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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1970, Az.: BVerwG VIII C 120.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 120.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München - 08.10.1964 - AZ: 167 VI 61

Amtlicher Leitsatz

Zur Eingliederung von Vertriebenen in die Landwirtschaft durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft und Entstehung des Gesamthandeigentums an einem landwirtschaftlichen Betrieb.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin, die von 1946 bis zu ihrer Verheiratung im Juni 1952 in der Landwirtschaft tätig gewesen war, übernahm im April 1954 von seinem Onkel einen Landwirtschaftsbetrieb mit 12 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, rd. 4 ha Wald und 1 ha sonstiger Fläche, zu dem außerdem noch eine Schankwirtschaft und eine Kolonialwarenhandlung gehören. Nach dem Tode des Onkels vereinbarten die Eheleute im März 1959 die eheliche Gütergemeinschaft, im April 1959 wurde die Klägerin als Miteigentümerin zur gesamten Hand der zu dem Betrieb gehörenden Grundstücke in das Grundbuch eingetragen. Schon bald nach der Übernahme des Betriebes hatte der Ehemann 8,206 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche verpachtet, weil er aus Krankheitsgründen nur beschränkt arbeitsfähig war und die Mittel zur Beschäftigung landwirtschaftlicher Hilfskräfte fehlten. Diese Pachverhältnisse bestanden nach der Entstehung des Gesamthandeigentums weiter. Die nichtverpachteten land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen bewirtschaftete die Klägerin im wesentlichen ohne fremde Hilfe. Zur Viehhaltung gehörten im April 1960 neben Kleinvieh zwei Kühe, ein tragendes Rind und zwei Stück Jungvieh.

2

Im Mai 1959 wurde die Klägerin durch Ausstellung des Ausweises A als Heimatvertriebene anerkannt. Um Befreiung von der vom Finanzamt mit vierteljährlich 38,90 DM erhobenen Vermögensabgabe zu erlangen, beantragte sie im Februar 1960 beim Landratsamt als der Unteren Siedlungsbehörde die Erteilung einer Bescheinigung nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der zuletzt durch § 67 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) geänderten Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882). Mit Bescheid vom 28. Juni 1960 lehnte die Regierung von Oberfranken in ihrer Eigenschaft als Obere Siedlungsbehörde den Antrag ab mit der Begründung, die Klägerin habe durch die Entstehung des Gesamthandeigentums keine selbständige Existenz in der Landwirtschaft erlangt, zudem seien das landwirtschaftliche Inventar unzureichend, der Zustand der Gebäude mangelhaft und die landwirtschaftliche Nutzfläche zum größten Teil verpachtet.

3

Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Der Erteilung der Bescheinigung stehe § 52 Abs. 1 und 2 BVFG entgegen. Danach gelte die Abgeltung von Vierteljahresbeträgen zur Vermögensabgabe als nicht erfolgt, wenn der Betrieb innerhalb von sechs Jahren nach der Entstehung des Gesamthandeigentums an andere als die in § 51 BVFG bezeichneten Personen verpachtet werde. Dies müsse erst recht dann gelten, wenn das Gesamthandeigentum an einem bereits verpachteten Betrieb entstanden sei. In einem solchen Falle gelange ein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 37 Abs. 1 Satz 3, 44 Abs. 1 Nr. 1 BVFG nicht zur Entstehung. Der nicht verpachtete Betriebsteil sei allenfalls als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle anzusehen, nicht jedoch als selbständige Existenz in der Landwirtschaft.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des materiellen Bundesrechts. Sie beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung nach § 37 Abs. 1 Satz 3 BVFG zu erteilen.

6

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

7

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

8

II.

Die Revision ist begründet. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; denn der Sachverhalt bedarf einer weiteren Aufklärung.

9

Die Klägerin, die als Heimatvertriebene im Sinne von §§ 1, 2 BVFG anerkannt ist und als solche den Ausweis A gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BVFG besitzt, begehrt mit ihrer Klage, daß ihr eine Bescheinigung nach § 37 Abs. 1 Satz 3 BVFG ausgestellt werde. Die Erteilung dieser Bescheinigung ist die besondere Form, in der die Siedlungsbehörde bei der Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen in die Landwirtschaft mitwirkt, wenn diese Eingliederung u.a. durch Einheirat gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BVFG erfolgt. Nach § 37 Abs. 2 BVFG hat die Siedlungsbehörde bei der Eingliederung u.a. dann mitzuwirken, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen auf dem Gebiete des Abgabenrechts (§§ 35 und 36 BVFG) vorliegen, und hat sie ihre Mitwirkung zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Klägerin will mit Hilfe der Bescheinigung eine Befreiung von den fällig werdenden Vierteljahresbeträgen der Vermögensabgabe erreichen, die nach dem Lastenausgleichsgesetz zu erheben ist. Die Gewährung einer solchen Befreiung wäre eine der in §§ 47 bis 56 BVFG vorgesehenen Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts zur Förderung der Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen in die Landwirtschaft. Nach § 37 Abs. 4 BVFG haben die zuständigen Behörden diese Vergünstigungen ohne weitere Nachprüfung zu gewähren, wenn die Siedlungsbehörde bescheinigt, daß die Voraussetzungen hierfür vorliegen; die Bescheinigung ist für die zuständigen Behörden bindend.

10

Die Erwägungen, mit denen im angefochtenen Urteil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts und demzufolge einer auf § 37 Abs. 2 BVFG beruhenden Verpflichtung der Siedlungsbehörde zur Mitwirkung bei der Eingliederung der Klägerin in die Landwirtschaft verneint wird, halten nach Maßgabe der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

Unter welchen allgemeinen Voraussetzungen an Vertriebene und Flüchtlinge Vergünstigungen auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts zu gewähren sind, ist in den §§ 35, 36 BVFG bestimmt.

12

Nach § 35 BVFG sollen Vertriebene und Flüchtlinge, die aus der Landwirtschaft stammen oder nach der Vertreibung überwiegend in der Landwirtschaft tätig waren, nach Maßgabe des zweiten Titels (Landwirtschaft) des dritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes dadurch in die Landwirtschaft eingegliedert werden, daß sie entweder als Siedler im Sinne der Siedlungs- und Bodenreformgesetzgebung oder sonst als Eigentümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke oder in einem anderen zweckdienlichen Nutzungsverhältnis angesetzt werden. Die Klägerin ist nach ihrer Vertreibung, wie die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergeben, überwiegend in der Landwirtschaft tätig gewesen. Sie gehört demnach zu den Vertriebenen, die nach dem Grundsatz des § 35 BVFG in die Landwirtschaft eingegliedert werden sollen. Der Ansetzung als Eigentümer ist unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BVFG die Entstehung des Gesamthandeigentums an einem landwirtschaftlichen Betriebe gleichzuachten.

13

Nach § 36 Nr. 1 BVFG muß der Erwerber oder Pächter die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Stelle erforderliche Eignung besitzen. Mangels entgegenstehender tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil ist für die revisionsrechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß die Klägerin diese Eignung besitzt.

14

Nach § 36 Nr. 2 BVFG müssen ferner die Umstände erwarten lassen, daß durch die Veräußerung oder Verpachtung für den Erwerber oder Pächter eine neue gesicherte Lebensgrundlage geschaffen oder eine bereits geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage gesichert wird. Durch die Fassung "erwarten lassen" bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß es genügt, wenn durch die Eingliederung die Voraussetzungen geschaffen werden, die zur Entstehung einer gesicherten Lebensgrundlage erforderlich sind. Es ist daher unschädlich, wenn die Sicherung der Lebensgrundlage erst für einen späteren Zeitpunkt zu erwarten ist, sofern nur durch die Eingliederung die Voraussetzungen hierfür geschaffen wurden. Als "Lebensgrundlage" ist nach dem Sinn der Vorschrift, die die Voraussetzungen für die Eingliederung in die Landwirtschaft behandelt, nur die Betätigung in der Landwirtschaft anzusehen, wozu, wie durch § 36 Nr. 2 Satz 2 BVFG klargestellt wird, auch die Betätigung in einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle zu rechnen ist. Als gesichert ist die Lebensgrundlage anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse auch in Krisenzeiten Aussicht auf Bestand hat.

15

Die Klägerin, die bis zu ihrer Verehelichung nur auf die Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit in der Landwirtschaft angewiesen war und nach der Eheschließung lediglich einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann erworben hatte, aber noch keine eigene gesicherte Lebensgrundlage besaß, kann eine solche demnach erst erlangt haben durch das Gesamthandeigentum an dem landwirtschaftlichen Betriebe ihres Ehemannes, das für sie durch die Vereinbarung der ehelichen Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) entstanden ist. Als sichernde Elemente dieser Lebensgrundlage kommen einmal ihre Stellung als Miteigentümerin zur gesamten Hand in Betracht, zum anderen die Ausstattung des landwirtschaftlichen Betriebes mit land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsflächen.

16

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BVFG in Verbindung mit § 42 sind die hier in Betracht kommenden Vergünstigungen auf dem Gebiete des Abgabenrechts u.a. auch zu gewähren bei der Entstehung des Gesamthandeigentums an einem Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück durch die Vereinbarung der ehelichen Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) zugunsten eines Ehegatten, der Vertriebener ist, wenn auf diese Weise für den vertriebenen Ehegatten eine selbständige Existenz in der Land- oder Forstwirtschaft geschaffen wird. Da die Klägerin als Vertriebene das Miteigentum zur gesamten Hand an dem vorher im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Betrieb erlangt hat, hängt die Entscheidung, ob sie die Voraussetzungen des § 44 BVFG erfüllt und daher einen Anspruch auf die in § 37 Abs. 1 Satz 3 BVFG vorgesehene Bescheinigung hat, von der Frage ab, ob sie dadurch bei Berücksichtigung ihrer Bindung an die beim Erwerb des Miteigentums bestehenden Pachtverträge und der Größe der von ihr in Eigenbewirtschaftung genommenen Betriebsteile zugleich auch eine "selbständige Existenz in der Landwirtschaft" im Sinne von § 44 Abs. 1 BVFG erlangt hat. Nach Maßgabe der bisher vorliegenden tatsächlichen Feststellungen wird diese Frage im angefochtenen Urteil zu Unrecht verneint:

17

Der Rechtsbegriff der "selbständigen Existenz" wird im Bundesvertriebenengesetz nicht erläutert. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist eine selbständige Existenz in einem bestimmten Wirtschaftszweige dann gegeben, wenn die zur Lebenshaltung erforderlichen Einkünfte ohne Vermittlung eines Arbeitgebers und unabhängig von Weisungen Dritter aus der wirtschaftlichen Betätigung in ihm erzielt worden. Die Vorstellung einer besonders qualifizierten Lebenshaltung im Sinne eines gehobeneren Lebensstandards ist mit dem Begriff der Existenz nicht verbunden. Demzufolge liegt eine Existenz in einem bestimmten Wirtschaftszweig bereits dann vor, wenn die Einkünfte aus der Betätigung in diesem Wirtschaftszweig zur Deckung der Lebenshaltungskosten im Rahmen des Existenzminimums ausreichen, ohne daß hierfür auf andere Einkünfte zurückgegriffen werden muß. Unter dieser Voraussetzung ist es andererseits unerheblich, daß zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten außer den Einkünften aus der wirtschaftlichen Betätigung auch noch andere Mittel zur Verfügung stehen. Die zur Deckung der Lebenshaltungskosten erforderlichen Einkünfte in einem Umfange, der mindestens das Existenzminimum deckt, müssen jedoch nach § 44 Abs. 1 BVFG aus der Betätigung in der Landwirtschaft gewonnen werden. Zu den Einkünften aus der Landwirtschaft zählen neben denjenigen aus der Betätigung in einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb auch diejenigen, die aus einem zu ihm gehörenden land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb gezogen werden. Das ergibt sich aus dem Hinweis in § 44 Abs. 1 BVFG auf § 42 BVFG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und 5 des Bewertungsgesetzes (vgl. RFH in RStBl. 1930, 541; 1932, 985 und 1095; 1941, 423). Ob es sich bei dem zu dem Landwirtschaftsbetrieb der Klägerin und ihres Ehemannes gehörenden Schankbetrieb und der ebenfalls dazu gehörenden Kolonialwarenhandlung um landwirtschaftliche Nebenbetriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes handelt, kann nach Maßgabe der bisher vorliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilt werden.

18

Eine Einschränkung der aus dem allgemeinen Sprachgebrauch gewonnenen Begriffsbestimmung der selbständigen Existenz in der Landwirtschaft ergibt sich aber aus der Stellung der Vorschrift im zweiten Titel des dritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes dahin, daß die selbständige Existenz in der Landwirtschaft durch die Eigenbewirtschaftung des Erwerbers des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, Betriebsteils oder des Grundstücks im Sinne des Bewertungsgesetzes gesichert sein muß. An einer solchen fehlt es demgemäß, wenn und soweit der Einzugliedernde zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten im Rahmen des Existenzminimums daneben auf Einkünfte aus einer auf die Dauer vorgesehenen Verpachtung von land- oder forstwirtschaftlichen Nutzflächen angewiesen ist. Denn in diesem Titel werden besondere Vergünstigungen nur vorgesehen für die Eingliederung in die "Landwirtschaft", nicht aber für die Eingliederung in andere Wirtschaftszweige. Der Grund hierfür ergab sich aus dem Bedürfnis nach einem Anreiz; der die Besitzer land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke veranlassen soll, Grund und Boden für die Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen in die Landwirtschaft zur Verfügung zu stellen, um auf diese Weise eine Umverteilung der nicht beliebig vermehrbaren land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen zu fördern. Dieses besondere Bedürfnis besteht aber nur für Fälle der Eigenbewirtschaftung durch den Eingegliederten, nicht jedoch für den Fall der Bodennutzung durch eine auf die Dauer vorgesehene Verpachtung, die als allgemeine Erwerbsart auch in jedem beliebigen anderen Wirtschaftszweig betrieben werden kann. Dementsprechend wird auch im Schriftlichen Bericht des federführenden Ausschusses für Heimatvertriebene des Deutschen Bundestages (BTDrucks. I/4080 S. 7) von "Arbeitsplätzen" für selbständige Bauern und Pächter gesprochen, deren Beschaffung durch die Vorschriften dieses Titels möglich gemacht und gefördert werden sollte. Dieser Grundgedanke hat auch im Gesetz selbst seinen Niederschlag gefunden, indem z.B. in § 36 Nr. 1 BVFG von dem Erwerber oder Pächter die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Stelle "erforderliche Eignung" verlangt wird und nach der Regelung des § 52 Abs. 2 BVFG die Befreiung von der Vermögensabgabe entfällt, wenn der Erwerber oder Pächter den Betrieb, den Betriebsteil oder das Grundstück vor dem Ablauf bestimmter Fristen verpachtet hat.

19

Unerheblich ist es jedoch nach dem oben dargelegten Sinn und Zweck der hier in Betracht kommenden gesetzlichen Regelung, daß der erworbene landwirtschaftliche Betrieb zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin an ihm das Miteigentum erlangte, an dritte Personen verpachtet war, sofern nur, wie die Klägerin vorgetragen hat, dieses Pachtverhältnis von ihr kurzfristig gelöst werden kann und soll und sie dann imstande, sein wird, den Betrieb in dem oben dargelegten Sinne selbständig zu führen. Aus dem § 52 BVFG ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nichts anderes. Diese Vorschrift hat, soweit sie hier in Betracht kommt, nur zum Ziele, demjenigen Vertriebenen die in den §§ 35 ff. BVFG geregelten Vergünstigungen wieder zu entziehen, der den Betrieb, auf Grund dessen sie ihm gewährt worden sind, innerhalb von sechs Jahren wieder veräußert oder verpachtet und damit dem Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderhandelt, welche dahin geht, dem Vertriebenen durch Ermöglichung einer selbständigen Existenz in der Landwirtschaft eine neue gesicherte Lebensgrundlage zu schaffen. Dieses Ziel kann andererseits aber auch dann erreicht werden, wenn der in Betracht kommende landwirtschaftliche Betrieb bei seinem Erwerb durch den Vertriebenen an eine dritte Person verpachtet ist, sofern nur der Pachtvertrag für eine verhältnismäßig kurze Zeit geschlossen und auch sonst damit zu rechnen ist, daß der Vertriebene nach Behebung der einer Eigenbewirtschaftung zeitweilig entgegenstehenden Umstände die Bewirtschaftung selbst wird in die Hand nehmen können.

20

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt demnach in erster Linie ab von der Frage, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, daß die Pachtverträge, die hinsichtlich des fraglichen landwirtschaftlichen Betriebes bestehen, von ihr in naher Zukunft kurzfristig gelöst werden können und ob nach den Umständen des Falles auch Grund zu der Annahme besteht, daß sie dies alsbald veranlassen wird. Da es hierzu an tatsächlichen Feststellungen fehlt, bedarf es einer Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes. Bestätigt sich die diesbezügliche Darstellung der Klägerin, so wird es darauf ankommen, ob ihr nach der Auflösung der Pachtverhältnisse der landwirtschaftliche Betrieb in dem oben dargelegten Sinne und Umfange eine selbständige Existenz in der Landwirtschaft ermöglichen wird. Auch hierzu fehlt es noch an den erforderlichen Feststellungen, die demnach von der Vorinstanz nachzuholen sein werden. Sollte sich dabei erweisen, daß eine solche selbständige Existenz in der Landwirtschaft sich für die Klägerin nur dann wird ermöglichen lassen, wenn auch die Einkünfte aus dem Schankbetrieb und aus der dazu gehörenden Kolonialwarenhandlung mit in Betracht gezogen werden, so wird es, wie ausgeführt, für die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf die begehrte Bescheinigung darauf ankommen, ob es sich hierbei um landwirtschaftliche Nebenbetriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes handelt. Auch dies wird, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen, durch den Verwaltungsgerichtshof zu klären sein.

21

Der Verwaltungsgerichtshof wird bei der erneuten Prüfung des Sachverhalts gegebenenfalls auch die Möglichkeit einer Beschränkung der von der Klägerin begehrten Bescheinigung auf den nicht verpachteten Teil des Betriebes in Betracht zu ziehen haben, wenn eine alsbaldige Lösung des Pachtverhältnisses zwar nicht in Betracht kommen sollte, jedoch der nicht verpachtete Teil des Betriebes, was noch der Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedarf, als solcher bereits ausreicht, um der Klägerin in dem oben dargelegten Sinne eine selbständige Existenz in der Landwirtschaft zu ermöglichen.

22

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf