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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1954, Az.: IV ZR 75/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1954
Aktenzeichen
IV ZR 75/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 17.02.1954

Fundstellen

  • JZ 1955, 87 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1955, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Maurermeisters Artur H. in R., H.gasse ...

Prozessgegner

Frau Martha H. geb. R. in E., L.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch wenn infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse längere Zeit ein eheliches Zusammenleben nicht möglich ist, haben Ehegatten grundsätzlich zu verantworten, was aus ihrer Ehe wird. Dementsprechend muß der Verschuldensbegriff, wie er in §48 Abs. 2 EheG gebraucht ist, ausgelegt und angewendet werden.

  2. 2.

    Wenn in schwerer Leidenszeit (Gefangenschaft infolge des Krieges) ein Ehegatte Halt und Trost in dem Glauben gefunden hat, in dem anderen Ehegatten, trotz äusserer Trennung einen ihm innerlich fest verbundenen Menschen zu besitzen, und die Ehe für ihn besonders dadurch zum Inhalt seines Lebens geworden ist, so spricht dies für die Beachtlichkeit seines Widerspruchs gegen die Scheidung.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 17. Februar 1954 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist 36, die Beklagte 40 Jahre alt. Beide haben am 24. Juli 1942 in Schwentainen, Kreis Treuburg in Ostpreussen die Ehe geschlossen. Die Heirat erfolgte während eines Urlaubes des Klägers, der zu dieser Zeit als Soldat im Wehrdienst stand. Die Beklagte wohnte nach der Eheschliessung weiterhin bei ihren Eltern in Ostpreussen. Dort besuchte sie der Kläger während zweier weiterer Urlaube, zuletzt im Oktober 1944.

2

Im Frühjahr 1945 wurde die Beklagte nach Russland verschleppt. In der Gefangenschaft gebar sie am 14. Juli 1945 ein von dem Kläger erzeugtes Kind. Dieses starb infolge mangelnder Ernährung am 3. Oktober 1945 im Gefangenenlager. Im September 1946 wurde die Beklagte aus der russischen Gefangenschaft in die sowjetische Besatzungszone entlassen, und im November 1946 gelang es ihr, die Grenze nach Westdeutschland zu überschreiten. Sie nahm zunächst bei ihrer Schwester in Supplingenburg bei Helmstedt Wohnung.

3

Der Kläger war im Jahre 1945, nachdem er aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, nach Regensburg gekommen und wohnte dort in Untermiete bei der verwitweten Geschäftsinhaberin Frau R., die 11 Jahre älter als er ist.

4

Von Supplingenburg aus gab die Beklagte dem Kläger sogleich Nachricht von ihrer Rückkehr. Im Januar 1947 besuchte der Kläger sie für einige Tage. Dabei kam es nach der Behauptung der Beklagten zum letzten ehelichen Verkehr, während ein solcher nach der Behauptung des Klägers letztmalig im Oktober 1944 stattfand. Im November und Dezember 1947 besuchte die Beklagte den Kläger in Regensburg und blieb 8 Tage dort. Jetzt wohnt sie in Essen.

5

Nachdem der Kläger ihr schon im Juni 1948 mitgeteilt hatte, daß er beabsichtige, sich von ihr scheiden zu lassen, hat er im Mai 1952 Klage gegen sie erhoben mit dem Antrag, seine Ehe nach §43 EheG aus ihrem Verschulden, hilfsweise nach §48 EheG ohne Schuldausspruch, zu scheiden.

6

Er hat behauptet, die Beklagte habe stets eigenwillig gehandelt und sich nie nach seinen, des Klägers, Wünschen gerichtet. Als er nach der Eheschliessung einmal 10 Tage in Thorn habe verbringen können und sie gebeten habe, ihn zu besuchen, sei sie erst am vorletzten Tage seines Aufenthalts dorthin, gekommen. Aus den letzten in der Zeit vor dem Zusammenbruch gewechselten Briefen der Parteien gehe hervor, daß die Beklagte ihm ihre Schwangerschaft nicht eindeutig mitgeteilt habe und daß auch sonst Mißverständnisse zwischen ihnen bestanden hätten. Er habe seinerzeit die Beklagte rechtzeitig aufgefordert, Ostpreußen zu verlassen und nach Westdeutschland überzusiedeln. Anstatt dieser Aufforderung zu folgen, sei die Beklagte bei ihren Eltern geblieben; nur dadurch sei es gekommen, daß sie in russische Gefangenschaft geraten und das Kind dort gestorben sei. Nach ihrer Rückkehr aus der Gefangenschaft habe die Beklagte kein Interesse mehr für ihn, den Kläger, gehabt. Seine Sorgen um sie seien ihr gleichgültig gewesen, und sie habe ihm von Reisen, die sie durchgeführt habe, keine Mitteilung gemacht und ihm nicht einmal den Empfang von Geld, das er ihr geschickt habe, bestätigt. Insbesondere bei ihrem Aufenthalt in Regensburg habe sie sich ihm gegenüber ablehnend verhalten und ihn kaum beachtet;schließlich habe sie damals erklärt, sie wolle zu einem Flüchtlingstreffen fahren, und sei dann abgereist. Seitdem habe sie nichts mehr von sich hören lassen, außer daß sie seinen Vorschlag, sich scheiden zu lassen, abgelehnt habe. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit habe die Beklagte ihn durch bewußte Unwahrheiten herabgesetzt und auch sonst bewusst unwahre Behauptungen aufgestellt. Wegen ihrer Unterhaltsforderung habe sie, nur um ihm Schaden zuzufügen, eine einstweilige Verfügung und einen Pfändungsbeschluss erwirkt, obwohl er, der Kläger, Zahlung geleistet habe. Durch ihr Verhalten habe die Beklagte die Ehe schuldhaft unheilbar zerrüttet.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Sie hat der Scheidung nach §48 EheG widersprochen und bestritten, sich gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten verfehlt zu haben. Seinerzeit sei sie in Ostpreussen in der Nähe ihrer Eltern geblieben, weil sie dies für das Richtige gehalten und geglaubt habe, daß es auch im Interesse des damals erwarteten Kindes liege. Nach ihrer Rückkehr aus der Gefangenschaft sei sie bestrebt gewesen, die Ehe wiederherzustellen, die in Russland ihr innerer Halt und auch jetzt nach allen Schicksalsschlägen, die sie erlitten habe, ihre einzige seelische Lebensgrundlage sei. Im Jahre 1947 sei es ihr gelungen, in Gelsenkirchen eine Wohnung für sich und ihren Ehemann zu erwerben und damit die Grundlage für ein Zusammenleben zu schaffen; der Kläger habe es aber abgelehnt, dorthin zu ziehen. Während ihres Aufenthalts in Regensburg habe sie festgestellt, daß der Kläger zu Frau Rieth in zumindest ehewidrigen Beziehungen stehe. Um sie, die Beklagte, habe er sich damals wenig gekümmert; dagegen habe er Anstoss an ihrer einfachen Kleidung genommen, ohne es ihr wirtschaftlich zu ermöglichen, sich besser zu kleiden. Sie, die Beklagte, sei noch zu sehr geschwächt gewesen, als daß sie damals ihrem Ehemann und Frau R. energische Vorhaltungen hätte machen können. Sie hätte damals seinem Versprechen, er werde sie bald besuchen, geglaubt und gehofft, daß er zu ihr zurückfinden werde. Um dem Kläger nicht zur Last zu fallen, habe sie sich zunächst mit geringen Unterhaltszahlungen zufrieden gegeben; als er aber die Scheidungsklage erhoben habe, hafte sie keine Veranlassung mehr gehabt, die ihr zustehenden Rechte nicht geltend zu machen.

9

Die Ehe sei noch nicht unheilbar zerrüttet, da allein das Verhältnis des Klägers zu Frau R. der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft entgegenstehe und erwartet werden könne, daß der Kläger sich der Verantwortung, die er ihr, der Beklagten, gegenüber habe, wieder bewusst werde. Jedenfalls sei die Zerrüttung allein von ihm verschuldet. Der Widerspruch gegen das auf §48 EheG gegründete Scheidungsverlangen müsse den gesamten Umständen nach auch Beachtung finden.

10

Demgegenüber hat der Kläger behauptet, zu der Zeit, als die Beklagte ihn in Regensburg aufgesucht habe, habe er zu Frau R. in keinen ehewidrigen Beziehungen gestanden. In nähere, insbesondere geschlechtliche Beziehungen zu Frau R., sei er, der Kläger, erst getreten, als die Verbindung zwischen ihm und der Beklagten längst äusserlich und innerlich abgebrochen gewesen sei.

11

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. Juli 1953 abgewiesen.

12

Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr sein Scheidungsbegehren allein auf §48 EheG gestützt.

13

Er hat vorgetragen, die Zerrüttung der Ehe sei allein auf die besonderen Zeitverhältnisse zurückzuführen, die die Aufnahme geordneter ehelicher Beziehungen zwischen den Parteien verhindert hätten; dafür könne keiner von ihnen verantwortlich gemacht werden.

14

Die Ehe habe für die Parteien niemals eine Lebensgemeinschaft dargestellt und habe für sie keine Bedeutung erlangt. Sie müsse als Fehlehe bezeichnet werden, deren Aufrechterhaltung sinnwidrig sei. Beide Ehepartner hätten sich auseinandergelebt; sie seien auch charakterlich zu verschieden, als daß sie zueinander finden könnten.

15

Die Beklagte, die weiterhin an der Ehe festhält, hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

16

Dementsprechend hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 17. Februar 1954 erkannt.

17

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter.

18

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

19

I.

Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Berufungsgericht sei der ihm nach §622 ZPO obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, nicht nachgekommen, und es habe dem Antrag des Klägers, die Parteien vor dem Prozeßgericht gemäß §619 ZPO zu vernehmen, zu Unrecht nicht stattgegeben.

20

Die Rügen sind unbegründet.

21

1.

Die Ausübung der dem Gericht in §622 ZPO gegebenen Befugnis, von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anzuordnen und Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, unterliegt seinem Ermessen. Mit der Revision kann deshalb in diesem Zusammenhang nur geltend gemacht werden, daß das Gericht sich seiner gesetzlichen Befugnis nach §622 ZPO nicht bewusst gewesen sei (RG JW 1909, 500; BayObLG DRpfl 1949, 471 [472]), oder daß es die Grenzen des Ermessens verkannt habe. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone berechtigt das Ermessen nur dann dazu, weitere Ermittlungen zu unterlassen, wenn die Überzeugung des Gerichts bereits so gefestigt ist, daß sie durch die Ergebnisse der in Rede stehenden weiteren Ermittlungen nicht mehr geändert werden kann (OGHZ 3, 119 [121]; ebenso Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §622 Anm. III 1). Nicht, unbeachtet bleiben darf dabei, daß dieser Satz in einem Verfahren aufgestellt worden ist, in dem die Ehelichkeit eines Kindes angefochten wurde und es auf der Hand lag, daß eine Blutgruppenuntersuchung eine weitere Aufklärung bringen konnte. Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß bestimmte Ermittlungen zu Ergebnissen führen könnten, die für die Entscheidung erheblich sind, lässt sich von einer Verpflichtung des Gerichts, sich um eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen, reden.

22

Derartige Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung und der Beweisaufnahme ein klares Bild von dem gesamten Sachverhalt gemacht, wie sein Urteil erkennen lässt. Es ist nicht ersichtlich, welche Ermittlungen dazu hätten führen können, daß es zu einer anderen Würdigung und Beurteilung des Prozeßstoffes gelangte. Die Revision hat in dieser Hinsicht nichts Konkretes vorgetragen. Es bestand für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, den Kläger zu näheren Darlegungen über die Entwicklung der Beziehungen der Parteien oder ihre beiderseitigen Charakteranlagen oder zum Vorbringen sonstiger Tatsachen aufzufordern, die für die Entscheidung bedeutsam sein konnten.

23

2.

Im Ermessen des Berufungsgerichts stand es ferner, ob es die Parteien nach §619 ZPO persönlich vernehmen wollte (BayObLGZ 1, 107 [109]; Stein-Jonas-Schönke §619 Anm. I 3). Den Antrag, dies zu tun, hat es mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß im Verlauf des Prozesses keine Charakter- oder sonstigen Verschiedenheiten der Parteien substantiiert behauptet worden seien, die einen Zweifel an der Entwicklungsfähigkeit der Ehe hätten begründen können; außerdem wohne die Beklagte in großer Entfernung vom Prozeßgericht. Das Oberlandesgericht hat sich also mit dem Verlangen des Klägers, es möge sich einen persönlichen Eindruck von den Parteien verschaffen, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß dies nicht erforderlich sei, um den Rechtsstreit sachgemäss entscheiden zu können. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal da bereits im ersten Rechtszug beide Parteien nach §619 ZPO - die Beklagte allerdings nicht durch das Prozeßgericht, sondern ihr Wohnsitzgericht - vernommen worden waren.

24

II.

Auch sachlich kann die Revision keinen Erfolg haben.

25

1.

Rechtlich unangreifbar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist. Da die Streitteile infolge der Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit, und insbesondere der Gefangenschaft der Beklagten, niemals zur Begründung eines eigenen Hausstandes kamen, ist hier die Dreijahresfrist des §48 Abs. EheG von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem der Kläger zu erkennen gab, daß er es ablehne, künftig mit der Beklagten zusammenzuleben (BGHZ 4, 279 [281]). Das war spätestens der Fall, als der Kläger der Beklagten im Juni 1948 mitteilte, daß er beabsichtige, sich scheiden zu lassen. Bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren seitdem mehr als drei Jahre vergangen.

26

Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ehe der Parteien sei unheilbar zerrüttet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings war noch im Berufungsrechtszug von den Streitteilen mehrfach eine Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt worden, "da zwischen den Parteien noch Verhandlungen schwebten" oder die "Möglichkeit einer Einigung der Parteien" bestehe. Näheres ist in dieser Richtung jedoch nicht vorgetragen worden, so daß das Berufungsgericht, wenn auch die Frage der Unheilbarkeit der Zerrüttung sorgfältig zu prüfen war, sich damit nicht näher auseinanderzusetzen brauchte.

27

Das Berufungsgericht konnte mithin davon ausgehen, daß die Voraussetzungen des §48 Abs. 1 EheG gegeben seien.

28

2.

Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten als zulässig bezeichnet, da der Kläger die Zerrüttung der Ehe selbst verschuldet habe (§48 Abs. 2 Satz 1 EheG). In dem Berufungsurteil wird dazu ausgeführt:

29

Die Beweislast treffe an sich die Beklagte. Da aber der Kläger sich von der Ehe losgesagt und ehewidrige Beziehungen zu Frau R. aufgenommen habe, habe er sich nach außen hin ins Unrecht gesetzt. Er habe deshalb darzutun, daß sein Verhalten keinen Verstoß gegen seine ehelichen pflichten darstelle. Wenn der gesamte Verlauf der Ehe berücksichtigt werde, lasse sich ein Verschulden der Beklagten nicht finden. Die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse hätten beträchtlich zu der Zerrüttung beigetragen. Dennoch treffe auch den Kläger ein erhebliches Verschulden daran. Dieses liege darin, daß er die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit der Beklagten nach ihrer Rückkehr aus der russischen Gefangenschaft hintertrieben habe. Die Art und Weise, wie er sie empfangen habe, verrate, selbst wenn man seine eigene Darstellung zugrunde lege, allenfalls Mitleid, aber keine eheliche Liebe und Fürsorge. Er habe nichts vorgetragen, was auf besondere Anteilnahme an ihrem erbarmungswürdigen körperlichen und seelischen Zustand schliessen lasse, nichts, was Bemühungen erkennen lasse, sie ihr schlimmes Los vergessen zu lassen und sie wieder zu Kräften zu bringen, und auch nichts, was die Annahme erlaube, daß er sich um ihre Unterbringung in Regensburg ernstlich bemüht habe. Seine Briefe seien kühl gewesen und hätten seinen Wunsch erkennen lassen, möglichst von der Beklagten unbehelligt zu bleiben. Von Anfang an habe er, wie aus seinem Verhalten zu schließen sei, die Rückkehr der Beklagten als eine Störung seiner durch das Unterkommen bei Frau R. wieder behaglich gewordenen Lebensverhältnisse empfunden. Die Entfremdung, die infolge der Trennung eingetreten sei, und die körperliche Entstellung der Beklagten, die die Folge ihrer überstandenen Leiden sei, könnten den Kläger nicht von seiner Schuld befreien. Die Trennung habe nur etwa zwei Jahre gedauert und das Bewußtsein der Lebensgemeinschaft nicht auslöschen können, und über die doch nur vorübergehende Entstellung hätte der Kläger hinwegsehen sollen, wie es viele Ehefrauen täten, deren Männer verletzt aus dem Kriege heimgekehrt seien. Daß die Zuneigung des Klägers zu der Beklagten erloschen sei, rechtfertige für sich allein dessen Haltung nicht. Dabei handele es sich nicht um einen rein schicksalhaften inneren Vorgang, sondern um eine Willensentscheidung, die der Kläger grundsätzlich zu verantworten habe. Er hätte wenigstens versuchen müssen, die Lebensgemeinschaft mit seiner Frau herzustellen. Selbst wenn man ihm darin folge, daß seine Ehe bereits vor der Aufnahme seiner ehewidrigen Beziehungen zu Frau R. unheilbar zerrüttet gewesen sei, sei der Widerspruch zulässig.

30

Demgegenüber macht die Revision geltend, das Berufungsgericht verkenne Ursache und Wirkung, wenn es einerseits feststelle, daß die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse beträchtlich zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen hätten, andererseits aber dem Kläger ein erhebliches Verschulden an dieser beimesse. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger sich nach der Rückkehr der Beklagten aus der russischen Gefangenschaft schuldhaft ehewidrig verhalten habe. Derartige etwaige Eheverfehlungen des Klägers seien für die Zerrüttung nicht ursächlich, sondern die Folge der bereits vorher eingetretenen Zerrüttung gewesen. Zu einer längeren äusseren Lebensgemeinschaft sei es nie gekommen, und die eheliche Gemeinschaft habe sich auch innerlich nicht verwirklichen können; keiner der Ehegatten habe so in die Ehe hineinwachsen können, daß er seelisch und geistig von ihr abhängig geworden sei. Wenn bei dieser Sachlage die Trennung und das unterschiedliche Schicksal der Parteien die Ehe zumindest auf der Seite des Ehemanns völlig zerrüttet habe, so sei die Zerrüttung eine Auswirkung von Umständen, die keinem der Ehegatten als Verschulden angerechnet werden könnte. Daraus ergebe sich, daß der Widerspruch der Beklagten nicht zulässig sei.

31

Die Angriffe der Revision sind jedoch unbegründet.

32

Das Berufungsgericht hat an die Spitze seiner Ausführungen den Satz gestellt, den hier gegebenen Umständen nach müsse der Kläger dartun, daß sein Verhalten keine Verfehlung gegen die von ihm in seinem Eheversprechen übernommenen Pflichten darstelle. Darauf, wer sein Vorbringen zu beweisen hatte, kommt es jedoch nicht an, weil es nach den weiteren Darlegungen, die das Berufungsurteil enthält, erwiesen ist, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein - mindestens überwiegend - verschuldet hat. Dabei ist mangels einer eindeutigen gegenteiligen Feststellung zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er ehewidrige Beziehungen zu Frau R. erst aufnahm, als zwischen ihm und der Beklagten bereits eine weitgehende Entfremdung eingetreten war. Auch dann kann nach dem festgestellten Sachverhalt an seiner mindestens weit überwiegenden Verantwortlichkeit für die Zerrüttung nicht gezweifelt werden.

33

Der Entscheidung ist die Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, daß die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse, die beiden Ehegatten ein ganz verschiedenes Schicksal brachten, beträchtlich zu der Zerrüttung beitrugen. Es ist der Revision auch zuzugeben, daß diese Verhältnisse um so eher eine Entfremdung zwischen den Parteien herbeiführen konnten, als diese noch nie länger zusammengelebt hatten. Andererseits aber war gerade das schwere Schicksal, das die Beklagte getroffen hatte, geeignet, bei dem Kläger das Gefühl seiner inneren Verbundenheit mit ihr besonders lebendig zu erhalten. Dem Brief, den er am 12. Mai 1946 an Verwandte der Beklagten richtete, ist zu entnehmen, daß das zunächst auch der Fall war. Wie aus dem Berufungsurteil hervorgeht, löste er sich dann jedoch innerlich so von der Beklagten, daß er sich nach ihrer Rückkehr aus der russischen Gefangenschaft - nach der er auch von dem Hungertode des gemeinsamen Kindes erfahren haben muß - nicht in der erforderlichen Weise darum bemühte, sie äusserlich und innerlich wieder zu Kräften zu bringen und die Voraussetzungen für die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen.

34

Das Berufungsgericht hat in den Bemühungen des Klägers um die Beklagte nach ihrer Rückkehr aus der Gefangenschaft allenfalls den Ausdruck eines Mitleids von Mensch zu Mensch, aber keine eheliche Liebe und Fürsorge gesehen. Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger das Wiederauftauchen der Beklagten als eine Störung empfand, und daß er den Wunsch hatte, möglichst unbehelligt von ihr zu bleiben. Mit einem derartigen Verhalten vollzog der Kläger eine Willensentscheidung, mit der er sich in Widerspruch zu den Pflichten setzte, die ihm als Ehemann oblagen, und für deren Auswirkungen er verantwortlich ist. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht, das, wie aus seiner Entscheidung hervorgeht, seiner Beurteilung den Gesamtverlauf der Ehe zugrunde gelegt hat, in diesem Verhalten des Klägers die entscheidende, von ihm schuldhaft gesetzte Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesehen. Das Berufungsgericht konnte den Kläger auch nicht deshalb für entschuldigt halten, weil die infolge der ausgestandenen Leiden eingetretene körperliche Entstellung der Beklagten es ihm schwer machte, zu ihr zurückzufinden. Es gehört zum Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft, daß sie eine Schicksalsgemeinschaft ist, in der jeder Ehegatte das Los, das dem anderen zufällt, mitträgt. Bei der Entscheidung der Frage, ob einem Ehegatten das Scheitern der Ehe als Schuld zuzurechnen ist, darf nicht den äusseren Verhältnissen ein zu grosses Gewicht beigemessen und die Zerrüttung auf das Schicksal zurückgeführt werden, wo im Grunde ein menschliches Versagen vor den vom Schicksal gestellten Aufgaben vorliegt; insofern bedürfen die Ausführungen der vom Kläger angeführten Entscheidung des Senats vom 9. Juli 1951 (NJW 1951, 961 [BGH 09.07.1951 - IV ZR 73/51]) über die unabhängig von dem Verhalten der Ehegatten eingetretene Zerrüttung für einen Fall, wie er hier vorliegt, der Ergänzung. Diese Aufgaben sind in der heutigen Zeit oft schwer. Der Senat hat aber, bereits wiederholt darauf hingewiesen, daß Eheleute in Notzeiten in besonderem Maße die Pflicht haben, zusammenzuhalten. Von ihrer inneren Entscheidung und ihrem Verhalten hängt es maßgeblich ab, ob solche Notzeiten zu einer Bewährung und Vertiefung der Ehe führen oder ob die Ehe an ihnen zerbricht, und die Ehepartner haben deshalb auch unter derartigen Umständen in aller Regel selbst zu verantworten, was aus ihrer Ehe wird. Dementsprechend muss der Verschuldensbegriff, wie er in §48 Abs. 2 Satz 1 EheG gebraucht ist, ausgelegt und angewendet werden. Würden geringere Anforderungen an die Ehegatten gestellt, so würde die unbedingt verpflichtende Kraft des ehelichen Treuegelöbnisses preisgegeben werden.

35

Gegenüber dem Versagen des Klägers hat das Berufungsgericht Verfehlungen der Beklagten, die zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben könnten, nicht festgestellt. Die von dem Kläger gegen seine Frau erhobenen Vorwürfe hat es vielmehr ersichtlich als unbegründet angesehen, ohne sich allerdings besonders mit ihnen auseinanderzusetzen. Selbst wenn einzelne von ihnen, die aber sämtlich nach dem Vortrag des Klägers selbst von untergeordneter Bedeutung sein würden, begründet sein sollten, so vermöchte das die weit überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht auszuschliessen.

36

Nach alledem hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten mit Recht für zulässig erklärt.

37

3.

Das Berufungsgericht hält den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung auch für beachtlich (§48 Abs. 2 Satz 2 EheG). Zwar lasse sich bei dem nur kurzen äusseren Zusammenleben der Parteien nicht annehmen, so heisst es in dem angefochtenen Urteil, daß deren Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft geworden sei, und ihre gegenseitigen Beziehungen sich zu tiefen und erfüllten gestaltet hatten. Andererseits sei es aber auch keine typische Kriegsehe gewesen; der Kläger habe nichts vorgetragen, was der Behauptung der Beklagten widerspreche, daß es sich um eine Neigungsehe gehandelt habe, der eine hinreichende persönliche Bekanntschaft und ein regelrechtes Verlöbnis vorangegangen seien. An der Entwicklungsfähigkeit der Ehe lasse sich nicht zweifeln. Es seien keine Charakter- oder sonstigen Verschiedenheiten der Parteien substantiiert behauptet worden, die einen solchen Zweifel begründen könnten. Der Umstand, daß die Beklagte 4 Jahre älter sei als der Kläger, könne angesichts des Alters der Frau R., der er jetzt seine Neigung geschenkt habe, für dessen Gefühlsleben keine grössere Bedeutung haben. Der Kläger sei den Beweis für seine Behauptung schuldig geblieben, daß es sich um eine Fehlehe gehandelt habe. Glaubhaft sei dagegen, daß die Ehe für die. Beklagte infolge ihres schrecklichen loses in der Gefangenschaft in besonderem Maße zum Inhalt ihres Lebens geworden sei. Die Gewissheit, einen ihr verbundenen Menschen zu haben, habe sie in allen Drangsalen aufrechterhalten und sie den Tod ihres Kindes und ihre körperliche und seelische Not überwinden lassen. Das falle für die Beachtlichkeit ihres. Widerspruchs wesentlich ins Gewicht, wenn die Beklagte auch möglicherweise weniger aus einer Empfindung der inneren Bindung und Verpflichtung ihres Ehegelöbnisses an der Ehe festgehalten habe, und wenn auch ihre Leiden, keine Opfer gewesen seien, die sie der Ehe gebracht habe. Auch das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe nach ihrer Rückkehr niemals ernstlich etwas unternommen, um die Trennung der Parteien zu beseitigen, und daraus gehe hervor, daß auch ihr das Gefühl innerer Zusammengehörigkeit und Verbundenheit verloren gegangen sei, rechtfertige sein Scheidungsbegehren nicht. Nicht jede Frau besitze die Energie, um den Platz an der Seite ihres Mannes zu kämpfen und mit Gewalt eine Nebenbuhlerin zu verdrängen. Außerdem sei der schwer leidende Zustand der Beklagten in Betracht zu ziehen. Mit Rücksicht auf das Verhalten, das der Kläger bei der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gezeigt habe, seien auch die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Ehe zu berücksichtigen. Endlich falle für die Beachtlichkeit des Widerspruchs ins Gewicht, daß die Beklagte dem Kläger ein Kind geboren habe, daß sie in der Lage sei, ihm die Lebensgemeinschaft zu bieten, die er jetzt bei Frau Rieth suche, und daß kein Anhaltspunkt dafür bestehe, sie werde in ihren weiblichen Pflichten versagen, sowie endlich, daß ihr wegen ihres bisherigen Verhaltens kein Vorwurf zu machen sei.

38

Die Revision bringt vor, in dem Berufungsurteil seien mit der Feststellung, daß die Ehe nicht zu einer echten Lebensgemeinschaft geworden sei, die Voraussetzungen für die Unbeachtlichkeit des Widerspruchs dargetan. Wenn die Parteien eine Neigungsehe geschlossen hätten, der eine persönliche Bekanntschaft und ein Verlöbnis vorangegangen seien, so rechtfertige das nicht die Annahme, daß keine typische Kriegsehe vorgelegen habe. Es könne geradezu als das Kennzeichen einer Kriegsehe bezeichnet werden, daß die Zuneigung der hauptsächliche Grund und Anlaß für die Eheschliessung gewesen sei. Die Feststellungen des Berufungsurteils genügten auch nicht, um die Entwicklungsfähigkeit der Ehe zu bejahen. Da die Ehe als solche praktisch nicht bestanden habe, lasse sich in dieser Hinsicht keine Feststellung treffen. Der tatsächliche Verlauf zeige aber mehr oder weniger, daß eine Entwicklungsfähigkeit nicht bestanden habe. Wenn der Beklagten das Bewußtsein, einen Lebensgefährten zu haben, und die Hoffnung, mit ihm wieder vereint zu werden, geholfen habe, ihre Not und das Leid, das der Tod ihres Kindes ihr gebracht habe, zu ertragen, so besage das nichts für die Beachtlichkeit des Widerspruchs, für die das Gesetz und die Rechtsprechung die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft forderten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sei der Widerspruch der Beklagten nicht der Ausfluss einer Empfindung der inneren Bindung und Verpflichtung aus dem Ehegelöbnis, sondern er habe seine Grundlage in dem Bestreben der Beklagten, an dem Kläger eine Stütze in wirtschaftlicher und sonstiger Hinsicht zu haben. Ein Widerspruch, der auf einem derartigen Beweggrund beruhe, könne keine Beachtung finden.

39

Auch in diesem Punkt enthalten die Ausführungen des Berufungsurteils jedoch keinen Rechtsfehler. Wenn der erkennende Senat es als wesensmäßig wichtig für die Beachtlichkeit des Widerspruchs bezeichnet hat, ob die Ehe vor ihrer Zerrüttung zu einer Lebensgemeinschaft geworden und in welchem Maße diese entwicklungsfähig war (BGHZ 1, 87[BGH 22.01.1951 - IV ZR 73/50] [91]), so hat er das damit nicht als den unter allen Umständen ausschlaggebenden Gesichtspunkt bezeichnet. Je mehr sich in der Gemeinschaft der Ehegatten bereits das Wesen der Ehe erfüllt hat und je mehr der widersprechende Ehegatte in die Ehe hineingewachsen ist, umsomehr ist die Aufrechterhaltung der Ehe geboten. Nicht aber gilt der umgekehrte Satz, daß eine Ehe schon deshalb keinen Schutz verdiene und zu scheiden sei, weil es in ihr noch nicht zu einer Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist. Insbesondere dann, wenn der klagende Ehegatte es durch sein schuldhaftes Verhalten verhindert hat, daß sich eine echte Gemeinschaft zwischen ihm und dem anderen Ehepartner entwickeln konnte, hat der Senat es nicht für statthaft erklärt, die mangelnde Verwirklichung der Lebensgemeinschaft als einen zugunsten der Scheidung sprechenden Umstand zu werten (BGHZ 2, 68 [72]). Der hier in Rede stehende Gesichtspunkt darf nicht für sich betrachtet werden, vielmehr sind stets die gesamten Verhältnisse nach sittlichen Maßstäben daraufhin zu würdigen, ob die Scheidung trotz des Widerspruchs des an der Ehe festhaltenden nicht- oder minderschuldigen Ehegatten geboten ist.

40

Diese umfassende Betrachtung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Es hat berücksichtigt, daß die Ehe nicht übereilt geschlossen wurde und auf einer echten Zuneigung der Parteien beruhte; in diesem Sinn hat es sie als keine typische Kriegsehe bezeichnet im Gegensatz zu anderen in den Kriegsjahren von den Partnern mehr oder weniger unüberlegt eingegangenen Ehen. Inwieweit die Ehe entwicklungsfähig war, lässt sich naturgemäss nicht mit Sicherheit sagen; aber das Berufungsgericht wollte, wenn es sie als entwicklungsfähig bezeichnet hat, damit nur zum Ausdruck bringen, daß keine Umstände vorlagen, die von vornherein erwarten liessen, es werde zu einer echten Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht kommen. Mit Recht hat das Berufungsgericht vor allem der Tatsache Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte in der Gefangenschaft Halt und Trost in der Gewissheit fand, in ihrem Ehemann trotz äusserer Trennung einen ihr innerlich fest verbundenen Menschen zu haben, und daß die Ehe für sie besonders dadurch zum Inhalt ihres Lebens geworden ist. Auch indem die Ehe sich für die Beklagte in dieser Weise auswirkte, erfüllte sich auf ihrer Seite deren Sinn und zeigte sich für sie ihr Wertgehalt, und das wiederum bindet auch den Kläger an die Ehe und verpflichtet ihn dieser gegenüber. Es lässt sich nichts dagegen sagen, daß die Beklagte an der Ehe festhält, weil ihr diese in einer Zeit schweren Leides und großer Not viel bedeutete. Auch damit zeigt sie das richtige Empfinden für die aus dem Ehegelöbnis folgende Verpflichtung und die schicksalsmässige Verbundenheit der Ehegatten. Einem derartigen Beweggrund für den Widerspruch gegen die Scheidung kann die Anerkennung nicht versagt werden. Hinzu kommt, daß das schwere Schicksal des gemeinsamen Kindes, das sich unter den Augen der Beklagten vollzog, die gegenseitige Bindung der Parteien verstärken muß. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch den Umstand, daß die in leidendem Zustand aus der Gefangenschaft zurückgekehrte Beklagte sich nicht energisch darum bemühte, den Kläger für sich zurückzugewinnen, nicht dahin gewertet, sie halte nur noch aus äusserlichen Gründen an der Ehe fest. Es konnte auch der Tatsache Bedeutung beimessen, daß die Beklagte einen Anspruch darauf hat, von dem Kläger wirtschaftlich versorgt zu werden, und daß sie bei einer Scheidung eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen befürchten muß.

41

Wenn der Kläger unter diesen Umständen aus seiner Bindung an die Beklagte entlassen würde, so würde das der sittlichen Ordnung und der Rechtsordnung widersprechen. Diese gebieten vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, daß die Ehe bestehen bleibt.

42

III.

Die Revision mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Schmidt Raske v. Werner Scheffler Wüstenberg