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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1979, Az.: III ZR 105/78

Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung bei Überschreitung der durch den Nachbarn zu duldenden Grenze des § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Immissionen; Bestimmung des Entschädigungspflichtigen nach Begünstigtem oder Eingreifendem; Begünstigung des Straßenbauträgers durch die Widmung; Widmung als enteignender Eingriff; Gefahrbeseitigung innerhalb der Auftragsverwaltung durch die Länder

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1979
Aktenzeichen
III ZR 105/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen - 07.06.1978

Fundstellen

  • DB 1980, 828-829 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 289 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 582-583 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Eheleute Georg und Hildegard W., H.straße ..., R.

Prozessgegner

Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Präsidenten des Regierungspräsidiums T., N.straße ..., Tü.

Amtlicher Leitsatz

Entschädigungspflichtig für den von dem Betrieb einer Bundesfernstraße ausgehenden Verkehrslärm ist der Träger der Straßenbaulast.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Peetz, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Sprungrevision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 7. Juni 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die Kläger sind seit 1950 Eigentümer des Grundstücks Hohbuchstraße 7 in Reutlingen, auf dem sie 1951 ein Wohnhaus errichtet haben.

2

Im Jahr 1971 wurde die Hohbuchstraße vom Land Baden-Württemberg im Zuge der Neutrassierung der Bundesstraße 28 vierspurig ausgebaut. Bis zum 31. Dezember 1975 war die Hohbuchstraße Stadtstraße; am 1. Januar 1976 wurde sie zur Bundesstraße 28 aufgestuft. Seit dem 1. Januar 1977 trägt die Stadt Reutlingen für diesen Teil der Straße die Baulast.

3

Mit der im August 1973 erhobenen Klage haben die Kläger vom beklagten Land eine Entschädigung verlangt mit der Begründung, infolge des auf der ausgebauten Hohbuchstraße erhöhten Verkehrsaufkommens übersteige der Verkehrslärm das zumutbare Maß. Dadurch habe ihr Hausgrundstück eine Wertminderung um mindestens 50.000 DM erlitten. Diese Einbuße habe das Land zu ersetzen.

4

Dem ist das beklagte Land entgegengetreten. Es hat insbesondere geltend gemacht, für den geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert zu sein.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die im Einverständnis mit dem beklagten Land eingelegte Sprungrevision der Kläger, mit der sie eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erstreben.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verkehrslärms könne nur der Träger der Straßenbaulast in Anspruch genommen werden; Träger der Straßenbaulast der Hohbuchstraße aber sei die Bundesrepublik Deutschland oder die Stadt Reutlingen, nicht jedoch das beklagte Land. Eine Mithaftung des Landes aus dem Gesichtspunkt des Störers, da es die Straße ausgebaut und deren Widmung für den öffentlichen Verkehr ausgesprochen habe, könne - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht angenommen werden.

8

Die dagegen gerichtete Revision der Kläger muß erfolglos bleiben.

9

II.

1.

Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, steht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung zu, wenn Immissionen (Einwirkungen) von hoher Hand erfolgen, ihre Zuführung nicht untersagt werden kann, sie sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was der Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß (Senatsurteile in BGHZ 64, 220, 222 m.w.Nachw., in WM 1976, 1064 = DVBl 1976, 774[BGH 12.02.1976 - III ZR 184/73] und in WM 1977, 419;  1977, 1149).

10

Dieser Entschädigungsanspruch ist unabhängig davon, ob der betroffene Anlieger zum Ausbau der Straße einen Teil seines Grundstücks hat abtreten müssen oder nicht. Er besteht grundsätzlich in einem Geldausgleich für notwendige Schutzeinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück. Eine Entschädigung für eingetretenen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern; sie setzt weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des Straßengrundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (vgl. die Senatsurteile a.a.O.).

11

2.

Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch vorliegen. Es hat eine solche Feststellung für entbehrlich gehalten aus der Erwägung heraus, daß das beklagte Land ohnehin nicht der richtige Gegner dieses Anspruchs sei. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß den Klägern wegen hoheitlichen Eingriffs in ihr Grundeigentum eine Enteignungsentschädigung zusteht.

12

3.

Entschädigungspflichtig ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich der durch die Enteignung unmittelbar Begünstigte (BGHZ 11, 248;  13, 81)  [BGH 08.04.1954 - III ZR 41/53]und nicht die eingreifende Körperschaft. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Wesen der Enteignungsentschädigung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG. Neuere Gesetze wiederholen ihn ausdrücklich (vgl. § 94 Abs. 2 Satz 1 BBauG; § 9 Abs. 2 Satz 1 BayEG).

13

a)

Für die Beantwortung der Frage, wer unmittelbar begünstigt ist, ist zunächst von Bedeutung, in welcher hoheitlichen Maßnahme der eine Enteignungsentschädigung auslösende Eingriff zu sehen ist.

14

Die von den Klägern behauptete Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Verkehrsimmissionen von der Bundesstraße 28 ist die unmittelbare Folge der (hoheitlichen) Eröffnung dieser Straße für den Fernverkehr. Diese Zweckbestimmung beruht auf der Widmung der Bundesstraße für diesen Gebrauch. Hierdurch ist zugleich die Pflicht der Anlieger begründet worden, die von der Bundesstraße ausgehenden Verkehrsimmissionen zu dulden (Senatsurteile in BGHZ 64, 220, 222; WM 1977, 419 und 1149). Mithin ist hier der enteignende Eingriff in der Widmung der Hohbuchstraße zur Bundesstraße zu erblicken. War bereits vor einer förmlichen Widmung die vierspurig ausgebaute Straße für den Fernverkehr freigegeben worden, so ist auf die Freigabe abzuheben (vgl. dazu § 2 Abs. 6 a FStrG, § 5 Abs. 7 StrG BaWü, nach denen eine Widmung in bestimmten Fällen entbehrlich ist). Dagegen kann allein in dem Ausbau der Hohbuchstraße zur vierspurigen Fernverkehrsstraße noch nicht ein enteignender Eingriff gesehen werden.

15

b)

Unmittelbar Begünstigter durch diesen Eingriff ist - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - der Träger der Straßenbaulast. Es mag sein, daß dem Träger der Straßenbaulast durch die Widmung ein konkreter Vorteil nicht zugeflossen ist; das ist aber auch nicht notwendig (vgl. dazu BGH NJW 1962, 1673 m.w.Nachw.). Mit der Widmung beginnt die Straßenbaulast als eine öffentliche Aufgabe. Die Begründung der Straßenbaulast, insbesondere der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverpflichtung eines bestimmten Trägers ist mit der Widmung unlösbar verbunden (s. Kodal Straßenrecht 3. Aufl. S. 148). Zu dieser Unterhaltungsverpflichtung gehören auch Schutzmaßnahmen gegen Verkehrsimmissionen. Diese im öffentlichen Interesse liegende Aufgabenstellung rechtfertigt es, den Träger der Straßenbaulast als durch die Widmung unmittelbar begünstigt im Sinne des Enteignungsrechts anzusehen. So hat denn auch der Senat in den von ihm entschiedenen Fällen - allerdings ohne nähere Begründung - stets den Träger der Straßenbaulast als unmittelbar begünstigt und damit entschädigungspflichtig erachtet. Mit Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß in den immissionsrechtlichen Vorschriften der § 42 BImSchG und § 17 Abs. 4 und 6 FStrG der Träger der Straßenbaulast als Verpflichteter bestimmt ist. Auch soll nach § 2 Abs. 1 des Regierungsentwurfs eines Lärmschutzgesetzes der Träger der Baulast zur Zahlung eines etwaigen Ausgleichs verpflichtet sein (BT 8/1671 § 2 Abs. 1 sowie S. 20 und 21).

16

Träger der Straßenbaulast für den hier in Rede stehenden Teil der Hohbuchstraße ist die Stadt Reutlingen. Sie hat auch für etwaige Entschädigungen einzustehen, die die Zeit nach der Freigabe der ausgebauten Hohbuchstraße für den Fernverkehr aber vor der förmlichen Bestimmung der Stadt als Baulastträger betreffen (vgl. § 6 FStrG).

17

4.

Mit Recht hat das Landgericht eine Entschädigungspflicht des beklagten Landes verneint.

18

a)

Nach § 2 Abs. 6 FStrG entscheidet die oberste Landesbehörde über die Widmung (Umstufung) einer Fernstraße. Sie ist demnach im enteignungsrechtlichen Sinne die eingreifende Körperschaft. Die Revision vertritt die Meinung, neben dem unmittelbar Begünstigten müsse auch diejenige Körperschaft als entschädigungspflichtig angesehen werden, die die Betroffenen gezwungen habe, einen Eingriff in seine geschützten Rechte zu dulden. Der Senat ist dieser verschiedentlich vertretenen Ansicht (OLG Celle in NJW 1957, 634, Janssen NJW 1956, 1821, Schack JuS 1965, 295) nicht gefolgt; er hat vielmehr in seinem Urteil vom 24. Mai 1973 (III ZR 18/71 = WM 1973, 1213) daran festgehalten, daß nur der durch den Eingriff unmittelbar Begünstigte entschädigungspflichtig ist (vgl. auch Kimminich in Drittbearbeitung z. Bonner Kommentar Art. 14 Rdn. 378-380). Davon abzugehen, besteht kein Anlaß.

19

Zwar ist es Aufgabe einer Landesbehörde, die Widmung einer Fernverkehrsstraße auszusprechen (§ 2 Abs. 6 FStrG) oder vor der förmlichen Widmung den Verkehr auf der ausgebauten Straße freizugeben. Das rechtfertigt es aber noch nicht, das beklagte Land - neben dem Träger der Straßenbaulast - als unmittelbar begünstigt anzusehen.

20

b)

Das beklagte Land ist auch nicht - entgegen der Revision - "als Störer" entschädigungspflichtig.

21

Träger der ("finanziellen") Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen ist der Bund (§ 5 Abs. 1 FStrG); die Verwaltungszuständigkeit für die Erfüllung der Straßenbaulast liegt jedoch nach Art. 90 Abs. 2 GG bei den Straßenbaubehörden der Länder (BGHZ 48, 98, 107 f; Senatsurteil vom 29. April 1976 - III ZR 185/73 = VersR 1976, 985, 987; Kodal a.a.O. S. 25 ff). Im Rahmen dieser Auftragsverwaltung handeln die zuständigen Landesbehörden selbständig und eigenverantwortlich. Bei Bundesfernstraßen haben allein die Länder die nötigen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, die von der Straße ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Diese Umstände rechtfertigen es, bei Immissionen, die von den Bauarbeiten an einer Bundesautobahn auf benachbarte Grundstücke einwirken, neben dem Bund auch das Land für entschädigungspflichtig zu erachten (vgl. BGHZ 48, 98; dort war das Land, das die Bauarbeiten ausführen ließ, als "Störer" zu betrachten). Diese Betrachtungsweise ist aber nicht berechtigt, wenn das Land lediglich die Widmung einer Straße zur Bundesfernstraße ausspricht oder im Vorgriff auf diese Widmung den Verkehr auf der ausgebauten Straße freigibt und allein in einer dieser Maßnahmen der einen Entschädigungsanspruch auslösende Eingriff zu finden ist.

22

Die Rechtslage war auch zu der Zeit, als die Rechtsprechung den Klageanspruch noch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beurteilte, nicht anders. Der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB richtet sich gegen den "Benutzer des anderen Grundstücks". Ist das andere Grundstück eine öffentliche Straße, so gilt als sein Benutzer der Träger der Straßenbaulast, falls nicht der schädigende Verkehrslärm auf eine bestimmte Lärmquelle zurückzuführen ist, z.B. die Wendeanlage einer Straßenbahn (vgl. Kimminich a.a.O. Rdn. 184; BGH MDR 1968, 569). Demnach wäre eine Haftung des beklagten Landes auch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht gekommen.

23

5.

Nach alledem erweist sich die Sprungrevision gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts als unbegründet.

Nüßgens
Peetz
Lohmann
Kröner
Boujong