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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.04.1983, Az.: 4 AZR 506/80

Bezahlte freie Tage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.04.1983
Aktenzeichen
4 AZR 506/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Rheine 30.11.1979 - 2 Ca 574/79
LAG Hamm 14.08.1980 - 9 Sa 130/80

Fundstellen

  • BAGE 42, 272 - 284
  • JR 1985, 44
  • MDR 1983, 1052 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2600-2602 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den subjektiven Leistungshindernissen im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB kann auch die Erfüllung religiöser Pflichten gehören.

2. Unter "eigener Eheschließung" (§ 6 LohnTV BeklIndustrie Westf.) ist sowohl die bürgerliche Eheschließung vor dem Standesbeamten als auch die kirchliche Eheschließung zu verstehen.

3. Der Arbeitnehmer hat nach § 315 BGB ein Wahlrecht, ob er die ihm nach der Tarifnorm zustehenden zwei bezahlten arbeitsfreien Tage aus Anlaß seiner bürgerlichen oder kirchlichen Eheschließung oder je einen Tag zu jedem der beiden Anlässe nimmt.