Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1966, Az.: VIII ZR 177/64
Wirksamkeit eines Sicherungsübereignungsvertrages; Erwerb von Eigentum kraft guten Glaubens; Einigung über den Eigentumsübergang; Vereinbarung einer verlängerten Sicherungsübereignung; Abtretung künftiger Kundenforderungen global an eine Bank und auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts an den Lieferanten; Rechtslage bei doppelter Vorausabtretung einer Forderung; Unmittelbare Vermögensverschiebung als Voraussetzung einer ungerechtfertigten Bereicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1966
- Aktenzeichen
- VIII ZR 177/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 14.07.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1966, 2017-2018 (Volltext)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. Juli 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte bezog von den Zigarrenfabriken Albert Sch. KG und Eduard Sch. oHG ihre Tabakwaren. Diese wurden unter der Marken- und Firmenbezeichnung der Beklagten geliefert, weil die Beklagte nach dem finde des letzten Krieges ihre Produktion nicht wieder aufgenommen hatte. Die Beklagte führte zugleich die B. Zweigniederlassung der Firma Georg und Otto K. oHG. Die Gesellschafter der Firma K., Albert und Eduard Sch., waren gleichzeitig persönlich haftende Gesellschafter der Albert Sch. KG und der Eduard Sch. oHG. Die Firma K. vertrieb unter ihren eigenen Namen Tabakerzeugnisse, die sie von den Firmen Sch. bezog. Nach dem zwischen der Firma K. und der Beklagten geschlossenen Vertrage vom 10. Februar 1961 sollte die Beklagte der Firma K. Lagerräume zur Verfügung stellen, die Handelsvertreter der Firma K. überwachen, selbst Aufträge entgegennehmen und für Auslieferung der Waren sorgen. Die Firma K. verpflichtete sich insbesondere, der Beklagten die angeforderten Waren zu liefern und ihr Provision und Lagerhaltungsgebühren zu zahlen.
Die Klägerin, eine Bank, stand mit den beiden Firmen Sch. und der Firma K. in Geschäftsverbindung. Sie gewährte der Firma Albert Sch. und der Firma K. Darlehen. Zur Sicherung der Darlehen schloß die Klägerin mit ihnen Sicherungsverträge ab, so mit der Firma K. unter dem Datum des 5. Februar 1962 einen Sicherungsabtretungsvertrag und unter dem Datum des 20./27. Mai 1962 einen Sicherungsübereignungsvertrag. Im Abtretungsvertrage trat die Firma K. der Klägerin ihre sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen ihre Kunden ab. Die künftigen sollten mit ihrer Entstehung auf die Klägerin übergehen. Im Sicherungsübereignungsvertrage übereignete die Firma K. alle ihre Zigarrenbestände, die bei den Firmen Sch., bei den Filialen und Vertretern gegenwärtig oder künftig lagerten.
Anfang Juli 1962 kündigte die Firma Albert Sch. Lieferungen von Tabakwaren der Markenbezeichnung der Beklagten an. Albert Sch. erhielt darauf von der Beklagten im voraus zwei Akzepte im Werte von 19.100 und 10.200 DM. Am 7. Juli 1962 trafen bei der Beklagten Waren im Werte von 42.460 DM ein. Diese waren jedoch nicht für die Beklagte bestimmt, sondern ihr von den Firmen Albert und Eduard Sch. im Auftrage der Firma K. für deren B. Zweigniederlassung zugesandt worden (sogenannte K.-Ware). Die Beklagte, die sich der Firma K. gegenüber zur Teilfinanzierung der K.-Waren verpflichtet hatte, übersandte dieser ein weiteres Akzept über 9.186,75 DM. Sie richtete am 10. Juli 1962 an die Firma K. ein Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:
"... Im Interesse der besseren Übersicht schlagen wir Ihnen folgende Regelung vor:
Die beiden Akzepte über DM 19.100 und DM 10.200 finden nur Anrechnung auf K.-Lieferungen.
Der Warenwert ... beträgt 24.086,50 DM ab Hu. ist ebenfalls ... eine Sendung direkt für das Lager der Firma K. hier eingegangen im Warenwert von 18.373,50 DM 42.460,00 DM Wir haben uns ... verpflichtet, von uns aus die Weihnachtslieferungen in K.-Ware derart teilzufinanzieren, daß wir Ihnen jeweils für den halben Waremwertbetrag der Weihnachtslieferungen ein Akzept zur Verfügung stellen ... Dementsprechend haben wir Ihnen gestern für die Direktlieferung ab Hu. ein Akzept übersandt über 9.186,75 DM Hiernach haben Sie insgesamt Akzepte erhalten über 19.100,00 DM 10.200,00 DM 9.186,75 DM zusammen 38.486,75 DM Wir schlagen Ihnen weiter vor, uns die hier in Rede stehenden Lieferungen, nämlich
im Warenwert von 82.500 Stck. Zigarren 24.086,50 DM ...
im Warenwert von 97.000 Stck. Zigarren 18.373,50 DM ...
als Sicherheit zu übereignen. Wir werden diese Waren, mit einem entsprechenden Eigentumshinweis versehen, auf Ihrem Fabriklager verwahren. Sobald diese Waren im Zuge des Weihnachtsgeschäfts zur Auslieferung kommen, treten Sie die entstehende Kundenforderung in entsprechender Höhe im Wege der stillen Zession an uns ab. ..."
Mit dem Inhalt dieses Schreibens erklärte sich die Firma K., vertreten durch Albert Sch., am 12. Juni 1962 einverstanden. Daraufhin versah die Beklagte die Waren mit einem entsprechenden Eigentumshinweis und verwahrte sie in dem für Waren der Firma K. bestimmten Lagerraum.
Mitte Juli 1962 stellten die Firmen Albert Scho. und Eduard Sch. ihre Zahlungen ein. Die Konkursverfahren waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts noch nicht abgeschlossen. Die Firma K. wurde aufgelöst und von der neugegründeten Firma Georg und Otto K. GmbH übernommen. Die Beklagte geriet ebenfalls in Zahlungsschwierigkeiten. Im Vergleichsverfahren wurde ein Vergleich mit einer Quote von 40 % abgeschlossen.
Die Beklagte hat einen Teil der Warenlieferung vom 7. Juli 1962 veräußert. Den Erlös aus dem Verkauf zahlte sie auf ein Sonderkonto ein, weil die Klägerin Ansprüche geltend machte.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei auf Grund der Verträge mit den Firmen Albert Sch.- und K. Eigentümerin der am 7. Juli 1962 gelieferten Waren gewesen. Die Sicherungsverträge zwischen der Firma K. und der Beklagten hält sie für unwirksam. Sie meint, Eigentum kraft guten Glaubens habe die Beklagte, weil sie nicht Besitz im Rechtssinn an den Waren erlangt habe, nicht erworben.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 6.500 DM abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Sicherungsübereignungsverträge der Klägerin mit den Firmen Sch. und der Firma K. wirksam sind und die Klägerin Eigentum an der Warenlieferung vom 7. Juli 1962 erworben hatte. Es ist der Auffassung, daß die Beklagte, selbst wenn die Klägerin Eigentümerin gewesen wäre, mindestens Eigentum kraft guten Glaubens erworben hat. Das Berufungsgericht sieht in dem Schreiben vom 10. Juli 1962 und dem Einverständnis der Firma K. die Einigungserklärungen über den Eigentumsübergang und meint, die Beklagte sei zu dieser Zeit unmittelbare Besitzerin der Tabakwaren gewesen und die Firma K. habe, nachdem die Beklagte ihr Eigentumsschild angebracht habe, ihren mittelbaren Besitz verloren. Dadurch sei die Besitzübertragung erfolgt. Die von der Klägerin mit den Firmen Sch. und K. geschlossenen Sicherungsverträge habe die Beklagte nicht gekannt. Mit einem Vorbehaltseigentum der Firma Albert Sch. als Lieferfirma habe sie nicht zu rechnen brauchen, insbesondere nicht, weil der Kaufmann Albert Sch., der den Sicherungsübereignungsvertrag vom 10./12. Juli 1962 mit der Beklagten als Vertreter der Firma K. abgeschlossen hat, gleichzeitig persönlich haftender Gesellschafter der Firma Albert Sch. war.
II.
Auf die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mindestens gutgläubig Eigentum erworben, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Revision schon aus anderen Gründen Erfolg haben muß.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Erlös aus dem Weiterverkauf der Tabakwaren in das Eigentum der Beklagten gefallen war, weil ihr die Tabakwaren gehörten, und daß die Beklagte den Erlös auch nicht nach § 816 BGB herauszugeben habe, weil sie als Eigentümerin, also als Berechtigte, über die Waren verfügt habe. Gegen diese Auffassung wären Bedenken nicht zu erheben, wenn die Beklagte im eigenen Namen über die Tabakwaren verfügt hätte. Das Berufungsgericht trifft über die Umstände, wie die Beklagte die Tabakwaren veräußert hat, entgegen der Meinung der Revisionserwiderung keine Feststellungen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, spricht jedoch der Wortlaut des Schreibens vom 10. Juli 1962 dafür, daß die Beklagte die Kaufverträge mit den Abnehmern im Namen der Firma K. als deren Vertreterin schließen sollte. Im Schreiben vom 10. Juli 1962 schlägt die Beklagte wörtlich vor:
"Sobald diese Waren im Zuge des Weihnachtsgeschäfts zur Auslieferung kommen, treten Sie die entstehende Kundenforderung in entsprechender Höhe im Wege der stillen Zession an uns ab."
Die Beteiligten haben offenbar eine sog. verlängerte Sicherungsübereignung vereinbart. Es ist daher möglich, daß die Beklagte entsprechend dieser Abrede die Tabakwaren, zumal es sich um "K.-Waren", nicht um Waren, die mit der Markenbezeichnung der Beklagten versehen waren, handelte, im Namen der Firma K. in den Handel gebracht hat. Hiervon muß zugunsten der Revision ausgegangen werden.
Ist das der Fall, so wurde aus den von der Beklagten im Namen der Firma K. geschlossenen Geschäften nur die Firma K. berechtigt, nicht anders, als hätte diese selbst die der Beklagten zur Sicherheit übereigneten Waren weiterveräußert. Erst auf Grund der im Vertrage vom 10./12. Juli 1962 vorgesehenen Vorausabtretung, deren Wirksamkeit vorausgesetzt, hätte dann die Beklagte die Kaufpreisforderung, die zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen die Firma K. und wohl auch gegen die Firma Albert Sch. dienen sollte, erlangen können. Hatte aber, wie im Revisionsverfahren ebenfalls unterstellt werden muß, die Firma K. der Klägerin sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen die Kunden wirksam im voraus abgetreten, so traf diese Vorausabtretung mit der Vorausabtretung an die Beklagte zusammen. Die bereits im voraus an die Klägerin abgetretenen Forderungen konnte aber die Firma K. nicht mehr durch spätere Vorausabtretung auch an die Beklagte abtreten. Die Rechtslage entspricht dem in Rechtsprechung und Schrifttum wiederholt behandelten Falle, daß ein Kaufmann künftige Kundenforderungen global einer Bank und später auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts seinen Lieferanten zur Sicherheit abtritt (BGHZ 26, 185, 193 [BGH 16.12.1957 - VII ZR 49/57]; 30, 149, 151 [BGH 30.04.1959 - VII ZR 19/58]; 32, 361, 363) [BGH 09.06.1960 - VII ZR 228/58]. In den beiden letztgenannten Urteilen ist dargelegt, daß dem Warenkreditgläubiger nicht etwa deshalb das bessere Recht zuzugestehen sei, weil die ihm abgetretene Forderung der Gegenwert für die von ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und dann weiterveräußerte Ware ist. Eine solche Auffassung ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der Surrogation. Das muß um so mehr für das Recht desjenigen gelten, der nur auf Grund einer Sicherungsübereignung Eigentümer der weiter veräußerten Sache war, also ebenso wie die Bank Geldkreditgeber ist. Nach dem bisherigen Sachstand spricht auch nichts dafür, daß die Klägerin etwa mit der der Firma K. erteilten Ermächtigung, über die ihr übertragenen Güter im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, die Firma K. auch ermächtigt habe, die Waren einem anderen Gläubiger zur Sicherheit zu übereignen und ihm den Anspruch auf den Verkaufserlös abzutreten (vgl. BGHZ 32, 357, 360) [BGH 30.05.1960 - VII ZR 257/59].
Unter diesen Umständen hätte die Beklagte, da es einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen nicht gibt, die Kaufpreisforderungen gegen die Empfänger der Tabakwaren nicht erlangt. Vielmehr wäre deren Gläubiger die Klägerin geworden.
2.
Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß der Klägerin bei solcher Fallgestaltung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der von dieser aus den Kaufpreisforderungen erlösten Beträge zustehe. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen, wie die Beklagte die Kaufpreisforderungen eingezogen hat. Die Beklagte kann dabei in verschiedener Weise verfahren sein:
a)
Die Beklagte kann, da es sich nach dem Schreiben vom 10. Juli 1962 bei der Abtretung der künftigen Kaufpreisforderungen um eine sog. stille Zession handeln sollte, die Kaufpreisforderungen im Namen der Firma K. eingezogen haben. Dann ist die Beklagte als Vertreterin der Firma K. aufgetreten, und das Eigentum an den eingezogenen Beträgen ist - vorausgesetzt, daß die Beklagte Einziehungsvollmacht hatte - der Firma K. zugefallen. Die Firma K. und nicht die Beklagte hat solchenfalls in die der Klägerin abgetretene Forderung auf Zahlung des Kaufpreises eingegriffen. Hat die Firma K. den Erlös der Beklagten überlassen oder hat die Beklagte den im Namen der Firma K. eingezogenen Erlös dieser nicht abgeliefert, so sind dadurch unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht begründet worden. Insbesondere ist die Beklagte nicht auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert, weil es an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung fehlt. Der Umstand, daß die Firma K. den Erlös möglicherweise an die Klägerin hätte abführen müssen und ihn nicht dazu hätte verwenden dürfen, Verpflichtungen gegenüber der Beklagten zu befriedigen, gibt der Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Erlöses. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte etwa im Verhältnis zur Klägerin eine unerlaubte Handlung begangen hätte und zum Schadensersatz verpflichtet wäre, sind nicht hervorgetreten. Ebenso hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte die Firma K. auch bei der Erfüllung der zwischen dieser und der Klägerin bestehenden Vertragsbeziehungen vertreten habe und nach Treu und Glauben für einen der Klägerin dabei entstandenen Schaden deshalb eintreten müsse, weil sie daß in ihn gesetzte Vertrauen verletzt und unter Verfolgung eigenen Interesses sich mit dem Schaden der Klägerin bereichert habe (vgl. BGH 14, 313, 317).
b)
Denkbar ist aber auch, daß die Beklagte zwar die "K.-Waren" Namen der Firma K. verkauft, jedoch, weil der Zusammenbruch der Firma K. erfolgt war, die Abtretung der Kaufpreisforderungen an sie, die Beklagte, offengelegt und den Erlös als Zessionar im eigenen Namen eingezogen hat. Da die Abtretung unwirksam war, haben dann die Käufer den Kaufpreis nicht an die wahre Gläubigerin, die Klägerin, gezahlt und die Beklagte hat durch Einziehung der Kaufpreisforderung über eine fremde, nämlich der Klägerin zustehende Forderung verfügt. Die Käufer sind aber von ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin freigeworden, sei es nach § 409 BGB, weil die Beklagte ihnen den zwischen ihr und der Firma K. geschlossenen Sicherungsabtretungsvertrag vorgelegt hatte, sei es, weil die Klägerin die Beklagte auf Herausgabe des Erlöses in Anspruch nimmt und damit die Verfügung der Beklagten nach § 185 BGB genehmigt hat (BGH Urt. v. 25. Januar 1955 - I ZR 75/53 - LM BGB § 816 Nr. 6). Dann kann nach § 816 Abs. 2 BGB die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe des Erlöses verlangen. Im Verhältnis zur Klägerin war die Beklagte Nichtberechtigte; denn die Klägerin hatte ihr keine Ermächtigung erteilt, die Kaufpreisforderungen im eigenen Namen einzuziehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Firma K. der Beklagten die Forderungen abgetreten hatte und sie ermächtigt haben mag, die Forderungen einzuziehen. Zwar hatte die Klägerin der Firma K. gestattet, über die ihr zur Sicherheit übereigneten Tabakwaren im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr zu verfügen. Dieser Erlaubnis handelte aber die Firma K. zuwider, wenn sie die Kaufpreisforderungen an die Beklagte abtrat. Sie benutzte die Kaufpreisforderungen nicht dazu, ihre Schuld bei der Klägerin abzudecken, sondern dazu, weitere Schulden bei anderen Kreditgebern zu sichern. Ein solches Verhalten bleibt grundsätzlich nicht im Rahmen der dem Sicherungsgeber eingeräumten Einziehungsermächtigung (BGHZ 32, 357, 359) [BGH 30.05.1960 - VII ZR 257/59]. Daß im vorliegenden Fall die Klägerin der Firma K. ausnahmsweise gestattet habe, die Kaufpreisforderungen an einen weiteren Kreditgeber abzutreten, der diese Forderungen im eigenen Namen einziehen dürfe, läßt sich dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen. Sollten die Abreden zwischen der Klägerin und der Firma K. aber dahin auszulegen sein, wäre weiter zu prüfen, ob die Klägerin eine solche Ermächtigung nicht bei dem Zusammenbruch der Firma K. widerrufen hat, weil sie nunmehr selbst in erster Linie aus dem Erlös befriedigt werden wollte.
Bei einer solchen Fallgestaltung könnte die Klage begründet sein.
3.
Die Sache muß daher zur näheren Aufklärung über die Umstände, unter denen die Beklagte die Tabakwaren veräußert hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die von der Klägerin mit den Firmen Albert Sch. und K. geschlossenen Sicherungsverträge wirksam sind. Die Beklagte bestreitet, daß die Verträge zu den darin angegebenen Zeitpunkten tatsächlich abgeschlossen worden sind. Die Beklagte trägt ferner Umstände vor, die darauf schließen lassen könnten, daß infolge Übereignung des gesamten freien Vermögens den Schuldnern jegliche Freiheit für eigene wirtschaftliche und kaufmännische Entschließungen genommen worden war, so daß die Sicherungsverträge möglicherweise nichtig sind.
III.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht Übertragen, weil sie von der Sachentscheidung abhängt.
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner
Braxmaier