§ 22 AbgG - Beginn und Ende der Ansprüche
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abgeordnetengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Die Ansprüche gemäß § 2 Absatz 1 und § 3 Absätze 2 und 4 Satz 1, entstehen mit dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft. Die Ansprüche gemäß § 2 Absatz 2 bestehen für die Dauer der Amtszeit; für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktionen bzw. Sprecherinnen oder Sprecher von Gruppen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie für die Parlamentarischen Geschäftsführungen entstehen die Ansprüche jedoch nicht vor dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft oder die Amtszeit im Laufe eines Monats, werden die in Satz 1 und 2 genannten Leistungen für den jeweiligen Monat anteilig ab dem ersten Tage der Mitgliedschaft oder der Amtszeit bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Mitgliedschaft oder die Amtszeit endet, für einen Monat jedoch nur einmal.
(2) Die Ansprüche gemäß § 3 Absatz 1 und § 5 Absätze 1 und 2 entstehen mit Eintritt der sie begründenden Voraussetzungen. Für die Leistung der Zuschüsse nach § 5 Absätze 1 und 2 sowie für den Kostenersatz nach § 3 Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Der Anspruch auf das Übergangsgeld nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum 12. Juli 2024 geltenden Fassung besteht vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, in dem das Mitglied aus der Bürgerschaft ausscheidet.
(4) Der Anspruch auf Übergangshilfe nach § 9 Absatz 2 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum 12. Juli 2024 geltenden Fassung besteht vom Ersten des Monats an, der dem in § 9 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum 12. Juli 2024 geltenden Fassung genannten Zeitraum folgt.
(5) Der Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 beziehungsweise auf Basisversorgung nach § 11a entsteht am Ersten des Monats, in dem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt. Er erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Berechtigte stirbt.
(6) Die Ansprüche des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder gemäß § 15 entstehen am Ersten des Monats, der dem Sterbemonat des Mitglieds oder des ehemaligen Mitglieds folgt.