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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1954, Az.: IV ZR 77/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1954
Aktenzeichen
IV ZR 77/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 16.03.1954

Prozessführer

des Drogisten Alfred Wilhelm B., G., G.str. ...,

Prozessgegner

Frau Dorothea B. geb. B., B./Oberschlesien, ... g.,

Amtlicher Leitsatz

Die Aufrechterhaltung einer Ehe, bei der die Voraussetzungen für eine Scheidung aus §48 Abs. 1 EheG vorliegen, kann erforderlich sein, wenn bei einem Obsiegen des aus der Ehe fortstrebenden Ehegatten im Scheidungsstreit das natürliche Empfinden der Kinder für die rechte Lebensordnung erschüttert würde, in der Vater und Mutter, Eltern und Kinder gemeinsam stellen, und dadurch die innere Entwicklung der Kinder schweren Schaden leiden würde.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. März 1954 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist am ... 1915, die Beklagte am ... 1918 geboren. Sie waren ursprünglich Deutsche. Im Jahre 1922 wurden sie polnische Staatsangehörige, da ihre Eltern mit ihnen in dem zu Polen gekommenen Teil Oberschlesiens verblieben und nicht für Deutschland optierten. Nach der Besetzung der polnischen Gebiete im letzten Kriege wurden der Kläger und die Beklagte in die deutsche Volksliste Nr. 2 aufgenommen. Sie erlangten dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 27. Oktober 1940 schlossen beide in Hohenlinde, Kreis Beuthen (Oberschlesien), wo der Kläger Inhaber einer Drogerie war, die Ehe.

2

Aus der Verbindung der Parteien sind ein am 28. März 1941 geborener Sohn und eine am 15. Dezember 1944 geborene Tochter hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr fand im Jahre 1944 statt.

3

Der Kläger geriet beim Zusammenbruch als Angehöriger der Deutschen Wehrmacht in britische Kriegsgefangenschaft und wurde aus dieser im Jahre 1946 nach Westdeutschland entlassen, während die Beklagte mit den Kindern noch jetzt in Oberschlesien lebt.

4

Im Mai 1949 reichte der Kläger bei dem Landgericht in Aurich eine Klage ein, mit der er die Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten aus deren Verschulden nach §43 EheG begehrte. Die Klage wurde auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 1950 durch Urteil vom 7. September 1950, das Rechtskraft erlangt hat, abgewiesen.

5

In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe nach §48 EheG. Er hat vorgetragen, daß seine häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei, und hat beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären.

7

Sie hat der Scheidung widersprochen und vorgebracht, der Kläger sei an einer etwaigen Ehezerrüttung schuld. Nach einem zunächst freundlichen Briefwechsel habe er sich im Jahre 1948 plötzlich von ihr abgewendet. Das sei nur dadurch zu erklären, daß er ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau angeknüpft habe.

8

Demgegenüber hat der Kläger behauptet, die Beklagte sei schuld daran, daß die eheliche Lebensgemeinschaft nach dem Kriege nicht wiederhergestellt und die Ehe schliesslich dadurch zerrüttet worden sei. Sie hätte seinerzeit ihre Ausreise nach Westdeutschland möglich machen können. Er unterhalte kein ehewidriges Verhältnis. Allerdings würden sich seine Berufsaussichten gegenüber den Möglichkeiten, die er als älterer, unselbständiger Drogist habe, erheblich bessern, wenn er mit einer neuen Ehefrau ein Geschäft gründen oder in ein solches einheiraten konnte. Er würde dann auch besser als sonst für seine Kinder sorgen können, falls diese später einmal nach Westdeutschland kommen sollten.

9

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. Dezember 1952 abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers durch Urteil vom 16. März 1954 zurückgewiesen.

10

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter.

11

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

I.

§616 ZPO steht der sachlichen Nachprüfung des in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten, auf §48 EheG gegründeten Scheidungsbegehrens nicht entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, daß zu der Zeit, als in dem ersten von dem Kläger angestrengten Scheidungsprozeß die letzte mündliche Verhandlung stattfand, die Dreijahresfrist des §48 Abs. 1 EheG bereits abgelaufen war. Bei der durch die Verhältnisse der Nachkriegszeit erzwungenen Trennung der Ehegatten begann der Lauf dieser Frist erst, nachdem eine der Parteien nach aussen hin zum Ausdruck gebracht hatte, daß sie die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft mit der anderen ablehne (BGHZ 4, 279 [281]). Wenn es der Kläger anscheinend auch schon vorher an Bemühungen, die Verbindung mit seiner Familie aufrechtzuerhalten, fehlen ließ, so tat er seinen Willen, die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufzugeben, doch erst in einem an sie gerichteten Brief vom 21. Juni 1948 kund. Schon aus diesem Grunde konnte er die Klage im Vorprozeß nicht auf §48 EheG stützen.

13

II.

1)

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§48 Abs. 1 EheG).

14

2)

Es hält den von der Beklagten gegen die Scheidung nach §48 Abs. 2 Satz 1 EheG erhobenen Widerspruch nicht für zulässig, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe nicht oder zumindest nicht überwiegend verschuldet habe. Diese habe in der Trennung der Parteien, die eine Folge der übermächtigen politischen Verhältnisse sei, ihren Grund.

15

Die Darlegungen, mit denen in dem angefochtenen Urteil die Zulässigkeit des Widerspruchs verneint wird, erschöpfen jedoch den Sachverhalt nicht. Sie sind auch rechtlich nicht unbedenklich, sie stehen vielmehr im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Dieser hat wiederholt darauf hingewiesen, daß bei einer durch äussere Verhältnisse bedingten langjährigen Trennung der Eheleute derjenige von ihnen, der die Verbundenheit mit dem anderen im Rahmen des Möglichen nicht mehr aufrechterhält, eine willensmässige Entscheidung vollzieht, für deren Auswirkungen er verantwortlich ist, und daß auch unter derartigen Umständen die Ehepartner in aller Regel selbst zu verantworten haben, was aus ihrer Ehe wird. Dementsprechend muß der Verschuldensbegriff, wie er in §48 Abs. 2 Satz 1 EheG gebraucht ist, ausgelegt und angewendet werden (Urteil vom 18. Januar 1954 - IV ZR 144/53 - FamRZ 1954, 16 [18] und vom 23. September 1954 - IV ZR 75/54 - FamRZ 1954, 243 [244]). Das Berufungsgericht hat an die dem Kläger obliegende Pflicht, sich um die innere Erhaltung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen, zu geringe Anforderungen gestellt. Es hätte bei der Prüfung der Schuldfrage insbesondere die eingehende, nicht von vornherein unglaubwürdige Darstellung würdigen müssen, die die Beklagte in dem Vorprozeß über den Briefwechsel der Parteien gegeben hat und die auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen ist.

16

3)

Die Frage, ob der Widerspruch der Beklagten zulässig ist, braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, weil das Berufungsgericht die Klage mit Recht nach §48 Abs. 3 EheG abgewiesen hat. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Die genannte Vorschrift mache es erforderlich, die Belange des Klägers gegen diejenigen seiner Kinder abzuwägen. Das Wesen der Ehe und der Elternschaft könne auch harte Opfer vom Kläger fordern. In Fällen wie dem vorliegenden überwögen die wirtschaftlichen und seelischen Belange der Kinder, wenn noch eine vernünftige. Aussicht dafür bestehe, daß sie mit ihrem Vater zusammenkommen würden. Das sei hier der Fall. Es seien Anzeichen dafür vorhanden, daß die Polnische Republik die Umsiedelung nicht als abgeschlossen betrachte, und es sei nicht ausgeschlossen, daß eine Überführung der Kinder und ihrer Mutter nach Westdeutschland erfolgen werde. Die Beklagte und ihre Kinder hielten sich für eine Zusammenführung der Familie bereit. Dasselbe Opfer des Wartens könnten sie vom Kläger verlangen, möge es ihm auch mit Rücksicht auf seine wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse schwer fallen.

17

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision. Sie geht von der in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellung aus, daß die Ehe unheilbar zerrüttet sei, und meint, daß damit die Voraussetzungen für eine Überführung der Familie des Klägers nach Westdeutschland weggefallen seien, selbst wenn man gegen die Erfahrungen der letzten Jahre annehmen wolle, daß eine solche Überführung an sich noch möglich sein werde. Für die Beklagte bestehe keine Veranlassung, nach Westdeutschland zu kommen, um hier ebenfalls getrennt von dem Kläger zu leben, der ihr bei seinen Vermögensverhältnissen und seiner Erkrankung keine nennenswerte wirtschaftliche Unterstützung geben könne. Wenn aber die Beklagte in dem polnisch verwalteten Gebiet bleibe, so bestehe nicht der geringste Anhalt, daß die Kinder zu dem ihnen unbekannten Vater ziehen würden. Jedenfalls würde der Kläger nach einer Scheidung seiner Ehe voraussichtlich besser für sie zu sorgen in der Lage sein, als wenn er an der Ehe festgehalten würde. Denn aus seinen wirtschaftlichen Sorgen werde er nur herauskommen, wenn er sich in seinem Beruf als Drogist selbständig mache; das setze aber nach seinen in dem Rechtsstreit aufgestellten Behauptungen voraus, daß an seiner Seite eine Geschäftsfrau wirke, die das Opfer der Geschäftsgründung auf sich nehme und mit den Augen einer Mitinhaberin über dem Geschäft wache. Andernfalls würde der Kläger bei seinem Alter und seiner Erkrankung ein arbeitsloser Angestellter bleiben. Das Wohl des Vaters sei hier das Interesse der Kinder. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Behauptung des Klägers wesentlich, sein Herzleiden, das er sich durch die Entwicklung seiner Ehe, die Kriegsgefangenschaft und die nachfolgende jahrelange Erwerbslosigkeit zugezogen habe, erfordere es, daß er in ständiger ärztlicher Behandlung stehe und stets eine besondere Diätkost erhalte; die von ihm beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber habe nicht unterbleiben dürfen. Denn wenn die jetzigen Verhältnisse für ihn unabänderlich wären, so könne er die ihm danach gebotene Lebensweise nicht einhalten, und das bedeute für ihn den wirtschaftlichen und gesundheitlichen Ruin, der keinesfalls im Interesse der Kinder liege.

18

Mit ihren Angriffen kann die Revision keinen Erfolg haben. Es mag dahinstehen, ob die Beklagte in Zukunft noch eine sich ihr etwa bietende Gelegenheit, mit den Kindern nach Westdeutschland überzusiedeln, wahrnehmen wird, solange der Kläger ein Zusammenleben ablehnt. Es kann nicht daran vorbeigegangen werden, daß die Beklagte nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Erziehung der Kinder auf die Vereinigung der Familie mit dem Vater abgestellt und sich bisher mit ihnen für eine Zusammenführung bereit gehalten hat. Aus den vom Kläger im Vorprozeß vorgelegten, auch im gegenwärtigen Rechtsstreit herangezogenen Briefen der Beklagten geht gleichfalls hervor, daß sie sich in rechtem Verständnis für die ihr angesichts der zwangsläufigen Trennung obliegenden Aufgaben bemüht hat, in den Kindern ein lebendiges Gefühl für den Vater zu schaffen und zu erhalten und sie auf die Vereinigung der ganzen Familie vorzubereiten. Die Kinder müßten nicht nur an der Verlässlichkeit ehelicher und elterlicher Liebe und Treue irre werden, sondern es würde auch ihr natürliches Empfinden für die rechte Lebensordnung erschüttert werden, in der Vater und Mutter, Eltern und Kinder gemeinsam stehen, wenn sie erleben würden, daß es dem Vater von Rechts wegen gestattet wird, sich von der Mutter und damit praktisch auch von ihnen loszusagen, nachdem die Mutter in den schweren Jahren der Nachkriegszeit die Last, sie zu unterhalten und aufzuziehen, allein getragen hat. Das würde für ihre innere Entwicklung nicht absehbare Schäden mit sich bringen, abgesehen davon, daß sich auch die seelische Belastung, die die Scheidung für ihre Mutter zur Folge haben würde, nachteilig auf sie auswirken würde. Es ist ferner auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, daß die Scheidung nicht selten das Gefühl der Verbundenheit des Vaters zu den bei der Mutter verbleibenden Kindern vollends zum Erlöschen bringt und diese damit der Möglichkeit väterlicher Fürsorge und Betreuung endgültig für alle Zukunft beraubt werden; diese Gefahr ist besonders groß, wenn die äusseren Verhältnisse eine persönliche Begegnung des Vaters mit den Kindern auf absehbare Zeit nicht gestatten. Das Berufungsgericht hat mit Recht auf die Notwendigkeit hingewiesen, auch die seelischen Belange der Kinder zu berücksichtigen, sowie darauf, daß von Eltern im Interesse des Wohles der Kinder harte Opfer verlangt werden können. Diesen seelischen Belangen der Kinder ist in einem Falle wie dem vorliegenden ausschlaggebende Bedeutung zuzuerkennen. Sie erfordern, daß die Ehe der Parteien bestehen bleibt. Demgegenüber ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob mit einer Übersiedelung der Kinder nach Westdeutschland mit einer mehr oder weniger grossen Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.

19

Auch die Ausführungen der Revision, der Kläger würde gegebenenfalls besser für die Kinder sorgen können, wenn er die Möglichkeit erhielte, eine neue Ehe einzugehen und mit seiner zweiten Frau ein selbständiges Geschäft zu gründen, außerdem erfordere sein eigener Gesundheitszustand eine solche Heirat, können zu keiner anderen Entscheidung führen. Ob sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers wirklich günstiger gestalten würden, wenn ihm durch eine Scheidung seiner Ehe die Möglichkeit gegeben würde, sich wieder zu verheiraten, ist ungewiss. Das dargelegte Vorbringen des Klägers kann es nicht rechtfertigen, daß er von der ihm gegenüber den Kindern zunächst obliegenden Verpflichtung, an der Ehe mit ihrer Mutter festzuhalten, freigestellt wird. Wenn der Gesundheitszustand des Klägers es geboten erscheinen lassen sollte, daß ihm besondere Pflege und Betreuung zuteil wird, so könnte das seinem Scheidungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Auch dann wäre es ihm bei dem hier festgestellten Sachverhalt zuzumuten, daß er die Kinder vor der seelischen Erschütterung und Gefährdung ihrer inneren Entwicklung bewahrt, die eine Scheidung der Ehe ihrer Eltern unter Umständen, wie sie hier vorliegen, notwendig mit sich bringt, und daß er sich um eine andere tragbare Regelung seiner Verhältnisse bemüht. Der beantragten Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es deshalb nicht.

20

III.

Nach alledem mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Schmidt Raske Kregel v. Werner Wüstenberg