Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.12.1988, Az.: 4 AZR 513/88
Begriff der Fernmontage; Voraussetzungen der Anwendung der Bestimmungen über die Fernmontage; Taxi als öffentliches Verkehrsmittel oder Individualverkehrsmittel; Begriff der öffentlichen Verkehrsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.12.1988
- Aktenzeichen
- 4 AZR 513/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Niedersachsen - 02.08.1988 - AZ: 13 Sa 502/88
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 6 BMTV
- § 7 BMTV
- § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG
- § 20 Abs. 1 S. 1 StVO
Fundstellen
- DB 1989, 1294 (Kurzinformation)
- NZA 1990, 356 (amtl. Leitsatz)
- RdA 1989, 134
Amtlicher Leitsatz
Für den Zeitaufwand zur Abgrenzung von Fern- zur Nahmontage gemäß § 6 BMTV sind nur die Fahrtzeiten bei Benutzung von fahrplanmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (Bahnen, Busse u.ä.) heranzuziehen, nicht aber Taxifahrten.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten als Monteur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues vom 30. April 1980 (BMTV) Anwendung. Im Februar 1987 war der Kläger für drei Tage auf einer Baustelle in Braunschweig tätig. Bei Benutzung von Bus, Straßenbahn und Bundesbahn würde die Fahrzeit vom Firmensitz bis zur Baustelle drei Stunden und 42 Minuten betragen haben. Die Beklagte verlangte für die Fahrt vom Bahnhof Braunschweig zur Baustelle die Benutzung eines Taxis, wodurch sich die Fahrzeit auf drei Stunden und 20 Minuten verringerte. Die Beklagte zahlte dem Kläger während seines Einsatzes in Braunschweig Nahauslösung nach § 7.3 BMTV in Höhe von DM 122,70 brutto.
Mit der am 8. Oktober 1987 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger, nachdem er seinen Anspruch mit Schreiben vom 9. April 1987 vergeblich geltend gemacht hatte, die Zahlung eines weiteren Betrages in rechnerisch unstreitiger Höhe von DM 77,12 brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für den Einsatz in Braunschweig stehe ihm Fernauslösung nach § 6.4.2 BMTV zu. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel habe der Zeitaufwand für Hin- und Rückfahrt mehr als die tariflich geforderten 3 1/2 Stunden betragen. Die Zeitersparnis durch die Benutzung eines Taxis dürfe nicht berücksichtigt werden. § 6.1.1 BMTV stelle ausschließlich auf die Laufzeit öffentlicher Verkehrsmittel ab. Taxen seien jedoch keine öffentlichen Verkehrsmittel, da sie nicht fahrplan- und linienmäßig verkehrten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 77,12 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, auch Taxen seien öffentliche Verkehrsmittel im Sinne der tarifvertraglichen Regelung. Sie seien für jedermann zugänglich und es bestehe Kontrahierungszwang.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Beklagte beantragt,
Zurückweisung der Revision.
Gründe
Der Revision war stattzugeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen steht dem Kläger nach § 6 BMTV Fernauslösung zu.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft Tarifgebundenheit der BMTV, dessen § 6 wie folgt lautet:
§ 6
Fernmontage6.1 Begriff
Fernmontage ist eine Montage, die ein auswärtiges Übernachten des Montagestammarbeiters erfordert, weil ihm die tägliche Rückkehr entweder an den Sitz des entsendenden Betriebes oder zu seiner Wohnung (1) nicht zumutbar ist.6.1.1
Die tägliche Rückkehr ist zumutbar, wenn der Zeitaufwand außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für Hin- und Rückweg 3 1/2 Stunden nicht übersteigt. Übersteigt der Zeitaufwand 3 1/2 Stunden, sind die Bestim- mungen über die Fernmontage anzuwenden.6.1.2
Für die Benutzer (2) von werksseitig gestellten oder privaten Fahrzeugen ist die tägliche Rückkehr zumutbar, wenn die kürzeste Entfernung in Straßenkilometern zwischen Ausgangspunkt und Montagestelle 65 km nicht übersteigt und diese Entfernung jeweils für Hin- und Rückweg außerhalb der regelmäßigen täglichen Ar- beitszeit zurückgelegt wird. Übersteigt die Entfernung 65 km, sind die Bestimmungen über die Fernmontage anzuwenden.
Da der Kläger weder ein werksseitig gestelltes Fahrzeug benutzt noch gemäß Anmerkung 2 zu § 6, die Tarifinhalt ist (vgl. § 11. 2 BMTV), eine schriftliche Vereinbarung zur Benutzung eines privaten Fahrzeuges nach § 6.2.2 BMTV vorliegt, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf § 6.1.1 BMTV an, wonach die Bestimmungen über die Fernmontage anzuwenden sind, wenn der Zeitaufwand bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel 3 1/2 Stunden übersteigt. Das ist hier der Fall, weil entgegen der Auffassung der Vorinstanzen eine Benutzung eines Taxis keine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne dieser Tarifbestimmung ist. Nur bei Benutzung eines Taxis vom Bahnhof Braunschweig zur Arbeitsstätte würde der Zeitaufwand 3 1/2 Stunden nicht übersteigen. Bei Benutzung von Bus, Straßenbahn und Bundesbahn beträgt jedoch die Fahrzeit bis zur Baustelle drei Stunden und 42 Minuten und damit mehr als die tarifliche geforderten 3 1/2 Stunden.
Auszugehen ist bei der Tarifauslegung über den reinen Wortlaut hinaus vom wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und dem von ihnen beabsichtigten Sinn und Zweck der Tarifnorm, wie er seinen Niederschlag gefunden hat, wobei auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen ist (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Die Tarifvertragsparteien haben von einer eigenen Definition des Begriffes des öffentlichen Verkehrsmittels abgesehen, sondern setzen diesen Begriff als vorgegeben und allgemein bekannt voraus. Anhaltspunkte ergeben sich aber bereits, wie auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, aus den tariflichen Anmerkungen 13 und 25 zu § 6 BMTV, die nach § 11.2 BMTV Tarifvertragsbestandteile sind. So lautet Anmerkung 13 mit der Anmerkung 25 zu § 6 BMTV in dem maßgeblichen Satzteil wörtlich übereinstimmend:
"Für die Berechnung der Entfernung vom Ausgangspunkt zur Montagestelle ist der günstigste Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Bus u. ä.), bei PKW- Benutzung (werkseitig gestelltes Fahrzeug oder privater PKW aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit dem Arbeitgeber) die kürzeste Entfernung in Straßenkilometern zwischen Ausgangspunkt und Montagestelle, jeweils zuzüglich eventueller Fußwege, zu Grunde zu legen."
Der Klammerzusatz zeigt, daß die Tarifvertragsparteien mit Bahn und Bus zwei Verkehrsmittel genannt haben, die sie als öffentlich ansehen. Der Zusatz "u. ä." macht deutlich, daß diese Aufzählung nicht abschließend ist. Es ist aber daraus zu entnehmen, daß andere Verkehrsmittel mit Bahn und Bus vergleichbar sein müssen, um sie als öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser tariflichen Regelung anzusehen. Richtig ist dabei, daß für Bahn und Bus charakteristisch ist, daß sie allgemein für jedermann zugänglich sind und im Rahmen der Fahrplangestaltung jederzeit verfügbar sind und linienmäßig nach Fahrplan verkehren. Bahn und Bus werden auch als öffentliche Verkehrsmittel von Staat oder Gemeinden oder in ihrem Auftrag betrieben und orientieren sich in Linien- und Streckenführung sowie Festlegung der Haltepunkte, Abfahrtszeiten und Laufzeiten an den Bedürfnissen der Allgemeinheit. Bahn und Bus sind damit Verkehrsmittel, auf die der einzelne Fahrgast keinen Einfluß hat und deren Betriebsablauf er nicht selbst gestalten kann. Hierin unterscheiden sich Bahn und Bus vom Taxiverkehr. Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Das Taxi ist damit ein Individualverkehrsmittel, für das der Fahrgast nach seinen individuellen Bedürfnissen Zeitpunkt des Fahrtantrittes, das Ziel der Fahrt und die Fahrtstrecke bestimmt. Taxen verkehren auch nicht linien- und fahrplanmäßig, solange sie nicht einen Ersatzverkehr für öffentliche Verkehrsmittel wie Bahn und Bus darstellen. Allerdings unterliegt der Taxiunternehmer in seinem Pflichtfahrbereich einer Beförderungspflicht (§ 47 Abs. 4 mit § 22 PBefG). Damit ist auch das Taxi allgemein zugänglich und auch zumindest auf telefonischen Anruf in der Regel verfügbar. Taxen haben daher mit Bahn und Bus gemeinsam, daß sie für die Allgemeinheit zugänglich und verfügbar sind. Unterschiede bestehen aber in der Gestaltung des Fahrtablaufes. Bei Bahn und Bus ist der Fahrgast dem vorgegebenen Betriebsablauf und den Fahrplänen unterworfen, während er beim Taxi Fahrzeit und Fahrtziel selbst bestimmen kann. Wenn das Landesarbeitsgericht mit Rücksicht auf diese allgemeine Zugänglichkeit und Verfügbarkeit eines Taxis dieses auch als öffentliches Verkehrsmittel im Sinne des BMTV ansieht, vermag dem der Senat jedoch nicht zu folgen.
Mit der Regelung einer deutlichen Unterscheidung zwischen Fernmontage und Nahmontage wollten die Tarifvertragsparteien für Rechtsklarheit und Praktikabilität sorgen, um nicht anhand einer Einzelfallregelung, sondern aufgrund allgemein verwendbarer generalisierender Pauschalregelungen die Abgrenzung objektiv festzulegen. Sie haben dabei für die PKW-Benutzung andere Abgrenzungsmittel - nämlich die Entfernung - festgelegt als für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wofür es auf den Zeitaufwand ankommt. Eine solche von den Tarifvertragsparteien gewollte und ohne weiteres nachprüfbare Unterscheidung läßt sich aber nur an der Laufzeit des öffentlichen Verkehrsmittels ablesen, wenn man von dem jeweiligen Fahrplan ausgeht (vgl. BAGE 40, 86, 94 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Auslösung). Diese Abgrenzung ist ebenso wie die kürzeste Entfernung in Straßenkilometern der Beeinflussung durch den einzelnen Arbeiter oder durch den Arbeitgeber entzogen. Zudem ist nach der Anmerkung 13 zu § 6 BMTV für die Berechnung der Entfernung vom Ausgangspunkt zur Montagestelle bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der günstigste Weg und bei der PKW-Benutzung die kürzeste Entfernung in Straßenkilometern maßgebend. Durch das Abstellen auf den günstigsten Weg haben die Tarifvertragsparteien auf den geringsten Zeitaufwand abgestellt (BAG vom 13. Mai 1987 - 4 AZR 640/87 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Auslösung). Daraus wird deutlich, daß bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Tarifvertragsparteien die vom jeweiligen Fahrplan abhängigen Laufzeiten des öffentlichen Verkehrsmittels zum maßgeblichen Abgrenzungskriterium für den Anspruch auf Fernmontageauslösung gemacht haben. Damit kommen als öffentliche Verkehrsmittel nur solche in Betracht, die wie Bahn und Bus nach einem festgelegten Fahrplan verkehren, nicht aber Taxis, für die das jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gilt. Damit stimmt auch überein, daß nach § 7.3.3 BMTV der Zeitaufwand nach der Benutzung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zu bestimmen ist und dazu in § 7.3.4 ausdrücklich auf die "fahrplanmäßig" bedingten Wartezeiten abgestellt wird. Damit stimmt die Anmerkung 8 überein, wo ebenfalls auf die "fahrplanmäßige" Ankunft und Abfahrt Bezug genommen wird. Auch hieraus folgt, daß öffentliche Verkehrsmittel nur fahrplanmäßig verkehrende Verkehrsmittel sind.
Diese Tarifauslegung wird bestätigt durch die sonstige Rechtsterminologie, bei der ebenfalls der Taxiverkehr nicht als Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln angesehen wird. Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Begriff, der eine bestimmte vorgegebene Bedeutung hat, ist davon auszugehen, daß er von ihnen in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verstanden und angewendet wird (BAGE 42, 272, 277 [BAG 27.04.1983 - 4 AZR 506/80] = AP Nr. 61 zu § 616 BGB; BAGE 50, 147, 151 [BAG 13.11.1985 - 4 AZR 269/84] = AP Nr. 35 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG Urteil vom 12. März 1986 - 4 AZR 547/84 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Seeschiffahrt). Es gibt zwar keine allgemein-gültige Definition des öffentlichen Verkehrsmittels. Es wird aber durchweg in der Rechtsordnung begrifflich zwischen Verkehrsmitteln, die als öffentliche Verkehrsmittel angesehen werden, und Taxen unterschieden.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der StVO darf an öffentlichen Verkehrsmitteln, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Welche Verkehrsmittel als öffentlich im Sinne der Vorschrift angesehen werden, hat der Gesetzgeber offen gelassen. In der Kommentierung von Jagusch (StVO, 26. Aufl., § 20 Rz 4) heißt es dazu: "Öffentliche Verkehrsmittel sind Straßenbahnen, Kraftomnibusse und Obusse, nicht Droschken." Nach Rüth/Berr/Berz (Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 20 Rz 1) kommen als öffentliche Verkehrsmittel im Sinne des § 20 Abs 1 StVO nur Straßenbahnen, Omnibusse und Obusse in Frage. Öffentlich sind danach Verkehrsmittel, wenn sie nach einem Fahrplan verkehren und von Staat oder Gemeinde oder in ihrem Auftrag betrieben werden und der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen.
Das Personenbeförderungsgesetz erfaßt nach seinem in § 1 festgelegten sachlichen Geltungsbereich "die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahn, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen". Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen gliedert sich nach diesem Gesetz in Kraftfahrzeuge im Linienverkehr und in dem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 46 ff. PBefG), zu dem nach § 47 Taxen gehören.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Schwerbehindertengesetzes sind "Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, .... von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechenden gekennzeichneten Ausweises nach § 4 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 61 Abs. 1 unentgeltlich zu befördern". § 61 Abs. 1 bestimmt, daß Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes der öffentliche Personenverkehr mit Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, S-Bahnen, Eisenbahnen sowie Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr ist. Taxen werden von dieser Bestimmung nicht erfaßt.
Auch im Reisekostenrecht und dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen wird zwischen öffentlichen Beförderungsmitteln auf der einen Seite und dem Taxiverkehr auf der anderen Seite unterschieden. Das gilt sowohl für § 9 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als auch für § 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter. Das Reisekostenrecht stellt in § 5 BRKG bei der Reisekostenerstattung auf die regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel in § 6 BRKG ab und läßt die Erstattung von Taxikosten nur bei besonderen, triftigen Gründen zu (vgl. Meyer/Fricke, BRKG, 4. Aufl., § 5 Rz 41; Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., § 9 ZSEG Anm. 2; Brocke/Reese, Die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern, 2. Aufl., § 3 Anm. 4; Meyer/Höver, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 16. Aufl., § 9 Rz 280, 295, 297). Nach allen diesen Bestimmungen werden - ebenso wie im Sozialversicherungsrecht - Taxen gesondert neben den sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln behandelt, so daß auch danach davon auszugehen ist, daß die Tarifvertragsparteien in § 6 BMTV mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht den Verkehr mit Taxen gemeint haben.
Benötigte aber danach der Kläger bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mehr als 3 1/2 Stunden für den Weg zur Arbeitsstätte, stand ihm die der Höhe nach unstreitige Fernauslösung zu. Der Klage war deshalb unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dr. Etzel
Dr. Feller
Scheerer
Lehmann