Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1985, Az.: BVerwG 8 C 71.83
Einberufung zum Grundwehrdienst; Musterung als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 71.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 18.11.1982 - AZ: 2 K 376/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NZWehr 1985, 167-169
Amtlicher Leitsatz
Der vom Bundesminister der Verteidigung aufgestellte, die Anforderungen in der Grundausbildung des Grundwehrdienstes bezeichnende sog. "Tätigkeitskatalog" ist vom Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen im Rahmen der Beweiswürdigung mit zu berücksichtigen (wie Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 10 und 11.83).
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. November 1982 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der 1959 geborene Kläger wurde als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten (wehrdienstfähig 3) gemustert. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1979 stellte das Kreiswehrersatzamt R. fest, es liege keine Änderung des Tauglichkeitsgrads vor.
Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren Anfechtungsklage erhoben und geltend gemacht, er sei nicht Wehrdienst fähig.
Das Verwaltungsgericht hat darüber, ob der Kläger in der Lage sei, im Rahmen eines Grundwehrdienstes bestimmte, im einzelnen bezeichnete Verrichtungen wahrzunehmen, ohne daß es dadurch sicher oder wahrscheinlich zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden komme oder das ernstliche Risiko einer ernsthaften Erkrankung bestehe oder unzumutbare Schmerzen zu erwarten seien. Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Direktors der Orthopädischen Klinik der Universität T.
Durch Urteil vom 18. November 1982 hat das Verwaltungsgericht den Überprüfungsbescheid vom 11. Dezember 1979 und den Widerspruchsbescheid vom 5. März 1980 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Bundesminister der Verteidigung habe 1978 einen "Tätigkeitskatalog" bekanntgegeben, der verbindlich die Tätigkeiten festlege, die bei der Grundausbildung unverzichtbar seien; bei Nichteignung eines Wehrpflichtigen für eine dieser Tätigkeiten sei er wehrdienstunfähig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien dem Kläger drei Tätigkeiten (Graben von Deckungen, Bergung und Transport von Verwundeten, sportliche Betätigung in die Wirbelsäule stauchenden oder mobilisierenden Disziplinen), welche im Tätigkeitskatalog 1978 zum unverzichtbaren Kern der Grundausbildung gerechnet worden seien, nicht zumutbar. Zwar gehörten diese Tätigkeiten nach dem neuen "Tätigkeitskatalog" des Bundesministers der Verteidigung vom 25. Januar 1982 nicht mehr zum unverzichtbaren Kern der Grundausbildung, sondern seien danach nur erforderlich, soweit der Wehrpflichtige hierzu verwendungsfähig sei. Bei der Anfechtungsklage gegen einen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid komme es jedoch auf die Sach- und Rechtslage beim Abschluß des Verwaltungsverfahrens an. Deswegen müsse der Kläger mit seiner Klage gegen die Tauglichkeitsfestsetzung Erfolg haben, während seine Klage gegen die Einberufung erfolglos geblieben sei, da es insoweit auf den späteren Gestellungszeitpunkt ankomme.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des § 8 a WPflG rügt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene. Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist abzuweisen, weil sich der angefochtene Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid als rechtmäßig erweist (vgl. §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Beklagte wird im vorliegenden Verfahren über die Anfechtung eines Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides nach der bestandskräftigen Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer durch das Bundesamt für den Zivildienst vertreten (Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 113.82 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 10 S. 16 <17 f.>). Das Rubrum ist dementsprechend berichtigt worden.
Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid hat sich als materielle Musterungsentscheidung weder durch die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer noch durch die rechtskräftige Abweisung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid vom 2. Februar 1982 erledigt (vgl. Urteile vom 25. Februar 1981 - BVerwG 8 C 48.80 - Buchholz 448.5 § 20 MustV Nr. 4 5. 1 <2 ff.> und vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 153.81 - Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 4 S. 1 <2 ff.>).
Zur entscheidungserheblichen Rechtslage hat der erkennende Senat in dem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 10 und 11.83 - ausgeführt:
"Allerdings gehen die angefochtenen Urteile zutreffend davon aus, daß für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide hinsichtlich des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides als einer materiellen Musterungsentscheidung (vgl. Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 153.81 - Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 4 S. 1 <3 f.>) der Zeitpunkt des Abschlusses des darauf bezogenen Verwaltungsverfahrens mit Blick auf den nächsten Gestellungszeitpunkt und hinsichtlich des Einberufungsbescheides der festgesetzte Gestellungszeitpunkt maßgeblich sind (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 - BVerwGE 34, 155 <158>, vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 90.70 - BVerwGE 37, 151 <152>[BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] und vom 9. Februar 1977 - BVerwG VIII C 34.76 - amtl. Umdruck S. 6, insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 24 S. 33).
Nicht zu folgen ist dagegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht Wehrdienst fähig, weil er das in dem von der Beklagten im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt für den Grundwehrdienst angewandten sog. Tätigkeitskatalog aus dem Jahre 1978 als unverzichtbar bezeichnete "Graben von Deckungen" nicht zu leisten vermöge. Die damit verbundende Annahme, der die Anforderungen in der Grundausbildung bezeichnende sog. Tätigkeitskatalog der Beklagten sei in der Art eines Rechtssatzes anzuwenden, verkennt, daß Prüfungsmaßstab für die Wehrdienst- und Verwendungsfähigkeit i.S. des § 8 a WPflG nicht eine die Beklagte nur behördenintern bindende Verwaltungsanordnung, sondern allein das Gesetz ist (vgl. Urteile vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 101.81 - Buchholz 448.11 § 43 ZDG Nr. 2 S. 1 <6> und vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 31.82 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 35 S. 1 <2>). Der die Grundausbildung umschreibende verwaltungsbehördliche Tätigkeitskatalog ist allerdings als sachverständige Konkretisierung der an die Grundausbildung zu stellenden Anforderungen, gemessen an den jeweiligen militärischen Erfordernissen, vom Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) mit heranzuziehen. Jedoch halten die angefochtenen Urteile auch unter dem Blickwinkel der gebotenen Beweiswürdigung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sachgerecht kann nämlich die gerichtliche Beweiswürdigung nur an den unter Beachtung neuer Erkenntnisse aktualisierten Tätigkeitskatalog der Beklagten anknüpfen. Das Verwaltungsgericht hätte daher berücksichtigen müssen, daß das "Graben von Deckungen" nach den in dem neu ergangenen Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 25. Januar 1982 bezeichneten Anforderungen nicht (mehr) zum unverzichtbaren Kern der Grundausbildung gehört."
Im vorliegenden Fall kann der Kläger zwar außer dem "Graben von Deckungen", auch noch die Bergung und den Transport von Verwundeten sowie die sportliche Betätigung in bestimmten Disziplinen nicht oder jedenfalls nur mit Einschränkungen durchführen. Alle drei genannten Tätigkeiten gehören aber nach dem neuen "Tätigkeitskatalog" nicht mehr zu dem unverzichtbaren "Kern" der Grundausbildung, wie das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat. Die in vorliegender Sache im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen auch aus, um die Tauglichkeitsfrage im Revisionsverfahren abschließend zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in vorliegender Sache für das Revisionsgericht bindend (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, der Kläger könne mit Ausnahme der drei genannten Tätigkeiten alle "anderen zum unverzichtbaren Kern der Grundausbildung gehörenden Tätigkeiten" ausführen, ohne daß es dadurch sicher oder wahrscheinlich zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden komme oder das ernstliche Risiko einer ernsthaften Erkrankung bestehe oder unzumutbare Schmerzen zu erwarten seien. Der angefochtene Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid ist danach von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhi