Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1990, Az.: BVerwG 4 B 120.90
Zulassung einer Spielhalle als "sonstiger Gewerbebetrieb" in einem allgemeinen Wohngebiet; Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO); Ausschlusswirkung der Regelungen der BauNVO
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 120.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 23468
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 27.06.1989 - AZ: 8 VG A 135/88
- OVG Niedersachsen - 15.06.1990 - AZ: 6 L 117/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1990, 141-142 (Volltext mit amtl. LS)
- BRS 50, 141 - 142
- BayVBl 1991, 541
- DVBl 1991, 223 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1991, 111 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1991, 77
- IBR 1991, 140 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NVwZ 1991, 266 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 264
- UPR 1991, 73
- WuR 1991, 102
- ZfBR 1991, 35
Amtlicher Leitsatz
Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist in der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 abschließend geregelt; ihre Zulassung als "sonstige Gewerbebetriebe" kommt daneben nicht mehr in Betracht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 1990
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Juni 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 61.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bleibt ohne Erfolg.
Dem Vorbringen unter 1. der Beschwerdeschrift läßt sich sinngemäß die Frage entnehmen, ob auch aufgrund der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) Spielhallen noch als "sonstige Gewerbebetriebe" anzusehen sind. Diese Fragestellung rechtfertigt indes keine Zulassung der Revision. Sie ist vielmehr ohne weiteres schon aufgrund des klaren Wortlauts der nunmehr anzuwendenden Vorschriften zu verneinen. Die Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 127) hat die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Baugebieten gegenüber dem vorher geltenden Recht eingeschränkt und grundlegend neu geregelt. Es war gerade eines der wesentlichen Ziele der Neuregelung, die Vergnügungsstätten im Sinne einer abschließenden Regelung den Baugebieten zuzuordnen. Das bedeutet aber zugleich, daß Vergnügungsstätten nicht mehr daneben als sonstige Gewerbebetriebe beurteilt und zugelassen werden können (vgl. BR-Drs. 354/89). Die geltende Baunutzungsverordnung bringt dieses Regelungsziel dadurch zum Ausdruck, daß sie in den §§ 4 a Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 und 8 Abs. 3 Nr. 3 eine detaillierte Regelung über die regelmäßige bzw. ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den verschiedenen Baugebietstypen enthält. Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die Vergnügungsstätten nunmehr durchgehend als besondere Nutzungsart erfaßt und sie zugleich - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 68, 207 <209 f.>[BVerwG 25.11.1983 - 4 C 64/79]; 68, 213 <214>[BVerwG 25.11.1983 - 4 C 64/79]) - aus dem allgemeinen Begriff der Gewerbebetriebe herausgenommen. Das hat zur Folge, daß in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO, in dem Vergnügungsstätten weder regelmäßig noch ausnahmsweise zulässig sind, eine Spielhalle auch nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb über § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden kann.
Mit dem Beschwerdevorbringen unter 2. und 3. der Beschwerdeschrift wird kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ordnungsgemäß (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) bezeichnet. Die Beschwerde kritisiert hier vielmehr lediglich die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall, ohne eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts herauszuarbeiten, die mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus in einem künftigen Revisionsverfahren beantwortet werden könnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 61.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann