Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1977, Az.: 1 StR 784/76
Strafbarkeit wegen versuchter Körperschaftssteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter Gewerbesteuerhinterziehung; Voraussetzungen der Strafausetzung zur Bewährung; Verhängung einer Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Außenwirtschaftsgesetz; Erschleichung von Ausfuhrgenehmigungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 784/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 21.05.1976
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG
- § 70 Abs. 1 Nr. 1c AWVO
- § 83 OWiG
Fundstellen
- MDR 1977, 858-859 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1890 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Versuchte Steuerhinterziehung u.a.
Prozessgegner
Kaufmann Peter L. aus St., geboren am ... 1930 in Sz., U.
Amtlicher Leitsatz
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG i.d.F. des Gesetzes vom 29. März 1976 (BGBl I 869) kann nicht rückwirkend angewendet werden.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Juli 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Mai 1976 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Körperschaftssteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter Gewerbesteuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Ferner hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) folgende Geldbußen verhängt:
- 1.
wegen einer fortgesetzten vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 AWG a.F. (Erschleichung von Ausfuhrgenehmigungen) eine Geldbuße von 20.000,- DM;
- 2.
wegen einer fortgesetzten vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 AWG, § 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWVO (Ausfuhr der optischen Anzeige, der Kernspeichererweiterung und der Ferndatengeräte von Juli 1971 bis Juni 1972) eine Geldbuße von 50.000,- DM;
- 3.
wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 AWG, § 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWVO (Ausfuhr eines Plattenstapels Ende Juni 1972) eine Geldbuße von 5.000,- DM;
- 4.
wegen einer weiteren vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach den zuletzt genannten Vorschriften (Ausfuhr von Peripheriegeräten im September 1972) eine Geldbuße von 20.000,- DM;
- 5.
wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 AWG, § 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AWVO (Transithandelsgeschäft bezüglich einer Zentraleinheit im Dezember 1972) eine Geldbuße von 50.000,- DM;
- 6.
wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 AWG, § 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWVO (Ausfuhr eines Input/Output-Sets im Februar 1973) eine Geldbuße von 20.000,- DM;
- 7.
wegen einer weiteren fortgesetzten vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach den zuletzt genannten Vorschriften (Ausfuhr der sogenannten Telex-Geräte im März/April 1973 einschließlich einer versuchten Ausfuhr am 18./19. Juli 1973) eine Geldbuße von 30.000,- DM.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision und der als Revision zu behandelnden Rechtsbeschwerde (vgl. § 83 OWiG) die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz beschränkten Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
A.
Die Revision des Angeklagten
I.
Die Verfahrensbeschwerde.
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer seinem hilfsweise gestellten Antrag nicht stattgegeben habe, zum Beweis dafür, daß nicht er die ungenehmigten Ausfuhren angeordnet habe, die ganze Belegschaft seiner Firma von 1971 bis 1973 zu vernehmen.
Der Tatrichter hat diesen Hilfsantrag in den Urteilsgründen abgelehnt mit der Begründung, es handle sich um einen Beweisermittlungsantrag und nicht um einen zulässigen Beweisantrag; für die Annahme, es könnten außer den zahlreichen bereits als Zeugen vernommenen ehemaligen Angestellten des Angeklagten noch andere Personen aus dem Kreis seiner früheren Belegschaft sachdienliche Aussagen machen, fehle jeglicher Anhalt (UA S. 206).
2.
Die Rüge dringt nicht durch. Der Antrag des Angeklagten enthielt zwar ein bestimmtes Beweisthema, bezeichnete aber kein bestimmtes Beweismittel; er hatte vielmehr zum Ziel, erst durch die Vernehmung der Zeugen diejenigen Personen ausfindig zu machen, die etwas zur Sache bekunden könnten, da aus der Gesamtzahl der Belegschaft von 180 bis 250 Personen (UA S. 8) naturgemäß nur wenige in Betracht kommen konnten, die über das Beweisthema Bescheid wußten. Daraus ergibt sich aber, daß das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Antrag als Beweisermittlungsantrag und nicht als zulässigen Beweisantrag behandelt hat (BGH, Urteil vom 3. März 1971 - 2 StR 531/70); gegen seine Auffassung, es ergebe sich kein Anhalt dafür, daß noch weitere Zeugen hätten sachdienliche Angaben machen können, vermag die Revision zudem nichts Konkretes vorzutragen.
II.
Die Sachrüge vermag ebenfalls keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
1.
Gegen die Rechtswirksamkeit der vom Landgericht angewendeten Bußgeldvorschriften des § 33 AWG, § 70 AWVO erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1965 (NJW 1965, 769 - insoweit in BGHSt 20, 150 nicht abgedruckt) für die Strafvorschriften des § 34 AWG a.F., § 5 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Nr. 1 AWVO a.F. ausgeführt, diese Vorschriften entsprächen dem Erfordernis, daß der Gesetzgeber mit hinreichender Deutlichkeit selbst umreißen müsse, was strafbar sein solle, und nur die Umschreibung von Einzelheiten des Tatbestandes dem Verordnungsgeber überlassen dürfe (vgl. BVerfGE 14, 174, 185; 14, 254, 258). Die dort gegebene Begründung gilt uneingeschränkt auch für die Bußgeldvorschriften des § 33 AWG idF des Gesetzes vom 29. März 1976 (BGBl I 869) und des § 70 AWVO idF der Verordnung vom 3. April 1976 (BGBl I 891); auch § 33 AWG n.F. nimmt ausdrücklich auf Beschränkungen der Ausfuhr Bezug, die das Gesetz selbst in den §§ 7, 2 AWG für zulässig erklärt und aus denen hervorgeht, daß die Ausfuhr nicht vollkommen frei ist, sondern gewissen Beschränkungen unterworfen werden kann. § 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c AWVO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 AWVO und den Ausfuhrlisten bildet daher nur eine besondere Ausgestaltung einer schon durch § 33 AWG unter Bußgelddrohung gestellten Beschränkung der freien Außenwirtschaft (vgl. BGH a.a.O.; Göhler, OWiG 5. Aufl. § 3 Anm. 3 A m.Nachw.).
2.
Mit seinen Einzelbeanstandungen rügt der Beschwerdeführer zunächst (B I 1 der Revisionsbegründung), es liege ein Widerspruch darin, daß das Landgericht einerseits annehme, der Angeklagte habe seinem Prokuristen F. die Durchführung des Exportgeschäfts nach der UdSSR übertragen (UA S. 8, 14), während es ihm andererseits diese Einlassung nicht glaube (UA S. 110).
Ein solcher Widerspruch liegt nicht vor. Der Feststellung, F. sei für die Durchführung der Ausfuhrgeschäfte zuständig gewesen, steht nicht entgegen, daß der Angeklagte sich trotzdem weiter auch um diese Geschäftsvorgänge gekümmert hat; denn er war "der Typ des aktiven Geschäftsmanns und Chefs, der alle wichtigen Geschäftsvorfälle und Maßnahmen selbst traf und zumindest hierbei eingeschaltet wurde" (UA S. 115), so daß die Strafkammer es für ausgeschlossen hielt, daß der Angeklagte den Zeugen F. nach dessen Beauftragung nicht mehr überwacht hätte.
3.
Die Beanstandung, der Tatrichter habe nicht zu Lasten des Angeklagten würdigen dürfen, daß er sich als deutscher Staatsangehöriger über US-amerikanische Exportverbote hinweggesetzt habe (B I 2), geht an der Feststellung des Urteils vorbei, daß der Angeklagte von seiner Lieferfirma IBM auf dieses Verbot hingewiesen worden war und dessen Beachtung gegenüber der IBM ausdrücklich zugesichert hatte (UA S. 111).
4.
Die Revision beanstandet als Widerspruch (B II 1), daß der Angeklagte nach den Feststellungen einerseits "zuversichtlich, ja optimistisch" bezüglich der beantragten Ausfuhrgenehmigungen gewesen sei (UA S. 112), während er sich andererseits im klaren gewesen sein solle, daß er mit einer endgültigen Genehmigung nicht zuverlässig rechnen konnte (UA S. 20).
Ein Widerspruch ist in diesen beiden Urteilsstellen nicht zu erblicken. Sie besagen vielmehr übereinstimmend, daß der Angeklagte zwar in Bezug auf die Erteilung von Genehmigungen optimistisch war, aber mit der Möglichkeit der Versagung gerechnet hat und auch für diesen Fall zur Ausfuhr der Computeranlagen entschlossen war (bedingter Vorsatz). Für einige wertvolle Computerteile (optische Anzeige, Kernspeichererweiterung, Ferndatenanlage) hat er eine Genehmigung zudem gar nicht erst beantragt (UA S. 22/23).
5.
Mit der Möglichkeit eines Verbotsirrtums (B II 2) brauchte sich das Landgericht nicht auseinanderzusetzen. Der Angeklagte hat auch dann exportiert, wenn die Genehmigungen - deren Erforderlichkeit er kannte - noch nicht erteilt waren oder wenn er eine solche Genehmigung gar nicht beantragt hatte. Auch aus dem "zweigleisigen Antragsverfahren" ergibt sich nicht, daß der Angeklagte einem Verbotsirrtum erlegen sein könnte. Voraussetzung für die von ihm erstrebte sogenannte "Symposiums-Genehmigung" war, daß die Waren nur vorübergehend in die UdSSR verbracht worden wären; das aber hatte der Angeklagte nie beabsichtigt, er war vielmehr nach dem mit Maschpriborintorg geschlossenen Vertrag zur endgültigen Lieferung der darin bezeichneten Computeranlage verpflichtet.
6.
Damit entfällt auch der geltend gemachte angebliche Widerspruch in den Urteilsgründen (B II 3). Dem Urteil ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, daß der Angeklagte zwar an der Stelle des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft (BAW), bei der er die Genehmigung für die endgültige Verbringung beantragt hatte, auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf vorübergehende Verbringung hingewiesen hat, daß er aber umgekehrt der für die Genehmigung vorübergehender Verbringung zuständigen Stelle die Absicht endgültiger Verbringung der Computeranlage in die UdSSR verschwiegen hat; dort hat er vielmehr stets den Schein gewahrt, es sei nur eine Vorfürung der Anlage beabsichtigt (UA S. 18).
7.
Der behauptete Widerspruch bei der Würdigung der Aussage des Zeugen F. (B III 1) liegt nicht vor. Auch wenn dieser Zeuge im Ermittlungsverfahren seine Mitwirkung an den Handlungen des Angeklagten in möglichst günstigem Licht erscheinen lassen wollte, braucht dies nicht notwendig auf Kosten des Angeklagten geschehen zu sein, indem er diesen zu Unrecht belastete.
8.
Die angespannte Situation der Gesellschaft des Angeklagten (B III 2) wurde nicht schon dadurch beseitigt, daß der russische Vertragspartner eine Anzahlung in Höhe von 6 Mio DM leistete; sie konnte erst durch die endgültige Zahlung nach Abschluß der Lieferung behoben werden, da der Vertragspartner im Falle des Ausbleibens der Lieferung nicht nur seine Anzahlung zurückfordern, sondern darüber hinaus eine Vertragsstrafe verlangen konnte (UA S. 122).
9.
Zu Unrecht erblickt die Revision (B IV 1) einen Widerspruch darin, daß der Vertrag mit der EOT vom 21. April 1972 genaue Lieferdaten nicht enthalten habe, daß aber das Gericht gleichwohl eine Verpflichtung des Angeklagten zur Lieferung der Zentraleinheit (CPU = Central Processing Unit) bis zum 31. Dezember 1972 angenommen habe.
Auch bei dieser Beanstandung geht die Revision, wie mehrfach, am vollständigen Wortlaut der Urteilsgründe vorbei. Der Tatrichter stellt fest, daß auch mit der EOT, ähnlich wie früher mit der Maschpriborintorg, eine Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der für 1972 und 1973 vereinbarten Liefertermine festgesetzt worden sei, wobei nur die genauen Daten im Vertrag nicht enthalten seien; das schließt nicht aus, daß außerhalb des schriftlichen Vertrages vom 21. April 1972 die Lieferdaten im einzelnen zwischen den Vertragspartnern festgelegt worden sind, da sonst die Vereinbarung einer Vertragsstrafe keinen Sinn gehabt hätte.
10.
Wenn die Strafkammer den Aussagen des Zeugen Sch. "im wesentlichen gefolgt" ist (UA S. 140) und den Zeugen M. "für völlig unglaubwürdig" hält (UA S. 143), dann brauchte sie das angesichts der umfassenden und sorgfältigen Beweiswürdigung nicht noch im einzelnen zu belegen (B IV 4, 5).
11.
Die Strafkammer durfte es "erstaunlich" finden (UA S. 149), daß der Angeklagte mit dem Änderungsvertrag vom 17. November 1972 die Verpflichtung zur "Chefmontage und Inbetriebnahme für eine andere Maschine IBM .../... durch seine Fachleute" gegen einen Festpreis übernommen habe (UA S. 52/53), obwohl er nicht gewußt haben will, wer der Lieferant dieser anderen Maschine sein würde und ob es sich um eine neue Maschine oder um eine second-hand-Anlage handelte. Wenn sie aus diesem Umstand zusammen mit einer Reihe weiterer Indizien die Überzeugung gewann (UA S. 150), daß der Angeklagte trotz der gegen ihn erlassenen "Denial-Order" des US-Handelsministeriums (UA S. 42) die Lieferung an seinen russischen Vertragspartner selbst erbringen und nicht einem Dritten überlassen wollte, dann hält sich das im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (B IV 6 der Revisionsbegründung).
12.
Den Vertrag vom 17. November 1972 und den Antrag vom 31. Oktober 1972 beim BAW durfte der Tatrichter als "gleichzeitig" ansehen (B IV 8), da er davon ausgeht, daß dem formellen Vertragsschluß vom 17. November "einige Verhandlungen vorausgegangen sein müssen" (UA S. 150).
13.
Die Revision meint (B IV 9), die Strafkammer habe bei den über Wien geleiteten Transporten zu Unrecht eine Ordnungswidrigkeit angenommen; ihre Auffassung, maßgeblich sei das Verbrauchsland, nicht das Empfangsland und schon gar nicht ein reines Durchgangsland (UA S. 217), stelle eine unzulässige Analogie zu Lasten des Angeklagten dar.
Die Meinung der Revision steht mit dem geltenden Recht nicht im Einklang. § 5 AWVO stellt für die Genehmigungspflicht bezüglich der Ausfuhr ausdrücklich auf das Verbrauchsland ab; dieses aber ist nach der Begriffsbestimmung der Verordnung das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen (§ 8 Abs. 5 AWVO). Daß die ausgeführten Waren nicht in Österreich, sondern ausschließlich in der UdSSR gebraucht werden sollten, stellt aber die Revision selbst nicht in Abrede.
14.
Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" (B V 1) in der Wendung des Urteils, es sei "nicht bewiesen, ja unwahrscheinlich, daß die Unterredung des Zeugen F. bei der D. Bank lange vor der Lieferung der Zentraleinheit im Dezember 1972 mit dem Zeugen H. und einem anderen Mitarbeiter der D. Bank St. mit Bezug gerade auf die Sendung Dezember 1972 geführt wurde" (UA S. 156/157).
Die Rüge beruht offensichtlich auf einem Mißverständnis des angefochtenen Urteils. Dieses legt an anderer Stelle dar, daß die Unterredung Filters mit der D. Bank über die Möglichkeit einer Auslandszahlung durch ein "Back-to-back-letter of credit" im Frühjahr/Sommer 1972 stattgefunden hat (UA S. 63); der von der Revision beanstandete Satz besagt also lediglich, es sei nicht bewiesen, daß diese Unterredung, die lange vor der Lieferung der Zentraleinheit im Dezember 1972 lag, gerade mit Bezug auf diese Sendung geführt worden sei; diese Annahme wirkt sich aber keinesfalls zum Nachteil des Angeklagten, sondern allenfalls zu seinen Gunsten aus.
15.
Die Revision beanstandet die Annahme eines verbotenen Transitgeschäfts (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 40 Abs. 1 Satz 1 AWVO) und meint, die Feststellungen ergäben nicht, daß der Angeklagte die in Rede stehende Zentraleinheit "erworben" habe (B V 2).
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Nach § 40 Abs. 2 AWVO sind Transithandelsgeschäfte solche Geschäfte, bei denen außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche Waren oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen die Maschine erworben, und zwar nicht im eigenen Namen, sondern auf die Firma seines Strohmannes Sch. durch die Vermittlung der Firma COD in Dü.. Veräußerer war die Firma CIS in S., N. Y.; der Angeklagte verpflichtete COD zur Einhaltung der Liefertermine durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe, für deren etwaige Zahlung er sein eigenes Privatkonto in den Vertrag aufnehmen ließ (UA S. 54/55). Nach diesen Feststellungen konnte das Landgericht ohne weitere Rechtsausführungen davon ausgehen, daß der Angeklagte der Erwerber der Maschine war (UA S. 218).
Die Maschine gelangte aus den USA über den Zollbereich des Flughafens Frankfurt nach Amsterdam (UA S. 59), wo sie rußlandmäßig verpackt und zur Versendung über Kopenhagen nach Moskau gebracht wurde (UA S. 58, 60); Empfang, Verpackung und Weiterversand wurden vom Angeklagten im einzelnen gesteuert und kontrolliert (UA S. 58). Im übrigen ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AWVO nur die Veräußerung, nicht der Erwerb der Ware (vgl. Schulz, Außenwirtschaftsrecht, § 70 AWVO Rdn. 47 ff), so daß es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte die Ware erworben hat, sondern nur darauf, ob er sie im Rahmen eines Transithandelsgeschäfts veräußert hat. Daran aber hat das Landgericht nach den Feststellungen zu Recht keinen Zweifel gehabt.
16.
Die Rüge eines Widerspruchs hinsichtlich der Würdigung der Zeugenaussage Weise (B VI 1) scheitert schon daran, daß das angefochtene Urteil - entgegen der Darstellung der Revision - diesen Zeugen nicht schlechthin als "ohne Einschränkung glaubhaft" bezeichnet, sondern nur bezüglich seiner Angaben über die Überweisungen an die Firma T. durch die Li. Landesbank ("insofern"; UA S. 161).
17.
Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer ferner die Annahme des Versuchs einer Ordnungswidrigkeit im Falle der geplanten Verbringung des Kernspeichers nach Berlin zum Weitertransport nach Moskau (B VII 3); bei diesem Versuch handelt es sich um einen Teilakt der fortgesetzten Ordnungswidrigkeit bezüglich der sogenannten T.-Geräte.
Das Landgericht hat auf den hier gegebenen Sachverhalt ohne Rechtsirrtum die Grundsätze angewendet, die der Senat im Urteil vom 19. Januar 1965 (BGHSt 20, 150) für den Versuch der ungenehmigten Ausfuhr angestellt hat. Diese Grundsätze, wonach bei der verbotenen Ausfuhr der Versuch regelmäßig schon im Bereich der Maßnahmen beginnt, die den Transportvorgang einleiten (BGH a.a.O. S. 151), haben durch die Neufassung des § 22 StGB für den vorliegenden Fall keine Änderung erfahren.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Transport des Kernspeichers von Frankfurt nach Berlin und den Weitertransport von dort nach Moskau spätestens Anfang Juli 1973 "im einzelnen geregelt und bestimmt" (UA S. 82). Die Sendung lagerte bei der Firma DTG in K. "bereits rußlandmäßig verpackt und beschriftet" (UA S. 78) mit der Empfängeranschrift der EOT und den Daten des EOT- Vertrages (UA S. 81); sie sollte nach Berlin nur zu einem kurzen Zwischenaufenthalt gelangen und in der Originalverpackung an EOT nach Moskau weitergeleitet werden (UA S. 82). Zu dem geplanten Transport kam es nur deshalb nicht, weil die Sendung von der Zollfahndung in K. beschlagnahmt wurde.
Damit hat der Angeklagte objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung auf das geschützte Rechtsgut angesetzt und hat auch subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" (BGHSt 26, 201, 203) überschritten. Er hatte von sich aus alles getan, was zur Herbeiführung des von ihm erstrebten Erfolges zu tun war, und konnte daher, da aus seiner Sicht von ihm nichts weiter zu veranlassen war, eine Urlaubsreise antreten, auf der er durch die Nachricht von der Beschlagnahme überrascht wurde (UA S. 83).
Daß der Versuch einer Ordnungswidrigkeit in bestimmten Fällen geahndet werden kann (§ 33 Abs. 6 AWG), verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG; ebensowenig ist es zu beanstanden, daß der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen angesichts der Bedeutung des Falles hier zur Ahndung des Versuchs geschritten ist, zumal dieser nur den Teilakt einer fortgesetzten Ordnungswidrigkeit bildet.
18.
Die Einziehung des Kernspeichers (UA S. 230 ff) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; daß die Strafkammer weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne von § 24 Abs. 2 OWiG nicht für ausreichend angesehen und die Verhältnismäßigkeit der Einziehung bejaht hat, erscheint im Hinblick auf die vielfachen Verstöße des Angeklagten gegen die Ausfuhrbeschränkungen (UA S. 233) ohne Rechtsfehler.
19.
Die Revision beanstandet (B VIII), daß die Strafkammer hinsichtlich der Lieferungen auf Grund des EOT-Vertrages vom 21. April 1972 nicht eine einzige fortgesetzte Handlung, sondern mehrere selbständige Handlungen angenommen hat (UA S. 228 ff). Auch diese Rüge dringt nicht durch.
Zwar hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters von vornherein die Absicht gehabt, den Vertrag zu erfüllen, und zwar notfalls auch ohne Genehmigung. Er hat jedoch die Computereinheit entgegen seinem Plan nicht geschlossen erwerben und auf einem vorher geplanten Weg nach Moskau bringen lassen können. Vielmehr hat er - insbesondere nach Erlaß der Denial-Order und der Rückholung der IBM-Anlage - die einzelnen Bestandteile der zu liefernden Anlage von verschiedenen Lieferanten besorgen und sie auf verschiedenen Wegen nach Moskau schaffen lassen müssen. Er konnte weder voraussehen, woher er die einzelnen Bestandteile bekommen würde, noch auf welchem Wege er sie in die UdSSR würde verbringen können; demgemäß konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß er insoweit keinen Gesamtvorsatz hatte, der die ganze Vertragsabwicklung in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung umfaßt hätte.
20.
Die Verurteilung wegen der versuchten Steuerhinterziehung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen. Was die Revision (B IX 1) im einzelnen gegen die Berechnung der geschuldeten Steuern einwendet, richtet sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung; Rechtsfehler oder Widersprüche treten darin nicht zutage.
21.
Die Bußgeld- und die Strafbemessung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft (B X 1), weil die Strafkammer den Zumessungsgründen allgemeine Erwägungen über die Bedeutung der Ordnungswidrigkeitstatbestände des Außenwirtschaftsrechts vorangestellt hat (UA S. 238); straferschwerend hat sie die Tatbestände als solche nicht gewertet. Die besondere Bedeutung der elektronischen Datengeräte durfte sie im Rahmen dieser Tatbestande berücksichtigen (UA S. 239).
Warum die Strafkammer den Angeklagten für wohlhabend hält, hat sie eingehend begründet; die hierzu angestellten Erwägungen halten sich im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung (UA S. 242 bis 244). Das Landgericht brauchte sich auch nicht damit auseinanderzusetzen, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der von ihm vertretenen GmbH gehandelt hat, da die von ihm getätigten Geschäfte, wenn auch unter wechselnden Rechtsformen, allein seine eigenen Geschäfte waren.
22.
Für die versuchte Steuerhinterziehung bedurfte die Verhängung einer Freiheitsstrafe und nicht einer Geldstrafe angesichts der Höhe der in Rede stehenden Beträge keiner eingehenderen Begründung (B X 2). Da das Landgericht die Möglichkeit der Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) ausdrücklich erwähnt hat (UA S. 245), kann ihm nicht vorgeworfen werden, es habe diese Möglichkeit nicht geprüft.
23.
Soweit einzelne Rügen nicht ausdrücklich verbeschieden worden sind, hat sie der Senat für offensichtlich unbegründet erachtet.
B.
Die Revision der Staatsanwaltschaft.
I.
Das Rechtsmittel ist beschränkt auf die Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz; die Beschwerdeführerin beanstandet, daß die Strafkammer insoweit nur Ordnungswidrigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 AWG und nicht Straftaten nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG angenommen hat.
II.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine der in § 33 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
Eine Straftat nach dieser Vorschrift kommt schon nicht in Betracht, soweit es sich um die Erschleichung von Genehmigungen nach § 33 Abs. 4 AWG handelt; denn § 34 AWG, der die Straftaten umschreibt, verweist lediglich auf Abs. 1, nicht aber auf Abs. 4 des § 33 AWG. Die Revision kann also lediglich die Verurteilung wegen der sechs Ordnungswidrigkeiten betreffen, in denen das Landgericht einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 AWG angenommen hat.
III.
In diesen Fällen kann das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg haben, weil der Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG n.F. das Rückwirkungsverbot entgegensteht.
1.
Nach § 70 Abs. 1 AWVO a.F. beging eine Straftat, wer vorsätzlich ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung Waren ausführte (Nr. 1) oder ohne die nach § 40 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Waren im Rahmen eines Transithahdelsgeschäftes veräußerte (Nr. 3).
Durch die Neufassung des § 33 AWG, § 70 AWVO wurden diese Handlungen, seien sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen, von Straftaten in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c AWVO n.F.); die Neufassung stellt daher das mildere Gesetz dar und ist vom Landgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB mit Recht angewendet worden.
Nun ist allerdings sowohl die ungenehmigte Ausfuhr wie auch die ungenehmigte Veräußerung im Rahmen eines Transithandelsgeschäfts dann eine Straftat geblieben, wenn eines der Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 AWG n.F. zusätzlich verwirklicht wird. Ist das der Fall, dann stellt sich die Frage, ob nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 10. Juli 1975 (BGHSt 26, 167) die Kontinuität des Unrechtstyps zu bejahen ist, die Straftatbestände des alten und des neuen Rechts also zueinander derart in Beziehung gesetzt werden können, daß kein tiefgreifender Wesensunterschied zwischen der alten und der neuen Vorschrift festgestellt werden kann (BGH a.a.O. S. 173) mit der Folge, daß der Täter, der den neuen Straftatbestand erfüllt, wegen der Straftat verurteilt werden kann.
Dieser Vergleich ergibt, daß der Gesetzgeber den Unrechtstyp der unerlaubten Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren generell von der Straftat zur Ordnungswidrigkeit herabgestuft hat und eine Straftat nur noch dann als gegeben ansieht, wenn zu der ungenehmigten Ausfuhr oder Durchfuhr noch ein erschwerendes Tatbestandsmerkmal hinzukommt, im konkreten Fall nämlich die Beeinträchtigung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Tatbestandsmerkmal muß von der subjektiven Tatseite erfaßt sein, also vom Vorsatz (oder dem Vorwurf der Fahrlässigkeit) ergriffen werden. Daran ändert nichts, daß nach der Ermächtigungsnorm des § 7 AWG Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr generell nur angeordnet werden können, um - soweit es hier in Betracht kommt - die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten; denn diese Abgrenzung richtet sich nur an den Verordnungsgeber und kann allenfalls zur Folge haben, daß ihre Nichteinhaltung die Unwirksamkeit einer den Außenhandel einschränkenden Verordnung zur Folge haben könnte, sie führte aber unter der Geltung der früheren Gesetzesfassung nicht dazu, daß die Beeinträchtigung der Sicherheit Tatbestandsmerkmal der Straftat nach § 70 AWVO a.F. i.V.m. § 34 AWG a.F. gewesen wäre.
2.
Daraus ergibt sich, daß die Strafbarkeit nach neuem Recht nur noch bei Hinzutreten eines Qualifikationsmerkmals gegeben ist, das nach altem Recht nicht Voraussetzung der Strafbarkeit war. Damit ist aber für die Straftat ein gegenüber dem früheren Recht wesensmäßig verschiedener Tatbestand gegeben, der dem Täter bei Begehung der Tat nicht bekannt sein konnte; seine Verurteilung aus dem neuen Gesetz würde deshalb gegen das Bestimmtheitsgebot und damit gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen (BGH a.a.O. S. 172/173).
IV.
Damit kommt es auf die Erwägungen der Beschwerdeführerin nicht an, ob das Landgericht zu Recht oder zu Unrecht eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG n.F. verneint hat; denn selbst wenn eine solche Beeinträchtigung anzunehmen wäre, könnte der Angeklagte nicht wegen einer Straftat nach dieser Vorschrift verurteilt werden, da seine Taten vor dem Inkrafttreten der Neufassung begangen worden sind.
Nach allem erweist sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ebenfalls als unbegründet.
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner