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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1971, Az.: 2 StR 531/70

Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags; Unterscheidung zwischen einem Beweisantrag und einem Beweisermittlungsantrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1971
Aktenzeichen
2 StR 531/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 24.12.1969

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Gabor Ferenc B., aus F./M., geboren am ... 1939 in Bu./U.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. März 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Dr. Meyer,
Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. Dezember 1969, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in neun Fällen zu Geldstrafen verurteilt.

2

Seine Revision greift mit der Verfahrensbeschwerde durch; die Ablehnung des Antrags des Verteidigers vom 9. Dezember 1969 auf Vernehmung der Zeugen S., Ba., K. und H. durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 23. Dezember 1969 war rechtsfehlerhaft. Bei diesem Antrag handelte es sich nicht um einen Beweisermittlungs-, sondern um einen Beweisantrag. Er enthielt sowohl ein bestimmtes Beweisthema als auch bestimmte Beweismittel. Die beantragte Zeugenvernehmung sollte nicht dazu dienen, erst den Weg für einen zukünftigen Beweisantrag zu bereiten. Nach dem Inhalt des Antrags begleitete einer der Zeugen den Angeklagten "regelmäßig" zu den Kunden. Auf diesen Wortlaut des Antrags ist abzustellen. Soweit die Strafkammer ihre ablehnenden Entscheidungen u.a. darauf gestützt hat, daß nach den eigenen Angaben des Angeklagten sein Begleiter fast immer im Auto zurückgeblieben sei, erscheint dies für die Klärung der Frage, ob es sich bei dem Antrag um einen Beweis- oder nur um einen Beweisermittlungsantrag handelt, nicht geeignet. Auch wenn sich der Angeklagte in diesem Sinne eingelassen haben sollte, würde dem der eindeutige Wortlaut des Antrags entgegenstehen. Daß dieser in einem anderen Sinne, als das Landgericht angenommen hat, gemeint war, ergibt sich zudem aus der Erklärung des Angeklagten in der Sitzung vom 23. Dezember 1969, wonach der jeweilige Begleiter mit ihm zu den Kunden gegangen sei, um nicht im Auto bleiben zu müssen. Demgemäß hatte der Antrag nicht zum Ziel, erst durch die Vernehmung der Zeugen diejenigen ausfindig zu machen, die etwas zur Sache bekunden könnten. Die Ungewißheit des Angeklagten betraf allein die Frage, wer von den vier Zeugen bei den Verhandlungen mit den Kunden jeweils zugegen gewesen war. Das vermochte er gemäß seiner Darstellung nicht mehr anzugeben, weil die Vorgänge vier bis fünf Jahre zurücklagen und er eine große Anzahl von Kundenaufträgen vermittelt hatte.

3

Handelte es sich somit um einen Beweisantrag, so hätte er mir aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe abgelehnt werden dürfen. Der erste der beiden Beschlüsse war auf keinen dieser Gründe, sondern auf eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung gestützt. Erst in dem weiteren Beschluß begründete die Strafkammer die Ablehnung damit, daß der Antrag von der Verteidigung zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden sei. Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung liegt ein solcher Ablehnungsgrund nur vor, wenn der Antragsteller ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses auf unbebestimmte Zeit bezweckt. Deshalb muß zweifelsfrei nachgewiesen sein, daß er sich der Unmöglichkeit bewußt ist, durch die beantragte Beweiserhebung eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können (vgl. BGHSt 21, 118, 121) [BGH 03.08.1966 - 2 StR 242/66]. An einem derartigen Nachweis fehlt es aber. Verschiedene von der Strafkammer vernommene Zeugen hatten bereits früher bestätigt, daß bei den Verhandlungen außer dem Angeklagten noch eine weitere, ihn begleitende Person zugegen gewesen war (vgl. Bl. 21, 26, 27, 30, 41 und 75 des Protokollbandes). Der Angeklagte selbst hatte ausweislich der Hauptverhandlungsniederschrift vom 25. November 1969 angegeben, sein Fahrer sei "öfters mit drinnen bei den Kunden" gewesen (vgl. Bl. 7 a.a.O.). Hinzu kommt, daß die Strafkammer anfangs selbst nicht davon ausgegangen ist, daß der Verteidiger den Antrag in Verschleppungsabsicht gestellt hat. Deshalb hat sie denn auch die Vernehmung der vier Zeugen angeordnet. Erst nachdem diese trotz zweimaliger Ladung nicht erschienen waren, ist vom Landgericht der Antrag durch die beiden Beschlüsse abgelehnt worden. In der Zwischenzeit waren aber keine Umstände eingetreten, die auf eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers hätten schließen lassen.

4

Abgesehen vom Zeugen H., der unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln war, bestand kein Grund zu der Annahme, daß die anderen Zeugen auf längere Zeit unerreichbar sein würden. Der Zeuge Ba. hatte mitgeteilt, daß er aus beruflichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung kommen könne, und um Vernehmung im Wege der Rechtshilfe gebeten. Bezüglich des Zeugen S. war bekannt, daß er vorübergehend an Grippe erkrankt war. Der Zeuge K. befand sich nach den Angaben des Verteidigers zwar zu Jener Zeit zu einem Besuch in U., sollte aber am 2. Januar 1970 wieder zurückkehren. Gegen eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers spricht vor allem, daß er der von der Staatsanwaltschaft im Termin vom 23. Dezember 1969 beantragten Vertagung des Verfahrens widersprochen und um die Einholung eines amtsärztlichen Attestes über den Krankheitszustand des Zeugen S. gebeten, also auf eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens gedrängt hat. Zudem war von ihm bereits im Termin vom 11. Dezember 1969 erklärt worden, daß evtl. die Vernehmung der Zeugen S. und K. genügen werde, weil diese in fast allen Fällen den Angeklagten begleitet hätten, die beiden anderen Zeugen aber nur selten. Mangels zusätzlicher gewichtiger Gründe kann vor allem auch aus der Tatsache, daß der Verteidiger den Beweisantrag erstmalig in der Sitzung vom 9. Dezember 1969 gestellt hat, nicht seine Verschleppungsabsicht gefolgert werden. Das ist um so weniger gerechtfertigt, als in der nächsten Sitzung noch drei weitere Terminstage anberaumt worden sind, und zwar auf den 18., 23. und 30. Dezember 1969. Unter diesen Umständen brauchte der Verteidiger auch nicht damit zu rechnen, daß die Strafkammer den Beweisantrag im Termin vom 23. Dezember 1969 ablehnen und schon dann die Beweisaufnahme schließen werde. Deshalb kann aus der Tatsache, daß er sich nicht darauf vorbereitet hatte, bereits in diesem Termin sein Plädoyer zu halten, ebenfalls nichts im Sinne einer Verschleppungsabsicht hergeleitet werden.

5

Da sich nicht ausschließen läßt, daß das Urteil auf der unberechtigten Ablehnung des Beweisantrags beruht, mußte es aufgehoben werden.

Baldus
Willms
Müller
Meyer
Meise