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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1980, Az.: VII ZR 200/79

Unklarheit bei mehreren konkurrierenden Sicherungsabtretungen über den Forderungsinhaber; Auslegung der Feststellungsklage des Zedenten; Unterbrechung der Verjährung als Ziel der Feststellungsklage; Parteifähigkeit bei Konkurseröffnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1980
Aktenzeichen
VII ZR 200/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 05.06.1979
LG Wuppertal

Fundstellen

  • MDR 1981, 307 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Hoch- und Tiefbau H. GmbH Kommanditgesellschaft in Liquidation, D. Straße ..., M.,
vertreten durch die Firma Hoch- und Tiefbau H. GmbH in Liquidation als persönlich haftende Gesellschafterin,
diese vertreten durch ihre Liquidatoren Willi K., D. Straße ..., M. und Arno H., H. L. Straße ..., H.

Prozessgegner

Firma N. Kugellagerwerk (Deutschland) GmbH, G. Z. Straße ..., M.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer.

Amtlicher Leitsatz

Ist bei mehreren konkurrierenden Sicherungsabtretungen unklar, wer Forderungsgläubiger ist, und erhebt der Zedent Feststellungsklage mit dem erklärten Ziel, die drohende Verjährung zu unterbrechen, so ist sein Klageantrag möglichst so auszulegen, daß das Ziel der Verjährungsunterbrechung erreicht wird.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 1979 wird zurückgewiesen, soweit die Klage in Höhe von 26.762,55 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte übertrug der Klägerin am 21. März 1972 und 18. April 1972 die Erd-, Maurer-, Beton-, Stahlbeton- und Entwässerungsarbeiten für eine in M. zu errichtende Kugellagerfabrik. Mit Schreiben vom 30. Juni 1972 entzog sie ihr den Auftrag. Daraufhin stellte die Klägerin am 1. Juni 1972 ihre Arbeiten ein.

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die vereinbarte Vergütung (abzüglich ersparter Aufwendungen) in Höhe von 500.000 DM.

3

Die Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen.

4

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 51.030,11 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 31. März 1975 stattgegeben. Die weitergehende Klage hat es teils als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage ganz abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Die Beklagte meint, die Klage sei als unzulässig abzuweisen, weil die Klägerin mangels Liquidationsmasse ihre Parteifähigkeit verloren habe und erloschen sei. Auch die Klageforderung sei kein von ihr in Anspruch genommenes Vermögensstück, da sie die Forderung nur als Dritten zustehend geltend mache.

6

Das geht fehl. Die Klägerin ist zwar durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst (§ 161 Abs. 2, § 131 Nr. 3 HGB). Ihre Parteifähigkeit bleibt aber bestehen, bis die Liquidation beendet ist (§ 161 Abs. 2, §§ 156, 124 Abs. 1 HGB). Dies ist nicht der Fall, solange noch Liquidationsgeschäfte zu vollziehen sind. Hier macht die Klägerin, wie im folgenden (zu II) dargelegt, hilfsweise auch eigene Ansprüche geltend. Damit ist die Liquidation noch nicht beendet. Darauf, ob der Klägerin die Ansprüche zustehen, kommt es nicht an. Es genügt, daß die Klägerin das Bestehen dieser Ansprüche behauptet (BGH, Urteil vom 4. Juni 1957 - VIII ZR 68/56 = LM GmbHG § 74 Nr. 1).

7

II.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klageanspruch der 4-jährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 2 in Verbindung mit § 196 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt, und daß diese Frist - wenn keine Unterbrechung gemäß § 209 BGB eingetreten ist - Ende 1976 ablief. Das läßt keine Rechtsfehler erkennen, wird auch von der Revision nicht angegriffen.

8

Das Berufungsgericht meint weiter, die Klageerhebung habe hier nicht zur Unterbrechung der Verjährung geführt. Das greift die Revision erfolgreich an.

9

1.

Die am 27. Dezember 1976 eingereichte und am 4. Januar 1977 zugestellte Klage hat, soweit es für die Verjährungsfrage interessiert, folgenden Wortlaut:

"... Antrag:

I.

1.)
festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin aus den Bauverträgen v. 21.3.1972 u. vom 18.4.1972 noch einen Vergütungsanspruch in Höhe von 500.000,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10.7.72 schuldet.

2.)
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II.

1.)
Vorbehalten bleibt der Zahlungsanspruch:

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500.000,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10. Juli 1972 zu zahlen.

2.)
das Urteil notfalls gegen Gestellung einer Sicherheit durch eine Bankbürgschaft für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

3.)
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gründe: Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus der Tatsache, daß über ihr Vermögen am 17.4.1975 unter Aktenzeichen 45 N 64/75 - AG Wuppertal das Konkursverfahren eröffnet wurde.

Zum Konkursverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Klaus W., H. str. ..., W. bestellt.

Nach Überprüfung der Konkursmasse gab der Konkursverwalter am 6. Juni 1975 die hier fragliche Forderung gegen die Beklagte an die Klägerin frei.

Beweis: Vorlage der Freigabeerklärung

Über die hier fragliche Forderung hatte die Klägerin durch Sicherungsabtretung gegenüber der C. u. V. bank in B. L. Str. ... W., verfügt. Außerdem lag eine Abtretung an Herrn Willi K., D. str. ..., M., vor, und zwar zur Sicherung seiner Forderungen gegenüber der Fa. H. in Höhe von ca. 500.000,- DM wegen der Abtretung seiner Grundschulden an Lieferanten der Klägerin. Während des Konkursverfahrens ist Herr K. aus diesen abgetretenen Grundschulden in Höhe von 315.000,- DM für die Schulden der H. in Anspruch genommen worden.

Das Konkursverfahren über das Vermögen der Fa H. GmbH KG steht unmittelbar vor dem Abschluß.

Über die Rechte der Zessionare besteht bis zum jetzigen Zeitpunkt noch Unstimmigkeit.

Mit Rücksicht darauf, daß der Bauvertrag im Juni 1972 aufgekündigt wurde, läuft die Verjährungsfrist für noch ausstehende Forderungen der Klägerin mit dem 31.12.1976 ab.

Da die Klärung der Berechtigung zur Geltendmachung der Forderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt werden kann, sieht sich die Klägerin veranlaßt, Feststellungsklage zu erheben um die Verjährung zu unterbrechen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage dürfte hiermit gegeben sein.

Nach Klärung der Forderungsberechtigung entfällt für die Klägerin das Recht zum Festhalten an dem Feststellungsantrag; die Klägerin wird alsdann zu dem bereits angekündigten Zahlungsanspruch übergehen."

10

2.

Die Klageerhebung diente, wie in der Klageschrift ausdrücklich hervorgehoben ist, dem Ziele, die Verjährung des Klageanspruchs zu unterbrechen. Der Klageantrag ist daher verständigerweise - unter Heranziehung der Klagebegründung - so auszulegen, daß die Klageerhebung dieses Ziel erreichen konnte. Das ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich (BGHZ 4, 328, 334; BGH Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 = LM WG § 12 Nr. 6, insoweit in NJW 1959, 241 nicht abgedruckt).

11

a)

Die in der Klageschrift gegebene Begründung zeigt, daß die Klägerin jedenfalls in erster Linie nicht die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr ("der Klägerin") 500.000 DM nebst Zinsen schulde. Denn sie trägt vor, Gläubigerin sei auf Grund der von ihr genannten beiden Sicherungszessionen entweder die C. und V. bank in W. oder Willi K. Nur wenn beide nicht als Gläubiger in Betracht kommen, wünscht sie die Feststellung der Schuld ihr selbst gegenüber.

12

Ein Antrag auf Feststellung der Schuld der Beklagten bei offen gelassener Gläubigerstellung wäre - unabhängig davon, ob dies eine wirksame Klageerhebung darstellen würde - allerdings nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Denn es würde die Klarstellung fehlen, wessem Recht geltend gemacht wird (BGH NJW 1972, 1580 Nr. 7; 1978, 698 Nr. 6; Urteil vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Der Inhalt der Klagebegründung rechtfertigt aber hier die Auslegung, daß die Klägerin in 1. Linie die Feststellung zugunsten der an erster Stelle genannten C.- und V. bank begehrte, hilfsweise die Feststellung zugunsten von Willi K. und nur ganz hilfsweise die Feststellung zugunsten ihrer (der Klägerin) selbst. Damit war der Berechtigte im Sinne des § 209 I BGB in genügender Weise bestimmt (BGH NJW 1968, 692; NJW 1978, 261, 262; Oehlers NJW 1970, 845 [OLG Köln 25.11.1969 - Ss 401/69]; von Feldmann in MK, § 209 Rn. 3; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 209 Rn. 4).

13

3.

Nach dem Inhalt der Klageschrift waren beide Abtretungen offene Sicherungszessionen. Bei einer solchen ist der Zedent aufgrund der Sicherungsabrede konkludent ermächtigt, auf Leistung an den Zessionar oder auf Feststellung der Leistungspflicht diesem gegenüber zu klagen (BGHZ 32, 67, 71; KG MDR 1975, 756; Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 398 Rn. 138). Daran änderte der Konkurs der Klägerin nichts. Nach der Interessenlage kann ohne weiteres angenommen werden, daß die Zessionare mit einer Feststellungsklage auch des in Konkurs gegangenen Zedenten einverstanden waren, die zunächst lediglich den Zweck hatte, die Verjährung zu unterbrechen, und bei der die Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an denjenigen Zessionar, der sich demnächst als der Berechtigte herausstellen werde, ausdrücklich angekündigt war.

14

4.

Nach alledem hat die Klageerhebung die Verjährung unterbrochen, soweit die abgetretene Forderung damals entweder der C.- und V. bank oder Willi K. oder der Klägerin selbst zugestanden hat. Sie hat sie nicht unterbrochen, soweit die Forderung damals etwa der erst später von ihr als weitere Zessionarin benannten Fa. H. zugestanden hat.

15

5.

Nicht unterbrochen worden ist die Verjährung allerdings wegen der erst später in den Prozeß eingeführten 26.762,55 DM (nebst Zinsen), worauf die Beklagte in ihrer Revisionsantwort mit Recht hingewiesen hat. Insoweit muß daher die Klage wegen Verjährung abgewiesen werden.

16

6.

Unschädlich ist, daß die Klägerin mit der Klage nur 500.000 DM geltend gemacht, die sich aus beiden Verträgen ergebenden Forderungen aber mit insgesamt 500.355,30 DM beziffert hat. Es kann nach dem Inhalt der Klageschrift ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie die Forderung in erster Linie auf den zeitlich früheren Vertrag vom 21. März 1972 und nur - soweit der Anspruch aus diesem Vertrag zur Rechtfertigung des Klageantrags nicht ausreicht - auf den Vertrag vom 18. April 1972 stützt.

17

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Sache weiterer Aufklärung bedarf, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vogt
Girisch
Doerry
Bliesener
Obenhaus