Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1966, Az.: BVerwG VIII C 30.66
Abgrenzung zwischen Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage; Schädigung durch das Unterbleiben einer Beförderung zum Reichsbahnobersekretär ; Rechtsschutzinteresse an einer zur Verbesserung des Besoldungsdienstalters als Reichsbahnobersekretär führenden Entscheidung ; Anspruch auf eine fiktive Nachholung der Beförderung ; Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung zwecks weiterer sachaufklärung; Nachzahlung von höheren Dienstbezügen, die ihm im Falle einer früheren Beförderung zugestanden hätten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 30.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 18.12.1964 - AZ: OS IV 30/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 25, 357 - 362
- DVBl 1967, 857-858
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Prüfung des zur Entscheidung stehenden Klagebegehrens im Revisionsverfahren.
- 2.
Zur Abgrenzung der Verpflichtungsklage von der Anfechtungsklage.
- 3.
Dienstunfähige Geschädigte, deren Beförderung unterblieben ist, können wiedergutmachungsrechtlich nur die Verbesserung ihrer Versorgungsbezüge beanspruchen (Ergänzung zu BVerwGE 21, 81).
In dem Verwaltungsstreit
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgericht
am 15. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Zehner
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1892 geborene Kläger trat 1913 in den Eisenbahndienst ein. Er wurde später in das Beamtenverhältnis übernommen und zum 1. August 1935 zum Reichsbahnsekretär ernannt. Er war seit 1922 bei dem Bahnbetriebswerk Vorhalle tätig gewesen, seit August 1935 als Personalsachbearbeiter seiner Dienststelle, und wurde am 20. Dezember 1935 zum Bahnbetriebswerk Hagen-Eck, am 1. Mai 1937 zur Güterabfertigung Hagen-Hbf. und am 1. März 1938 zur Güterabfertigung Holzwickede versetzt. Die Reichsbahndirektion Wuppertal beförderte ihn auf seinen Antrag im Wege der Wiedergutmachung mit Wirkung vom 1. Oktober 1945 zum Reichsbahnobersekretär; sein Besoldungsdienstalter wurde auf der Grundlage dieses Beförderungsdatums auf den 1. Oktober 1933 festgesetzt. Auf Grund seines Antrages wurde er zum 1. Juli 1957 in den Ruhestand versetzt; er erhielt auf Grund einer Dienstzeit von 47 Jahren als Ruhegehalt 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Anträge auf weitergehende Wiedergutmachung wurden abgelehnt. Mit seinem letzten, im Jahre 1951 gestellten Antrag hatte der Kläger die Verbesserung seines Besoldungsdienstalters und die Gewährung der Rechtsstellung eines Reichsbahninspektors oder Reichsbahnoberinspektors gefordert. Dieser Antrag wurde im Jahre 1954 abgelehnt. Mit seiner Klage verfolgte er diese Ansprüche; in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stellte er den Antrag, den Wiedergutmachungsbescheid des Vorstandes der Beklagten vom 27. März 1954 aufzuheben. Er trug im wesentlichen folgendes vor: Seine Versetzung Ende 1935 sei auf den Druck der NSDAP und wegen seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfügt worden; diese Versetzung habe dazu geführt, daß er keine Beförderung mehr erreicht habe. Ohne Einfluß auf seine Versetzung seien Streitigkeiten gewesen, die darauf zurückzuführen waren, daß er im Dezember 1934 300 RM aus der Kasse des beim Bahnbetriebswerk eingerichteten Mineralwasservertriebs verloren hatte. Ohne die politisch bedingte Verfolgungsmaßnahme hätte er noch die Rechtsstellung eines Reichsbahnoberinspektors, jedenfalls eines Reichsbahninspektors, und außerdem eine wesentlich frühere Beförderung zum Reichsbahnobersekretär und damit jedenfalls ein besseres Besoldungsdienstalter erlangt. Sein Recht auf Wiedergutmachung sei im übrigen 1945 anerkannt worden.
Die Klage wurde abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Für den Anspruch des Klägers auf Verbesserung seines Besoldungsdienstalters fehle das Rechtsschutzinteresse: Er habe seit dem 1. Oktober 1951 das Höchstgehalt eines Reichsbahnobersekretärs erhalten und könne bei einer Verbesserung seines Besoldungsdienstalters aus diesem Grunde kein höheres Ruhegehalt als Reichsbahnobersekretär erhalten; für den vor dem 1. Oktober 1951 erlittenen Gehaltsausfall werde keine Wiedergutmachung gewährt. Die weiteren Wiedergutmachungsansprüche seien unbegründet; es sei nämlich nicht auf politische Verfolgungsgründe zurückzuführen, daß der Kläger nicht zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen worden sei.
Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger sein Klagebegehren mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem in erster Instanz gestellten Klagantrag zu entscheiden. Er wiederholte und ergänzte sein bisheriges Vorbringen. Nach einer Beweisaufnahme hob das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Bescheid der Beklagten vom 27. März 1954 auf. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Für den Anspruch auf Verbesserung des Besoldungsdienstalters fehle das Rechtsschutzinteresse nicht; bestehe der Anspruch, so ständen dem Kläger die Bezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe für Reichsbahnobersekretäre bereits ab 1. April 1951, als das Bundeswiedergutmachungsgesetz in Kraft trat, und nicht erst ab 1. Oktober 1951 zu, an dem er ohnehin diese Endstufe erreicht hatte. Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des Wiedergutmachungsanspruchs sei die Beklagte nicht an die Wiedergutmachungsentscheidung von 1945 gebunden. Da der Kläger erst nach der Mineralwasserangelegenheit zum Reichsbahnsekretär befördert werden sei, sei es wenig wahrscheinlich, daß diese Angelegenheit ursächlich gewesen sei für seine Ablösung als Personalsachbearbeiter und für seine Versetzung Ende 1935. Politische Gründe, die zu diesen Maßnahmen geführt haben könnten, lägen vor; es könnten aber auch dienstliche Gründe vorgelegen haben: Weil die Beklagte den Beweis nicht erbracht habe, dienstliche Gründe seien ausschlaggebend gewesen, sei die Versetzung als verfolgungsbedingt anzusehen. Da der Kläger nach seiner Versetzung unterwertig eingesetzt gewesen sei, habe er die für die Zulassung zur gehobenen Laufbahn erforderliche Bewährung nicht erlangen können; aus diesem Grunde könne die Versetzung ursächlich gewesen sein für die Nichtzulassung zu dieser Laufbahn. Nach der Überzeugung des Gerichts sei der Kläger in seiner Dienstlaufbahn geschädigt worden. Sein zweiter Nachfolger auf dem Dienstposten eines Personalsachbearbeiters in Vorhalle sei am 1. Oktober 1939 zum Reichsbahnobersekretär befördert worden; dafür, daß auch der Kläger diese Beförderung erreicht hätte, wenn er Personalsachbearbeiter geblieben wäre, bestehe eine ausreichende Wahrscheinlichkeit. Nach weiterer Ausbildung im Betriebs- und Verkehrsdienst wäre im Falle des Beweises seiner Eignung auch die Zulassung zur gehobenen nichttechnischen Laufbahn nicht ausgeschlossen gewesen; daß er sich nach 1935 nicht mehr um diese Zulassung gemüht habe, gereiche ihm nicht zum Nachteil, weil er jede Bewerbung für aussichtslos halten durfte. Der Wiedergutmachungsantrag sei daher zu Unrecht abgelehnt worden; der Antrag werde nunmehr erneut zu prüfen und zu bescheiden sein, insbesondere unter Berücksichtigung der bei den Wiedergutmachungsakten befindlichen Aufstellung über die Vergleichsbeamten.
Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,
das angefochtene Urteil aufzuheben und - falls erforderlich - die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen.
Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts; sie rügt im besonderen, daß das Berufungsgericht sich nicht hätte beschränken dürfen auf ein Aufhebungsurteil, daß es vielmehr über den Wiedergutmachungsanspruch selbst hätte entscheiden müssen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zu verwerfen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Er macht geltend: Er habe ein Verpflichtungsurteil beantragt; das Berufungsgericht habe in seinem Urteil seine Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; habe es - entgegen dieser Ansicht - nur ein Aufhebungsurteil erlassen, so müsse die Sache wegen eines Verfahrensmangels an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden worden kann, ist zulässig. Der im Revisionsverfahren gestellte Antrag des Klägers, die Revision zu "verwerfen", wird nicht begründet mit Hinweisen auf Umstände, die zur Unzulässigkeit der Revision führen könnten; an solchen Umständen fehlt es auch. Der Antrag wird ausgelegt als Antrag, die Revision zurückzuweisen.
Nur über die Revision der Beklagten ist zu entscheiden. Zwar bringt der im Revisionsverfahren gestellte Antrag des Klägers das Hilfsbegehren zum Ausdruck, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn das Urteil des Berufungsgerichts nicht so zu verstehen ist, wie der Kläger meint. Dieser Hilfsantrag wäre aber nur zu berücksichtigen, wenn er im Zusammenhang mit einer Anschlußrevision gestellt worden wäre. Ob der Antrag, die Revision zurückzuweisen, durch eine hilfsweise eingelegte Anschlußrevision ergänzt werden kann, bleibt offen; es ist nämlich nicht zu erkennen, daß der Kläger Anschlußrevision einlegen wollte. Sein Antrag ist dahin zu verstehen, daß er dem Antrag der Beklagten nicht widersprechen will, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn sich die in erster Linie seitens der Beklagten erhobene Verfahrensrüge als begründet erweist, und nur einer Entscheidung widersprechen will, die in einem solchen Fall zur Verfahrensbeendigung zugunsten der Beklagten führen würde.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Der Form nach hat das Berufungsgericht ein Aufhebungsurteil erlassen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es hat sich offenbar von der Erwägung leiten lassen, daß der Kläger ein solches Klageziel festgelegt hat durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Aufhebungsantrag, den er wiederholt habe durch den schriftlichen Berufungsantrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem in erster Instanz gestellten Klagantrag zu entscheiden. Es hat - wenn es dieser Erwägung entsprechend entschieden hat - die Bedeutung von § 88 VwGO verkannt, der gemäß § 125 Abs. 1 VwGO im Berufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist. Nach der genannten Vorschrift darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Bei der Anwendung des § 88 VwGO war im vorliegenden Fall folgendes zu bedenken: § 42 Abs. 1 VwGO unterscheidet die auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerichtete Anfechtungsklage von der auf Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 4 VwGO) gerichteten Verpflichtungsklage. Aus § 113 Abs. 4 VwGO ist zu entnehmen, daß auf eine Verpflichtungsklage, wenn sie erfolgreich ist, entweder ein Urteil ergeht, das die beklagte Partei verpflichtet, den abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt vorzunehmen (Satz 1), oder aber - bei fehlender "Spruchreife" - ein Urteil, durch das sie verpflichtet wird, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (Satz 2).
Bei dieser Verfahrensgestaltung kommt grundsätzlich nur eine Verpflichtungsklage in Betracht, wenn ein Ablehnungsbescheid angegriffen wird. Zwar ist auch ein Bescheid, durch den die Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes abgelehnt wird, ein Verwaltungsakt; die Form der Anfechtung eines solchen Ablehnungsbescheides wird aber durch § 42 Abs. 1 VwGO dahin festgelegt, daß eines der beiden durch § 113 Abs. 4 VwGO bestimmten Urteile zu ergehen hat, bei fehlender "Spruchreife" also ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und kein Aufhebungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Bettermann, NJW 1960 S. 649). In bestimmten Fällen, in denen der erfolglos gebliebene Antragsteller das Begehren auf Vornahme des abgelehnten Verwaltungsaktes nicht mehr verfolgen kann oder will und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für ein Urteil nach § 113 Abs. 4 VwGO fehlen kommt zwar auch bei einer gegen einen Ablehnungsbescheid gerichteten Klage ein bloßes Aufhebungsurteil in Betracht (vgl. BVerwGE 13, 54 [62]; Kellner, Juristen-Jahrbuch Bd. 5 S. 93 [99 ff.]); um einen solchen Fall handelte es sich hier aber nicht: Der Kläger klagt mit dem Endziel, die beantragte und wegen ihrer Ablehnung durch die Beklagte im Streit befindliche Wiedergutmachungsentscheidung zu erreichen. Es liegt nichts dafür vor, daß er nur den den Umständen nach unzulässigen Antrag stellen wollte, den Ablehnungsbescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne einen Verpflichtungsantrag zu stellen. Sowohl im erstinstanzlichen Urteil wie auch im Berufungsurteil wird klargestellt, welche Wiedergutmachungsleistungen der Kläger beansprucht. Unter diesen Umständen war das Klagebegehren, über das im Berufungsverfahren zu entscheiden war, ohne Rücksicht auf die Fassung des Klagantrages als Verpflichtungsbegehren im Sinne von §§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 4 VwGO zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren zumindest auf eine dahin gehende Verfahrensrüge zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Auslegung des Klagebegehrens § 88 VwGO verletzt hat. Die in der Form des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgebrachte Rüge der Beklagten, die Fassung des Berufungsurteils beruhe auf einer Verletzung von § 88 VwGO in Verbindung mit §§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 4 VwGO, erweist sich demnach als begründet.
Dieser Verfahrensmangel würde allerdings das Ergebnis der getroffenen Entscheidung nicht berühren (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn die Voraussetzungen des § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO vorgelegen hätten. Nach dieser Vorschrift ergeht auf die Verpflichtungsklage ein Bescheidungsurteil, wenn die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, sofern im übrigen die für eine abschließende Entscheidung erforderliche "Spruchreife" fehlt. Das Berufungsurteil läßt sich nämlich deshalb in ein solches Bescheidungsurteil umdeuten, weil sich am Ende der Urteilsgründe der an sich in den Urteilsausspruch gehörende Satz findet, der Vorstand der Beklagten habe den Wiedergutmachungsantrag des Klägers unter Berücksichtigung näher angegebener Gesichtspunkte nochmals zu prüfen und zu bescheiden.
Bei dieser Umdeutung erweist sich die verfahrensrechtliche Frage als unerheblich, ob im vorliegenden Fall wegen fehlender "Spruchreife" ein Bescheidungsurteil an Stelle eines Vornahmeurteils nach § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergehen durfte. Denn eine materiellrechtliche Prüfung des Urteils führt zu dem Ergebnis, daß es wegen Verletzung von Bundesrecht nicht Bestand behalten kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Die nähere Bestimmung der materiellrechtlichen Fragen, zu denen es hier einer Entscheidung bedurfte, macht zunächst die Klärung der Rechtsgrundlagen erforderlich, auf die der Kläger seine Ansprüche stützen konnte, und auf dieser Grundlage des weiteren eine Bestimmung des Ziels seiner Klage:
Der Kläger stützt seine Ansprüche auf §§ 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g, 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073). Bei der Anwendung dieser Vorschriften hat das Verwaltungsgericht ohne abschließende Klärung unterstellt, der Kläger sei durch das Unterbleiben einer Beförderung zum Reichsbahnobersekretär geschädigt worden, während das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, es liege eine solche Schädigung vor. Bei der Anwendung von § 15 Abs. 1 BWGöD hat das Verwaltungsgericht die Feststellbarkeit eines Schadens verneint, der nach dem Vorbringen des Klägers darin bestanden haben soll, daß er ohne Verfolgung die Rechtsstellung eines Reichsbahnoberinspektors, jedenfalls aber die eines Reichsbahninspektors, erreicht hätte; es hat im übrigen das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an einer Entscheidung verneint, nach der sein Besoldungsdienstalter ab 1. April 1951 unter Berücksichtigung des Umstandes zu verbessern sei, daß er ohne Verfolgung die Rechtsstellung eines Reichsbahnobersekretärs wesentlich früher, jedenfalls aber vor dem 1. Oktober 1945, erreicht hätte. Nach den Gründen des Berufungsurteils fehlt eine Entscheidung zu der Frage, ob der Kläger ohne die unterbliebene Beförderung zum Reichsbahnobersekretär noch die Rechtsstellung eines Oberinspektors oder jedenfalls eines Inspektors erreicht hätte. Das Berufungsgericht hat aber - abweichend vom Verwaltungsgericht - das Rechtsschutzinteresse an einer zur Verbesserung seines Besoldungsdienstalters als Reichsbahnobersekretär führenden Entscheidung bejaht, weil dem Kläger auf der Grundlage dieser Entscheidung eine Nachzahlung von Dienstbezügen zustehe für den Zeitraum vom 1. April 1951, als das Bundeswiedergutmachungsgesetz in Kraft trat, bis zum 1. Oktober 1951, an dem er in die Endstufe der für Reichsbahnobersekretäre geltenden Besoldungsgruppe übertrat; einen solchen Anspruch hat es dem Grunde nach bejaht.
In den Gründen beider vorinstanzlichen Urteile wird davon ausgegangen, daß die Ansprüche des Klägers auf Verbesserung seines Besoldungsdienstalters und auf Gewährung der Rechtsstellung eines Reichsbahnoberinspektors (Reichsbahninspektors) in Form der Anspruchshäufung selbständig nebeneinanderstanden. Das ist jedoch nicht der Fall: Hat der Kläger Erfolg mit dem Anspruch auf Gewährung der Rechtsstellung eines Reichsbahnoberinspektors (Reichsbahninspektors), so ist der Anspruch auf Verbesserung des Besoldungsdienstalters eines Reichsbahnobersekretärs gegenstandslos; dann ist die Frage, wie die Dienstlaufbahn des Klägers ohne Einwirkung von Verfolgungen verlaufen wäre, allein bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters eines Reichsbahnoberinspektors (Reichsbahninspektors) zu klären. Der Bestimmung dieses Besoldungsdienstalters bedarf es dann, weil das ihm zustehende Ruhegehalt bei Anwendung von § 15 Abs. 1 BWGöD so bemessen wird, als habe er die Rechtsstellung tatsächlich erreicht, die er ohne Verfolgung voraussichtlich erreicht hätte (vgl. BVerwGE 10, 97; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59]; 21, 81) [BVerwG 06.05.1965 - VIII C 44/64]. Der Anspruch, das Besoldungsdienstalter des Klägers als Reichsbahnobersekretär zu verbessern, wird erst dann bedeutsam, wenn er erfolglos bleibt mit dem Vorbringen, er wäre noch Reichsbahnoberinspektor (Reichsbahninspektor) geworden. Der Anspruch auf eine fiktive Nachholung der Beförderung zum Reichsbahnoberinspektor (Reichsbahninspektor) bedarf daher als Hauptanspruch der Entscheidung, bevor über den Hilfsanspruch (Verbesserung des Besoldungsdienstalters eines Reichsbahnobersekretärs) entschieden werden kann.
Zu der Frage, ob der Kläger - wenn er durch das Unterbleiben einer Beförderung zum Reichsbahnobersekretär geschädigt wurde - im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn auch noch die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes und die Beförderung zum Reichsbahninspektor, möglicherweise auch noch zum Reichsbahnoberinspektor, erreicht hätte, fehlen im Berufungsurteil tatsächliche Feststellungen. Das Berufungsgericht hat sich auf die Erwägung beschränkt, die Zulassung des Klägers zur gehobenen Laufbahn wäre ohne die Versetzung im Jahre 1935 unter nicht weiter geklärten Voraussetzungen "nicht ausgeschlossen gewesen". Bevor diese Frage nicht geklärt war, konnte aber nicht entschieden worden, ob der Ablehnungsbescheid rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte (§ 113 Abs. 4 VwGO), mithin auch nicht abschließend über den Anspruch des Klägers entschieden werden, ihm die Rechtsstellung eines Reichsbahnoberinspektors (Reichsbahninspektors) zu gewähren. War die Ablehnung nicht rechtswidrig, so lagen die Voraussetzungen für ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4, Satz 2 VwGO nicht vor. Dazu bedurfte es einer Entscheidung. Das Gericht hat gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nach Maßgabe des zur Entscheidung stehenden Klaganspruchs aufzuklären; es darf die Sache nicht allein deshalb unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Verwaltung zur weiteren Bearbeitung zurückgeben, weil es gewisse Mängel bei der Sachaufklärung durch die Verwaltung feststellt (vgl. BVerwGE 10, 202 [204]; 15, 114 [116]). Ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO setzt voraus, daß der im Streit befindliche Ablehnungsbescheid rechtswidrig ist; es kann nicht wegen mangelnder "Spruchreife" allein aus dem Grunde ergehen, daß eine erneute Sachaufklärung durch die Verwaltung möglicherweise zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis führt.
Die fehlenden Feststellungen zur Frage, ob der Kläger ohne Verfolgung die Rechtsstellung eines Reichsbahnoberinspektors (Reichsbahninspektors) erreicht hätte, zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Dagegen kann der Kläger keinen Erfolg haben mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch, sein Besoldungsdienstalter als Reichsbahnobersekretär sei zu verbessern.
§ 15 Abs. 1 BWGöD sieht für den Fall einer Schädigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD die Nachholung der Beförderung vor, die der Geschädigte ohne Verfolgung voraussichtlich erreicht hätte. Wird er - wie der Kläger - nach dem 1. April 1951 dienstunfähig, so sind ihm die entsprechend erhöhten Versorgungsbezüge vom Zeitpunkt der Zurruhesetzung an zu gewähren, ohne daß es dazu noch im Sinne des Beamtenrechts einer Nachholung der Beförderung bedarf (BVerwGE 10, 97). Dagegen sind ihm - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Dienstbezüge nachzuzahlen für den Zeitraum, der vor Eintritt des Versorgungsfalles liegt. Das ist auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingehend dargelegt worden im Urteil BVerwGE 21, 81; auf die Ausführungen dieses Urteils ist zu verweisen.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Rechtslage richtig erkannt, seine Entscheidung aber zu Unrecht damit begründet, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters. Er hat diese Neufestsetzung beansprucht als Grundlage für einen Nachzahlungsanspruch; das dafür bestehende Rechtsschutzinteresse ist ihm nicht abzusprechen. Es fehlt aber eine. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch: Für den nicht mehr dienstfähigen Geschädigten ist eine rückwirkende Nachholung einer Beförderung und eine Nachzahlung von höheren Dienstbezügen, die ihm im Falle einer früheren Beförderung zugestanden hätten, in § 15 Abs. 1 BWGöD nicht vorgesehen. Hätte die frühere Beförderung dazu geführt, daß er im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung höhere Dienstbezüge und danach - auf dieser Bemessungsgrundlage - höhere Versorgungsbezüge erhalten hätte, so tritt an die Stelle des Anspruchs auf Nachholung der Beförderung der Anspruch auf entsprechend erhöhte Versorgungsbezüge, die dann rückwirkend vom Zeitpunkt der Zurruhesetzung an gewährt werden. Dagegen gewährt § 15 Abs. 1 BWGöD in einem solchen Falle kein Recht auf eine Entscheidung, durch welche die letzten Dienstbezüge, auf deren Grundlage die Versorgungsbezüge bemessen werden, unberührt blieben. Die vom Kläger begehrte Entscheidung würde sich nämlich nicht auswirken können auf die Bemessung des ihm zustehenden Ruhegehalts; denn es steht fest, daß er bereits ab 1. Oktober 1951 Dienstbezüge nach der Endstufe der Besoldungsgruppe für Reichsbahnobersekretäre erhalten hat. Steht ihm nicht das Recht auf eine weitere Beförderung (zum Inspektor oder zum Oberinspektor) zu, so ist es für die Höhe des ihm zu gewährenden. Ruhegehalts unerheblich, ob er - wie er geltend macht - ohne Verfolgung möglicherweise schon in einem früheren Zeitpunkt zum Reichsbahnobersekretär befördert worden wäre. Eine Entscheidung, welche die dienstrechtliche oder die versorgungsrechtliche Rechtsstellung des Geschädigten nicht zu verbessern vermöchte, ist in § 15 Abs. 1 BWGöD nicht vorgesehen. Es fehlt deshalb insoweit an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch.
Bei der erneuten Prüfung bedarf es demnach nur noch der Klärung, ob der Kläger ohne Einwirkung von Verfolgungsmaßnahmen bis zu seiner Zurruhesetzung voraussichtlich die Rechtsstellung eines Reichsbahninspektors oder gar die eines Reichsbahnoberinspektors erlangt hätte. Die Beklagte hat nämlich keine Revisionsrügen erhoben gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beförderung des Klägers zum Reichsbahnobersekretär sei aus Verfolgungsgründen unterblieben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD). Diese Feststellung nützt dem Kläger aber nichts, wenn die weitere Feststellung nicht möglich ist, infolge dieser Schädigung sei die Beförderung zum Reichsbahninspektor - möglicherweise auch die zum Reichsbahnoberinspektor - unterblieben. Ist eine solche Feststellung nicht möglich, so ist sein Wiedergutmachungsfall als im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes abschließend geregelt anzusehen durch die im Jahre 1945 ergangene Wiedergutmachungsentscheidung (vgl. § 32 Abs. 1 BWGöD).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.300 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Zehner