruht; denn es ist nichts dafür zu ersehen, daß die unter Beweis gestellte Behauptung für die Beweiswürdigung des Gerichts irgendeine Bedeutung hätte erlangen können.
Die Revision bemängelt des weiteren, daß die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Gernot Mü. mit der Begründung abgelehnt hat, der Zeuge sei unerreichbar (20). Das Gericht hatte - ausweislich der Begründung seines Ergänzungsbeschlusses - die Unerreichbarkeit des Zeugen daraus gefolgert, daß er seit mehr als vier Jahren ohne Erfolg zur Festnahme und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei.
Diese Begründung reicht hier - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - aus. Richtig ist zwar, daß unter besonderen Umständen auch ein jahrelang vergeblich zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung ausgeschriebener Zeuge erreichbar sein kann, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, die Nachforschungen nach seinem Verbleib erfolgversprechend erscheinen lassen. Daß solche Anhaltspunkte hier vorlagen, trägt die Revision indessen nicht vor; sie zeigt nicht auf, was das Gericht - ihrer Auffassung nach - hätte unternehmen müssen, um den Aufenthalt des Zeugen festzustellen.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die Ablehnung des Beweisantrags, der - unter anderem - auf Vernehmung des Zeugen A. gerichtet war (32). In das Wissen dieses Zeugen war - nach dem wesentlichen Inhalt des Antrags - gestellt, daß der Angeklagte von der "gesamten Verdieselungsaktion" keinerlei Kenrtnis gehabt habe und in vollem Umfang von den taträchlichen Tätern der "Verdieselungsaktion" getäuscht worden sei.
Das Gericht hat den Antrag - unter der Voraussetzung, daß der Zeuge A. jun. gemeint sei - in erster Linie mit der Begründung zurückgewiesen, der Zeuge sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er sich von spätestens Mai 1974 bis mindestens April 1980 auf der Flucht in Spanien befunden habe; dies ergebe sich aus im einzelnen bezeichneten Stellen der Akten 111 KMs 7/74 StA Köln, ferner aus den Bekundungen zweier namentlich genannter Zeugen.
Die gegen diese Ablehnungsbegründung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Von einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Das Gericht hat die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels hier nicht etwa aus dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme zur Sache gefolgert; vielmehr hat es die Beweismitteleignung des Zeugen im Blick auf die behaupteten Vorgänge verneint, nachdem festgestellt worden war, daß dem Zeugen wegen Ortsabwesenheit die Voraussetzungen fehlten, unter denen er in der Lage gewesen wäre, Wahrnehmungen zum Beweisthema zu machen und darüber dann zu berichten. Dagegen ist nichts zu erinnern. Soweit die Revision demgegenüber ins Feld führt, es sei nicht ausschließbar, daß der Zeuge sich vorübergehend im Inlande aufgehalten habe oder trotz Ortsabwesenheit über das Beweisthema unterrichtet sein könne, haben derartige Denkmöglichkeiten in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben; denn sie entfernen sich zum einen von der gerichtlichen Feststellung, die keinen Raum für die Annahme läßt, der Zeuge habe sich nicht ununterbrochen in Spanien befunden, zum anderen vom Beweisantrag selbst, der nicht dahin ausgelegt werden kann, der Zeuge habe von den in sein Wissen gestellten Tatsachen lediglich durch Übermittlung "aus der Distanz" und nicht aus unmittelbarer Wahrnehmung Kenntnis erlangt.
Vergeblich beanstandet die Revision, daß die Strafkemmer einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen K. abgelehnt hat (33). Die dafür gegebene Begründung ging dahin, der Zeuge sei unerreichbar. Die Beweisaufnahme habe keinerlei Hinweise darauf ergeber, wie er ermittelt werden könnte. Auch die Nachforschungen des durch den Angeklagten geworbenen Zeugen C. in der "W. Unterwelt" seien - trotz eines vom Angeklagten in Aussicht gestellten Honorars von 10.000 DM - erfolglos geblieben; dies habe der Zeuge C. - insoweit glaubhaft - bekundet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zeuge K. sei doch erreichbar gewesen, der Zeuge C. habe, wie sich aus seiner Aussage ergebe, den Aufenthaltsort dieses Zeugen gekannt, jedoch bei seiner Vernehmung nicht mitteilen wollen. Das Gericht hätte - notfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln (§ 70 StPO) - den Zeugen C. dazu veranlassen müssen, sein Wissen zu offenbaren.
Die Rüge ist unbegründet. Aus dem, was die Revision über die Aussage des Zeugen C. (im Rahmen der Rügen 23 und 26) mitteilt, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Zeuge C. den Aufenthaltsort des Zeugen K. gekannt hätte. Demgemäß läßt sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen, welchen Anlaß die Strafkammer gehabt haben sollte, eine derartige Kenntnis beim Zeugen C. vorauszusetzen und mit Rücksicht darauf den Versuch zu unternehmen, ihn unter Androhung oder mit der Anwendung von Zwangsmitteln zur Preisgabe seines Wissens zu veranlassen. Nachdem der Zeuge C. selbst bekundet hatte, er kenne den Aufenthaltsort des Zeugen K. nicht, lag auch kein Fall der (partiellen) Aussageverweigerung vor, bei dem die Anwendung solcher Zwangsmittel überhaupt in Betracht kommen konnte.
Keinen Erfolg haben schließlich die Rügen, das Gericht habe die gegen den Vorsitzenden Richter, die beisitzenden Berufsrichter, die Schöffen und die Protokollführerin gerichteten Ablehnungsanträge zu Unrecht verworfen, so daß - was die Richter betreffe - der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO und auch im übrigen ein Rechtsfehler vorliege (36). Auf Einzelheiten braucht insoweit nicht eingegangen zu werden; insbesondere kann offenbleiben, ob die Art und Weise der Behandlung dieser Ablehnungsanträge, nämlich die Zurückstellung ihrer Bescheidung und ihre Verwerfung als unzulässig, mit den verfahrensrechtlichen Regeln in Einklang stand. Da der Senat hierbei nach Beschwerdegrundsätzen und mithin in der Sache selbst zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung, BGHSt 18, 200; 21, 334, 338; BGH NStZ 1984, 230), kam es allein darauf an, ob die erfolglos gebliebenen Ablehnungsanträge begründet waren. Dies traf nicht zu. Keiner der mit den Anträgen vorgebrachten Ablehnungsgründe war geeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Gerichtsperson zu rechtfertigen und damit die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (§§ 24, 31 StPC). Dies liegt derart offen zutage, daß sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
IV.
Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch und zur Bemessung der Strafe keinen Rechtsfehler auf. Dem Gebot, der Dauer des Verfahrens durch entsprechende Strafmilderung Rechnung zu tragen, ist genügt.
Dagegen unterliegt das Urteil der Aufhebung, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Das Gericht hat besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) verneint. Dabei ist es zwar vom zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen, hat aber das Gewicht, das hier dem Umstand der langen Verfahrensdauer zukommt, verkannt. In den Urteilsgründen (UA S. 85) heißt es hierzu:
"Einzig die lange Verfahrensdauer ist ein einzelner Strafzumessungsumstand, der sich etwas aus den übrigen Erwägungen heraushebt. Ein besonderes Gewicht, daß (richtig: das) eine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts rechtfertigen könnte, kommt diesem Umstand aber nicht zu."
Diese Ausführungen werden dem hier gewürdigten Umstand nicht gerecht. Sie begründen vielmehr die Besorgnis, daß sich die Strafkammer der Bedeutung der Verfahrensdauer im vorliegenden Fall nicht bewußt geworden ist. Zwischen der Bekanntgabe des Schuldvorwurfs anläßlich der Vernehmung des Angeklagten durch den Haftrichter des Amtsgerichts Köln und der Eröffnung des Haftbefehls am 1. April 1976 (UA S. 1) bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils am 30. August 1984 lag ein Zeitraun von fast achteinhalb Jahren. Angesichts dieser außergewöhnlichen Verfahrensdauer ist nicht verständlich, wieso das Landgericht meint, dieser Umstand hebe sich lediglich "etwas" aus den übrigen Strafzunessungserwägungen heraus und ihm komme kein besonderes Gewicht zu. Der Bundesgerichtshof hat in einem weitaus weniger schwerwiegenden Falle - die Verfahrensdauer betrug dort "nur" mehr als dreieinhalb Jahre - betont, eine außerordentliche Verfahrensdauer lege den Gedanken an eine Strafaussetzung besonders nahe, wenn der Angeklagte nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und völlig resozialisiert sei (BGH Strafverteidiger 1983, 502). So liegt es auch hier. Mit den wiedergegebenen Ausführungen hat die Strafkammer der herausragenden Bedeutung des Umstands, daß der Angeklagte seit fast achteinhalb Jahren den Belastungen des gegen ihn geführten Strafverfahrens ausgesetzt war, nicht hinreichend Rechnung getragen. Dieser Bewertungsmangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem betroffenen Punkte. Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung muß daher - auch unter Berücksichtigung der bis zur Verkündung des dritten tatrichterlichen Urteils in dieser Sache vergangenen Zeit - neu geprüft und entschieden werden.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer