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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1965, Az.: BVerwG VIII C 44.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 44.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 20.01.1964 - AZ: II B 10.63

Fundstellen

  • BVerwGE 21, 75 - 81
  • AS 21, 75
  • Fachber 1966, 272
  • MDR 1965, 1021 (amtl. Leitsatz)
  • ZLA 1965, 366

Amtlicher Leitsatz

Die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, die für eine Vertriebene als Folge ihrer Eheschließung eintritt, kann zu ihrer Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben führen und deshalb ein Grund für ihre Aussteuerung nach § 13 Abs. 1 und 3 BVFG sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wurde im Jahre 1929 als Tochter eines im letzten Kriege vermißten Schneidermeisters geboren. Als Heimatvertriebene kam sie in das Bundesgebiet, wo sie Arbeit als Näherin fand. Seit 1947 war sie zehn Jahre lang im Haushalt tätig. Nach einjährigem Aufenthalt in Schweden trat sie als Haushaltshilfe in die Dienste des Ingenieurs und Fabrikanten S. mit dem sie nach dem Tode seiner ersten Frau am 20. Juli 1960 die Ehe schloß. In demselben Monat erhielt sie den Ausweis A für Heimatvertriebene. Ihr Ehemann, der Inhaber des Ausweises C ist, verzichtete zum Ablauf des Monats Dezember 1960 darauf, Rechte und Vergünstigungen als Sowjetzonenflüchtling in Anspruch zu nehmen, worauf der Beklagte im August 1960 mit Wirkung vom 31. Dezember 1960 an seine Aussteuerung verfügte. Mit Schreiben vom 18. August 1960 eröffnete der Beklagte auch der Klägerin seine Absicht, bei ihr ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1961 an die Beendigung ihrer Betreuungsberechtigung als Heimat vertriebene zu verfügen. Dabei verwies er auf die wirtschaftliche Lage ihres Ehemannes. Die Klägerin vertrat demgegenüber den Standpunkt, ihre Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben sei noch nicht vollzogen, weil sie an dem Vermögen ihres Mannes keinen Anteil und er ihr lediglich das bisher noch nicht erfüllte Versprechen gegeben habe, ihr einen Kommanditanteil an der Firma S. zu schenken. Durch das Testament ihres Mannes werde sie auf den Pilichtteil verwiesen; sie habe auch noch keine ausreichende Alterssicherung.

2

Der Beklagte verfügte darauf durch Bescheid vom 24. Oktober 1960 mit Wirkung vom 1. Januar 1961 an die Beendigung des Rechts der Klägerin, als Heimatvertriebene Rechte und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, sie sei nach ihren gegenwärtigen, durch die Eheschließung geschaffenen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse vor der Vertreibung als eingegliedert zu betrachten.

3

Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Es vertrat den Standpunkt, der durch Heirat erworbene Unterhaltsanspruch der Klägerin und die Aussicht auf eine Schenkung, die ihr erst im Laufe des Jahres 1961 eine Beteiligung in Höhe von 40.000 DM an den verschiedenen Unternehmungen ihres Mannes gebracht habe, rechtfertigten es noch nicht, sie bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1961 an als in zumutbarem Maße in das wirtschaftliche und soziale Leben eingegliedert zu behandeln. Auf die Berufung des Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das erste Urteil auf und erkannte auf Abweisung der Klage. Zur Begründung des Urteils wird unter anderem ausgeführt:

4

Eine dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügende Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben sei dann eingetreten, wenn der Vertriebene eine gesicherte wirtschaftliche Existenz erlangt habe, die seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen ungefähr entspreche und die etwa die gleichen Sicherungen für ihren Fortbestand biete. Es komme nicht darauf an, auf welchem Wege und durch welche Mittel dieses Ziel erreicht worden sei. Auch durch eine Eheschließung könne es erreicht werden, wenn eine Vertriebene aus diesem Anlaß ihren bisherigen Beruf aufgebe und sich nur noch ihren Aufgaben als Hausfrau widme. In diesem Falle seien ihre Lebensbedingungen nach ihrer neuen Stellung als Ehefrau und Hausfrau unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände ihres Ehemannes zu beurteilen.

5

Nach diesen Maßstäben sei die Klägerin in zumutbarem Maße in das wirtschaftliche und soziale Leben eingegliedert. Sie habe glaubhaft vorgetragen, daß sie vor ihrer Vertreibung Kindergärtnerin habe werden wollen. Daher sei für den Vergleich ihrer früheren und ihrer jetzt bestehenden Lebensverhältnisse davon auszugehen, daß sie Kindergärtnerin geworden wäre, wenn sie nicht vertrieben worden wäre. Durch ihre Eheschließung im Jahre 1960 sei sie die Ehefrau eines erfolgreichen Mitinhabers bzw. Gesellschafters eines beachtlichen Fabrikbetriebes geworden, eines Mannes, der in besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und dessen soziale Stellung in der Berliner Bevölkerung sich weit über diejenige einer Kindergärtnerin und ihres früheren Lebenskreises erhebe. Durch ihre Heirat habe die Klägerin vollen Anteil an der sozialen Stellung ihres Mannes. In dieser Hinsicht sei ihre Eingliederung daher vollzogen. Das gelte auch für ihre Eingliederung in das wirtschaftliche Leben. Als Kindergärtnerin wäre sie bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst in die Vergütungsgruppe VIII eingestuft worden. Im Alter von 31 Jahren würde sie dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von rd. 500 DM erzielt haben. Bei einem solchen Einkommen wäre sie zu größeren Rücklagen kaum in der Lage gewesen. Demgegenüber habe sie seit ihrer Eheschließung gemaß §§ 1360, 1360 a BGB gegen ihren Mann einen Rechtsanspruch auf angemessenen Unterhalt, der alles umfasse, was nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Lebenshaltung erforderlich sei. Die Lebensverhältnisse der Klägerin würden danach durch das Einkommen ihres Ehemannes bestimmt. Dieser habe im Jahre 1959 ein Einkommen von rund 157.000 DM, im Jahre 1960 ein solches von rund 173.000 DM gehabt, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund 14.500 DM entspreche. Die günstige Entwicklung seiner Einkommensverhältnisse habe sich auch in den folgenden Jahren fortgesetzt. Die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Klägerin sei danach am 1. Januar 1961 weit günstiger gewesen als die einer Kindergärtnerin im Lebensalter der Klägerin. Zu berücksichtigen sei ferner, daß ihr nach dem notariellen Gütertrennungs- und Schenkungsvertrage vom 21. Juli 1960 vom 1. Januar 1961 an ein Rechtsanspruch auf Übertragung einer Kommanditeinlage von 40.000 DM zugestanden habe, mit dem von diesem Zeitpunkt an ein dem Kommanditanteil entsprechender Gewinnanspruch verbunden gewesen sei. Danach sei die Klägerin in zumutbarem Maße in das wirtschaftliche Leben eingegliedert gewesen, als ihre Aussteuerung verfügt wurde. Durch die noch bestehenden Schuldverpflichtungen ihres Ehemannes werde daran nichts geändert. Es sei nicht glaubhaft, daß es ihr dabei an jeder Versorgung für ihr Alter fehle. In der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1960 seien Sonderausgaben in Höhe von 2.961 DM jährlich für Angestelltenversicherung und 3.740 DM für Lebensversicherungen aufgeführt. Der gerichtlichen Auflage, den Verwendungszweck dieser Beträge anzugeben und glaubhaft zu machen, sei die Klägerin nicht nachgekommen. Ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann schließe außerdem ihre Versorgung im Alter ein. Demgegenüber verweise die Klägerin vergeblich auf das besondere Risiko, das ihr Ehemann als Geschäftsmann trage. Das gleiche Risiko trage jeder Einheimische, der sich beruflich als Geschäftsmann betätige. Unerheblich sei es, daß sie nicht über eine eigene Wohnung und eine eigene Möbelausstattung verfüge. Es genüge, daß sie wohnungsmäßig auf die Dauer zumutbar und angemessen untergebracht sei.

6

Mit der Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

7

Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer fehlerhaften Auslegung des § 13 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882). Nach Maßgabe der mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen nicht angegriffenen und daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für die Entscheidung im Revisionsverfahren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ist das Oberverwaltungsgericht mit rechtlich zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin durch den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 1960, durch den gemäß § 13 Abs. 3 BVFG ihre Aussteuerung verfügt worden ist, in ihren Rechten als Heimatvertriebene nicht verletzt wird.

10

Die Klägerin ist in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach ihren früheren Wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert. Dabei ist es für die rechtliche Beurteilung dieser Frage unerheblich, auf welche Weise und mit welchen Mitteln ihre Eingliederung vollzogen wurde. Der Einwand der Klägerin, mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes und mit Art. 6 GG, der den Schutz von Ehe und Familie gewährleiste, sei unvereinbar die Ansicht, auch durch Eheschließung mit einem wirtschaftlich gut gestellten Ehepartner könne das Ziel der Eingliederung erreicht werden, im Ergebnis führe sie dazu, daß sich die Eheschließung zu einer "Bestrafung" auswirke, ist unbegründet. Er beruht auf einer Verkennung der Rechtslage.

11

§ 13 Abs. 1 BVFG macht die Aussteuerung nicht abhängig davon, daß die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben durch Einsatz öffentlicher Mittel oder durch Befreiung von öffentlichen Lasten oder Steuern erreicht wurde. Für die Aussteuerung ist Tatbestands Voraussetzung nach dem Sinn und Wortlaut dieser Vorschrift nur, daß eine Eingliederung des in seiner Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften Betreuungsberechtigten erfolgt ist. Nicht entscheidend ist es, wie dieser Erfolg herbeigeführt worden ist, sondern nur, ob er eingetreten ist. Deshalb kann auch eine auf bloßem Zufall beruhende Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, wie sie z.B. durch einen Lotteriegewinn eintreten könnte, dazu führen, daß die soziale und wirtschaftliche Eingliederung eines Betreuungsberechtigten vollzogen ist. Ebenso kann dieses Ziel erreicht werden auf Grund von Zuwendungen aus privater Hand, wenn diese zu einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse geführt haben, oder durch einen außergewöhnlichen geschäftlichen Erfolg, der ausschließlich dem besonderen Fleiß und der Tüchtigkeit des Betreuungsberechtigten zu verdanken ist. Wäre der Einwand der Klägerin richtig, die Beendigung der Betreuungsberechtigung sei gleichsam eine Bestrafung für die Eheschließung, wenn diese als Ursache einer vollzogenen Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben gelten müßte, so träfe er in gleicher Weise zu auf jede Art einer vollzogenen wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung, die nicht ausschließlich durch öffentliche Mittel herbeigeführt worden wäre. Von einer "Bestrafung" kann jedoch in all diesen Fällen nicht gesprochen werden. Die entgegengesetzte Ansicht der Klägerin beruht auf einer Verkennung des Wesens der Betreuungsberechtigung, die im Bundesvertriebenengesetz für Vertriebene und Flüchtlinge vorgesehen ist.

12

Der Sinn und Zweck der Betreuungsberechtigung nach dem Bundesvertriebenengesetz beschränkt sich auf die Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in das wirtschaftliche und soziale Leben. Sie wird nur zu diesem Zwecke gewährt und nur so lange, bis das Ziel der Eingliederung erreicht ist. Sie hat subsidiären Charakter, d.h. sie soll nur dann gewährt werden, wenn der Betreuungsberechtigte auf sie für seine Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben angewiesen ist, weil ihm eigene Mittel fehlen. Sie hat nicht den Sinn einer Wiedergutmachung für das erlittene Schicksal durch Leistung von Schadensersatz; sie wird auch denen gewährt, die keine nachweisbaren materiellen Schäden erlitten haben, sofern dies zu ihrer Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben im Bundesgebiet erforderlich ist. Sie ist kein Ausgleich für die durch den Krieg und seine Folgen erlittenen Verluste an materiellen Gütern oder für eine darauf zurückzuführende Einbuße an sozialer Stellung und Sicherheit. Diese Folgen zu regeln ist anderen Gesetzen vorbehalten. Die Betreuung nach dem Bundesvertriebenengesetz soll vielmehr nur dazu dienen, die durch ein hartes Schicksal aus ihrer angestammten Heimat Entwurzelten in ihrer neuen Umgebung heimisch zu machen, sie in diese einzugliedern und sie auf dem Wege in eine neue wirtschaftliche und soziale Zukunft so weit zu fördern, wie es erforderlich erscheint, um die ihnen durch ihr Schicksal auferlegte Benachteiligung auf diesem Wege gegenüber der einheimischen Bevölkerung auszugleichen. Das Ausmaß und die Dauer der Betreuungsberechtigung werden dabei nicht bestimmt durch den Verlust an materiellen Gütern oder sonstigen Lebenswerten, obwohl sich danach das "zumutbare Maß" der Eingliederungshilfe zu richten hat; sie werden vielmehr ausschließlich bestimmt durch die wirtschaftliche Stellung, die der Vertriebene oder Flüchtling in seiner neuen Umgebung erreicht hat, wobei es gleichgültig ist, ob er seine neue wirtschaftliche und soziale Stellung der Betreuung aus öffentlichen Mitteln oder ausschließlich seiner eigenen Schaffenskraft und seinem Fleiß zu verdanken hat. Das Gesetz geht nicht von einem nur durch das erlittene Schicksal bedingten und insoweit absoluten Betreuungserfordernis aus, sondern von einer nur relativ bestimmten Betreuungsaufgabe, die in ihrer Dauer und in ihrem Ausmaß begrenzt wird durch das Maß der bereits vollzogenen Eingliederung.

13

Ist es danach unerheblich, auf welchem Wege das Ziel der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung erreicht wurde, so ist das Oberverwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß diese auch durch die wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer Eheschließung herbeigeführt worden sein kann. Mit ihren Angriffen gegen diese rechtliche Beurteilung verkennt die Revision, daß die Eheschließung als solche nach dieser Auffassung weder eine Eingliederung bedeutet noch eine solche ersetzt, daß sie aber zu einer solchen führen kann, wenn sie zur Folge hat, daß die wirtschaftliche und soziale Stellung des Betreuungsberechtigten durch die Ehe oder in der Ehe sich in einem Maße verbessert hat, daß er auf eine weitere Hilfe aus öffentlichen Mitteln für den Vollzug seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben nicht mehr angewiesen ist. Das verstößt nicht gegen die Grundgedanken, auf denen Art. 6 GG beruht. Es liegt darin kein Eingriff in den durch Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie, und es werden an die Tarsache der Eheschließung als solche keine nachteiligen Folgen geknüpft. Die Betreuungsberechtigung wird durch den familienrechtlichen Status als solchen nicht berührt. Auch verheiratete Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge haben einen individuellen Anspruch auf Betreuung nach dem Bundesvertriebenengesetz, solange es einer solchen zu ihrer Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben bedarf; das Gesetz beruht nicht auf der Vorstellung, die von der Allgemeinheit übernommene Aufgabe der Hilfe bei dieser Eingliederung könne auf den Ehepartner eines Berechtigten abgewälzt werden. Es gebietet jedoch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, die sich als Folge der Eheschließung für den Betreuungsberechtigten ergeben. Diese sind maßgebend für die weitere Betreuungsberechtigung, nicht die Tatsache der Eheschließung als solche und der dadurch erlangte familienrechtliche Status.

14

Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob die Klägerin in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach ihren früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert war, als der Beklagte die Beendigung ihrer Betreuungsberechtigung verfügte, rechtlich zutreffend beurteilt.

15

In sozialer Hinsicht ist das Oberverwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Stellung, die die Klägerin seit ihrer Eheschließung an der Seite ihres Mannes einnimmt, erheblich über diejenige hinausgeht, die sie hätte erreichen können, wenn sie durch die Vertreibung nicht daran gehindert worden wäre, den Beruf als Kindergärtnerin zu ergreifen. Das stellt die Revision auch nicht in Abrede. Die Klägerin ist dabei zwar in jeder Hinsicht abhängig von ihrem Ehemann, während sie als Kindergärtnerin ein gewisses Maß an Selbständigkeit gehabt hätte. Das eine schließt aber das andere aus: Eine Kindergärtnerin wird regelmäßig die persönliche Unabhängigkeit, die ihr ihre Berufsausübung verschafft, preisgeben müssen, wenn sie eine Ehe schließt und den Beruf der Hausfrau ergreift. Darin liegt noch keine Minderung ihrer sozialen Stellung und keine Einbuße an sozialer Geltung. In ihrem Beruf als Kindergärtnerin hätte die Klägerin ferner voraussichtlich einen Anspruch auf die berufsübliche Versorgung für ihr Alter oder für vorher eingetretene Invalidität erlangt. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergeben, daß sie durch ihre Eheschließung in dieser Hinsicht nicht schlechter gestellt ist. Der der Klägerin zustehende eheliche Unterhaltsanspruch gibt ihr die Möglichkeit, von ihrem Mann eine mindestens gleichwertige Vorsorge für ihr Alter zu verlangen. Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhange auch berücksichtigt, daß der Klägerin nach ihrem Ehevertrage ein Rechtsanspruch auf die Übereignung eines Kommanditanteils in Höhe von 40.000 DM zustand. Auch dieser kann - zumal im Hinblick auf die damit verbundene Gewinnbeteiligung - ihre Altersversorgung in einem Umfange gewährleisten, der kaum geringer sein dürfte als diejenige, die sie als Kindergärtnerin erreicht haben würde.

16

Die wirtschaftliche Eingliederung setzt eine ausreichende und angemessene Lebensgrundlage voraus, die in sich auch eine gewisse Sicherheit gegen die Wechselfälle des Lebens birgt. Seit ihrer Eheschließung verfügt die Klägerin über eine solche, wobei es unerheblich ist, daß sie - wie die Revision vorträgt - zum ersten Male in Jahre 1961 über eigenes Einkommen verfügt haben soll. Auch in eherechtlichen Status der Gütertrennung hat sie gegen ihren Ehemann einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf angemessenen Unterhalt, das heißt auf einen Unterhalt in solcher Höhe, wie er den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes entspricht. Nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen über das jährliche Einkommen des Ehemannes und die schon im Jahre 1960 bestehenden Aussichten für die Stabilität dieses Einkommens ist daher der laufende Unterhalt der Klägerin in einem, angemessenen und einem nach ihren früheren wirtschaftlichen Verhältnissen mehr als zumutbaren Maße sichergestellt.

17

Die Frage, ob die Vermögensverhältnisse des Ehemannes für die Klägerin auch im Hinblick auf die Zukunft als eine hinreichend gesicherte Lebensgrundlage anzusehen sind, hat das Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe der tatsächlichen Feststellungen ohne Rechtsirrtum bejaht. Ihr Ehemann hat im Laufe der Jahre auch unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Eheschließung noch vorhandenen Verbindlichkeiten ein ansehnliches Vermögen erworben. Die Höhe seines monatlichen Durchschnittseinkommens von 14.500 DM bot ohne weiteres die Gewähr für eine ausreichende Sicherstellung ihrer Altersversorgung, sofern sie später einmal alleinstehen sollte. Dabei ist auch der ihr testamentarisch zuerkannte Pflichtteilsanspruch zu berücksichtigen. Es ist auch unerheblich, ob das ihr gegebene Schenkungsversprechen im Zeitpunkt der Aussteuerung bereits erfüllt war. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, was im Zeitpunkt der Aussteuerung hätte Zweifel daran begründen können, das Versprechen werde in absehbarer Zeit auch tatsächlich erfüllt werden.

18

Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht es schließlich für rechtlich unerheblich erachtet, daß die Klägerin zur Zeit ihrer Aussteuerung nicht über eigene Wohnräume und eine dafür ausreichende eigene Möbelausstattung verfügte. Ihr Unterhaltsanspruch umfaßt auch den Anspruch auf eine angemessene häusliche Unterbringung. Diesem Anspruch hat ihr Ehemann durch Aufnahme in seine Wohnung in hinreichendem Maße Rechnung getragen. Im übrigen lebt die Klägerin in so guten finanziellen Verhältnissen, daß sie ihren Wunsch nach eigenen Möbeln und sonstigen Hausrat ohne Schwierigkeiten im Laufe der Zeit befriedigen kann, wenn sie dies für notwendig oder nützlich erachtet.

19

Das Oberverwaltungsgericht hat daher der Berufung des Beklagten mit Recht stattgegeben. Die Revision der Klägerin war zurückzuweisen. Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

20

Die Kosten des Revisionsverfahrens waren der Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt